Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.12.2022 geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2022 bis 31.08.2023 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe des jeweiligen Regelsatzes unter Anrechnung der Rente des Antragstellers zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in beiden Rechtszügen ½ der Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 0000 geborene Antragsteller ist psychisch erkrankt. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts bestehen bei ihm eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen. Der Antragsteller ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit 2016 bezog er von der Antragsgegnerin ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen bis August 2022, dabei berücksichtigte sie den Regelsatz sowie die tatsächlichen Unterkunftskosten iHv 485 € und rechnete die Rente an. Der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern.
Am 08.08.2022 beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung der Grundsicherung. Er machte u.a. Mehrbedarfe für koschere Ernährung und Wallfahrten geltend. Aus den beigefügten Kontoauszügen (T. N01) ergibt sich, dass der Antragsteller neben der Miete iHv 485 € monatlich einen Betrag iHv 400 € auf ein anderes Konto überweist. Der Inhaber dieses Kontos und die Kontonummer sind den Kontoauszügen nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit E-Mail vom 10.08.2022 auf, Kontoauszüge eines „H.“ vorzulegen. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 18.08.2022, in dem der Antragsteller auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 30.08.2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Leistungen nach dem SGB XII an. Mit Bescheid vom 14.09.2022 versagte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB XII. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, obwohl er auf die Folgen hingewiesen worden sei. Das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen Leistungsgewährung sei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Leistungen. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 16.09.2022 Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat bereits am 28.06.2022 bei dem Sozialgerichts Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Leistungen „inklusive Mehrbedarf“ zu verpflichten, da wieder eine Unterbrechung des Leistungsbezuges drohe. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2022 weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die ebenfalls auf eine Weiterzahlung der Leistungen gerichtet waren, verbunden.
Der Antragsteller hat zu der Überweisung von 400 € auf ein anderes Konto mit Schreiben vom 28.11.2022 erklärt, ihm gehöre das Konto nicht, aber das Geld erreiche ihn. Die Überweisung habe den Zweck, dass aus den Kontoauszügen nicht zu erkennen sein solle, wofür er sein Geld verwende. Dies diene dem Schutz seiner Privatsphäre. Später hat er mitgeteilt, das Konto gehören dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin X., dieser habe den Dauerauftrag so eingerichtet, dass der Antragsteller die Kontonummer nicht sehen könne. So könne Herrn X. das Geld abheben.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.12.2022, dem Antragsteller zugestellt am 24.12.2022, abgelehnt. Der Antragssteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehlten weiterhin Angaben und Belege zu dem Konto, auf das der Antragsteller monatlich 400 € überweise. Auch unter Berücksichtigung der bei dem Antragsteller bestehenden psychischen Erkrankung fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gericht geforderte Mitwirkung für den Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Der Antragsteller hat am 30.12.2022 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Weiterzahlung der Grundsicherung einschließlich eines „religiösen Mehrbedarfs“ weiterverfolgt. Er wolle als Jude die Möglichkeit haben, sich koscher zu ernähren. Die Annahme, er könne von anderen Geld erhalten sei abwegig. Er frage sich, warum man nicht davon ausgehe, dass er in Karlsruhe zum Richter ernannt werden könne, schließlich lägen Nachweise seiner juristischen Ausbildung vor. Man solle von Herrn X. Kontoauszüge fordern. Der Antragsteller führt u.a. aus „wenn K. (Anm: Mitarbeiterin der Antragsgegnerin) mit X. einen Ring zur Kinderprostitution betreibt, dann muss ich dies wissen“. „Wenn K. und X. Kinder vergewaltigen und für Geld an andere geben, dann muss ich dies wissen.“ „Wenn also mein Geld über das gleiche Konto läuft wie der Missbrauch von Kindern, muss ich dies wissen.“ Er sei N. und es sei seine Aufgabe, „diese Taten“ aufzudecken.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht etwa unzulässig, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht erkennbar wäre (dazu Urteil des Senats vom 17.11.2022 – L 9 SO 136/22) oder die Beschwerde ausschließlich aus beleidigenden Ausführungen bestehe (dazu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.06.2016 – L 7 AS 950/16 B ER). Zwar sind die Beschwerdeschrift und die weiteren Schreiben des Antragstellers nur schwer lesbar, inhaltlich teilweise wirr und mit gravierend ehrenrührigen und – im Falle der Schuldfähigkeit des Antragstellers wohl strafwürdigen – Verdächtigungen versehen. Dennoch ist den Schreiben das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Er erstrebt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung der Grundsicherung ab September 2022 einschließlich eines Mehrbedarfs wegen religiös bedingter koscherer Ernährung an. Weil der Antragsteller in der Lage ist, sein prozessuales Begehren in nachvollziehbarer Weise darzulegen, geht der Senat nicht von seiner Prozessunfähigkeit aus. Damit scheidet die Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG aus, denn dies ist nur bei nicht prozessfähigen Beteiligten möglich.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs auf Weiterzahlung der Grundsicherung in Höhe des Regelsatzes ab September 2022 begründet. Im Übrigen (Unterkunftskosten und Mehrbedarf) ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht vollständig abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (Beschluss des Senats vom 17.05.2022 – L 9 SO 238/21 B ER mwN). Der Antragsteller muss die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen. Die Entscheidung kann auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden. Dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte ist Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18, vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 und vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19).
Hinsichtlich des Regelsatzes entscheidet der Senat aufgrund einer Folgenabwägung. Die Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII) des Antragstellers ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend aufklärbar. Zweifel gründen sich darauf, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem Konto macht, auf das er in der Vergangenheit monatlich 400 € überwiesen hat. Es ist daher denkbar, dass es sich ebenfalls um ein Konto des Antragstellers handelt und sich auf diesem ein Vermögen befindet, das der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Besonders naheliegend ist dies allerdings nicht, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller neben seiner Rente noch über weitere Einkünfte verfügt. Vermutlich dient die Überweisung daher wie vom Antragsteller angegeben allein dem Zweck, seine Ausgaben zu verschleiern. Das könnte er auch dadurch erreichen, dass er das Geld in bar abhebt, ohne dass allein daraus negative Schlüsse auf seine Hilfebedürftigkeit gezogen werden könnten.
Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes beruht im vorliegenden Verfahren allein darauf, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt. Würde er die erforderlichen Angaben zu dem Inhaber des Kontos machen, auf das er die 400 € überwiesen hat, könnte der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden, etwa durch Vernehmung des Kontoinhabers. Grundsätzlich kommt eine Folgenabwägung nicht in Betracht, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden. Denn die Antragsteller haben es selbst in der Hand, widerspruchsfrei und wahrheitsgemäß vorzutragen (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.10.2020 – L 7 AS 807/20 B ER). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit iS einer Glaubhaftmachung dafür besteht, dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erfüllen kann (dazu näher sogleich). Dann ist der Weg zur Folgenabwägung eröffnet.
Im Rahmen der Folgenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Versagungsbescheid vom 14.09.2022 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin überhaupt zu einer erfüllbaren Mitwirkungshandlung aufgefordert worden ist, da er angibt, nicht über ein weiteres Konto bei der R. zu verfügen. Wenn man von einer wirksamen Aufforderung ausgeht, dürfte der Tatbestand des § 66 SGB I zwar erfüllt sein. Eine psychische Erkrankung, die den Betroffenen an der Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hindert, stellt nach der Rechtsprechung keinen wichtigen Grund iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dar (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.10.2017 – L 20 SO 384/15, Rn. 47). Aber die Antragsgegnerin hätte die ihr bekannte psychische Erkrankung bei der Ausübung des ihr durch § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I eingeräumten Ermessens berücksichtigen müssen, was nicht erfolgt ist.
Das Bestehen einer psychischen Erkrankung allein führt nicht dazu, dass die Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht versagt werden können. Im vorliegenden Verfahren spricht der Akteninhalt jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller seine verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erfüllen kann. Bereits die vom Sozialgericht mitgeteilte Diagnose „Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen“ reicht aus, um Zweifel zu begründen, ob er in der Lage ist, in seinem eigenen Interesse liegende Obliegenheiten zu erfassen und interessengerecht zu befolgen. Solche Zweifel werden durch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren bestätigt. Die dargestellten schriftlichen Ausführungen des Antragstellers verdeutlichen, dass dieser der Antragsgegnerin gegenüber ein nicht rational begründetes tiefes Misstrauen hegt, aufgrund dessen er offenbar nicht imstande ist, im eigenen Interesse nachvollziehbaren und begründeten Mitwirkungsaufforderungen Folge zu leisten.
Ist ein Beteiligter aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden, kann für ihn gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden. Anders als bei § 72 SGG ist dafür keine Prozessunfähigkeit erforderlich, sondern es genügt die fehlende Fähigkeit, selbst die notwendigen Handlungen mit der im Eigeninteresse notwendigen Sorgfalt vornehmen zu können (BeckOGK/Mutschler, 1.12.2018, SGB X § 15 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist hier nach Aktenlage erfüllt, so dass die Antragsgegnerin gehalten ist, das gem. § 15 Abs. 2 SGB X zuständige Amtsgericht zu ersuchen, für den Antragsteller ein Vertreter von Amts zu bestellen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I vorrangig (in diesem Sinne BSG Urteil vom 05.04.2000 – B 5 RJ 38/99 R). Für das Amt des Vertreters gelten in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X die Vorschriften über die Betreuung nach den §§ 1814 ff BGB. Der Vertreter von Amts wegen kann den Beteiligten daher insbesondere gem. § 1823 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dies eröffnet ihm zB die Möglichkeit, Informationen bei Geldinstituten einzuholen und diese zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten an die Behörde weiterzuleiten. Offen bleiben kann, ob die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nach § 15 SGB X auch gegen den (freien) Willen des Betroffenen möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 – L 20 SO 384/15, Rn. 54).
Das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung lässt sich erst endgültig beurteilen, wenn der Vertreter von Amts wegen die Mitwirkungspflichten des Antragstellers erfüllt hat. Bei offenen Erfolgsaussichten geht die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, da die ihn betreffenden Folgen im Falle einer negativen Entscheidung (Unterdeckung des Existenzminimums trotz evtl. Bestehen eines Anspruchs) die für die Antragsgegnerin im Falle einer positiven Entscheidung (Verpflichtung zur Auszahlung und Verweisung auf ein Rückforderungsverfahren bei evtl. Nichtbestehen des Anspruchs) überwiegen.
Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie der Senat bereits mehrfach entscheiden hat (vgl. nur Beschluss vom 25.10.2022 – L 9 SO 308/22 B ER mwN).
Im Hinblick auf die Weiterzahlung von Unterkunftskosten fehlt es an einem Anordnungsgrund. Zwar sieht der Senat auch diese Leistungen grundsätzlich als eilbedürftig an, da es sich dabei wie bei dem Regelsatz um einen Teil des Existenzminimums handelt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu besorgen ist, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (Beschluss des Senates vom 27.01.2023 - L 9 SO 350/22 B ER). So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller wohnt bei seinen Eltern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).