Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verpflichtung zur Bewilligung von Arbeitslosengeld während der Teilnahme des Klägers an einem Flugbegleiterlehrgang.
Der 1980 geborene Kläger arbeitete von 2005 bis zum 31.10.2017 als „Y.“ bei O.. Die Beschäftigung endete aufgrund der Insolvenz der O.. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 04.12.2017 Arbeitslosengeld vom 14.11.2017 bis zum 13.11.2018. Bereits in einem Beratungsgespräch vom 04.12.2017 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, gemäß einer „bundesweiten Weisung“ könne eine Flugbegleiterschulung bei der M. nicht als Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert oder unterstützt werden.
Der Kläger begann am 21.03.2018 eine Schulung als Flugbegleiter bei der W.. in B.. Die Lehrgangsinhalte waren zum Teil speziell auf die Belange der M. ausgerichtet, weshalb die Teilnahme trotz der langjährigen Erfahrung des Klägers als Flugbegleiter für eine Anstellung bei der M. erforderlich war. Der Schulungsvertrag datiert vom 31.01.2018. Er enthält eine Klausel, nach der der Vertrag nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden kann. Ein Bestehen des Lehrgangs gab dem Lehrgangsteilnehmer keine Übernahmegarantie. Der Kläger erhielt eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ iHv 380 €. Die Schulung fand teilweise in Präsenz, teilweise online statt und dauerte vom 21.03.2018 bis zum 26.06.2018. Von den insgesamt 91 Tagen musste der Kläger an 47 Tagen an Präsenzveranstaltungen teilnehmen, dazu zählen auch verpflichtende Langstreckenflüge, die teilweise an den Wochenenden stattfanden. Der Kläger pendelte an den Unterrichtstagen zwischen F. und B. (ca. N01 km/Strecke). Auf seinen Antrag förderte die Beklagte die Teilnahme des Klägers aus dem Vermittlungsbudget iHv insgesamt 390 € (drei Monate Fahrtkosten von F. nach B. iHv je 130 €). Ab dem 27.06.2018 war der Kläger als Flugbegleiter bei der M. tätig.
Mit Bescheid vom 21.03.2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes gestützt auf § 48 SGB X wegen „Aufnahme einer Beschäftigung“ auf. Hiergegen legte der Kläger am 24.03.2018 Widerspruch ein. Bei dem Lehrgang handele es sich nicht um eine Beschäftigung und er sei während der Teilnahme auch verfügbar, da er jederzeit kündigen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei während der Lehrgangsteilnahme nicht verfügbar gewesen. Bei einer Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme fehle es an der objektiven Verfügbarkeit, wenn der Teilnehmer infolge der mit der Maßnahme verbundenen Belastung nicht mehr in der Lage sei, daneben noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung auszuüben. Dies sei beim Kläger allein wegen der Pendelzeiten zwischen F. und B. gegeben. Auf die Bereitschaft des Klägers, die Maßnahme bei einem Vermittlungsangebot abzubrechen, komme es nicht an. Die Verfügbarkeit müsse gegenwärtig vorliegen, nicht erst bei einem zukünftigen Vermittlungsangebot. Zudem werde durch die Schulung eine Beschäftigung bei der M. angestrebt. Daher sei eine Abbruchsbereitschaft nicht anzunehmen.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht am 26.04.2018 Klage erhoben. Er hat sich auf den Schulungsvertrag berufen, der aus wichtigem Grund hätte fristlos gekündigt werden können. Eine Übernahmegarantie durch die M. bestehe auch bei erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang nicht. Bei einem entsprechenden gleichwertigen Angebot sei er daher jederzeit bereit, den Lehrgang abzubrechen. Er sei an drei Tagen/Woche in B., an zwei Tagen werde er zuhause online geschult. Daneben sei es ihm möglich, eine mindestens 15h/Woche dauernde Beschäftigung auszuüben. Bei Kolleginnen von ihm habe die Agentur für Arbeit Verfügbarkeit anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 21.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer rechtlichen Einschätzung festgehalten. Auf Anfrage des Sozialgerichts nach der Anhörung hat die Beklagte diese im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 01.08.2018 ausdrücklich nachgeholt, in dem sie dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, zu dem Aufhebungsbescheid vom 21.03.2018 Stellung zu nehmen. Der Kläger hat dazu mit Schreiben vom 10.08.2018 unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation Stellung genommen. Die Beklagte ist bei ihrer Einschätzung geblieben (Mitteilung vom 15.08.2018, die an den Kläger weitergeleitet worden ist).
In einem Erörterungstermin vom 05.08.2019 hat die Beklagte auf Hinweis des Sozialgerichts den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die Leistungsaufhebung erst ab dem 24.03.2018 mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Der Kläger hat den „Teilvergleich“ angenommen. Im Übrigen hat er den Lehrgang erläutert. Manchmal habe an fünf Tagen Präsenzunterricht bestanden, manchmal nur an zwei oder drei Tagen. Die Unterrichtszeit sei von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewesen. Der Kläger hat den Unterrichtsplan und eine Zusammenstellung seiner Anwesenheitstage in B. vorgelegt.
Die M. hat auf Nachfrage durch das Sozialgericht mitgeteilt, an welchen Tagen das Online- und an welchen Tagen das Präsenztraining stattgefunden hat. Eine Beendigung der Schulungsteilnahme auf Wunsch des Teilnehmers sei „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglich“ gewesen. Jede Airline fliege unterschiedliche Flugzeugmodelle, weshalb trotz der Berufserfahrung des Klägers eine Schulung notwendig gewesen sei. Auf weitere Nachfrage durch das Sozialgericht hat die M. mitgeteilt, ein Wunsch eines Teilnehmers, den Lehrgang zu verlassen, werde akzeptiert und eine Rückzahlung der Schulungskosten werde nicht gefordert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.08.2021 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 21.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 aufgehoben. Der Kläger habe während der Zeit der Lehrgangsteilnahme den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestanden, denn er sei jederzeit bereit gewesen, bei einem Vermittlungsangebot die Teilnahme abzubrechen. Die M. sei bereit gewesen, eine andere berufliche Option als „wichtigen Grund“ anzuerkennen.
Gegen die ihr am 12.08.2021 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 13.09.2021 (Montag) Berufung erhoben. Sie verneint weiterhin die Verfügbarkeit und beruft sich auf die Sondervorschriften § 144 Abs. 1 SGB III und § 139 Abs. 3 SGB III. Die Voraussetzungen beider Vorschriften, die allein ein Absehen von der Verfügbarkeit rechtfertigten, seien nicht erfüllt. Auch sei fraglich, ob es sich bei der unternehmensinternen Schulung durch die M. um eine förderungsfähige Weiterbildung gehandelt habe. Die Schulung sei eher als Einarbeitungszeit anzusehen. Außerdem sei von einer Abbruchsbereitschaft des Klägers nicht auszugehen (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.08.2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 05.08.2019, mit dem die Beklagte das bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 24.03.2018 aufhebt. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), bei Aufhebung der Bescheide durch das Gericht lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung, die nicht befristet war, wieder auf.
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – um einen solchen handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid – mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in seinen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Bescheid ist jedenfalls nach der Nachholung der Anhörung (§ 24 SGB X) im gerichtlichen Verfahren formell rechtmäßig. Die im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Anhörung entspricht den hierfür geltenden Anforderungen. Die Beklagte hat dem Kläger in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gegeben, dass sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (hierzu BSG Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R). Eine Anhörung zu subjektiven Anforderungen hatte nicht zu erfolgen, da solche Anforderungen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht bestehen.
Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Ab Beginn der Teilnahme an dem Lehrgang, jedenfalls aber ab dem 24.03.2018, war der Kläger nicht mehr verfügbar iSd §§ 137 Abs.1 Nr.1, 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Betroffene eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und bereit ist, jede Beschäftigung in diesem Sinne anzunehmen und auszuüben.
Die Umstände der Teilnahme an dem Lehrgang lassen Verfügbarkeit während der Teilnahme entfallen (abweichend für einen parallelen Sachverhalt LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.04.2021 – L 18 AL 41/20).
Die Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme steht in der Regel einer objektiven Verfügbarkeit entgegen. Das kann ausnahmsweise anders zu beurteilen sein, wenn der Teilnehmer ungeachtet der Belastungen, die mit der Maßnahme – unter Berücksichtigung von Wegezeiten und ggfs. erforderlichen Zeiten zur Vor- und Nachbereitung – verbunden sind, gleichwohl noch in der Lage bleibt und auch bereit ist, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (BSG Urteil vom 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 R). Der Kläger war an den Präsenztagen in B. und unter Berücksichtigung seiner umfangreichen Pendelzeiten weit mehr als vollschichtig mit dem Lehrgang beschäftigt. Die Tage, an denen er theoretisch eine Beschäftigung hätte ausüben können, wechselten ständig. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Wochentage, sondern auch für das Wochenende, an denen teilweise die Langstreckenflüge stattfanden. Während der Langstreckenflüge war der Kläger überhaupt nicht in der Lage, irgendeine weitere Tätigkeit auszuüben, abgesehen davon, dass er während dieser Flüge auch nicht erreichbar war. Der Kläger hätte einem potentiellen Arbeitgeber daher nicht bestimmte Tage anbieten können, an denen er für ihn hätte tätig sein können, sondern nur ständig wechselnde Termine. Eine Tätigkeit unter solchen Einschränkungen entspricht nicht den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Die Verfügbarkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger behauptet, jederzeit bereit gewesen zu sein, bei einem Vermittlungsangebot den Lehrgang zu verlassen. Es kann offenbleiben, ob dies zutreffend ist. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger von Beginn an entschlossen war, an dem Lehrgang teilzunehmen, dieser exakt zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang passte und der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Kläger das Berufsfeld „Flugbegleiter“ verlassen wollte und er bereit war, in anderen zumutbaren Beschäftigungen zu arbeiten. Letztlich bedarf dies keiner Entscheidung, denn die Verfügbarkeit ist nicht gegeben, wenn es gestaltender Entscheidungen (Abbruch der Maßnahme) bedarf, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten (BSG Urteil vom 24.04.1997 – 11 RAr 39/96; BSG Urteil vom 18.03.2004 – B 11 AL 59/03 R).
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Ausnahmevorschrift des § 144 SGB III (Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung für eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung) nicht zugunsten des Klägers greift. Die Erstattung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget stellt keine Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten iSd § 144 Abs. 1 SGB III dar.
Auch die Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 SGB III sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt: „Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.“ Der Senat bezweifelt bereits, ob es sich bei dem Flugbegleiterlehrgang um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handelte, da nicht ausschließlich für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Kenntnisse vermittelt wurden, sondern es sich zum Teil um eine spezifische Einarbeitung in die Anforderungen bei einem Arbeitgeber, der M., handelte. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der Kläger zum Abbruch der Maßnahme bereit war. Angesichts des Umstands, dass der Lehrgang dem Kläger den Verbleib in seinem angestammten Berufsfeld sicherte und für ihn eine gute Chance war, nach der Insolvenz von O. bei dem attraktiven Arbeitgeber M. zu arbeiten, wäre ein Vermittlungsangebot der Beklagten für ihn wohl kein Grund gewesen, den Lehrgang abzubrechen. Gem. § 140 Abs. 1 SGG sind einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Der Kläger war daher verpflichtet, auch in anderen Berufsfeldern außerhalb der Tätigkeit als Flugbegleiter zu arbeiten und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er wäre bereit gewesen, ein Vermittlungsangebot als Flugbegleiter anzunehmen. Jedenfalls ist tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift eine eigenständige vertraglich manifestierte Abbruchvereinbarung (BSG Urteil vom 27.06.2019 – B 11 AL 8/18 R). Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis auf die kraft Gesetzes immer bestehende Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen (§ 626 BGB) reicht als Abbruchvereinbarung in diesem Sinne nicht aus (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.06.2022 – L 14 AL 102/19).
Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 151 Abs. 5 SGB III berufen. Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der Betroffene arbeitslos ist, mithin Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt, wenn auch nicht mit der im Bemessungszeitraum geleisteten Stundezahl. Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies gem. § 139 Abs. 4 Satz 1 SGB III Verfügbarkeit nur dann nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Bei dem Kläger lag – wie ausgeführt – angesichts der zeitlichen Beanspruchung durch den Lehrgang - keine Teilverfügbarkeit iS dieser Vorschrift vor
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Für den Kläger, bei dem die Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nach Zustellung beträgt.
Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Für den Kläger, bei dem die Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen ist.
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist im Internet abrufbar, er kann aber auch von allen Gerichten angefordert werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggfs. nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der oben genannten Fristen für die Einlegung der Revision (ein Monat nach Zustellung des Urteils innerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes, drei Monate nach Zustellung des Urteils außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).