Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg. In der Sache geht es um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2021, mit dem der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2020 nach § 44 SGB X abgelehnt hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht 750 € i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Streitgegenständlich ist eine Forderung i.H.v. 639,80 €. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v.§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen.
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 144 SGG liegen unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft (Klärungsfähigkeit), deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschluss vom 30.07.2019 – B 2 U 239/18 B) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind (Beschluss des Senats vom 07.07.2022 – L 7 AS 1924/21 NZB –).
Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Die vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob ein Leistungsträger berechtigt ist, eine anderweitige belastende Entscheidung nach § 48 SGB X vorzunehmen, ohne die zuvor erlassene Entscheidung zu ändern“, ist in diesem Verfahren nicht klärungsbedürftig. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 12.02.2020 ausgehend von der (vorzeitigen) Beendigung der Maßnahme aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab 18.02.2020, d.h. für die Zukunft auf mit der Folge, dass keine weiteren Zahlungen – weder an den Träger der Maßnahme noch an den Kläger – mehr erfolgten. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.03.2020 hingegen erfolgte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB II für die Vergangenheit – ausgehend von der Überzahlung der Fahrtkosten – eine teilweise Aufhebung der Bewilligung verbunden mit der Aufforderung an den Kläger, den Betrag i.H.v. 639,80 € zu erstatten. Die oben dargestellte Rechtsfrage stellt sich unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und der erlassenen Bescheide somit nicht.
Die zudem vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob ein Bescheid rechtmäßig ist, in welchem der Leistungsträger eine Änderung nach § 48 SGB X vornimmt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche Änderungen er als maßgeblich für den Erlass des Bescheides ansieht“, ist ebenso wenig klärungsbedürftig. Es liegt umfassende Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von (belastenden) Verwaltungsakten nach § 35 SGB X und der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X vor (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 7 ff. m.w.N.; Schütze in Schütze, a.a.O., § 41 Rn. 10 ff. m.w.N.).
Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB –). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist.
Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund gemäߧ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).