Die auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beschränkte Bewilligung von PKH setzt voraus, dass dem Antragsteller eine Zahlungspflicht droht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit der Beschränkung auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger und Berufungskläger hat zumindest derzeit keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld aus Anlass seines Berufungsverfahrens.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger hat am 13. Juni 2023 bei dem Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich einer mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € sowie der gesetzlich festgelegten Auslagen der Prozessbevollmächtigten, soweit diese nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, beantragt. Dieser Antrag ist auf den Hinweis des Senats am 3. Juli 2023 in Bezug auf die (tatsächlich von dem Kläger nicht geschuldete) pauschale Selbstbeteiligung teilweise zurückgenommen und schließlich in Bezug auf die von dem Antrag erfassten Auslagen mit dem am 4. Juli 2023 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz unter diesem Datum dahingehend konkretisiert worden, es handele sich um Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.
Für den Antrag des Klägers fehlt es schon an der Bewilligungsreife (vgl. zur Beratungshilfe z.B. Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. S. 92, RdNr. 139). Soweit üblicherweise der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden muss, beruht dies darauf, dass mit dem Verfahren Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes verknüpft sind, die nicht vom weiteren Verfahrensgang abhängig sind. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere ein Kostenvorschuss im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die bereits mit Einlegung des Rechtsmittels verdienten Gebühren beschränkt. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in einem Verfahrensstadium herbeizuführen, in dem ihm eine Belastung mit Kosten droht. Daran fehlt es zum Zeitpunkt der Befassung des Senats.
Ob dem Kläger ein nach Maßgabe seines Antrags beschränkter Anspruch auf Prozesskostenhilfe nachfolgend zustehen kann, ist im Zeitpunkt der Bewilligungsreife an Hand des dann vorliegenden Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.