Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt die von der Beklagten ab dem 01.02.2020 bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum vom 08.03.2018 bis zum 31.01.2020 und macht im Berufungsverfahren ferner Ansprüche auf eine höhere Rente geltend.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 12.09.2004 während seiner Ausbildung zum Mechantroniker als Beifahrer einen schweren Autounfall, bei dem er ein Polytrauma mit u.a. einer Hirnkontusion mit postkontusionellem Syndrom und einer instabilen Lendenwirbelkörperfraktur erlitt. Als Ausgleich für den hieraus entstandenen unfallbedingten Beitragsausfall in der gesetzlichen Rentenversicherung regressiert die Beklagte fortdauernd von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Pflichtbeiträge für den Kläger. Am 26.06.2008 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung eines medizinischen Gutachtens vom 03.09.2008 des Facharztes für Allgemeinmedizin F... M. mit Bescheid vom 08.10.2008 ab. Es sei weder die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt noch bestehe eine teilweise oder volle Erwerbsminderung.
Neben der automatisierten Übersendung aktueller Versicherungsverläufe (Schreiben vom 22.05.2014, 25.11.2014, 20.04.2018 und 05.04.2019) sowie Renteninformationen (Schreiben vom 15.12.2017, 25.11.2018 und 07.07.2019) erteilte die Beklagte mit automatisierten Schreiben u.a. vom 23.01.2016, 01.04.2017, 25.11.2017 und 25.11.2018 dem Kläger jeweils Wartezeitauskünfte. In diesen Schreiben wies sie zudem den Kläger darauf hin, dass eine Rente nur gezahlt werde, wenn die Wartezeit sowie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien und ein Rentenantrag gestellt worden sei. Ein frühestmöglicher Rentenbeginn für die Versichertenrente könne nur erreicht werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bei späterer Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an gezahlt, in dem sie beantragt werde.
Nachdem der Kläger wegen einer chronisch verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis Ende 2016 stationär untergebracht worden war, erstellte der Facharzt für Psychiatrie Thaddäus T. nach Untersuchung des Klägers am 08.03.2018 auf Anregung der Betreuungsbehörde ein psychiatrisches Gutachten vom 12.03.2018, in dem er eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestätigte und eine Betreuung empfahl. Hierauf wurde am 06.04.2018 für den Kläger Herr André H. als Berufsbetreuer ohne Einwilligungsvorbehalt bestellt.
Am 19.02.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten selbst erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte legte der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zunächst die Atteste der Psychiaterin und Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes I. F... X. vom 16.04.2020 und 29.06.2020 zu Grunde. F... X., welche über vielfache Kontakte mit dem Kläger und fremdanamnestische Angaben des sozialpsychiatrischen Dienstes berichtete, teilte mit, dass der Kläger unter einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Eine nachhaltige ambulante Behandlung hätte wegen unzureichender Krankheitseinsicht nicht realisiert werden können. Sie gehe von einer Erwerbsunfähigkeit mindestens für die kommenden drei Jahre aus und reichte ergänzend das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie T. vom 12.03.2018 ein. Ferner fügte F... X. ein weiteres Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie F... Y. vom 03.05.2020 bei, welches ebenfalls im Auftrag der Betreuungsbehörde I. erstellt worden war. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den ärztlichen Beratungsdienst ging die Beklagte davon aus, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung am 08.03.2018 (Untersuchungstermin bei Herrn T.) eingetreten sei. Sie gewährte mit Bescheid vom 24.09.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.03.2020 befristet bis 28.02.2023 und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung ab 08.03.2018 erfüllt wären.
Hiergegen legte der Kläger einen durch die Beklagte am 26.10.2020 protokollierten Widerspruchs ein. Mit E- Mail vom 17.12.2020 begründete er diesen dahingehend, dass er laut seiner Ärzte seit 2018 erwerbsunfähig sei, aber aus gesundheitlichen Gründen seinen Rentenantrag nicht früher habe stellen können. Nach nochmaliger Prüfung half die Beklagte dem Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 22.01.2021 teilweise ab und gewährte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2020 befristet bis zum 31.01.2023. Sie ging weiterhin davon aus, dass der Leistungsfall am 08.03.2018 eingetreten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch zurück. Die Rente sei erst ab dem Monat der Antragstellung (Februar 2020) zu leisten, da ein früherer Rentenantrag des Klägers nicht vorliege. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Betreuers zurechnen lassen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen nicht vor.
Der Kläger hat am 09.04.2021, vertreten durch seine damalige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin P., Klage bei dem Sozialgericht Aachen (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Rentengewährung in seiner Person bereits vor dem 08.03.2018 vorgelegten hätten. Er kündigte die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen an.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 24.09.2020 und 22.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 aufzuheben und festzustellen, dass eine volle Erwerbsminderung seit 08.03.2018 besteht.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass eine Aufnahme der Rentenzahlungen ab dem Eintritt des Leistungsfalls am 08.03.2018 nicht möglich sei, da der Rentenantrag erst am 19.02.2020 gestellt worden sei. Bereits im Jahr 2008 sei zwar ein Rentenantragsverfahren durchgeführt worden. Der Rentenantrag sei aber mit Bescheid vom 08.10.2008 abgelehnt worden. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Im Anschluss habe der Kläger weder ein Renten- noch ein Rehabilitationsverfahren durchlaufen. Eine Kontaktaufnahme sei erst wieder mit formloser Rentenantragstellung am 19.02.2020 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Beklagte, keine Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers gehabt. Erst im Rahmen der medizinischen Ermittlungen habe sich der bereits am 08.03.2018 eingetretene Leistungsfall herausgestellt. Sie, die Beklagte, habe bis dahin keinen Anhaltspunkt für ein Beratungsbegehren des Klägers gehabt. Diesem wären ab dem Jahr 2016 regelmäßig Renteninformationen, Feststellungsbescheide und Wartezeitauskünfte übersandt worden.
Mit Bestellungsurkunde vom 03.05.2021 bestellte das Amtsgericht I. sodann für den Kläger statt des ehemaligen Betreuers Herrn H. als neuen Betreuer Herrn E., ebenfalls ohne Einwilligungsvorbehalt.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.01.2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.02.2022 abgewiesen. Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erstmals im März 2018 vorgelegen. Eine Kontaktaufnahme des Klägers oder seines Betreuers nach dem letzten Rentenantragsverfahren in 2008 sei aber bis zur erneuten Antragstellung am 19.02.2020 nicht erkennbar. Bei einer solchen späten Rentenantragstellung werde die Rente nach § 99 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Die Beklagte habe daher zutreffend eine Rentengewährung erst ab dem 01.02.2020 vorgenommen. Auch bestehe kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Unabhängig davon, ob die Regelung des § 99 Abs. 1 SGB VI eine abschließende Regelung darstelle, sei bereits kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden. Auch habe der Kläger die Frist nicht unverschuldet versäumt, da er zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen habe, aber für ihn bereits zum 06.04.2018 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden sei. Ebenso bestünde kein Anspruch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Beklagte habe bereits ihre Auskunfts- und Beratungspflicht nach §§ 14, 15 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) nicht verletzt. Der Beklagten habe weder eine allgemeine Beratungs- und Auskunftspflicht noch eine Pflicht zur Spontanberatung oblegen. Auf die weiteren Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids wird Bezug genommen.
Gegen den dem Kläger am 03.03.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser nunmehr unvertreten am 31.03.2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beantragung seiner Rente sei sowohl von seinem ehemaligen Betreuer als auch von seinem neuen Betreuer verhindert worden. Die Beklagte in Person der Sachbearbeiterin Frau Z. und des Sachbearbeiters Herrn V. hätten von diesem Dilemma auch vor 2018 gewusst. Zudem werde er vom „Wert von 2018 bezahlt, habe aber erst 2020 Zahlungen und Versicherungen bekommen“. Es werde auch jedes Jahr in sein Rentenkonto eingezahlt, die Rente aber nicht erhöht.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
- 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.02.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.09.2020 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.01.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung schon ab dem 08.03.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
- 2. ihm unter Änderung des Bescheides vom 24.09.2020 eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 28.02.2022 an und führt darüber hinaus aus, dass die Sachbearbeiterin Frau Z. den Rentenantrag des Klägers erst 2020 bearbeitet habe und Herr V. erstmals im Widerspruchsverfahren seit Januar 2021 mit dem Kläger Kontakt gehabt habe. Ausweislich der Beratungsliste des Servicezentrums I. habe der Kläger dort auch zwischen 2017 und 2020 keine Beratungstermine wahrgenommen. Der Kläger habe lediglich ohne persönlichen Kontakt jährliche Mitteilungen über die seit Jahren erhaltenen regressierten Pflichtbeiträge erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand am Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Der Kläger ist in der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 23.03.2023 ordnungsgemäß bekannt gegebenen Terminsmitteilung auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG). Der Kläger hat telefonisch am Verhandlungstag mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt nicht am Termin teilnehmen werde. Einen Verlegungsantrag hat er nicht gestellt.
Bezüglich des hier zugrundeliegenden Streitgegenstands ist zu beachten, dass der unvertretene Kläger im Berufungsverfahren keinen eindeutigen prozessualen Antrag gestellt hat. Vielmehr hat er sich erstmals im Berufungsverfahren nicht nur gegen den Rentenbeginn gewandt, sondern auch die ihm gewährte Rentenhöhe in Zweifel gezogen. Der Senat geht im Rahmen der aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach § 123 SGG vorzunehmenden Auslegung seines Berufungsbegehrens davon aus, dass er damit erstmals nicht nur eine frühere Rente, sondern auch eine höhere Rente begehrt und legt zugunsten des Klägers auch diesen Streitgegenstand der Berufung zu Grunde.
1.
Die auf eine höhere Rente gerichtete Berufung ist jedoch bereits unzulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozialgericht nur über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist, die vorliegend nicht in Betracht kommt. Die instanzielle Zuständigkeit ist danach vorliegend nicht gewahrt, weil in der ersten Instanz der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung einer höheren Rente nicht anhängig gewesen ist und das SG hierüber nicht entschieden hat. Zwar enthält der vom Kläger angefochtene Rentenbescheid vom 24.09.2020 neben der Regelung zum Rentenbeginn auch Regelungen zur Rentenhöhe. Diese verschiedenen Regelungen stellen aber mehrere unterschiedliche Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X dar, welche selbstständig anzufechten sind (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil v. 11.05.2011, Az.: B 5 R 8/10 R, juris Rn. 13).
2.
Die hingegen auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete Berufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Das SG hat die auf einen früheren Rentenbeginn gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24.09.2020 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Bescheid vom 24.09.2020 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 abändert und dem Kläger vor dem 01.02.2020 eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt.
Gemäß § 99 SGB VI hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung seiner Erwerbsminderungsrente erst für die Zeit ab dem 01.02.2020, weil die Rente dem Antragserfordernis des § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI unterlag und als zu berücksichtigender Antrag allein sein Rentenantrag vom 19.02.2020 in Frage kommt (dazu lit.a). Ein früherer Rentenbeginn kann auch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu lit.b) nicht angenommen werden.
a)
Gemäß § 99 SGB VI hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung seiner Erwerbsminderungsrente erst für die Zeit ab dem 01.02.2020. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI waren zwar bereits zum 08.03.2018 erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente an den Kläger ist aufgrund der Vorschrift des § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI aber ein wirksamer Rentenantrag.
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Erst der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI). § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI gestaltet einen einzelanspruchsvernichtenden Einwand aus. Dieser greift dann Platz, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil v. 02.08.2000, Az.: B 4 RA 54/99 R, juris Rn.17). Nachdem der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI zum 08.03.2018 erfüllt hatte, war der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats der Juni 2018. Weder der Kläger noch sein damaliger Betreuer beantragten bis Juni 2018 eine Erwerbsminderungsrente. Vielmehr erfolgte die Antragstellung erst durch den Kläger telefonisch am 19.02.2020, woraus sich der Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI am 01.02.2020 ergibt.
Die Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI unterlag auch keiner Hemmung nach § 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder minderjährig noch geschäftsunfähig war und auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nicht vorlagen. Letztlich ist für den Beteiligten mit Beschluss vom 06.04.2018 eine Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden.
Auch ist dem Kläger für die Frist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren. Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dieses ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt. Zutreffend hat das SG jedoch ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob die Regelung des § 99 Abs. 1 SGB VI eine abschließende Regelung der Folgen verspäteter Antragstellung enthält, die die Wiedereinsetzung nach der Regelung des § 27 Abs.1 SGB X bereits ausschließt (s. auch BSG, Urteil v. 22.10.1996, Az.: 13 RJ 23/95, juris Rn. 32). Denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind bereits nicht gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X hinsichtlich der Dreimonatsfrist des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI scheitert schon daran, dass die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X im Juni 2019 abgelaufen ist. Nach § 27 Abs. 3 SGB X kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs. 3 S. 1 2. HS SGB X). Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden war (Seifert in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 27 Rn. 41). Auch bei der Annahme, der vom Kläger am 19.02.2020 gestellte Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei im Rahmen einer meistbegünstigenden Auslegung auch als Wiedereinsetzungsantrag nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB X zu deuten, läge der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X. Für das Vorliegen einer höheren Gewalt, die den Kläger an der rechtzeitigen Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gehindert haben könnte, sind ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Für den Kläger war bereits ab dem 06.04.2018 und damit sogar noch innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Leistungsträgern eingerichtet. Ein etwaiges Verschulden des Vertreters ist auch dem Vertretenen nach § 27 Abs. 1 S. 2 SGB X zuzurechnen.
b)
Dem Kläger steht zudem ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folge eines frühestmöglichen Rentenbeginns ab dem 08.03.2020 nicht zu.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestünde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt - oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I, 115 Abs. 6 SGB VI), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geführt hat. Daneben ist erforderlich, dass durch die Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestünde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr, vgl. BSG, Urteile v. 30.9.2009, Az.: B 9 VG 3/08 R, juris und v. 16.3.2016, Az.: B 9 V 6/15 R, juris).
Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat ihre aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Kläger obliegende und diesem ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt - oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB I und auch zum Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht verletzt.
Zunächst liegt keine fehlerhafte Auskunft oder Beratung der Beklagten gegenüber dem Kläger vor. Der Beklagten ist weiter nicht vorzuwerfen, dass sie eine Beratung oder Auskunft gegenüber dem Kläger pflichtwidrig nicht vorgenommen habe. Eine solche Verpflichtung der Beklagten bestand nicht. Wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, oblag der Beklagten weder eine allgemein Beratungs- und Auskunftspflicht noch eine sogenannten Spontanberatungspflicht. Auch wäre eine solche Pflichtverletzung für die nicht rechtzeitige Rentenantragstellung nicht ursächlich gewesen.
Beratungs- und Auskunftspflichten nach den Regelungen des §§ 13, 14, 15 SGB I entstehen grundsätzlich mit einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsersuchen. Ein solches Beratungs- oder Auskunftsersuchen lag ausweislich der Akten bis zur Rentenantragstellung am 19.02.2020 nicht vor und wird auch nicht vom Kläger vorgetragen. Auch hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte keine Pflicht zur Spontanberatung getroffen hat. Ein konkreter Anlass zur Spontanberatung ist bis zur tatsächlichen telefonischen Antragstellung am 19.02.2020 nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsakten und auch der Rückfrage der Beklagten beim Servicezentrums I. hat der Kläger lediglich ohne persönlichen Kontakt jährliche Mitteilungen über die seit Jahren erhaltenen regressierten Pflichtbeiträge sowie auch Wartezeitauskünfte, Renteninformationen und aktualisierte Versicherungsverläufe erhalten.
Auch bestand keine Hinweispflicht der Beklagten nach § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI. Nach § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI soll der Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Diese Verpflichtung besteht aber erst, wenn es der Beklagten als Rentenversicherungsträgerin erkennbar war, dass der Kläger bei entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatte. Den 2008 gestellte Rentenantrag hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 08.10.2008 bestandskräftig abgelehnt. Über den letztlich die Erwerbsminderungsrente begründenden stark verschlechternden Gesundheitszustand des Klägers lagen der Beklagten ausweislich der Verwaltungsakte keine Informationen vor. Auch wenn der Kläger vorträgt, die Sachbearbeiter Frau Z. und Herr V. hätten vor 2018 von seinem „Dilemma“, insbesondere dem „Problem mit Herrn H., (seinem) alten Betreuer“ gewusst, ist dies bereits nicht glaubhaft, da Herr H. ausweislich der Bestellungsurkunde erst im April 2018 als Betreuer für den Kläger bestellt worden ist.
Unabhängig hiervon wäre auch eine etwaige Verletzung der Beratungs- bzw. Hinweispflicht nicht ursächlich für die nicht erfolgte Antragstellung. Dem Kläger war die Notwendigkeit eines Rentenantrags bereits aus seinem ersten Rentenverfahren 2008 bekannt. Auch wurde er von der Beklagten in verschiedensten Schreiben (bspw. vom 01.04.2017, 25.11.2017, 25.11.2018) darauf hingewiesen, dass eine Rente u.a. nur gezahlt werde, wenn ein Rentenantrag gestellt werde. Er wurde auch über den Einfluss des Zeitpunktes des Rentenantrags auf den Rentenbeginn informiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).