Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.
Bei dem am ... 1964 geborenen Kläger ist der Monat September 1980 der erste mit Pflichtbeiträgen belegte Monat. Der Versicherungsverlauf enthält zuletzt für November 2017 eine gemeldete Zeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II.
Den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 19. Februar 2016 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ein Leistungsvermögen des Klägers von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen ab (Bescheid vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017). Die Beklagte stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eingeholten Befundberichte und beigezogenen Rehabilitationsentlassungsberichte.
Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2017 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er unter Schmerzen an Wirbelsäule und Extremitäten leide und auch unter Schmerzmedikation maximal 400 m zu Fuß gehen könne. Er hat auf das für die Agentur für Arbeit D. nach Aktenlage erstattete Gutachten vom 24. März 2016 verwiesen, in dem ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten attestiert wird.
In den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin S. unter dem 8. Februar 2018 eine Zunahme der Schmerzintensität bei der bei dem Kläger diagnostizierten Spinalkanalstenose mitgeteilt. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie F. hat in seinem Befundbericht vom 16. Februar 2018 eine hochgradige Spinalkanalstenose als Diagnose angegeben. Die Beschwerden des Klägers seien unverändert ohne Besserungstendenz. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 73 bis 80, 82, 85 bis 86 und 89 bis 96 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat das Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie T. vom 1. Oktober 2018 eingeholt, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Klägers am 26. September 2018 erstattet worden ist. Aus klinisch-objektiver Sicht hat der Sachverständige bei dem Kläger leichte bis mäßige Funktionsstörungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt. Das von dem Kläger demonstrierte Schonhinken und Wegknicken des rechten Beines bzw. rechten Fußes bei der körperlichen Untersuchung des Gangbildes sei sozialmedizinisch nicht überzeugend. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, eine leichte Beschäftigung, wie z.B. leichte Sortier- oder Büroarbeiten, überwiegend im Sitzen mit den üblichen Ruhepausen, über sechs Stunden täglich auszuüben und viermal täglich mehr als 501 m in jeweils weniger als zehn Minuten zurückzulegen. Die von dem Kläger angegebene Benutzung von zwei Unterarmgehstützen sei auf eine psychische Alteration zurückzuführen. Es bleibe abzuwarten, ob der Kläger durch die geplante Operation an der LWS am 4. Oktober 2018 eine Besserung angeben werde.
Aus der stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik G. vom 18. September bis zum 16. Oktober 2019 ist der Kläger nach dem Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2019 mit einem Leistungsvermögen zumindest noch für leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden und mehr täglich entlassen worden. Wegen der Wirbelsäulenerkrankung seien Arbeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufiges Bücken oder Hocken, häufige Überkopfarbeit oder Torsionsbewegungen der Wirbelsäule, starke Vibrationsbelastungen oder Temperaturschwankungen, Witterungseinflüsse, wie Kälte, Nässe oder Zugluft, nicht mehr zuzumuten. Die dort bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf das zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehende Arbeitsverhältnis des Klägers als Schweißer und Rohrleger.
Zu dem Entlassungsbericht vom 6. Juli 2020 über die stationäre psychotherapeutische Behandlung in der A-Klinik W. vom 22. April bis zum 16. Juni 2020 und dem Entlassungsbericht vom 31. August 2020 über die stationäre Behandlung in der Psychiatrie der A-Klinik B. W. vom 7. Juli bis zum 2. September 2020 wird auf Blatt 220 bis 223 und Bl. 229 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 unter Übersendung des Versicherungsverlaufs mit demselben Datum darauf hingewiesen, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien bei dem Kläger nur bis zum 31. Dezember 2019 erfüllt.
Mit Urteil vom 15. Juli 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kammer sei überzeugt, dass der Kläger in der Lage gewesen sei und noch sei, sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Insoweit folge die Kammer auf Grund eigener Urteilsbildung dem Gutachten von T. vom 1. Oktober 2018 und dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G. vom 23. Oktober 2019. Eine konkrete Verweisungstätigkeit habe die Beklagte nicht benennen müssen. Nach Einschätzung von T. sei der Kläger in der Lage, viermal täglich 500 m zurückzulegen. Dies begründe der Sachverständige nachvollziehbar. Das Ergebnis bestätige auch der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G. vom 23. Oktober 2019.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. August 2021 zugestellte Urteil am 30. August 2021 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. In der am 4. November 2021 bei dem Senat eingegangenen Berufungsbegründung hat der Kläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Er sei seit dem 3. Dezember 2014 arbeitsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei der eines Schweißers. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen T. sei veraltet und berücksichtige nicht die am 4. Oktober 2018 durchgeführte Revisionsoperation mit Korrekturspondylodese L2-S1.
Der Kläger beantragt ausdrücklich:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15.07.2021 und des Bescheides vom 24.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2017 verurteilt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Mai 2022 abgelehnt und in diesem Zusammenhang erneut auf die bei dem Kläger letztmalig am 31. Dezember 2019 erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hingewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 29. Juni 2022 im Verfahren L 3 R 151/22 RG).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Mai 2022 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Der vom 7. Juni bis zum 20. September 2022 zuständig gewesene Berichterstatter hat am 8. September 2022 die Sache in nicht-öffentlicher Sitzung mit den Beteiligten erörtert.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 auf die Einreichung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Agentur für Arbeit verwiesen. Er sei deshalb davon ausgegangen, „bei der Agentur für Arbeit in W. weiterhin gemeldet“ zu sein. Auf seine wohl weitergereichte Anfrage bei der Agentur für Arbeit habe ihm das Jobcenter mit Schreiben vom 15. September 2022 mitgeteilt, dass ab Dezember 2010 kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestanden habe. Im Übrigen wolle er noch einmal Rücksprache mit seinem behandelnden Facharzt für Orthopädie G. nehmen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 mitgeteilt, ein Kontenklärungsverfahren sei bei ihr nicht offen. Für die Zeit ab dem 2. Oktober 2017 seien keine rentenrechtlichen Zeiten in das Versicherungskonto des Klägers übermittelt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Dezember 2022 ist die Anhörung der Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 SGG wiederholt worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 hat der Kläger mitgeteilt, Rücksprache mit G. gehalten zu haben, der eine erneute Begutachtung empfohlen habe. Da die Begutachtung durch T. vor der Operation am 4. Oktober 2018 stattgefunden habe, sei eine abschließende Beurteilung hier daher nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.
II.
Der Senat hat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Kläger erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur bis zum 31. Dezember 2019. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift in § 241 Abs. 2 SGB VI sind nicht gegeben, weil er vor dem 1. Januar 1984 nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt. Der belegbare Zeitraum von September 1980 bis Dezember 1983 hat insgesamt nur 40 Monate. Der Versicherungsverlauf enthält zuletzt für November 2017 eine gemeldete Zeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Anhaltspunkte dafür, dass das Versicherungskonto des Klägers unvollständig sein könnte, ergeben sich hier nicht.
Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 nicht erwerbsgemindert. Das Sozialgericht hat zu Recht unter Heranziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 43 SGB VI entschieden, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum noch in der Lage war, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Senat verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 15. Juli 2021 und macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufungsbegründung und die Stellungnahmen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger seine Berufung auf eine bereits seit Dezember 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit stützt, lässt dies bei der mit körperlich schwerer Arbeit verbundenen letzten Beschäftigung als Schweißer keinen Rückschluss auf ein eingeschränktes Leistungsvermögen für die maßgebenden körperlich leichten Arbeiten zu. Dass bei einem maßgebenden Leistungsvermögen bis Dezember 2019 die vorliegenden medizinischen Unterlagen veraltet sein könnten, erschließt sich für den Senat nicht. Weitere Ermittlungen des Senats sind vor dem Hintergrund, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei einem bis zum 31. Dezember 2019 eingetretenen Leistungsfall erfüllt wären, nicht zielführend gewesen. Die M. GmbH stellte nach einer ambulanten Rehabilitation mit Schwerpunkt im orthopädischen Bereich im Entlassungsbericht vom 11. März 2015 noch ein Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten fest. Die Agentur für Arbeit Dessau-Roßlau schloss sich dieser Einschätzung in der gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 24. März 2016 noch unter Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wesentlichen an. Der gerichtliche Sachverständige T. hat in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 überzeugend dargelegt, aus klinisch-objektiver Sicht lägen bei dem Kläger leichte bis mäßige Funktionsstörungen an der LWS vor. Die von dem Kläger gerügte fehlende abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der am 4. Oktober 2018 durchgeführten Revisions-Operation sieht der Senat nicht für gegeben an, da diese nach der stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik G. vom 18. September bis zum 16. Oktober 2019, die also zeitnah vor dem Ende der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfolgt ist, mit dem ausführlichen Entlassungsbericht vom 23. Oktober 2019 mit einem darin dokumentierten Leistungsvermögen des Klägers zumindest noch für leichte körperliche Arbeiten von sechs Stunden und mehr täglich vorliegt. Die stationäre psychotherapeutische Behandlung in der A-Klinik W. hat schon nach dem hier maßgebenden Zeitraum stattgefunden. Der Entlassungsbericht vom 6. Juli 2020 gibt eine Extrembelastung des Klägers durch die (weitere) Versagung der Rente nach der Leistungseinschätzung durch die Rehabilitationsklinik G. wieder, die keinen Bezug zum Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufweist. Nach der weiteren stationären Behandlung in der Psychiatrie der A-Klinik B. W. vom 7. Juli bis zum 2. September 2020 lassen sich dem Entlassungsbericht vom 31. August 2020 keine Hinweise auf ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen für den Zeitraum bis Dezember 2019 entnehmen. Der Kläger hat nicht plausibel erläutert, welche Rückschlüsse aus seinem aktuellen Gesundheitszustand für den Zeitraum bis Dezember 2019 gezogen werden könnten.
Bei dem Kläger lag auch zumindest bis zum 31. Dezember 2019 weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats [GS] des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, juris, RdNr. 22ff.). Das Leistungsvermögen des Klägers reichte vielmehr noch für Tätigkeiten wie z.B. ein Zureichen, Abnehmen, Reinigungsarbeiten, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von kleinen Teilen aus. Die Fähigkeit des Klägers, solche Tätigkeiten zu verrichten, hat der Sachverständige T. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 für gegeben erachtet.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass bei dem Kläger bis zum 31. Dezember 2019 ein Katalog- oder Seltenheitsfall vorlag, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Eine Feststellung, die dem Senat die Grundlage für die Annahme bieten könnte, dass der Kläger die Voraussetzungen einer rentenrelevanten Einschränkung seiner Wegefähigkeit im Sinne dieser durch Richterrecht überzeugend festgelegten Voraussetzungen bis spätestens bis zum 31. Dezember 2019 erfüllte, liegt nicht vor. In seinem Gutachten vom 1. Oktober 2018 hat der gerichtlichen Sachverständigen T. aus klinisch-objektiver Sicht das von dem Kläger demonstrierte Schonhinken und Wegknicken des rechten Beines bzw. rechten Fußes bei der körperlichen Untersuchung des Gangbildes für sozialmedizinisch nicht überzeugend gehalten. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, viermal täglich mehr als 501 m in jeweils weniger als zehn Minuten zurückzulegen. In dem Gutachten des Sachverständigen sind im Übrigen die Angaben des Klägers zur Benutzung seines Pkw (dessen Eigentümer der Kläger nach seinen Angaben zur Prozesskostenhilfe zumindest noch bis zum 23. August 2021 gewesen ist) für kürzere Strecken wiedergegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.