Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen, das die Klage auf Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens abgewiesen hat.
Der 0000 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Bezugnehmend auf Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 machte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 24.09.2020 einen Forderungseinzug i.H.v. 509,97 € geltend. Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 13.10.2020 gegen diese Bescheide „Widerspruch/Widersprüche“ ein mit der Begründung, der Kläger habe die Bescheide nicht erhalten. Der Beklagte verwarf den Widerspruch gegen die o.g. Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 als unzulässig.
Die Klage, gerichtet auf Freistellung von der Kostenlast und ausweislich des Antrages im Verhandlungstermin, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 17.01.2023 abgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.01.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.02.2023 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.01.2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.04.2023 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung nicht statthaft sei, weil der Berufungsstreitwert von mehr als 750 € nicht erreicht werde und beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und daher nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat nach Anhörung (vgl. zu deren Notwendigkeit etwa BSG, Beschluss vom 24.04.2008 – B 9 SB 78/07 B) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Rechtslage eindeutig ist und eine Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht erforderlich ist (zur Notwendigkeit mindestens einer mündlichen Verhandlung: BSG, Beschluss vom 09.12.2008 – B 8 SO 13/08 B).
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie vorliegend – eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstands i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER –).
Die Berufung ist unstatthaft, weil ein Streitwert von mehr als 750 € (vgl. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird. Bei einem unbezifferten Antrag ist der Beschwerdewert unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nach überschlägiger Berechnung zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B – Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 14.08.2008 – B 5 R 39/07 R – juris, Rn. 11; Urteil vom 02.06.2004 – B 7 AL 38/03 R – juris, Rn. 13; Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2022 – L 7 AS 220/21; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 15b; Jungeblut in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition ˂Stand: 01.12.2022˃, § 144 Rn. 22).
Bei – wie hier – noch erforderlicher, aber dem Grunde nach bereits möglicher Konkretisierung der angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens obliegt es dem Kläger, sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu konkretisieren oder für das Gericht konkretisierbar zu machen. Dies ist im sozialgerichtlichen Klageverfahren nicht erfolgt. Der Klägerbevollmächtigte hat im Verhandlungstermin vom 17.01.2023 nur beantragt, „die Kosten des Widerspruchsverfahrens (…) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen“. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers trotz Aufforderung und Erinnerung des Senats im Berufungsverfahren weder die an den Beklagten noch an den Kläger übersandte Kostennote vorgelegt.
Im Rahmen der damit grundsätzlich vorzunehmenden Schätzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens kann der Senat sich an allgemeinen gesetzlichen Vorgaben orientieren (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B –, Rn. 7 - 9, juris). Insoweit beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) zwar 50 € bis 640 €, jedoch konnte für die abzurechnende anwaltliche Tätigkeit eine Gebühr oberhalb der so genannten Schwellengebühr von 359 € nach Nr. 2302 VV-RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Betrag i.H.v. 750,01 € wird selbst dann nicht erreicht, wenn dem Betrag von 359 € ein 20%iger Aufschlag sowie zusätzlich ein 10%iger Aufschlag auf die Auslagenpauschale hinzugerechnet wird (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13.07.2022 – B 7 AS 3/22 B –, Rn. 7 - 9, juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2023 – L 7 AS 362/23 B).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren geltend macht, dass „mehrere Widersprüche gegen mehrere Bescheide erhoben worden seien und deswegen insgesamt der Beschwerdewert der Berufung erreicht sei“, weist der Senat darauf hin, dass lediglich mit einem Schreiben vom 13.01.2020 „Widerspruch/Widersprüche“ gegen die Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 eingelegt wurde und der Beklagte mit (einem) Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 den Widerspruch gegen die o.g. Bescheide als unzulässig verworfen hat.
Die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, nach der eine Berufung auch bei einem Beschwerdewert unterhalb von 750 € zulässig ist, greift nicht ein. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, liegt nicht vor.
Auch eine Berufungszulassung seitens des Sozialgerichts liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Soweit das Sozialgericht ausführt, dass der Beschwerdewert von 750 € überschritten ist, da auf den maximal möglichen Beschwerdewert abzustellen sei, d.h. von der Höchstgebühr bei der Geschäftsgebühr auszugehen sei, handelt es sich dabei nicht um eine Zulassung der Berufung. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist keine Berufungszulassung. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen (vgl. m.w.N.: Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 40).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv §§ 158 Satz 3, 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).