L 21 R 378/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 R 1055/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 378/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Witwenrente nach § 46 SGB VI, und dabei speziell um die Frage, ob eine solche Rente nach § 46 Abs. 2a SGB VI (Fall der sog. Versorgungsehe) ausgeschlossen ist.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist die Witwe des am 0.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 verstorbenen A. W.. Beide waren bereits seit den 1990er Jahren liiert. Nach mehreren Fehlgeburten gebar die Klägerin 0000 die gemeinsame Tochter M.. 2011 erkannte Herr W. die Vaterschaft an. Herr W. war gelernter Industriekaufmann und zuletzt selbständig tätig im IT-Bereich.

Am 27.9.2017 überwies die Hausärztin von Herrn W., die Praktische Ärztin E., Herrn W. wegen einer Schwellung an der rechten Leiste an den Chirurgen P.. Dieser äußerte den Verdacht auf ein malignes Melanom. Auf Empfehlung von Frau E. wurde Herr W. im Universitätsklinik G. (D.) vom 24.-27.10.2017 behandelt. Noch am 24.10.2017 erteilte Herr W. der Klägerin eine schriftliche Vollmacht u.a. zur Vorbereitung einer Eheschließung. Laut Bericht des D. vom 5.12.2017 wurde dort ein invasives, noduläres malignes Melanom im Stadium TNM pT3a, RO diagnostiziert. In einem CT des Abdomens am 25.10.2017 wurde eine Lymphknotenmetastase rechts inguinal (= zur Leistengegend gehörend) festgestellt.

Vom 8.-27.11.2017 befand sich Herr W. erneut im D., wo laut dessen Bericht vom 27.11.2017 bzw. 13.12.2017 eine Nachresektion mit größerem Sicherheitsabstand und eine Lymphknotendissektion rechts durchgeführt wurden. Am 16.11.2017 meldete die Klägerin beim Standesamt die Eheschließung an.

Am 11.12.2017 erfolgte eine Aufklärung über eine Strahlentherapie, mit der Herr W. erst im Januar 2018 beginnen wollte. Am 22.12.2017 wurde Herr W. ambulant im D. behandelt. Aufgrund dieser Behandlung stellte das D. am 3.1.2018 einen Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine adjuvante Therapie mit off-label-Medikamenten (Dabrafenib und Mekinist). Am 28.12.2017 heirateten Herr W. und die Klägerin.

Im Januar und Februar 2018 unterzog Herr W. sich einer Strahlentherapie. Ab Februar 2018 erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Tafinlar und Mekinist. In einem Bericht aus April 2018 werden Rezidive im Bereich Oberarm/Rücken erwähnt. Ende Mai 2018 wurde Herr W. wegen neurologischer Symptome stationär im D. aufgenommen. Es zeigten sich eine Subarachnoidalblutung und im MRT Hirnmetastasen. Nach schnell fortschreitender Symptomatik mit Delir und produktiv-psychotischen Symptomen erfolgte die Entscheidung für eine palliative Versorgung. Am Tag der geplanten Aufnahme im Hospiz, dem 00.0.0000, verstarb Herr W..

Am 24.7.2018 beantragte die Klägerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, die tödlichen Folgen der Erkrankung des Herrn W. seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie reichte u.a. einen Nachweis über die Auszahlung einer eigenen Lebensversicherung im Juni 2017 in Höhe von 20.867,60 € und ein Attest von Frau E. vom 26.7.2018 ein, wonach das maligne Melanom am 13.10.2017 diagnostiziert worden sei. Laut dem Attest sei es nach umfangreicher Therapie zu einem deutlichen Rückgang der Krebszellen gekommen, so dass ein längeres Überleben möglich gewesen sei und zum Zeitpunkt der Hochzeit keinerlei Angaben zur Überlebenszeit hätten gemacht werden können. Die Beklagte holte mit Einverständnis der Klägerin Behandlungsunterlagen des D. ein. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme wurde unter Bezugnahme auf die Behandlung im D. am 22.12.2017 ausgeführt, es sei bereits früh die Diagnose eines lymphogen metastasierten Melanoms gestellt worden. Bei Diagnosestellung sei die infauste Prognose klar gewesen und nur noch eine palliative Behandlung erfolgt.

Mit Bescheid vom 22.10.2018 lehnte die Beklagte eine Witwenrente aus der Versicherung des Herrn W. ab. Die Klägerin legte hiergegen am 7.11.2018 Widerspruch ein. Es habe bereits lange zuvor eine Heiratsabsicht bestanden, die jedoch durch den Tod eines Kindes aus erster Ehe und die Geburt der gemeinsamen Tochter in den Hintergrund gerückt sei. Die gemeinsame Lebensplanung werde durch die Sorgerechtserklärung aus 2011 bestätigt. Die Beklagte missachte die Bescheinigung der Hausärztin E. und den Umstand, dass Herr W. laut Bericht des D. vom 5.12.2017 am 27.10.2017 in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2019 zurück. Die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert. Dann bestehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI kein Anspruch auf Witwenrente, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls sei davon auszugehen, dass die Begründung eines Rentenanspruchs weder alleiniger noch überwiegender Zweck der Ehe gewesen sei. Die Widerlegung einer Versorgungsehe gelinge hier nicht. Gegen eine Versorgungsehe sprächen zwar das langjährige Zusammenleben in einem Haushalt und das gemeinsame Kind. Andererseits sei die Heirat offensichtlich aufgrund der Diagnose der tödlichen Erkrankung erfolgt. Noch vor der Heirat sei klar gewesen, dass es sich um eine potentiell tödlich verlaufende Krankheit handele. Die behandelnden Ärzte hätten auch darauf hingewiesen, dass die Strahlentherapie die Überlebenszeit nicht verlängern könne.

Die Klägerin hat am 12.8.2019 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben.

Sie hat ergänzend schriftlich und im Rahmen der Anhörung durch das Sozialgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.3.2021 vorgetragen, im September 2017 habe noch kein Verdacht einer Krebserkrankung bestanden. Es sei zunächst ein Leistenbruch vermutet worden. Die Diagnose sei erstmals am 13.10.2017 vom Chirurgen telefonisch mitgeteilt worden. Am selben Tag, einem Freitag oder am darauffolgenden Wochenende, habe Herr W. ihr gesagt, dass sie ihn nun sicher nicht mehr heiraten wolle. Nachdem sie geantwortet habe „Warum, Du bist doch kein anderer Mensch“, habe er sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Die Hausärztin E. habe ihnen alle Berichte des D. erklärt. Sie hätten Frau E. nach den Überlebenschancen gefragt, dazu jedoch keine Antwort bekommen, auch nicht von anderen Ärzten. Schon am 24.10.2017 sei die Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung erteilt worden, weswegen die Beklagte nicht auf Berichte von Ende 2017 abstellen könne. Zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses seien sie noch von einer guten Behandelbarkeit ausgegangen. Schon im Sommer 2017 sei eine Lebensversicherung aufgelöst worden. Mit dem Auszahlungsbetrag sollten eine Renovierung und die Kosten der Eheschließung bestritten werden. Dass beide nicht mit dem dann plötzlichen Versterben 2018 gerechnet hätten, zeige sich an verschiedenen Umständen. Bei der Hochzeit im kleinen Rahmen im Dezember 2017 habe Herr W. angekündigt, die Hochzeit im Juni 2018 nachfeiern und dabei grillen zu wollen. Ostern 2018 hab er sich noch ein Buch übers Grillen gekauft. Ende März 2018 sei er krebsfrei gewesen. Er habe ihr – der Klägerin – nie seine Passwörter mitgeteilt, was er als IT-ler sicher gemacht hätte, wenn er mit seinem Tod gerechnet hätte. Er habe auch keine Todesängste geäußert. Heiratspläne hätten sie schon 2007 nach ihrer dritten Fehlgeburt gehabt. Als dann aber die Mutter von Herrn W. schwer erkrankt sei, habe er gesagt, dass man in diesem Moment doch nicht heiraten könne. Danach sei eine Heirat wieder Anfang 2017 Thema gewesen, allerdings nur allgemein. Sie habe jedoch da schon „ja“ gesagt. Auch über den Termin hätten sie sich schon unterhalten. Sie habe an ihrem gemeinsamen Jahrestag, dem 28.12., heiraten wollen. Erst einmal habe aber das Haus renoviert werden sollen und außerdem seien sie sich auch noch nicht über den Nachnamen einig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.7.2019 zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des A. W. eine Witwenrente ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnahmen vorgetragen, die Ehe sei wenige Tage nach Bekanntwerden der tödlich verlaufenden Erkrankung geschlossen worden. Das invasive noduläre maligne Melanom sei die aggressivste Form der malignen Melanome mit ungünstiger Prognose, eben wegen der bekannten frühzeitigen Metastasierung. Das hohe Risiko und der potentiell tödliche Verlauf würden bereits in den Berichten über die Behandlungen im November und Dezember 2017 erwähnt. 2018 sei es dann zu Komplikationen in Form von Rezidiven und Hirnmetastasen gekommen. Der Verlauf sei nicht unerwartet und plötzlich, sondern leider typisch. Dass die Klägerin und Herr W. trotz langen gemeinsamen Zusammenlebens und einer gemeinsamen Tochter lange Zeit nicht geheiratet hätten, bestätige gerade die Vermutung einer Versorgungsehe. Die Auszahlung der Lebensversicherung belege keine Heiratsabsicht. Der von der Hausärztin im Klageverfahren vorgelegte wissenschaftliche Artikel zeige, dass für die Prognose eine frühzeitige Diagnose und Therapie wichtig seien. Im Fall von Herrn W. hätten aber bei Erstdiagnose bereits Metastasen vorgelegen. Da sämtliche Berichte des D. mit den Hinweisen auf das hohe Rezidiv-Risiko und die fehlende Auswirkung der Strahlentherapie auf die Überlebenszeit der Hausärztin E. übersandt worden seien, sei es nicht überzeugend, wenn diese ausführe, zum Zeitpunkt von Diagnosestellung und Hochzeit sei nicht von einem weit fortgeschrittenen Prozess auszugehen gewesen. Es gehe nicht darum, dass Herrn W. ein wahrscheinlicher Todeszeitpunkt genannt worden sei, sondern darum, dass zum Zeitpunkt der Hochzeit eine hochgradig letal bedrohliche Erkrankung vorgelegen habe und der Tod im Juni 2018 nicht unerwartet gewesen sei.

Das Sozialgericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Hausärztin E. eingeholt und eine Schwester sowie eine Tante der Klägerin als Zeugen vernommen. Die Hausärztin E. hat ausgeführt, es stehe außer Zweifel, dass Herr W. an einer fortgeschrittenen, lebensbedrohlichen und noch nicht heilbaren Erkrankung gelitten habe. Während allerdings vor längerer Zeit ein Tod innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten wahrscheinlich gewesen sei, seien zwischenzeitlich deutliche Fortschritte in der Therapie erzielt worden, die eine deutliche Verlängerung der Überlebenszeit bedeuteten. Insofern verweise sie auf den Artikel „Lange Überlebenszeit von Patienten bei malignem Melanom im Stadium IV“ aus der Zeitschrift Akt. Dermatologie 2009, S. 129 ff. Daher sei zum Zeitpunkt von Diagnose und Heirat eine verlässliche Prognose über den Verlauf der Erkrankung und den Todeszeitpunkt nicht möglich gewesen. Eine solche Prognose wäre auch ethisch nicht vertretbar gewesen.

Die Zeugin S., die Schwester der Klägerin, hat ausgesagt, Herr W. sei am Boden zerstört gewesen, als er die Diagnose erfahren habe. Dass die Krankheit tödlich verlaufen könne, habe er ihr gegenüber aber nicht geäußert. Im März 2018 habe es geheißen, er sei krebsfrei. Dass er sterben könne, habe sie erstmals Pfingsten 2018 erfahren. 2005 seien Herr W. und die Klägerin verlobt gewesen. Die Heirat habe sich aber wegen Fehlgeburten und der Erkrankung der Mutter von Herrn W. verzögert. Wann genau dann von der Heirat gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr.

Die Zeugin U., die Tante der Klägerin, hat ausgesagt, sie könne sich nicht mehr genau an Aussagen zu den Heiratsabsichten erinnern. Dass ihre Nichte nicht vorher geheiratet habe, habe daran gelegen, dass immer etwas gewesen sei: erst die Fehlgeburten, dann die Geburt der Tochter und dann habe das Dach repariert werden müssen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.3.2021 dazu verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente ab Juni 2018 zu gewähren. Der Witwenrentenanspruch nach § 46 Abs. 2 SGB VI sei nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutungsregel sei widerlegt worden. Die Klägerin habe glaubhaft geschildert, dass sie zum Zeitpunkt der Heirat keine Kenntnis vom baldigen Ableben ihres Ehemannes gehabt und damit auch nicht gerechnet habe. Es sei plausibel, dass sie erst im Mai 2018 die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung erkannt habe. Dies zeigten auch die geschilderten Planungen einer Nachfeier der Hochzeit im Juni 2018 und der Umstand, dass Herr W. der Klägerin seine Passwörter nicht mitgeteilt habe. Die von der Beklagten erwähnten Berichte des D. seien erst im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 erstellt worden und damit nach der Anmeldung der Hochzeit. Im Übrigen seien seinerzeit noch Behandlungsmaßnahmen besprochen und eingeleitet worden. Schlüssig und glaubhaft sei zudem, dass schon zuvor eine Heiratsabsicht bestanden habe, die Anfang 2017 erneut formuliert worden sei. Finanzielle Motive hätten bei der Heirat schon deshalb nicht im Vordergrund gestanden, weil die Klägerin selbst erwerbstätig gewesen sei.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.4.2021 zugestellte Urteil am 3.5.2021 Berufung eingelegt. Einen anfänglich gestellten Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG hat sie zwischenzeitlich zurückgenommen.

Sie trägt unter Vorlage beratungsärztlicher Stellungnahmen ergänzend vor, es komme auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Es sei nicht glaubhaft, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bestanden habe. Ggf. seien die behandelnden Ärzte hierzu als Zeugen zu vernehmen. Es sei keinesfalls glaubhaft, wenn behauptet werde, man sei im März 2018 davon ausgegangen, dass der Kläger krebsfrei gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sei bei Vorliegen einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Regel die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht möglich. Die Heirat sei auch keine konsequente Umsetzung eines bereits zuvor bestehenden Heiratswillens gewesen. Es fehle an der Dokumentation jeglicher auf eine Hochzeit gerichteter Schritte vor Bekanntwerden der Diagnose. Das langjährige Zusammenleben zeige vielmehr eine bewusste Entscheidung gegen eine Ehe. Die Klägerin sei beweisbelastet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9.3.2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist auf das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die behandelnde Hauärztin E. teile in ihrem im Berufungsverfahren vorgelegten Bericht mit, dass ein Progress der Erkrankung erst im Mai 2018 erfolgt sei. Im Bericht des D. über den ersten stationären Aufenthalt im Oktober 2017 werde ein „entlastendes Erstgespräch“ erwähnt. Diese Formulierung spreche dagegen, dass seinerzeit bereits mit einem baldigen Ableben zu rechnen gewesen sei.

Der Senat hat ergänzende Behandlungsunterlagen des Chirurgen P. bzw. seines Praxisnachfolgers, der Frau E., des Zentrums für Ambulante Hämatologie und Onkologie N. und des D. beigezogen. Frau E. hat mitgeteilt, dass bis April 2018 keine Progression festgestellt worden sei. Das D. hat auf Nachfrage zu Aufklärungsgesprächen mitgeteilt, nach Aktenlage habe Herr W. sich dort erstmals am 22.12.2017 vorgestellt. Wegen des hohen Rezidivrisikos sei eine adjuvante Therapie vorgeschlagen worden, wie sie im Schreiben an die Krankenkasse vom 3.1.2018 dargestellt werde. Darüber sei Herr W. entsprechend belehrt worden. Auf weitere Nachfragen beim D. zu den früheren stationären Aufenthalten hat das D. auf die vorgenannte Antwort verwiesen.

Der Senat hat außerdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll zum Termin Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerechte Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Gewährung einer Witwenrente verpflichtet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG beschwert, da diese rechtswidrig sind. Sie hat Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI.

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Voraussetzungen dieser Norm sind unstreitig erfüllt.

Für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sind (§ 242a Abs. 3 SGB VI), haben jedoch gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Norm BSG vom 5.5.2009 – B 13 R 53/08, Rn. 17 ff.).

Der Begriff der „besonderen Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt. Als besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine gewichtige Bedeutung kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Der Ausnahmetatbestand wird nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht wird (vgl. zum Ganzen BSG vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, Rn.18 ff.).

Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann ist nach 2001 geschlossen worden und hat weniger als ein Jahr gedauert (28.12.2017-00.0.0000). Damit besteht eine gesetzliche Vermutung, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war (vgl. Bohlken, in: jurisPK-SGB VI, § 46 (Stand: 1.4.2021) Rn. 108; Kamprad, in: Hauck/Noftz, SGB VI; § 46 (Stand: Februar 2016) Rn. 38).

Diese Vermutung ist zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts vom 9.3.2021.

Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ergibt sich - unter Einbeziehung des Vorbringens und der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren - zudem aus Folgendem:

Dem Senat war es bei Würdigung des gesamten Akteninhalts sowie der Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2022 nicht möglich festzustellen, dass ein Versorgungsbegehren bei der Entscheidung der Klägerin und des Herrn W., die Ehe zu schließen, überhaupt eine Rolle gespielt hat.

Aus Sicht des Senats stellt sich diese Entscheidung vielmehr als konsequente Umsetzung eines bereits zuvor gefassten Entschlusses dar. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der schon viele Jahre zuvor formulierte Wunsch zu heiraten lange nicht realisiert worden ist und entsprechend lange nicht als hinreichend konkret angesehen werden kann. Diese Situation hat sich jedoch im Frühjahr 2017 maßgeblich geändert. Ausweislich der Angaben der Klägerin vor dem Sozialgericht und dem Senat, die der Senat für glaubhaft hält und die die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, hatten die Klägerin und Herr W. im Frühjahr 2017 wieder über das Thema Heiraten gesprochen. Die Klägerin hatte Herrn W. damals bereits das Ja-Wort gegeben. Auch ein Termin, nämlich der 28.12. als ihr gemeinsamer Jahrestag, stand bereits fest. Lediglich eine Einigung über den Nachnamen und die Renovierung des Hauses sollten noch geklärt bzw. vorab durchgeführt werden. Dabei stand die Renovierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Hochzeit, da die Klägerin die Feier im gemeinsamen Zuhause durchführen und dieses entsprechend „ordentlich haben“ wollte. Die Renovierung wurde Mitte 2017 begonnen und zu diesem Zweck im Juni 2017 eine Leibrentenversicherung der Klägerin aufgelöst. Eigentlich hätten aus dieser Versicherung erst 2033 Rentenzahlungen erfolgen sollen. Ein weiterer Zweck der vorzeitigen Auflösung des Rentenvertrags war die Finanzierung der Hochzeit, was ebenfalls die in Abgrenzung zu den Vorjahren nunmehr konkreten Heiratspläne belegt.

Das Bekanntwerden der Krebserkrankung im Oktober 2017 mag dann den konkreten weiteren Ablauf der Ereignisse beeinflusst haben. Im Ergebnis stellen sich die Ausstellung der Vollmacht für die Klägerin durch Herrn W. zur Anmeldung der Eheschließung am 24.10.2017, die Anmeldung der Eheschließung am 16.11.2017 und die Eheschließung am 28.12.2017 jedoch als konsequente Umsetzung des zuvor gefassten Entschlusses zu heiraten dar. Geändert hatte sich für die Klägerin und Herrn W. durch das Bekanntwerden der Krebserkrankung und die damit einhergehende Behandlung lediglich, dass die ursprünglich geplante Renovierung des Hauses vor der Hochzeit nicht mehr abgeschlossen werden konnte.

Damit kommt es auch – jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall – nicht mehr entscheidend darauf an, wann genau der Klägerin und Herrn W. in welcher Deutlichkeit die Gefährlichkeit der Erkrankung bekannt gewesen ist. Dabei spricht für ein Bewusstsein der grundsätzlichen Gefährlichkeit der Erkrankung ab dem Zeitpunkt des Telefonats mit dem Chirurgen P. am 13.10.2017 die Beschreibung des Telefonats und der darauffolgenden Ereignisse durch die Klägerin ebenso wie das Ausfüllen einer Vollmacht durch Herrn W. am Tag seiner erstmaligen Aufnahme im D.. Gegen ein Bewusstsein jedenfalls eines schnellen und letalen Verlaufs bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht Ende Oktober 2017 und selbst zum Zeitpunkt der Eheschließung Ende Dezember 2017 sprechen aus medizinischer Sicht aber die erst im Verlauf des ersten Aufenthalts im D. festgestellte Lymphknotenmetastase, die Nachresektion und operative Lymphknotenentfernung während des zweiten Aufenthalts im November 2017 sowie die im November/Dezember 2017 diskutierte und im Januar 2018 begonnene weitere Behandlung mittels Strahlen- und medikamentöser Therapie. Dass die Klägerin und Herr W. in dieser Zeit jedenfalls noch kein baldiges Versterben des Herrn W. fürchteten, zeigt sich an der auf Wunsch des Herrn W. erfolgten Verschiebung der Strahlentherapie in das Jahr 2018 und an den von der Klägerin geschilderten Planungen einer Nachfeier der Hochzeit im Sommer 2018.

In der Gesamtschau ist die Vermutung einer Versorgungsehe damit zur Überzeugung des Senates widerlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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