L 7 AS 1126/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AS 1959/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1126/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.07.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2020 bis März 2020 und gegen eine hierauf beruhende Erstattung i.H.v. 1.190,73 €.

Der 0000 geborene Kläger bezieht Leistungen vom Beklagten. Für die von ihm bewohnte Mietwohnung muss er eine Pauschalmiete i.H.v. 300 € monatlich zahlen. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 14.11.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.12.2019 Leistungen nach dem SGB II von Januar bis Dezember 2020 i.H.v. monatlich 732 €. Der Beklagte berücksichtigte hierbei kein Einkommen. Die Leistungen für Februar 2020 wurden dem Konto des Klägers am 31.01.2020 und die für März 2020 am 28.02.2020 gutgeschrieben.

Der Kläger nahm am 17.02.2020 eine Beschäftigung bei der Stadt D. auf, die seitens des Beklagten durch einen Lohnkostenzuschuss gefördert wurde. Mit Bescheid vom 03.03.2020 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.12.2019 ab dem 01.04.2020 ganz auf. Der Kläger sei wegen seiner Arbeitsaufnahme nicht mehr hilfebedürftig. Der Kläger verdiente im Februar 2020 1.115,49 € brutto / 750,28 € netto, seinem Konto gutgeschrieben am 28.02.2020, und im März 2020 2.517,08 € brutto / 1.696,72 € netto, seinem Konto gutgeschrieben am 31.03.2020. Zum 31.03.2020 kündigte die Stadt D. das Arbeitsverhältnis in der Probezeit.

Am 10.03.2020 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen beim Beklagten. Mit Bescheid vom 17.04.2020 bewilligte der Beklagte Leistungen von April 2020 bis März 2021 i.H.v. monatlich 732 €.

Mit Bescheid vom 17.04.2020 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.12.2020 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.H.v. 1.190,73 € für Februar 2020 teilweise und für März 2020 ganz auf und forderte eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in dieser Höhe. Der Kläger habe in dem Zeitraum Einkommen aus der Beschäftigung der Stadt D. erzielt. Damit sei er in geringerer Höhe hilfebedürftig.

Der Bundesagentur für Arbeit - Inkasso-Service - forderte den Kläger mit Mahnung vom 04.06.2020 auf, die am 04.05.2020 fällige Forderung i.H.v. 1.196,73 € bis zum 19.06.2020 zu zahlen. Die Gesamtforderung beruhe auf dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.04.2020 sowie einer Mahngebühr i.H.v. 6 €. Der Kläger widersprach dem Bescheidmit Schreiben vom 08.06.2020. Ein Bescheid vom 17.04.2020 sei ihm nicht zugestellt worden.

Der Beklagte übersandte dem Kläger in der Folge eine Zweitschrift des Bescheides vom 17.04.2020, die dem Kläger am 07.07.2020 zuging. Der Kläger legte am 12.07.2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2020 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2020 zurückwies.

Am 15.09.2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 erhoben. Er könne die Forderung nicht zurückzahlen, weil sein Geld nicht ausreiche, um alle seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Auch habe er in den ersten beiden Februarwochen des Jahres 2020 und im März 2020 kein Geld vom Beklagten erhalten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 17.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Leistungen seien vollständig auf das Konto des Klägers gezahlt worden.

Mit Schreiben vom 04.02.2021 hat der Beklagte den Kläger im gerichtlichen Verfahren zu einer Überzahlung im Zeitraum Februar bis März 2020 wegen Erzielung von Einkommen i.H.v. 1.190,73 € angehört.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.07.2022 abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei zur Zahlung des Betrages i.H.v. 1.190,73 € gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Sofern der Kläger vortrage, zur Rückzahlung aufgrund anderer Schulden nicht in der Lage zu sein, müsse er einen Erlassantrag beim Beklagten stellen.

Der Kläger hat am 10.08.2022 Berufung gegen den Gerichtsbescheid 11.07.2022, diesem zugestellt am 15.07.2022, eingelegt. Seine wirtschaftliche Existenz sei durch die Einziehung der Forderung gefährdet und diese sei unbillig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.07.2022 zu ändern und den Bescheid vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25.05.2023, der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 (§ 95 SGG). Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG zulässig. Insbesondere ist sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, denn der Kläger wendet sich gegen eine Aufhebung und Erstattung i.H.v. 1.190,73 €. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht am 10.08.2022 und damit innerhalb eines Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 15.07.2022 eingelegt,§ 155 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Bescheid vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 04.02.2021 zu einer Überzahlung im Zeitraum Februar bis März 2020 wegen Erzielung von Einkommen i.H.v. 1.190,73 € hinreichend i.S.v. § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Der Beklagte konnte die zunächst unterlassene Anhörung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholen.

Der Bescheid vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2020 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Februar bis März 2020 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 29.04.2019 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben und die zu viel gezahlten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.Zunächst lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäߧ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 29.04.2019 sind die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4) entsprechend anwendbar. Gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen.

Die Bewilligung mit Bescheid vom 10.12.2019 i.H.v. (432,00 € Regelleistung + 300,00 € Kosten der Unterkunft und Heizung =) 732 € monatlich war ursprünglich rechtmäßig. Der Beklagte hat neben der Regelleistung die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die bewilligten Leistungen sind dem Kläger auch in dieser Höhe ausgezahlt worden.

Erst nach der Bekanntgabe dieses Bewilligungsbescheides ist Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen. Dies hat zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt, denn der Kläger war hierdurch in geringerem Umfang hilfebedürftig. Er verdiente im Februar 2020 1.115,49 € brutto / 750,28 € netto, seinem Konto gutgeschrieben am 28.02.2020 und im März 2020 2.517,08 € brutto / 1.696,72 € netto, seinem Konto gutgeschrieben am 31.03.2020. Bei dem Gehalt handelt es sich um Einkommen i.S.d.§ 11 SGB II, das auf den Bedarf des Klägers anzurechnen war und mit dem seine Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum teilweise entfiel. Der Beklagte hat den Bedarf des Klägers bei seiner Berechnung zutreffend berücksichtigt. Dieser setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Höhe des für den Kläger anzusetzenden Regelbedarfs im Jahr 2020 aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufenfortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV vom 15.10.2019), wonach der Regelbedarf für alleinstehende Hilfebedürftige auf 432 € festgesetzt war. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beliefen sich auf 300 €. Den sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf i.H.v. 732 € konnte der Kläger mit seinem Einkommen auch nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge im Februar 2020 teilweise und im März 2020 ganz decken. Nach§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.d.F. vom 26.07.2016 ergibt sich ein Freibetrag i.H.v. 100,00 € und nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.H.v. 180,00 €. Im Februar ergibt sich zusätzlich ein Freibetrag i.H.v. 11,55 € und im März i.H.v. 20,00 € nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB II. Damit verbleibt im Februar 2020 anrechenbaren Einkommen i.H.v. 458,73 € und im März 2020 i.H.v. 1.396,72 €. Der Bedarf des Klägers war im März 2020 ganz gedeckt und im Februar 2020 verblieb lediglich ein Anspruch i.H.v.(723,00 – 458,73 =) 273,27 €.

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 10.12.2019 auch i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben, weil nach Erlass der Bescheide Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat.

Die Beklagte war gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m § 330 Abs. 3 SGB III von einer Ermessensausübung entbunden. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sieht keinen Vertrauensschutz hinsichtlich verbrauchter Leistungen vor. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.04.2020 wahrt die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. Abs. 4 Satz 2 SGB X.

Weil die Aufhebung rechtmäßig war, ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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