S 4 R 142/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 142/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 217/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 76/23 AR
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid


Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger beantragte am 06.09.2018 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Zur Prüfung des Antrags zog die Beklagte umfängliche ärztliche Unterlagen bei. Mit Bescheid vom 02.01.2019 (Blatt 4a der BA med. Rehabilitation) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könnten erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Rechtsgrundlage hierfür sei § 10 SGB VI. Dessen Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor, weil seine Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Sie prüfe, ob der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag gelte und werde dem Kläger sobald wie möglich weitere Nachricht erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2019 (Blatt 7 der BA med. Reha.) Widerspruch, beantragte zunächst Akteneinsicht und bat um Zusendung der Kopien sämtlicher Unterlagen, worauf die Beklagte den Bescheid stütze, einschließlich der Unterlagen des ärztlichen Dienstes. In mehreren Schreiben, u.a. vom 12.02.2019, 02.04.2019, 20.01.2019 und 24.05.2019 beharrte der Kläger immer wieder auf seinem Recht auf Akteneinsicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2019 (Blatt 94-96 BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bei der Entscheidung das mitgeteilte Krankheitsbild berücksichtigt. Dieses sei hauptsächlich eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Der sozialmedizinische Dienst habe alle vorliegenden Befundberichte ausgewertet. Dieses habe ergeben, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht beseitigen könne, denn die Erwerbsfähigkeit sei wegen Krankheit oder Behinderung gemindert, weil der Kläger eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. 

Am 16.09.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Widerspruch habe von der Beklagten nicht mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2019 zurückgewiesen werden können, weil keine Akteneinsicht erfolgt sei. Es habe am 14.10.2019 nur eine unvollständige Akteneinsicht mit nicht lesbaren Schreiben und Fehlen aller Unterlagen gegeben.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Blatt 13 d.A.),
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.08.2019 aufzuheben, weil er rechtswidrig sei.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, Gegenstand des Klageverfahrens sei die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Kläger werde gebeten, einen entsprechenden Klageantrag zu stellen. Er möge erklären, ob er eine stationäre bzw. ganztägig ambulante Rehabilitationsleistung begehre, welche Erkrankungen aus seiner Sicht bei der Rehabilitation im Vordergrund stehen sollten und ob eine bestimmte Reha-Einrichtung für besonders geeignet halte.

Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte und die Beiakte med. Rehabilitation zu dem Rechtsstreit beigezogen. 

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. 

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 29.05.2020 (Blatt 27 d.A.) hierzu angehört.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Der mit vorliegender Klage angefochtene Bescheid vom 02.01.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 hat sich als rechtmäßig erwiesen.

Rechtsgrundlage für die vorliegende Entscheidung ist § 10 SGB VI. Nach dessen Wortlaut in Absatz 1 haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, 
1.    deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.    bei denen voraussichtlich
a)    bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)    bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Entscheidend ist also, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 1246 Nr. 27=NZS 1993, 259) ist Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit zum Erwerb von Einkünften (auch Arbeitsverdienst, Lohn) durch eine Tätigkeit oder Beschäftigung. Aus dem Gesetz ergibt sich ein Anhaltspunkt für den Begriff der Erwerbsfähigkeit aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung vom 31.12.2000. Danach umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist. sowie alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen vor allem unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können (vgl. Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 10 Anm. 3 u. 4).

Vorliegend hat die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dessen Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen medizinisch geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 43 SGB VI nicht mehr gegeben ist. Weiter hat der ärztliche Dienst der Beklagten festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit durch die beantragte medizinische Rehabilitation nicht gebessert und auch nicht wiederhergestellt werden kann. Von daher ist der Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden.
Weiter hat die Beklagte rechtmäßig in dem Bescheid vom 02.01.2019 ausgeführt, dass sie prüfe, ob eine Umdeutung des vorliegenden Reha-Antrags nach § 116 SGB VI in einen Rentenantrag infrage kommt. Diese Prüfung konnte von der Beklagten nicht durchgeführt werden, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 02.01.2019 Widerspruch erhoben und gegen den am 14.08.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid die vorliegende Klage eingereicht hat. Irgendwelche Sachverhaltsermittlungen konnte das Gericht nicht durchführen, denn von dem Kläger ist ein konkreter Klageantrag nicht gestellt worden. Er beharrt in zahlreichen Schriftsätzen immer wieder auf seinem Recht auf Akteneinsicht. Hierauf können jedoch die in § 103 SGG vorgeschriebenen Sachverhaltsermittlungen nicht aufgebaut werden. 

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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