L 5 P 7/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 54 P 325/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 7/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 12/23 B
Datum
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf N01.141,15 € festgesetzt.

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums U. in O. mit 50 vollstationären Pflegeplätzen.

Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im Februar 2003 in Betrieb genommen. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 3.929.040,06 € wurden 3.663.094,46 € öffentlich gefördert. Die Aufnahme eines Darlehens zur Tragung der verbleibenden 265.945,60 € ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Am 24.06.2014 stellte die damals noch in X. ansässige Klägerin einen „Antrag auf Abschluss der Investitionskostenvereinbarung“ unter Vorlage einer Vorkalkulation für 2014 auf der Grundlage des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2013. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen i. H. v. 3,37 € pflegetäglich geltend. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung Abschreibungen im Jahr 2013 in Höhe von 15.859,22 € und eine Auslastungsquote von 98,66 % zugrunde. Darüber hinaus machte sie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 3.156,50 € geltend, dies ausgehend von einem Eigenkapitaleinsatz von 126.260 € und einem Zinssatz von 2,5 %.

Die Buchwerte des ungeförderten Anlagevermögens summierten sich nach den vorgelegten Unterlagen der Klägerin zum 31.12.2013 wie folgt:

                                                                                                                                                                                                                                    €

Betriebsbauten                                                                                     94.570,00

Einrichtung und Ausstattung Betriebsbauten                                 5.352,00

Mediz.-pfleg. Ausstattung                                                                    6.203,00

Wirtschaftsausstattung                                                                       10.387,00

Verwaltungsausstattung                                                                        3.441,00

GWG                                                                                                           2.891,00

EDV-Software                                                                                          3.236,00

Gesamt:                                                                                                126.080,00.

Der Beklagte interpretierte den Antrag als Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stimmte er der gesonderten Berechnung für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 auf der Grundlage einer Auslastung von 98,66 % in Höhe von 2,78 € pflegetäglich zu.

Für die Ausstattung habe die Klägerin eine jährliche Abschreibung von 6.610,82 € beantragt, aber Ist-Kosten-Nachweise für 2013 lediglich in Höhe von 5.530,82 € vorgelegt.

Des Weiteren seien Teile der geltend gemachten Instandhaltungskosten, namentlich bei den Positionen Reparaturen Fahrzeuge, Honorare R., Überprüfung Betten,

Messung ortsveränderlicher Geräte, sonstige betriebliche Aufwendungen nicht betriebsnotwendig.

Schließlich könnten Eigenkapitalzinsen für den Restbuchwert des betrieblich geförderten Anlagevermögens unter Berücksichtigung des allgemeinen Verwaltungshandelns und der ab dem 01.01.2015 gültigen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich in Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank erfolgen. Dieser habe am 24.06.2014 minus 0,63 % betragen.

Hiergegen erhob die mittlerweile in Bochum ansässige Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen am 07.05.2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 half der Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 0,07 € pflegetäglich ab, indem er hinsichtlich der Ausstattung einen weiteren Betrag von 1.080 € für die Zentralküche berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.10.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ursprünglich die Zustimmung zur Refinanzierung betriebsnotwendiger Aufwendungen in Höhe von pflegetäglich 3,37 € begehrt und hierbei weitere Aufwendungen für Instandhaltung, u.a. in Gestalt von Architektenkosten in Höhe von 1.230,47 € gemäß Rechnung der Firma T. vom 08.01.2014, sowie eine Verzinsung des von ihr eingesetzten Eigenkapitals mit 2,5 % geltend gemacht.

In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausmeisterbedarf als refinanzierbar anerkannt. Im Gegenzug hat die Klägerin weitere Posten als nicht refinanzierbare Kosten anerkannt und insoweit die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat sein Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 01.06.2017 umgesetzt und nunmehr einem Betrag von 2,87 € pflegetäglich als refinanzierbar zugestimmt.

Die Beteiligten sind nachfolgend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Teilklagerücknahme nunmehr nur noch einen Betrag von 3,10 € geltend macht.

Die Klägerin hat nach Auslegung des Sozialgerichts schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 01.06.2017 zu verurteilen, ihr für das Seniorenzentrum U. die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 3,10 € pflegetäglich zu erteilen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat nach der erfolgten Teilabhilfe seine Entscheidung im Übrigen für zutreffend erachtet.

Nachfolgend haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.11.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitigen Architektenleistungen seien nicht als notwendige Kosten der Instandhaltung anteilig umzulegen. Die entsprechende Rechnung vom 08.01.2014 sei nicht ausreichend spezifiziert. Die Klägerin könne darüber hinaus nach den Vorgaben des § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Höhe nach keine Eigenkapitalverzinsung beanspruchen. Der dort in Bezug genommene Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sei zum Zeitpunkt der Antragstellung negativ gewesen. Die Vorschrift verstoße einschließlich der Anknüpfung an den Antragszeitpunkt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.

Gegen das ihr am 16.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.2020 Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass streitig nur noch die Berücksichtigung des Architektenhonorars als Instandhaltungskosten sowie die Eigenkapitalverzinsung seien.

Bei den Architektenkosten handele es sich um Sowieso-Kosten. Die Architektin übernehme Aufgaben der Instandhaltungsplanung, -überwachung, -ausschreibung und -prüfung, die untrennbar mit der Instandhaltungsmaßnahme als solcher verbunden seien. Natürlich könnten diese Aufgaben auch durch die ausführenden Firmen mit übernommen werden. Die Kosten würden dann an anderer Stelle entstehen. Die Architektin übernehme unvorhersehbar, je nach Anfall der erforderlichen Instandhaltungen die „Projektleitung“. Da Art, Umfang und Häufigkeit dieser Einsätze prospektiv nicht zu ermitteln seien, bestehe keine Möglichkeit, diese Tätigkeiten im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen anzubringen und einzupreisen. Da die Architektin regelmäßig für die Einrichtungen der Klägerin im Rahmen der Instandhaltung tätig sei und das Unternehmen seit vielen Jahren begleite, sei es ihr möglich, unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren die kostengünstigste Alternative für die Instandhaltungsmaßnahmen zu erarbeiten und zu überwachen. Da sie zudem im Tochterunternehmen der Klägerin beschäftigt sei, erbringe sie eine unternehmensinterne Leistung, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sei, was den Bewohnern zugutekomme. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wenn gefordert werde, detailliert und konkret die jeweilige Tätigkeit in Bezug auf die Instandhaltungsmaßnahme darzustellen, um diese Kosten zu plausibilisieren. Eine solche Plausibilisierung werde nicht verlangt, wenn ein Fremdunternehmen die Planung übernehme und abrechne.

Hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung gehe das Sozialgericht fehl in der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die in § 82 Abs. 3 Satz 3 2. HS SGB XI eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, mit der PflegeEinrVO in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.

Es habe keine bisherige Verwaltungspraxis zur Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von Investitionsvereinbarungen gemäß § 79 i.V.m. § 75 Abs. 5 und Abs. 3 SGB XII gegeben. Der streitgegenständliche Zeitraum beginne mit der Antragstellung vor Geltung der Pflegeeinrichtungsverordnung. Lediglich dessen Ende liege nach Erlass der Verordnung. Eine Vereinbarung von Investitionskosten zwischen dem nicht geförderten Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe folge im Übrigen gänzlich anderen Maßstäben als das Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Maßgeblich für eine solche Vereinbarung sei der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und nicht derjenige der Betriebsnotwendigkeit.

Bei Erlass der PflegeEinrVO sei bereits absehbar gewesen, dass der Basiszinssatz der EZB bis auf Weiteres im Negativbereich bleibe. Denn bereits seit dem 08.10.2008 sei vom Beginn der Nullzins-Politik die Rede gewesen. Die Klägerin müsse gar nicht belegen, dass die angenommene Eigenkapitalverzinsung von 2,5 % angemessen wäre. Ein Beleg für kalkulatorisch zu berechnende Zinsen sei weder zu fordern noch zu erlangen.

In Fällen einer Mischfinanzierung (Finanzierung durch Fremd- und Eigenkapital) sei der kalkulatorische Zinssatz für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins und der Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals nach der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen zu bilden. Die Bezugnahme auf den Stichtag des Antragseingangs unter Berücksichtigung von tatsächlich veröffentlichten Daten betreffend Bundeswertpapieren sei ungeeignet, eine zutreffende Ermittlung von Eigenkapitalverzinsung zu erlangen. Grundsätzlich könne die kalkulatorische Berechnung nur höchst individuell am Wert des eigenkapitalfinanzierten Anlagevermögens ermittelt werden. Die pauschale Betrachtung sei eine Möglichkeit, die der Bundesgesetzgeber ausdrücklich aufgenommen habe und die sowohl den Einrichtungsträgern als auch dem Zustimmungsgeber die Wertermittlung erleichtern könne. Insofern sei die Anknüpfung an einen generellen prozentualen Wert zwar denkbar, wie dies in anderen Bundesländern auch tatsächlich der Fall sei. Der Basiszinssatz stelle aber lediglich eine Bezugsgröße dar, die sich ihrerseits an der Höhe der Leitzinsen bemesse, die durch die EZB festgelegt würden. Der Basiszinssatz liege generell unterhalb des Werts der Leitzinsen. Damit liege der daraus zu ermittelnde Wert zwangsläufig unterhalb des Werts, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ermittelt werde. Für die Preiskalkulation sei auf den Durchschnitt über die Gesamtnutzungsdauer abzustellen. Die Heranziehung eines Stichtagswertes anstelle einer langfristigen Durchschnittsbetrachtung führe zu einer Benachteiligung. § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sichere dem Unternehmer die angemessene Eigenkapitalverzinsung zu. Die Angemessenheit definiere das Gesetz selbst zwar nicht. Der Begriff der Eigenkapitalverzinsung sei aber sowohl wirtschaftlich als auch im Sozialrecht als kalkulatorischer Ansatz derjenigen Kosten zu sehen, die der entgangenen Möglichkeit der gewinnbringenden Anlage des vom Gesellschafter eingebrachten und damit gebundenen Kapitals entsprechen. Die Klägerin betreibe nicht Gewinnmaximierung, sondern Werterhalt des eigenen Eigentums. Eigenkapitalverzinsung stelle eine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 GG dar, die der Klägerin durch die Handhabung der PflegeEinrVO M. genommen werde. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R - die eigentumsrelevanten Auswirkungen von die Eigenkapitalverzinsung ausschließenden Regelungen hervorgehoben.

Das Sozialgericht verneine auch zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG. Gründe des Gemeinwohls geböten hier geradezu, die Eigenkapitalverzinsung nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorgaben der Refinanzierung zuzuführen, um die Aufrechterhaltung der Pflegeeinrichtungen und damit die Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages zu erreichen.

Schließlich komme es zu einer tatsächlichen Benachteiligung derjenigen, die (auch) mit Eigenkapital finanziert hätten. Das Sozialgericht verkenne die Tatsache, dass hier über fiktive Kosten zu befinden sei. Fiktiver Eigenkapitalzins und „tatsächlicher“ Fremdkapitalzins stünden gleichberechtigt nebeneinander.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

              das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 abzuändern und den

Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.06.2017 zu verpflichten, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum U., V.-straße N01, N02 O. in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 3,10 € pflegetäglich zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

              die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat sich der dortigen Begründung im Wesentlichen angeschlossen.

Hinsichtlich der Kosten für die Architektenleistungen hat er ergänzend auf das Urteil des Landessozialgericht M. vom 03.12.2015 - L N01 P 3/12 ZVW - verwiesen. Auch der dortige Senat habe ausgeführt, die weiteren streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen seien nicht als Instandhaltung zu qualifizieren. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass die Einschätzung des Beklagten richtig sei, die Rechnungen legten ein Tätigwerden der Firma T. im Rahmen eines Beratervertrages nahe. Denn es lasse sich kein Zusammenhang zu den im jeweiligen Rechnungs- bzw. Folgejahr gebuchten und anerkannten Instandhaltungsaufwendungen herstellen.

Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um sog. „Sowieso- Kosten“ handele, werde nicht geteilt. Der Begriff „Sowieso-Kosten“ komme aus dem Schadensersatzrecht und bezeichne Kosten, die dem Geschädigten auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären. Hier erfolge eine Abgrenzung im Rahmen der Kausalität - bei „Sowieso-Kosten“ sei die Pflichtverletzung nicht kausal für den Schaden. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Zwar trage die Klägerseite vor, dass die Kosten, die für den Einsatz der Architektin geltend gemacht würden, auch entstanden wären, wenn diese nicht eingeschaltet worden wäre. Denn dann hätte eine die Instandhaltungsmaßnahme ausführende Drittfirma diese Kosten in Rechnung gestellt. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Aus der Vielzahl der Verfahren der Klägerin sei bekannt, dass die Architektin grundsätzlich folgende Tätigkeiten ausführen solle: Angebotseinholung, Beauftragung, Koordinierung der Arbeiten, Abrechnung.

Hierbei handele es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Verwaltung. Es sei Aufgabe der Einrichtung, im Schadenfall oder bei erforderlichen Instandhaltungen, die o.g. Maßnahmen einzuleiten. Es sei keinesfalls so, dass hierfür externe Firmen beauftragt würden. Da die Kosten der Verwaltungsmitarbeiter bereits im Rahmen des Pflegsatzes nach SGB XI refinanziert würden, dürften hier gerade nicht erneut Kosten anfallen.

Würden bei Eintritt eines Versicherungsschadens größere Planungsarbeiten erforderlich, so seien die entsprechenden Aufwendungen von der Versicherung mit zu übernehmen. Dass die Klägerin vorliegend die streitigen Aufwendungen gegenüber der Versicherung geltend gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Der Kontakt mit der Versicherung und die Regelung allgemeiner Formalitäten mit der Versicherung gehöre sodann jedoch wieder zu den allgemeinen, bereits refinanzierten, Verwaltungstätigkeiten.

Hinsichtlich der Höhe der Eigenkapitalverzinsung hat der Beklagte noch einmal auf den Spielraum verwiesen, der dem Landesgesetzgeber durch das Bundesrecht zugebilligt werde, und der durch das Land Sachsen-Anhalt in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft worden sei. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014, also für die Zeit vor Inkrafttreten der Pflegeeinrichtungsverordnung, habe sich das Sozialgericht zutreffend auf die vorherige Verwaltungspraxis gestützt.

Diese Verwaltungspraxis, d.h. die Anwendung des Basiszinssatzes bei der Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung habe bereits seit 2007 Anwendung gefunden. Zu dieser Zeit sei der „neue“ Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft getreten, welcher für die Investitionskostenvereinbarungen ungeförderter Pflegeeinrichtungen gemäß § 75 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB XII zur Anwendung gekommen sei.

Zu dieser Zeit habe der Basiszinssatz im positiven Bereich gelegen. Dies habe regelhaft zur Anerkennung von Eigenkapitalzinsen geführt. Auch in der Folgezeit sei der Basiszinssatz bis zum 31.12.2012 positiv gewesen. Erst ab dem 01.01.2013 habe der Basiszinssatz im negativen Bereich gelegen.

Die Ausführungen der Klägerseite, dass dieser die Verwaltungspraxis nicht bekannt sei, könne zutreffen, da die Klägerin zu dieser Zeit keine Investitionskostenanträge gestellt habe. Andere Träger seien allerdings entsprechend beschieden worden. Aus Datenschutzgründen erfolge allerdings keine Übermittlung von Bescheiden anderer Einrichtungsträger.

Aus § 82 Abs. 3 und N01 SGB XI ergebe sich, dass Maßstab für die Anerkennung von Investitionskosten sowohl für geförderte als auch für ungeförderte Pflegeeinrichtungen die Betriebsnotwendigkeit der Investitionen ist.

Unzutreffend seien die Ausführungen der Klägerin, dass eine Gleichbehandlung von geförderten und ungeförderten Einrichtungen daran scheitere, dass der geförderte Einrichtungsträger für alle Plätze an die Zustimmungsentscheidung gebunden sei, wohingegen sich die Vereinbarung der ungeförderte Einrichtungsträger lediglich auf wenige Plätze beziehe, nämlich augenscheinlich solche, die von einem Sozialhilfeempfänger belegt seien.

Sowohl der Antrag bzw. die Kalkulation des Trägers der ungeförderten Einrichtung, als auch die Berechnungen die dem Abschluss der Vereinbarung zugrunde liegen, bezögen sich vielmehr auf alle Plätze der Einrichtung. Eine Unterscheidung nach Kostenträgern erfolge gerade nicht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 28.11.2019 ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.06.2017 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nur in Höhe von zuletzt 2,87 € pflegetäglich erteilt.

Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten in (lediglich) dieser Höhe ergibt sich aus § 82 Abs. 2, 3 SGB XI, für die Zeit ab dem 01.01.2015 i.V. mit der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land M. (PflEinrVO S-A, GVBl. LSA 2014, 473).

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der Fassung vom 20.12.2012 erhalten durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für die allgemeine Pflegeleistung eine leistungsrechte Vergütung (Pflegevergütung). Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Für Unterkunft und Betreuung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, § 82 Abs. 1 Satz N01 SGB XI.

§ 82 Abs. 2 gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind.

Die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB XI in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständigen Länder. Die Aufwendungen nach Nr. 1 umfassen hierbei u.a. Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.

Das Nähere hierzu wird durch Landesrecht bestimmt. Eine solche Bestimmung erfolgte für die Zeit ab dem 01.01.2015 durch die PflEinrVO S-A.

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung eines höheren Betrages weder mit Blick auf die Verzinsung von Eigenkapital (siehe nachfolgend 1)) noch mit Blick auf den Ansatz von Architektenkosten im Rahmen der Instandhaltungsaufwendungen (siehe nachfolgend 2)) beanspruchen.

1)

Die Verzinsung des Eigenkapitals - zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt 31.12.2013 unstreitig mit 126.260,-- € beziffert - führt weder unter der Geltung der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (PflEinrVO) ab dem 01.01.2015 (siehe nachfolgend a)) noch für den vorangegangenen streitgegenständlichen Teilzeitraum (01.08.2014 bis zum 31.12.2014, siehe nachfolgend b)) zu einem anrechenbaren Betrag.

a)

Zwar sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PflEinrVO Kapitalkosten für Aufwendungen nach den Nrn. 1 und 2, mithin für betriebsnotwendige Anlagegüter und deren Instandhaltung, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO erfolgt allerdings eine Eigenkapitalverzinsung für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank, d.h. des durch die Deutsche Bundesbank gemäß § 247 BGB auf der Grundlage der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs berechneten Basiszinssatzes. Dieser war zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 24.06.2014 mit minus 0,63 % unstreitig negativ, so dass der Beklagte für den geltend gemachten Eigenkapitaleinsatz von 126.260 € zutreffend keine Zinsen zum Ansatz gebracht hat.

§ 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 82 SGB XI oder Verfassungsrecht. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.05.2020 – L 5 P 38/19 entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 14.12.2020 – B 3 P 11/20 B). Die Entscheidung ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen und bedarf daher keiner näheren Darstellung.

Es besteht kein Anlass für den Senat, von seiner Rechtsprechung nunmehr abzuweichen.

Vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Zwar soll nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 82 SGB XI (BT-Drs. 17/11396, S. 17) die Einfügung des Begriffs „einschließlich Kapitalkosten“ in Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgen, dass die Kapitalkosten für dort bezeichnete Maßnahmen künftig einheitlich, unabhängig von der Art der Finanzierung zu behandeln sind. Hiermit wollte der Gesetzgeber den Erwägungen des BSG in seinen vier Entscheidungen vom 08.09.2011 (B 3 P N01/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) entgegen treten, dass „fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach § 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern“ „wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren“ sind. Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen sei „problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen“ würden.

Mit unverändertem Wortlaut knüpft § 82 Abs. 3 SGB XI aber nach wie vor die Refinanzierung von Investitionskosten an den Begriff der Aufwendungen an und ordnet die Bestimmung des Näheren „hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen“ dem Landesrecht zu.

Überzeugend hat das BSG in seinem ebenfalls die hiesige Klägerin betreffenden Urteil vom 08.09.2011 – B 3 P 2/11 R – ausgeführt, dass die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital gerade keine tatsächlich anfallende Aufwendung darstellt. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie bezeichnet die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung selbst ausdrücklich als fiktive Kosten.

Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI sind (so das BSG a.a.O. Rn 32) ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht.

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung gehört daher systematisch nach wie vor zusammen mit den Gestehungskosten und der Vergütung des Unternehmerrisikos zum Vergütungsinteresse des Trägers nach § 82 Abs. 1 SGB XI (so BSG a.a.O. Rn 22, 32) und wäre dort dem Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI und dem damit intendierten Interessenausgleich zwischen Betreiber und Leistungsträger unterworfen.

Der Senat lässt – wie schon das BSG (a.a.O. Rn 31) – an dieser Stelle die Frage offen, ob und inwieweit von Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft wie hier der Klägerin eine Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital überhaupt beansprucht werden kann.

Ebenso kann offenbleiben, ob aus den vorgenannten systematischen Erwägungen – losgelöst von den Ausführungen der Gesetzesbegründung – die Eigenkapitalverzinsung nicht nach wie vor dem Vergütungsinteresse nach Abs. 1 zuzuschlagen ist. Der Wortlaut der Vorschrift ließe hierfür Raum.

Jedenfalls ist es aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, dass der hierzu nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI berufene Landesverordnungsgeber vorliegend - sein Ermessen ausschöpfend - die Eigenkapitalverzinsung normativ nicht an die individuelle unternehmerische Kostenkalkulation anknüpft, sondern an eine dynamische Rechengröße, die ihrerseits lediglich die Grundlage für anderweitig normierte Zins(schadensausgleich)regelungen bildet. Hierdurch wird einerseits die Anbindung an die wirtschaftliche Entwicklung und damit an die sich verändernden Anlagemöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt hergestellt, deren Verlust durch den Kapitaleinsatz im Unternehmen mit einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ausgeglichen werden soll. Andererseits wird durch diese Anknüpfung regelhaft eine übermäßige, weil auf Gewinnerzielung gerichtete Belastung der stationär zu Pflegenden vermieden, die der durch § 82 Abs. 3 SGB XI intendierten bloßen Refinanzierung zuwiderlaufen würde.

Auch die Anknüpfung des Zinssatzes durch den Landesverordnungsgeber an den jeweiligen Antragszeitpunkt ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Zwar ist das Eigenkapital, das zur Errichtung eines Pflegeheimes eingesetzt wird, langfristig gebunden. Mit Blick hierauf sind viele andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar und auch in anderen Bundesländern realisiert. Die einheitliche Anknüpfung an den Basiszinssatz der EZB bietet aber in Zeiten steigender Zinsen über die prospektive Nutzungsdauer einer Pflegeeinrichtung einen Ausgleich, der die Entscheidung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich erscheinen lässt. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die - an die steuerrechtliche Abschreibung geknüpfte - Refinanzierung der Anlagegüter deren Wertverlust gesondert ausgeglichen wird.

Die Erwägungen der Klägerin zu einer gebotenen Preiskalkulation über die gesamte Nutzungsdauer der Einrichtung könnten allenfalls im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 82 Abs. 1 SGB XI Bedeutung gewinnen.

b)

Auch insoweit der vorliegend streitige Zeitraum vor dem Inkrafttreten der PflEinrVO zum 01.01.2015 liegt, gelangt der Senat unter Aufrechterhaltung seiner früheren Rechtsprechung zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Anknüpfung einer Eigenkapitalverzinsung ab dem Jahr 2007 an den Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII (a.F.) systematisch nur eingeschränkt nachvollziehbar ist, da dieser – wie der Beklagte selbst ausgeführt hat – ungeförderte Einrichtungen betraf.

Allerdings bestand - unabhängig von dieser gewählten Anknüpfung - zur Überzeugung des Senats seit diesem Zeitpunkt eine Verwaltungsübung dahingehend, dass die Eigenkapitalverzinsung an den - damals noch positiven – Basiszinssatz der EZB angeknüpft wurde. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Darstellung des Beklagten tatsächlich zutrifft.

Auch diese Verwaltungsübung ist – als Ausdruck der Selbstbindung der Verwaltung – nach den unter a) gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden.

Selbst wenn man dieser Verwaltungsübung keine normative Wirkung zuordnen wollte, so ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Gründe, warum die gewählte dynamische Anknüpfung gerade durch den von der Klägerin bevorzugten statischen Zinssatz von 2,5 % zu ersetzen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

2)

Die weiter streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen nach Maßgabe der Rechnung der Firma T. GmbH vom 08.01.2014 in Höhe von insgesamt 1.230,47 € sind nicht als betriebsnotwendige Aufwendungen zu qualifizieren. Denn sie stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang zu den von der Klägerin geltend gemachten und anerkannten Instandhaltungsaufwendungen.

Wie bereits das LSG M. in seinem Urteil vom 3.12.2015 – L N01 P 3/12 ZVW –

zutreffend ausgeführt hat, liegt generell nahe, dass die Rechnungen für ein Tätigwerden der Architektin F. im Rahmen eines Berater- oder Rahmenvertrags gestellt wurden. Geschäftsführer der T. GmbH ist H., der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Allein diese Verflechtung spricht gegen die Zuordnung zu einzelnen Instandhaltungsaufwendungen. Die Klägerin hat selbst darauf verwiesen, dass die Architektin im Tochterunternehmen der Klägerin beschäftigt sei und hat das Erfordernis verneint, die jeweilige Tätigkeit in Bezug auf konkrete Instandhaltungsmaßnahmen darzustellen. All dies spricht dafür, dass die Aufwendungen allenfalls Berücksichtigung als Verwaltungsaufwand in der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI finden könnten.

Aber auch in der Einzelfallbetrachtung lässt sich vorliegend eine konkrete Zuordnung nicht feststellen.

Die hier gegenständliche Rechnung der T. GmbH vom 08.01.2014 wird mit den Punkten

„Technische Beratung – Gebäudemanagement, Angebotseinholung, Beauftragung, Koordinierung der Arbeiten und Abrechnung, Aufnahme Wasserschaden im Stationsbad incl. Schriftverkehr mit Versicherung“ bei einem zeitlichen Gesamtumfang von 15,50 Stunden begründet.

Die beigefügte Stundenaufstellung weist zwar konkrete Daten auf, zu denen die vorgenannten Stunden an Arbeitsleistung der Architektin aufgewandt wurden. Eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen lässt sich allerdings nicht erkennen. Soweit immerhin für die Beseitigung des Wasserschadens Rechnungen (wiederum) der Firma T. GmbH in Höhe von insgesamt 1.283,57 € beigebracht wurden, ist mit dem Sozialgericht festzustellen, dass sich die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Architektin bei diesem Schadensumfang nicht ansatzweise erkennen lässt. Zudem wäre, eine solche Erforderlichkeit angenommen, die Frage aufzuwerfen, warum die Kosten dann nicht gegenüber der in Anspruch genommenen Versicherung geltend gemacht wurden.

Die weiteren Tätigkeiten, d.h. „Technische Beratung – Gebäudemanagement“ und „Angebotseinholung, Beauftragung, Koordinierung der Arbeiten und Abrechnung“ sind nicht konkret zuordnungsfähig.

Sie entsprechen auch zur Überzeugung des Senats einem Tätigkeitsbereich, der durch die eigene Verwaltung des Trägers abzubilden und damit gemäß § 82 Abs. 1 SGB XI im Rahmen der Pflegevergütung geltend zu machen ist. Schon allein deshalb kann es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um „Sowieso-Kosten“ handeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1, 1. HS SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. N01 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. N01 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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