Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03. 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, das seinen Antrag auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme von Stromschulden im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 23.12.2022 von Januar bis Dezember 2023 i.H.v. monatlich 1.202 €. Seit 2018 bezog der Antragsteller seinen Strom von der Q. AG. Der Antragsgegner überwies seit September 2018 die monatlichen Abschläge für die Stromversorgung direkt an die Q. AG.
Am 18.10.2022 stellte der Netzbetreiber die Stromversorgung des Antragstellers ein. Die P. GmbH (im Folgenden: B.) habe ihn damit beauftragt, weil der Antragsteller Stromschulden bei ihm habe. Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Amtsgericht Kerpen, welches die Stromversorgung zunächst wieder anordnen ließ. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verlor der Antragsteller den Rechtsstreit jedoch.
Am 18.10.2022 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, seinen Strom nicht mehr über die Q. AG zu beziehen, sondern über B.. Ab November 2022 überwies der Antragsgegner die Abschläge nicht mehr an die Q. AG. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die Q. AG habe seinen Energieversorgungsvertrag gekündigt, ohne ihm dies jemals mitgeteilt zu haben. Seitdem habe er ohne Kenntnis Strom von B. bezogen. Der Antragsgegner habe in der Zwischenzeit sämtliche Abschläge gleichwohl weiterhin an die Q. AG überwiesen.
Mit Schreiben vom 10.03.2023 kündigte B. an, die Stromversorgung des Antragstellers einzustellen. Trotz mehrfacher Mahnungen habe dieser den offenen Betrag von 1.637,51 € nicht bezahlt. Der Stromzähler werde am 27.03.2023 gesperrt. Die Sperrung könne verhindert werden, wenn der Antragsteller die rückständigen Zahlungen bis zum 25.03.2023 überweise. Dem Schreiben war der Hinweis zu entnehmen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werde könne. Hierfür war bereits ein Formular in Form einer Abwendungsvereinbarung beigefügt, ausweislich dessen der Antragsteller den Gesamtbetrag i.H.v. 1.761,51 € in 24 Raten ab dem 24.03.2023 i.H.v. monatlich 73 €, die erste Rate i.H.v. 82,51 €, zu zahlen habe. Sollte der Antragsteller seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, werde die Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig. Der Antragsteller habe das Recht, maximal drei Monatsraten zu stunden.
Der Antragsteller beantragte am 30.01.2023 ein Darlehen für Stromschulden beim Antragsgegner. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 20.03.2023 ab. Der Antragsteller sei auf den vom Energieversorger angebotenen Ratenzahlungsplan zu verweisen. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 22.03.2023 Widerspruch.
Ebenfalls am 22.03.2023 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Darlehens für Energiekostenrückstände zu verpflichten. Es sei für ihn unverständlich, warum der Antragsgegner sich auf ein Ratenzahlungsangebot i.H.v. 82 € monatlich berufe, welches er mangels finanzieller Mittel nicht begleichen könne. Er habe aktuell auch keine 82 € mehr, um die erste Rate zu begleichen. Zusammen mit der Ratenzahlung müsse er monatlich 206 € an Abschlägen zahlen. Dies sei nicht tragbar. Aufgrund seiner Bonität finde er auch keinen anderen Stromversorger. Der Antragsgegner habe 1.300 € an den falschen Stromversorger überwiesen. Er sei zu 70 % schwerbehindert und benötige für seine Hörgeräte monatlich Batterien. Weiter habe er eine Darmerkrankung, durch die ihm zusätzliche Kosten entstünden und er benötige nachts ein Beatmungsgerät, welches ohne Strom nicht betrieben werden könne. Eine Abstellung des Stroms gefährde deshalb seine Gesundheit. Ohne Strom könne er zudem weder Nahrung aufbewahren noch zubereiten. Durch die Sperrung und das „Abklemmen“ seien ihm bereits einmal Gebühren entstanden, die die Kosten unnötig in die Höhe trieben. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung einen Kontoauszug übersandt, ausweislich dessen er noch über ein Guthaben i.H.v. 48,42 € verfügt und ein Attest seines Hausarztes vom 24.03.2023, ausweislich dessen er dauerhaft auf eine CPAP-Therapie angewiesen ist.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er sich um einen anderen Vertragsabschluss bemüht habe. Zudem könne er auf die Möglichkeit der Stundung von drei Raten bei dem Ratenzahlungsplan von B. verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 30.03.2023 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe seine Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Der Stromanbieter habe dem Antragsteller eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet, bei deren Annahme eine Stromsperre abwendbar gewesen sei. Soweit der Antragsteller darauf verweise, er könne die Zahlungen von monatlich 206 € (ab dem Folgemonat 197 €) nicht leisten, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Der vorgenannte Zahlbetrag bestehe überwiegend aus den vom Antragsteller ohnehin monatlich zu zahlenden Abschlägen. Die restliche Forderung resultiere zudem vor allem daraus, dass der Antragsteller seit dem Wechsel seines Stromanbieters keine monatlichen Abschläge mehr gezahlt habe, auch nicht in der Zeit ab November letzten Jahres. Ferner bestehe nach der Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Stromanbieters die Möglichkeit, bis zu drei Monatsraten zu stunden. Hierüber könne eine wirtschaftliche Härte abgefedert werden. Auch ein Darlehen des Antragsgegners wäre mit 10 % der Regelleistung – mithin 50,20 € – zu tilgen. Zudem könne der Antragsteller sich noch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemühen.
Gegen den am 01.04.2023 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln hat der Antragsteller am 31.03.2023 Beschwerde eingelegt. Aufgrund seiner schlechten Bonität könne er keinen anderen Energieversorger beauftragen. Die Abschläge zahle er seit Dezember 2022 direkt an B.. Er habe B. angeschrieben und um einen Ratenplan, angepasst an seine finanzielle Situation, gebeten. B. habe ihm nicht geantwortet. Er habe auch eine neue Zahlungsaufforderung erhalten, in der die Kosten einer erfolglosen Sperrung noch dazu gekommen seien. Er habe dem Sperrdienst den Zutritt verweigert und dieser sei dann gegangen. All diese Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen. Er verfüge über keinerlei Vermögen.
Der Antragsteller hat ein weiteres Mahnschreiben von B. vom 27.03.2023 übersandt, ausweislich dessen die offene Forderung von 1.637.51 € bis zum 04.04.2023 zu begleichen sei. Dies Summe setzt sich zusammen aus einer Forderung aus einer Rechnung vom 07.05.2022 i.H.v. 474,36 €, Abschlägen i.H.v. 124,00 Euro vom 07.08.22, 07.09.2022, 07.10.2022, 07.11.2022, 07.12.2022, 07.01.2023, 07.02.2023, 07.03.2023, 98,96 € für die Wiederinbetriebnahme vom 18.10.2022 und im Übrigen aus Mahnpauschalen und Zinsen. Außerdem hat der Antragsteller ein Schreiben des Energieversorgers V. N. GmbH vom 31.03.2023 eingereicht, welcher seinen Auftrag zur Energielieferung nicht angenommen hat, weil seine SCHUFA-Auskunft nicht die Bonitätskriterien erfülle.
Mit Schreiben vom 09.05.2023 hat B. dem Antragsteller einen Ratenplan mit einer Laufzeit von 28 Monaten und einer Rate einmalig i.H.v. 53,59 € und anschließenden Raten von i.H.v. 50 € monatlich ab dem 06.06.2023 angeboten. Bei dem monatlichen Abschlag des Antragstellers i.H.v. 169 € sei die Strompreisbremse noch nicht berücksichtigt, diese werde ab Juni 2023 automatisch erfasst. Der Antragsteller könne seinen bisherigen Tarif wechseln und sich hierüber auf der Homepage von B. informieren. Der Antragsteller hat mitgeteilt, auch dieses Angebot eines Ratenzahlungsplanes nicht annehmen zu wollen, da er die Summe nicht zahlen könne.
II.
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020 – 1 BvR 932/20 – juris, Rn. 10). Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 ˂27 f.˃). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Indessen dürfen sich die Gerichte, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, nur dann an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, wenn sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen können. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist. Andernfalls ist eine Folgenabwägung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach diesen Maßgaben unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf die von ihm begehrte darlehensweise Übernahme der Energiekostenrückstände bei B. auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht.
Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 SGB II).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar bezieht der Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II inklusive Kosten für Unterkunft und Heizung (zuletzt mit Bescheid vom 23.12.2022 für die Zeit von Januar 2023 bis Dezember 2023 i.H.v. monatlich 1.202 €). Bei den bei B. aufgelaufenen Rückständen des Antragstellers handelt es sich auch um übernahmefähige Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II (vgl. zur Abgrenzung von laufenden Leistungen BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R – juris, Rn 17). Dass auch Energieschulden von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II wegen einer vergleichbaren Notlage wie bei Mietschulden erfasst werden, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2008 – L 28 B 53/08 AS ER – juris, Rn. 2; Hessischen LSG, Urteil vom 17.05.2010 – L 9 AS 69/09 – juris, Rn. 39; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER – juris, Rn. 31; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 02.05.2011 – L 6 AS 241/10 B ER – juris, Rn. 29;LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 – L 12 AS 1442/12 B ER – Rn. 18 f.; LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2019 – L 19 AS 272/19 B ER –; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2020 – L 4 AS 712/15 – juris, Rn. 31; Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn. 329; Berlit in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl. 2021, § 22 Rn. 266). Weiter hat der Antragsteller durch Vorlage seiner Kontoauszüge glaubhaft gemacht, die laufenden Abschläge i.H.v. 124 € monatlich an B. zu überweisen. Aufgrund dieses Zahlungsverhaltens wäre eine Darlehensgewährung geeignet, die Energieversorgung des Antragstellers dauerhaft zu sichern.
Die Übernahme der Schulden ist zur Behebung einer mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage jedoch nicht notwendig und gerechtfertigt. Zwar hat B. bereits mit Schreiben vom 10.03.2023 die Einstellung der Energieversorgung am 27.03.2023 angedroht. Der Antragsteller ist auf eine funktionierende Stromversorgung auch nicht nur zur Deckung seiner Grundbedürfnisse angewiesen, sondern hat darüber hinaus auch durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen, nachts auf eine Stromversorgung für seine Atemmaske im Rahmen seiner CPAP-Therapie aus gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein. Schonvermögen, dass der Antragsteller vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätte, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Das dem Antragsteller am 31.03.2023 auf seinem Konto verbleibende Guthaben i.H.v. 266,30 € war nicht ausreichend, um die Forderung zu begleichen.
Die Schuldenübernahme ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller nicht alle ihm zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der Selbsthilfegrundsatz ist zur Auslegung und zur Ermittlung der Reichweite der Obliegenheiten der leistungsberechtigten Person bei der Ausfüllung von Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen (vgl. Kador in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 5). Dies gilt auch für die Übernahme von Energiekostenrückständen i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, da der Leistungsträger sonst zum „Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen“ würde. Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 18.01.2023 – L 7 AS 98/23 B ER – und vom 07.11.2022 – L 7 AS 1353/22 B ER – , ferner: LSG NRW, Beschlüsse vom 25.02.2019 – L 19 AS 272/19 B ER – und vom 01.10.2015 – L 2 AS 1522/15 B ER –). Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller auf den ihm nunmehr von B. angebotenen Ratenzahlungsplan zu verweisen. Zwar trägt er vor, dass ihn die ursprüngliche Rate von 73 € überfordere und damit nicht zumutbar sei. Der neue Ratenzahlungsplan sieht jedoch nur monatliche Raten i.H.v. 50 € vor. Eine fast identische Summe (50,20 €) müsste der Antragsteller auch aufbringen, wenn der Antragsgegner ihm ein Darlehen für die Stromschulden gewähren würde (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dass die Aufrechnung von Darlehen im SGB II ab dem 01.07.2023 in der Regel nur noch 5 % betragen wird, steht einer aktuellen Zumutbarkeit des Ratenzahlungsplans nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).