Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2021 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 28.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 verurteilt, vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in Höhe von 54,31 € pro Monat und vom 01.05.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 55,48 € pro Monat zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger im Berufungsverfahren 50% der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen höheren Mehrbedarf für die Warmwasserzeugung und die Übernahme von Kosten für Pflegemittel.
Bei dem 0000 geborenen Kläger bestehen eine Persönlichkeitsstörung auf der Grundlage eines frühkindlichen Hirnschadens und eine chronische Diarrhoe. Bei ihm wurde ein GdB von 70 festgestellt. Er bezieht Einkommen aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, eine Rente wegen Erwerbsminderung und von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
Der Kläger duscht nach seinen Angaben ca. fünfmal am Tag für jeweils 25 Minuten. Dies sei aufgrund seines flüssigen Stuhlgangs erforderlich, um sich „sauber und trocken“ zu fühlen. Das Warmwasser in seiner Wohnung wird mit einem Durchlauferhitzer erzeugt, der das Wasser bei voller Leistung auf 60 Grad erhitzt. Der Kläger verbrauchte Strom von März 2018 bis Februar 2019 iHv 5.701 kWh und von Februar 2019 bis Februar 2020 iHv 6.733 kWh. Der Strompreis belief sich bis April 2019 auf 21,91 Cent netto (26,07 Cent brutto) und von Mai 2019 bis Dezember 2019 auf 22,38 Cent netto (26,63 Cent brutto). Der Wasserverbrauch in der Wohnung wird nicht gesondert erfasst. Der Kläger gibt an, er müsse seine Wäsche häufiger waschen und benötige Pflegemittel, wie zB Windeln. Nachweise über den Kauf von Pflegehilfsmitteln für das Jahr 2019 liegen nicht vor. Einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung lehnte die Pflegekasse mit Bescheid vom 13.02.2017 ab, die dagegen bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage (S 5 P 297/17) nahm der Kläger am 31.10.2018 zurück.
Am 25.10.2018 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Grundsicherung ab Januar 2019, die ihm mit Bescheid vom 28.11.2018 für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019 einschließlich eines Mehrbedarfes für die dezentrale Warmwassererzeugung iHv 9,75 € monatlich bewilligt wurde. Den Antrag des Klägers vom 26.11.2018 auf Erhöhung der Grundsicherung aufgrund eines erhöhten Strom- und Pflegemittelverbrauchs lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 28.11.2018 ab. Die Stromkosten seien im Regelbedarf enthalten, für die Erzeugung des Warmwassers erhalte der Kläger bereits einen Mehrbedarf. Erhöhte Wasserkosten lägen nicht vor. Die letzte Abrechnung habe ein Guthaben ergeben. Ein erhöhter Pflegemittelverbrauch liege ebenfalls nicht vor.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2019 zurück. Der Kläger erhalte einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung und die Wasserkosten würden vollständig im Rahmen der Unterkunftskosten übernommen. Ein weitergehender Anspruch sei nicht gegeben. Der Wasserverbrauch sei unterdurchschnittlich und konstant und könne daher nicht mit den erhöhten Stromkosten in Zusammenhang stehen.
Der Kläger hat am 05.07.2019 Klage erhoben. Er müsse aufgrund seines flüssigen Stuhlgangs durchschnittlich fünfmal täglich duschen, um sich sauber und trocken zu fühlen. Außerdem müsse er seine Kleidung häufiger waschen. Die dadurch entstehenden Kosten für Strom und Waschmittel seien in Rahmen der Grundsicherung zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Wegen des Inhalts der Berichte wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat nach Auswertung der Befundberichte angeboten, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2019 einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung iHv monatlich 36 € zu bewilligen. Der Betrag basiert auf dem durchschnittlichen Verbrauch des in der Wohnung des Klägers verbauten Durchlauferhitzers, den die Beklagte verdreifacht hat. Der Kläger war mit dem Angebot nicht einverstanden. Auch einen vom Gericht im Erörterungstermin am 22.09.2020 unterbreiteten Vergleichsvorschlag lehnte der Kläger ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 21.11.2018 einen Mehrbedarf in Höhe von 316 € monatlich zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2021verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 ab November 2018 einen Warmwassermehrbedarf in Höhe von 36 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen erhöhten Stromverbrauch aufgrund des häufigen Duschens, das bei ihm notwendig sei. Dieser Verbrauch lasse sich nicht exakt ermitteln, es sei daher auf die Ermittlungen der Beklagten zurückzugreifen, die das Gericht für plausibel und angemessen erachte. Ein Anspruch auf eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes bestehe nicht, da die Angaben des Klägers nicht konkret genug seien, um einen relevanten Mehrbedarf annehmen zu können.
Der Kläger hat am 04.05.2021 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 29.04.2021 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2019 weitere Leistungen nach dem SGB XII in Form eines erhöhten Mehrbedarfs zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen höheren Mehrbedarf nachgewiesen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG) Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht nur iHv 36 € monatlich stattgegeben, denn der Kläger hat einen Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Bescheid vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 ist insoweit rechtswidrig. Soweit der Kläger einen weitergehenden Anspruch geltend macht, war die Berufung zurückzuweisen, denn insoweit ist die Klage zurecht abgewiesen worden. Ein solcher Anspruch besteht nicht, insoweit ist der Bescheid vom 28.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2019 rechtmäßig.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für das Jahr 2019. Zwar handelt es sich bei den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII um abtrennbare Streitgegenstände, mit der Möglichkeit, die Klage entsprechend zu beschränken (vgl. BSG Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R; BSG Urteil vom 25.04.2018 – B 8 SO 25/16 R). Der Kläger macht jedoch nicht nur einen erhöhten Mehrbedarf für Warmwasserzeugung, sondern auch höhere Leistungen aufgrund des Verbrauchs an Pflegemitteln geltend. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf das Jahr 2019 beschränkt. Zwar ist bei Ablehnung eines Antrages grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts Gegenstand des Verfahrens und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte (vgl. BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R). Die Leistungen der Grundsicherung werden jedoch regelmäßig für ein Jahr bewilligt (§ 44 Abs. 3 SGB XII) und der Kläger hat den Antrag in zeitlichem Zusammenhang mit dem Weiterbewilligungsantrag für das Jahr 2019 gestellt, so dass er sich auf dieses Jahr bezieht. Dementsprechend ist der Antrag im Berufungsverfahren auf dieses Jahr beschränkt worden. Die Folgebescheide, mit denen die Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2020 bewilligt worden sind, werden nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 14/15 R).
Die Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII, denn er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten und war voll erwerbsgemindert.
Der Kläger hat vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019 Anspruch einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in Höhe von 54,31 € monatlich und vom 01.05.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 55,48 € monatlich. Der Anspruch beruht auf § 30 Abs. 7 SGB XII in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (aF). Nach der Rechtsprechung des BSG zu dieser Vorschrift setzt die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie zB einen Verbrauchszähler voraus (BSG Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R). Es kommt auch nicht darauf an, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind (BSG Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R). Demnach kommt es im vorliegenden Verfahren allein darauf an, ob der Kläger die Kosten für die Warmwassererzeugung mit der bewilligten Pauschale von 9,75 € decken konnte. Das ist zu verneinen. Auch die Beklagte geht (zutreffend) davon aus, dass der Kläger aufgrund des häufigen Duschens höhere Kosten hat.
Wenn die Pauschalen nicht ausreichend sind, um die Kosten zu decken, müssen die Gerichte die tatsächlichen Kosten ermitteln und ggf. schätzen. Diese sind dann bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen (BSG Urteil vom 07.12.17 – B 14 AS 6/17 R). Im vorliegenden Verfahren lassen sich die tatsächlichen Kosten für die Warmwassererzeugung mangels einer separaten Messeinrichtung nur schätzen. Der Senat geht bei seiner Schätzung von folgenden Grundlagen aus: Der Durchlauferhitzer des Klägers hat eine Leistung von 18 oder 21 KW und der Kläger hat angegeben, fünfmal am Tag für 25 Minuten zu duschen, also ca. zwei Stunden. Daraus würde sich ein Stromverbrauch von 36 bzw. 42 kWh täglich ergeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Durchlauferhitzer das Wasser bei voller Leistung auf ca. 60 Grad erhitzt, was beim Duschen nicht benötigt wird. Daher schätzt der Senat den tatsächlichen Verbrauch nur auf die Hälfte der vollen Leistung, dh auf 18 bzw. 21 kWh täglich. Daraus ergibt sich ein Jahresverbrauch von 6.570 kWh bzw. 7.665 kWh. Diese Werte liegen beide in der Größenordnung des maximalen Verbrauchs des Klägers von Februar 2019 bis Februar 2020 iHv 6.733 kWh und sind damit plausibel. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Wasserverbrauch des Klägers unterdurchschnittlich ist und die erhöhten Stromkosten nicht auf das häufige Duschen zurückzuführen sind. Denn der Wasserverbrauch des Klägers wird nicht gemessen, sondern es handelt sich dabei um die Gesamtkosten, die auf alle Bewohner des Hauses verteilt werden. Der tatsächliche Wasserverbrauch des Klägers kann daher deutlich höher liegen.
Die Kosten sind nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nur bis zur Grenze der Angemessenheit zu übernehmen. Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen ist deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen (BSG Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17). Im vorliegenden Verfahren kommt eine Begrenzung auf die durchschnittlichen Kosten jedoch nicht in Betracht, denn es liegen Besonderheiten des Einzelfalls vor. Der Kläger duscht krankheitsbedingt deutlich häufiger als allgemein üblich, so dass seine Kosten für Warmwassererzeugung entsprechend höher sind. Es ist nachzuvollziehen, dass der Kläger aufgrund seiner häufigen Durchfälle fünfmal am Tag duschen muss, der Senat geht daher von einem fünffach erhöhten Verbrauch aus. Dem steht nicht entgegen, dass das Warmwasser nicht nur für das Duschen, sondern auch für das Händewaschen und das Abwaschen von Geschirr benötigt wird. Denn der Verbrauch für das Händewaschen ist nach den Angaben des Klägers ebenfalls erhöht und das Abwaschen fällt bei dem Kläger nicht ins Gewicht, da er in einer WfbM beschäftigt ist und somit einen Großteil der Mahlzeiten nicht zuhause einnimmt. Nicht nachzuvollziehen ist allerdings die angegebene Dauer des Duschens von 25 Minuten, denn es gibt keine medizinischen Unterlagen, die eine entsprechende Notwendigkeit, etwa wegen eines krankhaften Waschzwangs, belegen. Die behandelnde Hausärztin hat die Frage in ihrem Befundbericht vom 26.09.2019 ausdrücklich verneint und auch die anderen medizinischen Unterlagen bestätigen einen solchen Zwang nicht. Dementsprechend ist die normale Duschdauer von fünf bis zehn Minuten ausreichend um sich zu säubern. Davon ausgehend liegt die Angemessenheitsgrenze bei dem fünffachen Durchschnittsverbrauch in einem Ein-Personen-Haushalt. Diesen hat der Senat mit Hilfe des Stromspiegels 2017 ermittelt (dazu LSG Hessen Urteil vom 26.10.2020 – L 9 AS 573/19; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW; Straßfeld, SGb 2018, 564). Daraus ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Warmwassererzeugung ein jährlicher durchschnittlicher Stromverbrauch iHv 1.500 kWh und mit dezentraler Warmwassererzeugung iHv 2.000 kWh. Die Differenz von 500 kWh jährlich entfällt auf die dezentrale Warmwassererzeugung, so dass sich bei einem fünffachen Verbrauch eine Angemessenheitsgrenze von 2.500 kWh jährlich ergibt. Das sind 208,33 kWh monatlich, was bei einem Strompreis von Januar bis April 2019 von 26,07 Cent brutto zu einem Mehrbedarf von 54,31 € monatlich und bei einem Strompreis von Mai bis Dezember 2019 von 26,63 Cent brutto zu einem Mehrbedarf von 55,48 € monatlich führt.
Weitere Leistungen kann der Kläger hinsichtlich dieses Zeitraums nicht beanspruchen. Zwar kommt eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 27a Abs. 4 SGB XII in Betracht, wenn notwendige Pflegemittel nicht von der Kranken- bzw. Pflegekasse übernommen werden (BSG Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 24/10 R). Für einen solchen Bedarf gibt es hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums jedoch keine Anhaltspunkte, denn der Kläger hat lediglich zwei Rechnungen vom 04.03.2020 über Windeln für Erwachsene zum Preis von 44,95 € und über Hygiene-Einlagen zum Preis von 95,80 € vorgelegt sowie eine Rechnung über Vollwaschmittel zum Preis von 47,78 €. Weitere Nachweise sind nicht vorgelegt worden, auch nicht in dem Eilverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf (S 17 SO 75/21 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).