L 7 AS 170/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 44 AS 1444/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 170/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln, mit dem Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2022 abgelehnt worden sind.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner am 00.00.0000 geborenen Ehefrau, der Klägerin, in J., G.-straße. Die Kosten der Unterkunft belaufen sich auf monatlich 550,26 € (360 € Kaltmiete, 80 € Betriebskosten, 110,26 € Heizkosten). Der Kläger bezog 2021 Alg II. Die Klägerin bezieht seit 2018 eine Regelaltersrente; ab September 2020 i.H.v. monatlich 534,21 €.

Am 21.12.2021 stellten die Kläger einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 27.12.2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Januar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach § 41a Absatz 1 SGB II vorläufig i.H.v. 679,13 € (Regelbedarf zzgl. anteilige Kosten der Unterkunft, Altersrente Klägerin 534,51 €, Wohngeld 96 €, geringfügige Beschäftigung 70 €). Einen Anspruch der Klägerin lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II ab. Mit Schreiben vom 27.12.2021 machte der Beklagte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nach §§ 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch geltend. Mit Bescheid vom 21.06.2022 setzte der Beklagte die Leistungen des Klägers für Januar 2022 endgültig auf 679,13 € fest und verneinte zugleich einen Anspruch der Klägerin.

Für die Zeit ab Februar 2022 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2021 den Antrag auf Alg II ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGBII habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB XII seien ggf. beim Sozialhilfeträger zu beantragen.

Der Kläger bezieht nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung O. seit Februar 2022 eine Altersrente i.H.v. monatlich 524,10 €. Die laufende Zahlung erfolgt ab Juli 2022 i.H.v. monatlich 552,17 €. Die Stadt J. bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 07.02.2022 ab Februar 2022 Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheiden vom 15.06.2022 und 12.07.2022 erfolgte eine Anrechnung der Rente ab 01.07.2022.

Gegen den Bescheid vom 27.12.2021 legten die Kläger Widerspruch ein. Leistungen des Beklagten seien bis zum Beginn der Rentenzahlung im Juli 2022 weiter zu gewähren. Es sei rechtswidrig, die Leistungen zum 01.02.2022 einzustellen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2022 (N01) als unbegründet zurück. Der Kläger sei, da er die Altersgrenze gemäß § 7a SGB II überschritten habe, ab Februar 2022 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht mehr leistungsberechtigt. Der Kläger beziehe ab dem 01.02.2022 eine Regelaltersrente. Zudem habe die Stadt J. mit Bescheid vom 07.02.2022 den Klägern ab dem 01.02.2022 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt.

Am 24.05.2022 haben die Kläger beim Sozialgericht Köln Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (S 44 AS 1444/22).

Die Kläger haben nach der Fassung des Antrags durch das Sozialgericht schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 zu verurteilen, ihnen für die Zeit ab Januar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

                            die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2023 abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der angefochtene Bescheid vom 27.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 sei rechtmäßig. Die Leistungsgewährung ab Januar 2022 sei vom Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Die 0000 geborene Klägerin sei nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7a SGB II seit Erreichen der Altersgrenze nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Für den Kläger seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II seit Februar 2022 bzw. seit dem 10.01.2022 nicht mehr gegeben. Der am 00.00.0000 geborene Kläger habe die in § 7a SGB II normierte Altersgrenze am 10.01.2022 erreicht(65 Jahre und 10 Monate) und sei daher vom SGB II-Bezug ausgeschlossen und dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB XII. Seit Februar 2022 beziehe der Kläger eine Regelaltersrente. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Monat Januar 2022 nur vorläufig bewilligt habe, da unklar gewesen sei, ab wann genau die Altersrente bzw. SGB XII-Leistungen bezogen würden.

Die Kläger haben gegen den am 23.01.2023 bzw. am 24.01.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 24.01.2023 „die Aufhebung der unnachvollziehbaren Willkürentscheidungen der Richterin beantragt“.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2023 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über Januar 2022 hinaus zu zahlen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichem Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Die Kläger haben auf die Anfrage des Senats, klarstellend darzulegen, ob mit „der Aufhebung der unnachvollziehbaren Willkürentscheidungen der Richterin aufzuheben“, Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 19.01.2023 eingelegt worden sei, mitgeteilt, es erfolge eine „x-te Erinnerung an ein korrektes, ordentliches Verfahren in ihrem Rechtsstaat“. „Nach unserer Information mache es derzeit überhaupt keinen Sinn, bei ihnen eine ordentliche Überprüfung der Willkür- und Schikanemethoden der Vereinigung zu erhoffen“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten S 44 AS 3220/21, S 44 AS 3219/21 ER,S 27 SO 56/22 ER und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.04.2023 entscheiden, weil die Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06.04.2023 ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle ihres Nichterscheinens gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG hingewiesen worden sind. Selbiges gilt für den mit Empfangsbekenntnis am 23.03.2023 geladenen Beklagten.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022, mit dem der Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2022 abgelehnt hat.

Nicht Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 27.12.2021, mit dem der Beklagte über die Gewährung der Leistungen für Januar 2022 vorläufig entschieden hat. Zum einen ist Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2022 allein die Ablehnung der Leistungen ab Februar („wegen des Ablehnungsbescheides“). Der Beklagte führt insoweit explizit aus, „die Beteiligten streiten um den Ablehnungsbescheid vom 27.12.2021“. Zum anderen haben die Kläger gegen den Bescheid vom 27.12.2021 Widerspruch eingelegt mit der Begründung, Leistungen seien bis zum Beginn der Rentenzahlung weiter zu gewähren. Daher sei es rechtswidrig, die Leistungen zum 01.02.2022 einzustellen. In Bezug auf den am gleichen Tag erlassenen Bescheid von 27.12.2021 über die Gewährung der vorläufigen Leistung für Januar 2022 haben sie weder die vorläufige Bewilligung noch die Leistung der Höhe nach beanstandet. Zudem haben die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2022 in Kopie der Klageschrift beigefügt und damit den Streitgegenstand eindeutig bestimmt.

Für das Berufungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung bleibt daher, dass die sozialgerichtliche Entscheidung verkennt, dass sich der vorläufige Bescheid vom 27.12.2021 zwischenzeitlich durch den Erlass des Bescheides vom 21.06.2022 erledigt hat. Das Sozialgericht hat die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung geprüft, obwohl der Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 21.06.2022 die Leistungen für Januar 2022 für den Kläger endgültig auf 679,13 € festgesetzt und einen Anspruch der Klägerin verneint hat. Ein Widerspruchsverfahren ist insoweit nicht durchgeführt worden. Der endgültige Bescheid ist auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 4 ff. m.w.N.). Der angefochtene Verwaltungsakt, der die Ablehnung der Leistungen ab Februar 2022 regelt, wird durch den Bescheid vom 21.06.2022 weder abgeändert noch ersetzt.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Leistungen erhalten gemäߧ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2), hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 7a SGB II erreichen Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben.

Diese Voraussetzungen liegen für die Kläger nicht vor. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7a Satz 2 SGB II seit Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre und 6 Monate) und der am 00.00.0000 geborenen Kläger seit Erreichen der Altersgrenze (65 Jahre und 10 Monate) nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Der Kläger bezieht seit Februar 2022 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung O. (Bescheid vom 09.05.2022). Ein Anspruch auf Weitergewährung von Alg II von Februar 2022 bis zur Aufnahme der monatlichen Rentenzahlung im Juli 2022 kommt nicht in Betracht. Die Kläger sind dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB XII. Die Stadt J. bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 07.02.2022 auch Leistungen nach dem SGB XII; mit Bescheiden vom 15.06.2022 und 12.07.2022 erfolgte eine Anrechnung der Rente ab 01.07.2022.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved