Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller beantragte am 14.06.2022 beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In seinem Hauptantrag gab er an, in der Wohnung M.-straße. N01 in N. zur Miete zu wohnen. Ihm entstünden monatlich Kosten für die Unterkunft i.H.v. insgesamt 360 € (Kaltmiete i.H.v 285 € zuzüglich Nebenkosten i.H.v. 50 € zuzüglich Heizkosten i.H.v. 50 €). Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 25.07.2022 vom Antragsteller Unterlagen über die Wohnung an, unter anderem den Mietvertrag und die letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Der Antragsteller erklärte mit E-Mail vom 26.07.2022, noch keinen Mietvertrag zu haben. Mit Schreiben vom 10.08.2022 erinnerte der Antragsteller an die Übersendung der Unterlagen. Der Antragsteller antwortete hierauf mit Schreiben vom 26.08.2022, ein Mietvertrag liege ihm weiterhin nicht vor. Gemäß einem Vermerk des Antragsgegners gab der Antragsteller in einem Gespräch am 29.09.2022 an, mit drei weiteren Personen bei einem Herrn H. zur Untermiete zu wohnen. Herr O. weigere sich, einen schriftlichen Mietvertrag zu erstellen. Er habe bislang 360 € an Herrn O. gezahlt, die Zahlungen aufgrund dessen „unseriöser Machenschaften“ aber eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.09.2022 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung der Leistungen für Juni 2022 und Juli 2022 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2022 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 14.06.2022 Leistungen für die Zeit vom 01.08.2022 bis zum 31.05.2023 i.H.v. 391,48 € monatlich. Der Bescheid führt als Bedarf lediglich den Regelbedarf des Antragstellers i.H.v. 449 € auf, dem um Freibeträge bereinigtes Erwerbseinkommen i.H.v. 57,52 € gegenübergestellt wird. Ausdrückliche Ausführungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung oder einen Vorläufigkeitsvermerk enthält der Bescheid nicht. Mit Bescheid vom 17.12.2022 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 29.09.2022 im Hinblick auf die Erhöhung der Regelbedarfe zum 01.01.2023 ab. Eine weitere Änderung erfolgte mit Bescheid vom 16.01.2023 wegen des Wegfalls des Erwerbseinkommens des Antragstellers. Auch die Änderungsbescheide verhalten sich nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Die vorgenannten Bescheide enthalten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung, gemäß der innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen ist. Der Antragsteller legte gegen die Bescheide keinen Widerspruch ein.
Am 23.01.2023 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Der Vermieter habe zwischenzeitlich gekündigt und – letztlich erfolglos – versucht, ihm den Zutritt zur Wohnung zu verwehren. Der Antragsgegner verweigere sich weiterhin einer Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Antragsteller hat seinem Schriftsatz das Kündigungsschreiben des Vermieters vom 07.10.2022 beigefügt. Der Antragsgegner hat den Ablehnungsantrag mit Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Antragstellers und der Mietbescheinigung sowie mit Zweifeln an der Befugnis des Vermieters zur Untervermietung begründet.
Mit Beschluss vom 03.03.2023 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Wirksamkeit des vorgetragenen Mietverhältnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Verlust seiner Wohnung drohe.
Am 03.04.2023 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Er geht von einer Wirksamkeit der gegen ihn geltend gemachten Mietforderung aus. Sein Vermieter könne jederzeit Räumungsklage erheben. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats bestätigt, dass der Antragsteller gegen keinen der an ihn gerichteten Bewilligungsbescheide Widerspruch eingelegt hat.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn der Antrag ist bereits unzulässig.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im vorliegenden Fall besteht für eine vorläufige Regelung jedoch kein Raum, weil die Bescheide vom 29.09.2022, 17.12.2022 und 16.01.2023 den Anspruch des Klägers auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2022 bis zum 31.05.2023 i.S.v. § 77 SGG bindend und damit abschließend regeln. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass diese Bescheide sich nicht ausdrücklich zu den Unterkunfts- und Heizkosten des Antragstellers verhalten. In der fehlenden Bezugnahme des Antragsgegners auf die Bedarfe des Antragstellers für Unterkunft und Heizung in diesen Bescheiden liegt eine (konkludente) Ablehnung des diesbezüglichen Leistungsbegehrens, denn der Antragsgegner nimmt im Betreff des mit den Bescheiden vom 17.12.2022 und 16.01.2023 abgeänderte Ausgangsbescheides vom 29.09.2022 auf den Leistungsantrag vom 14.06.2022 Bezug, mit dem der Antragsteller ausdrücklich auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat. Da der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk oder keinen Verweis auf eine spätere Regelung zu einem (noch offenen) Teil des Leistungsbegehrens ausweist, kommt ihm nach dem objektiven Empfängerhorizont die Bedeutung einer vollständigen Entscheidung über den in Bezug genommenen Leistungsantrag zu. Die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide vom 29.09.2022, 17.12.2022 und 16.01.2023 sind bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 SGG keinen Widerspruch gegen sie erhoben hat. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, beim Antragsgegner die teilweise Rücknahme dieser Bescheide i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 SGB X zu beantragen.
Die vom Senat mit Verfügung vom 16.05.2023 thematisierten Fragestellungen zu der inhaltlichen Ausgestaltung des Mietverhältnisses können aufgrund der Unzulässigkeit des Eilantrags dahinstehen.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).