L 7 AS 1707/22 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 2834/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1707/22 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.09.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung eines gegenüber der Klägerin erlassenen Sanktionsbescheides im Überprüfungsverfahren, hilfsweise auf Zahlung von insgesamt 119,70 €, gerichtet war.

Die am 06.12.2022 gegen das am 07.11.2022 zugestellte Urteil des Sozialgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) des Klägers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich der zur Überprüfung gestellte Sanktionsbescheid nur an die Klägerin gerichtet hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn streitgegenständlich ist eine Leistung i.H.v. 119,70 €. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Zulassungsvoraussetzungen des § 144 SGG liegen unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft (Klärungsfähigkeit), deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist das Verhältnis zwischen einem Sanktionsbescheid und einem Umsetzungsbescheid, d.h. dem die Bewilligung teilweise aufhebenden Bescheid, höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 13 AS 19/14 R – und vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R –).

Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB –). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist.

Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Sozialgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Bei der Beurteilung, ob dem Sozialgericht ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss von dessen Rechtsauffassung ausgegangen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.04.2021 – L 7 AS 228/21 NZB –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2020 – L 14 AS 1948/18 –; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 32 ff.).

Soweit die Klägerin rügt, das Sozialgericht habe § 106a SGG zu ihren Ungunsten angewandt und deshalb den Beklagten nicht gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, den Betrag i.H.v. 119,70 € an die Klägerin zu zahlen, sind die Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, nicht schlüssig. Bei einem wunschgemäßen Vorgehen des Sozialgerichts wäre der Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts gerade nicht bejaht worden. Das Sozialgericht hätte vielmehr den im Anschluss an den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag – wie im die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 23.09.2021 – als nicht sachdienliche Klageänderung nach § 99 SGG, der der Beklagte zudem nicht zugestimmt hat, gewertet und infolge dessen die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved