Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2023 aufgehoben.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2023, mit dem das Prozesskostenhilfeverfahren in dem Klageverfahren S 20 AS 1740/22 ausgesetzt worden ist, ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da es sich bei dem Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht nur um eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 114 Rn. 9 mwN).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen – unabhängig von der Frage, ob das Sozialgericht überhaupt einen wirksamen Beschluss abgesetzt hat – zulässig, weil wegen des durch die erteilte Ausfertigung gesetzten Rechtsscheins auch ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend besteht, einen unwirksamen Beschluss aufzuheben. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beschluss unwirksam ist, weil der Kammervorsitzende lediglich den unvollständigen Beschlussentwurf ohne Rubrum und vollständige Rechtsmittelbelehrung unterzeichnet hat.
Die Beschwerde ist unabhängig davon schon deshalb begründet, weil die Aussetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens nach allgemeiner Auffassung wegen des damit verfolgten Zieles des „Ingangbringens“ des Verfahrens grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 10a mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.09.2012 – 3 W 78/12, Rn. 3 bei juris mwN; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 114 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 26). Allenfalls eine zeitgleiche Aussetzung von Hauptsacheverfahren und Prozesskostenhilfeverfahren kann zulässig sein, wenn auch die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens von der Rechtsfrage abhängt, wegen der das Hauptsacheverfahren ausgesetzt worden ist (vgl. dazu Bundessozialgericht – BSG -, Beschluss vom 07.10.1991 – 4 Reg 12/91, Rn. 10 bei juris). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.