L 7 AS 70/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SF 1/22 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 70/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.

Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert der Beschwerde 200 € übersteigt. Der Beschwerdeführer begehrt weiterhin die Festsetzung der Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.511,30 € anstatt des zuerkannten Betrages i.H.v. 755,65 €.

Jedoch hat die Beschwerde des Beschwerdeführers keinen Erfolg. Dies gilt unabhängig von der Fragestellung, ob die am 18.11.2022 (per beA) außerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhobene Beschwerde gegen den dem Bevollmächtigten am 18.10.2022 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts bereits unzulässig ist oder ob in Anbetracht der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts die Jahresfrist entsprechend § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG greift (dafür: Thüringer LSG Beschlüsse vom 07.10.2013 und 14.02.2011 – L 6 SF 840/13 B und L 6 SF 1376/10 B, dagegen: Beschluss des erkennenden Senats vom 28.03.2022 – L 7 AS 266/22 B; LSG NRW, Beschluss vom 08.08.2017 – L 6 AS 1636/16 B). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung des Senats, ob eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im RVG-Beschwerdeverfahren die Vermutung des Fehlens von Verschulden im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens begründet (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats a.a.O.; LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2020 – L 19 AS 879/20 B). Denn der Beschwerdeführer hat auf den Hinweis des Senats vom 25.02.2023, dass die Beschwerdefrist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 RVG nicht eingehalten worden sei, weder reagiert noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1, 2 SGG gestellt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist jedenfalls unbegründet. Eine Terminsgebühr und eine Erledigungsgebühr sind nicht angefallen. Mit der Terminsgebühr wird nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins, d.h. die Vertretung des Mandanten im Termin, abgegolten. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Ein Termin hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Danach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Gebühr setzt ein qualifiziertes, erledigungsgerichtetes Mitwirken des Rechtsanwalts voraus, welches über das Maß hinausgeht, das schon durch die allgemeinen Gebührentatbestände (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) abgegolten wird. Gefordert wird somit ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R, vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R, vom 21.03.2007 – B 11a AL 53/06 R und vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 10.08.2017 – L 7 AS 132/17 B). Ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund die beiden Telefonate mit der Berichterstatterin zur Erledigung des Verfahrens beigetragen, d.h. im Anschluss daran die Berufung zurückgenommen, wird dieser Aufwand durch die Verfahrensgebühr abgegolten, wenn nicht ein Termin i.S.d. Vorbemerkung § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VV RVG stattgefunden hat (s. dazu oben). Durch die Verfahrensgebühr wird u.a. der Aufwand für im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendige Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen abgegolten, weshalb diese Gebühr auch die Kontaktaufnahme mit dem Gericht vergütet.

Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Rechtskraft
Aus
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