L 8 BA 132/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
8
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 56 BA 38/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 132/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.795,74 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016.

Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes und im Handelsregister des Amtsgerichts R. (N01) eingetragenes Maschinenbauunternehmen.

Der im Januar 0000 geborene Beigeladene zu 1) (im Folgenden: X.) arbeitete von 1954 bis zu seinem vorzeitigen Ruhestand Ende 1995 in verschiedenen Positionen für die F. AG bzw. für deren Rechtsvorgängerin. Im September 2006 meldete er ein Gewerbe im Bereich der technischen Beratung an. Bei einer für die K. GmbH ausgeübten Tätigkeit lernte er den Geschäftsführer der Klägerin kennen und wurde nach der Insolvenz dieser GmbH ab 01.03.2014 für die Klägerin tätig.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung im Frühjahr 2016 bat das Finanzamt (FA) Q. die Beklagte um eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich des X.. Aufgrund der Rechnungsnummern sei zu vermuten, dass dieser mit regelmäßig denselben Tätigkeiten fast nur für die Klägerin gearbeitet habe. Seinem Schreiben fügte das FA Jahreskonten der Klägerin für den Zeitraum von März 2014 bis Juni 2016 bei. Aus diesen ergeben sich (bis auf eine Ausnahme) regelmäßige Überweisungen an X. in Höhe von 1.785,00 Euro mit dem Betreff „Beratung/Erstellung Angebote/Arbeitspapiere“.

Im Rahmen der von der Beklagten folgend durchgeführten Betriebsprüfung gab die Klägerin im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 29.05.2017 u.a. an, X. sei mit der „Erstellung und Überprüfung von Konstruktionen, der technischen Beratung etc. siehe Vertrag“ beauftragt gewesen. Weder habe er Weisungen unterlegen noch eine regelmäßige Arbeitszeit einhalten müssen. Der Arbeitsort sei von ihm frei wählbar gewesen. Die Arbeiten des X. habe sie nicht kontrolliert und ihm Arbeitsmittel auch nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. In den betrieblichen Arbeitsablauf sei er nicht eingegliedert gewesen. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub bzw. Fortzahlung bei Erkrankung habe nicht bestanden.

Ihrem Schreiben fügte die Klägerin Rechnungen des X. bei, die sich für die Positionen „Angebotsunterlagen, Arbeitspapiere für Arbeitsvorbereitung, Durchführung von Reparaturaufgaben, Zeichnungen“ ganz überwiegend auf einen Betrag von 1.500 Euro zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 285,00 Euro belaufen. Ebenfalls übersandte sie einen vom 12.02.2014 datierenden „Honorarvertrag“ (im Folgenden: HV). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1 Vertragsdauer

Die Leistungen sind in der Zeit vom 01.03.2014 bis auf Weiteres zu erbringen.

Der Auftrag beinhaltet folgende Einzelheiten:

1.  Erstellung und Überprüfung von Konstruktionen im Bereich Maschinenbau

2.  technische Beratung

a)  bei der Erstellung und Überprüfung von Angeboten,

b)  bei laufenden Reparaturen,

c)  bei der Planung von Arbeitsabläufen

§ 2 Honorar

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistung ein monatliches Honorar von

1.500,00 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro)

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Dabei wird unterstellt, dass vom Auftragnehmer eine monatliche Stundenzahl von 15 Stunden á 100,00 EUR netto aufgewendet wird. Auf der Grundlage dieser Annahme ist jede Vertragspartei berechtigt, das Honorar der tatsächlich geleisteten Stundenzahl anzupassen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers das abgerechnete Honorar mit einem Stundenzettel mit Tätigkeitsnachweis zu belegen. Der Auftragnehmer hat bei Abrechnung eines höheren Honorars einen Stundenzettel mit Tätigkeitsnachweis vorzulegen.

Der Auftragnehmer gilt im Verhältnis zum Auftraggeber als selbstständig im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; daher sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben, insbesondere Rentenversicherungsbeiträge nicht von dem Auftraggeber zu entrichten. Der Auftragnehmer bestätigt, dass seine Tätigkeit nicht überwiegend und regelmäßig für den Auftraggeber erfolgt. Sollten sich insofern die Verhältnisse ändern, hat dies der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

§ 3 Auftragsabwicklung

Der Auftraggeber führt die Leistungen in eigener Verantwortung aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbstständig bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistung durch Einzelangaben zu konkretisieren.

Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der Auftragnehmer organisiert den Arbeitsablauf selbstständig. Der Auftragnehmer ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.

§ 4 Arbeitsmittel

a)    Die Arbeitsgeräte/Arbeitsmittel werden vom Auftragnehmer gestellt bzw. werden nach Einreichung der Rechnung erstattet.

b)    Fahrt- und Unterkunftskosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz nach Einreichung der Reisekostenabrechnung erstattet.

c)     Die Arbeitsgeräte/Arbeitsmittel sowie Fahrt- und Unterkunftskosten sind mit dem Honorar abgegolten.

§ 5 Gewährleistung, Verzug

Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Leistung und für Fristüberschreitungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer die volle Gewähr für eine einwandfreie, fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsleistungen unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen und der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Die Arbeiten müssen z.B. dem Stand der allgemein gültigen Regeln und Technik entsprechen. Pflichtverletzungen führen u.a. zum Wegfall des insofern geleisteten Honorars.

(…)

§ 7 Berichtspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber über den jeweiligen Stand der Arbeiten im Abstand von 1 Woche kostenlos Auskunft zu geben.

(…)

§ 10 Sonstige Vereinbarungen / Anlagen

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Honorarvereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Monats zu kündigen.

(…)“

Die Angaben des X. in dem von ihm im Mai 2017 übersandten Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status entsprechen weitgehend denjenigen der Klägerin. Abweichend hiervon teilte er im Wesentlichen mit, dass die vertraglichen Grundlagen seiner Tätigkeit mündlich festgelegt und ihm Arbeitsmittel in Form von Messwerkzeugen kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien. Seinem Schreiben fügte X. die Gewerbeanmeldung zum 02.09.2006 und -abmeldung zum 31.12.2016 sowie ein Zeugnis der F. AG vom 28.05.1996 bei.

Mit Schreiben vom 09.08.2017 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2016 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i.H.v. 18.795,74 Euro nachzufordern.

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, X. sei bei ihr nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sondern habe seine Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt. Soweit er nach § 2 HV auf ihr Verlangen das abgerechnete Honorar mit eigenem Stundenzettel und Tätigkeitsnachweis habe belegen müssen, sei eine stundenbezogene Honorarvereinbarung deshalb gewählt worden, weil X. regelmäßig mit der Lösung von mehreren technischen Problemen gleichzeitig beauftragt gewesen sei. Eine problembezogene pauschale Vergütung für jeden Auftrag hätte sich als schwierig dargestellt und auch erfordert, jeden Auftrag neu zu verhandeln. Das prognostizierte Auftragsvolumen beruhe auf der Annahme, dass die Tätigkeit des X. vom Stundenumfang her im niederschwelligen Bereich liegen werde, sodass sich die Vertragsparteien für eine „pauschalierte Lösung“ entschieden hätten, um so den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Im Hinblick auf die Anhörung habe man X. um Vorlage von Stundenzetteln für den streitigen Zeitraum gebeten, die in der Anlage beigefügt würden. Diesen ließe sich entnehmen, dass er nicht regelmäßig 15 Stunden im Monat gearbeitet und auf Dauer bezogen auf den ganzen Zeitraum sogar mehr Honorar als tatsächlich zugestanden erhalten habe. Soweit die Beklagte als Argument für ein Arbeitsverhältnis auf die Verpflichtung des X. abstelle, ihr über den jeweiligen Stand in einem Abstand von einer Woche Auskunft zu geben, sei dies anders zu verstehen als die Beklagte meine. X. sei als technischer Berater für sie tätig gewesen. Durch die Auskunftsklausel im HV habe gewährleistet werden sollen, dass er zeitnah über die Lösung bestehender technischer Probleme Auskunft erteile. Die Berichtspflicht habe insofern zu den vertraglichen Hauptpflichten des X. in seiner Eigenschaft als technischer Berater gehört. Er habe sein technisches Wissen einzubringen und auf theoretischer Grundlage Lösungsvorschläge zu erarbeiten gehabt.

Aus den beigefügten, von X. unterschriebenen Stundenzetteln geht für den Zeitraum von März 2014 bis Mai 2016 ein zeitlicher Tätigkeitsumfang zwischen acht und 19 Stunden im Monat hervor.

Mit Bescheid vom 13.10.2017 setzte die Beklagte unter der Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des X. eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in der angekündigten Höhe von 18.795,74 Euro fest. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien eine regelmäßige Arbeitszeit und ein regelmäßiges Monatseinkommen, das Fehlen eigener Werbung sowie eines unternehmerischen Risikos und des Einsatzes von eigenem Kapital bei teilweise kostenloser Verfügung über Arbeitsmittel (Messwerkzeuge), das Führen von Stundenzetteln mit Tätigkeitsnachweis, die Verpflichtung, Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen und die Kündigungsfrist (§ 10 HV) sowie der Umstand, dass die Klägerin einzige Auftraggeberin des X. im streitigen Zeitraum gewesen sei. Soweit die Klägerin mitgeteilt habe, dass durch die Berichtspflicht des X. als technischer Berater zeitnah die Lösung bestehender technischer Probleme gewährleistet werden sollte, ändere dies nichts daran, dass er einer arbeitnehmertypischen Kontrolle unterlegen habe. Die für ihn bestehende Möglichkeit, ein konkretes Angebot abzulehnen, mache ihn nicht zu einem selbstständig Tätigen, wenn er nach Annahme des Angebotes weisungsgebunden in die Organisation des Betriebes eingegliedert sei. Insgesamt überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechende Umstände.

Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 23.10.2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2018 zurück.

Am 04.04.2018 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Von einer regelmäßigen Arbeitszeit und einem regelmäßigen Monatseinkommen des X. könne nicht ausgegangen werden, da aus den Stundenzetteln eine Arbeitszeit von teilweise mehr und teilweise weniger als 15 Stunden im Monat hervorgehe. Sie habe X. zwischenzeitlich aufgefordert, die erhaltenen Überzahlungen zurück zu gewähren. X. sei Werbung erlaubt gewesen. Dass er kein Kapital eingesetzt habe, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Er sei als hochqualifizierter Techniker mit in erster Linie der Vermittlung von Know-how, nicht körperlicher Arbeit beauftragt worden. Dabei sei es vorgekommen, dass von ihr gefertigte Maschinenbauteile mit vor Ort ohnehin vorhandenen Messwerkzeugen hätten überprüft werden müssen. Möglicherweise habe X. gelegentlich selbst die Überprüfung vorgenommen, anstatt diese von ihrem Personal vornehmen zu lassen. Verpflichtet gewesen sei er hierzu jedoch nicht. Ihr sei nicht bekannt, ob X. auch für andere Auftraggeber gearbeitet habe oder nicht. Zu Beginn der Tätigkeit habe er angegeben, auch für F. zu arbeiten. Möglicherweise habe sich dies geändert; darüber habe er sie jedoch nicht informiert. Da insoweit eine Verletzung der Informationspflicht vorliege, habe sie X. inzwischen auf Erstattung der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge klageweise in Anspruch genommen. Dieses Verfahren (Arbeitsgericht Wesel., Az. 5 Ca 750/18) sei derzeit ausgesetzt, um den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuwarten. Der Umstand, dass X. die Arbeiten habe persönlich ausführen müssen, beruhe darauf, dass eine Delegation aufgrund seines hochqualifizierten Wissens nicht in Betracht gekommen sei. Das Kündigungsrecht in § 10 HV habe lediglich jeder Partei die Möglichkeit geben sollen, die Honorarvereinbarung zu beenden und ggf. neu zu verhandeln.

X. hat die Einschätzung der Beklagten für zutreffend erachtet. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihn im Hinblick auf einen Entlastungsbedarf angesprochen und es sei dann Einigung über einen Vertrag mit pauschaler Monatsvergütung erzielt worden. Er habe ein eigenes Büro und eigene Visitenkarten erhalten. Die Einschätzung einer Scheinselbstständigkeit sei durchaus zutreffend. Nicht er habe eine Selbstständigkeit vortäuschen wollen, sondern diese habe auf Veranlassung der Klägerin konstruiert werden sollen. Zum Teil sei er mehr als 200 Stunden im Monat für sie tätig gewesen und eine Tätigkeit für andere Auftraggeber daher nicht in Betracht gekommen. Er habe für die Klägerin Angebote erstellt, Zeichnungen mit dem Programm CAD erstellt, Kundenkontakte geknüpft etc. Der HV sei ausweislich der von ihm beigefügten Rechnung vom 05.04.2016 auf Geheiß der Klägerin von Rechtsanwalt O. gefertigt und von ihm unterzeichnet worden, weil damit nach der anwaltlichen Auskunft alles geklärt sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat X. ergänzend Fotos eines Büroarbeitsplatzes, Stundennachweise mit einem Zeiterfassungsprogramm sowie seine Visitenkarte überreicht. Auf dieser wird er unter den Kontaktdaten der Klägerin als „Projektleiter – Instandsetzung“ bezeichnet. Zudem hat er eine Aufstellung von Verträgen zur Verfügung gestellt, die er in der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin abgearbeitet habe sowie unter dem Namen der Klägerin verfasste Schreiben. Er sei zum Teil vor Ort gewesen und habe in der Werkstatt die Arbeiten kontrolliert, aber auch Zeichnungen gefertigt, Angebote eingeholt und Abrechnungen erstellt. In der Regel seien diese nach seiner Vorbereitung vom Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben worden.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem SG am 14.12.2018 hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, es handele sich bei dem auf dem eingereichten Foto abgebildeten Büro um einen Arbeitsplatz in einem Besprechungsraum, den X. aber auch andere Personen hätten nutzen können. Hier habe X. ein Telefon sowie ein Faxgerät zur Verfügung gestanden. Auch sei ihm eine über den firmeneigenen Server laufende E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt worden. X. habe mit einem Konstruktionsprogramm gearbeitet, das von dem von der Klägerin genutzten deutlich abgewichen und mit diesem nicht kompatibel gewesen sei. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe dafür gesorgt, dass dieses Konstruktionsprogramm zur Nutzung durch X. auf dem PC im Besprechungsraum aufgespielt worden sei. Mit der ihm ausgehändigten Visitenkarte habe X. bei der Herstellung von Kundenkontakten mit seiner alten Klientel so auftreten sollen, dass er aus dem Hause der Klägerin stamme. Schreiben hätten von X. nur über die Sekretärin, nicht jedoch selbst versendet werden dürfen, weil er, der Geschäftsführer, Schriftsätze habe gegenlesen wollen. Es hätten schon gewisse Vorstellungen darüber bestanden, mit welchen Personen und Firmen X. in Kontakt treten sollte. Dies habe man ihm zum Teil auch mündlich gesagt. Aus seiner Sicht sei klar abgegrenzt gewesen, was X. zu tun habe und was nicht. Werkzeuge habe X. selbst besessen und bei seiner Tätigkeit sowohl zu Hause als auch in den Räumen der Klägerin genutzt. Er sei auch des Öfteren bei Kunden gewesen. Dies habe noch zur Kundenanbahnung dazugehört. Ihm selbst sei es egal gewesen, ob X. für die Kontaktpflege 20 oder 15 Stunden im Monat brauche. Es sei nicht auf die Stundenzahl angekommen, sondern auf die Sachleistung, dass also der Kontakt zur Firma entstehe. Zeitweilig habe X. einen eigenen Schlüssel erhalten.

X. hat an seiner Auffassung festgehalten, Messwerkzeuge seien von der Klägerin gestellt worden. Er habe, wenn es nötig gewesen sei, Hilfe von deren Mitarbeitern erhalten, z.B. als eine ausgebaute Seiltrommel habe vermessen werden müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2018 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.04.2019 abgewiesen. Diese sei zulässig, aber nicht begründet. X. habe bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er habe einen Computer der Klägerin genutzt, auf den für ihn das Programm aufgespielt worden sei, mit dem er gearbeitet habe. Die Klägerin habe ihm einen Arbeitsplatz, zeitweilig sogar einen Generalschlüssel zur Verfügung gestellt. Er habe PC, Telefon und Fax der Klägerin nutzen können und sei dazu nicht nur berechtigt, sondern gehalten gewesen. Seine Korrespondenz nach außen sei über die Sekretärin des Geschäftsführers der Klägerin gelaufen. Die Klägerin habe ihm über den Firmenserver eine Firmen-E-Mail-Adresse eingerichtet, sodass bei Korrespondenz über diese E-Mail-Adresse für jeden Außenstehenden der Eindruck habe entstehen müssen, dass X. ein Mitarbeiter der Klägerin sei. X. habe von der Klägerin zur Verfügung gestellte Firmenvisitenkarten genutzt, die ihn nach außen hin als zu ihr gehörig ausgewiesen hätten. Dazu habe der Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt, dass X. nach außen als zu ihr gehörig habe wirken sollen. X. sei auch berechtigt gewesen, Messungen durch das Personal der Klägerin vornehmen zu lassen. Dies könne nur in der Weise verstanden werden, dass er insoweit weisungsbefugt gegenüber deren Mitarbeitern gewesen sei. Aufgrund der genannten Umstände sei X. in vollem Umfang in den inneren und äußeren Betriebsablauf der Klägerin eingegliedert gewesen. X. sei auch weisungsgebunden gewesen, da die Klägerin seine Tätigkeit gem. § 3 HV durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Diese Konkretisierung habe die Klägerin durch eine Kontrolle seiner Arbeit auch wahrgenommen. Dadurch, dass X. Schreiben im Namen der Klägerin über die Sekretärin an Dritte erst nach Genehmigung durch den Geschäftsführer habe versenden dürfen, ergebe sich eine Weisungsgebundenheit. Ein unternehmerisches Risiko des X. sei nicht erkennbar. Von geringer Bedeutung sei die Frage, ob tatsächlich regelmäßig 15 Stunden pro Monat oder mehr oder weniger gearbeitet worden sei. Gleiches gelte für die Frage, ob Anspruch auf das tatsächlich monatlich gleichbleibende Entgelt bestanden oder eine Verringerung oder Erhöhung habe erfolgen können. Zwar spreche eine regelmäßige Arbeitszeit mit einer gleich bleibenden Entlohnung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, jedoch spreche eine unregelmäßige Arbeitszeit nicht gegen die Annahme von Beschäftigung. Soweit eine Haftung des X. im Vertrag geregelt werde, sei keine Fallgestaltung erkennbar, in der es zu einer solchen Haftung habe kommen können. Die Tätigkeit des X. sei an keine Fristen gebunden gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass X. für die Klägerin ein mangelbehaftetes Werk hätte erstellen können. Gegen die Höhe der Beiträge bestünden keine Einwände.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 08.05.2019 zugestellte Urteil am 06.06.2019 Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, dass das SG die Punkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, nur sehr oberflächlich abgehandelt habe. Soweit es eine monatliche Arbeitszeit des X. von 15 Stunden unterstelle, widerspreche die insofern getroffene Regelung in der Honorarvereinbarung dieser Annahme. Unstreitig lägen von X. unterzeichnete Stundenzettel vor, die andere Stundenzahlen auswiesen und belegten, dass X. teilweise zu viel abgerechnet habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass X. ein Gewerbe angemeldet und Umsatzsteuer abgeführt habe. Aus den nicht fortlaufenden Rechnungen könne eine Tätigkeit für andere Auftraggeber abgeleitet werden. X. habe ihren Briefkopf unbefugt verwendet und selbst Visitenkarten kreiert. Diese Eigenmächtigkeit könne nicht zu ihren Lasten gehen, zumal sie derartige Handlungen sofort nach ihrer Feststellung unterbunden habe. Nur weil X. in ihrem Betrieb PC, Telefon und Fax habe nutzen können, heiße dies nicht, dass er in ihre Betriebsstruktur eingebunden gewesen sei. Vielmehr habe er auch zu Hause mit eigenem Computer und Software gearbeitet und aus reinen Praktikabilitätsgründen immer mal wieder vor Ort die Geräte genutzt. Die Behauptung, dass X. gegenüber Mitarbeitern der Klägerin weisungsgebunden gewesen sein solle, sei eine bloße Unterstellung.

Die Beklage, die – ebenso wie X. – das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Erörterungstermin am 12.01.2022 sind X. angehört und die Zeugin A. und der Zeuge E. vernommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2018 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er nicht rechtswidrig ist.

Die Beklagte hat die Beitragsnachforderung in Höhe von 18.795,74 Euro unter der zutreffenden Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des X. in der Zeit vom 01.03.2014 bis 31.05.2016 formell und materiell rechtmäßig festgesetzt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Behauptung der Klägerin, das SG habe eine monatliche Arbeitszeit des X. von 15 Stunden unterstellt, trifft bereits nicht zu. Vielmehr ist der Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung im angefochtenen Urteil ausdrücklich offengelassen worden. Auch im Berufungsverfahren konnte aufgrund der unterschiedlichen Angaben nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden, wann und jeweils für wie viele Stunden X. im streitigen Zeitraum für die Klägerin tätig geworden ist. Wie schon das SG zu Recht angeführt hat, ist die Divergenz jedoch nicht von maßgeblicher Bedeutung für die Statusbeurteilung. Geht man – wie die Klägerin dies behauptet – davon aus, dass zwischen ihr und X. entsprechend dem von ihr vorgelegten HV tatsächlich eine Entlohnung von 100,00 Euro pro Arbeitsstunde vereinbart worden sein soll (§ 2 HV), spricht bereits die Tatsache einer am zeitlichen Umfang des Arbeitsaufwandes ausgerichteten Vergütung für eine abhängige Beschäftigung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.). Ob X. dabei genau in dem (geringen) Umfang tätig geworden ist, wie er dies (erst) auf Veranlassung der Klägerin nach Beginn des Betriebsprüfungsverfahrens auf den Stundenzetteln niedergelegt hat, spielt – unabhängig davon, dass der Senat diese Stundenzettel für zweifelhaft ansieht – entsprechend keine Rolle. Dies gilt um so mehr als die kontinuierliche Tätigkeit des X. über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gegen ein von der Klägerin nahezu stets gleiches Arbeitsentgelt ein (weiteres) Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstellt, das sich in die weiteren vom SG dargestellten, ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte einreiht. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine abhängige Beschäftigung im Übrigen selbst bei seltenen und nur kurzfristigen Arbeitseinsätzen möglich ist (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 32; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 34; Senatsbeschl. v. 13.07.2022 – L 8 BA 80/21 B ER – juris Rn. 8).

Auch die Gewerbeanmeldung des X. spricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 47).

Ebenso wenig kann die Abführung der Umsatzsteuer als Indiz für eine Selbstständigkeit des X. herangezogen werden. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitigen Bindungen bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 49). Im Übrigen setzt eine solche Handhabung das Fehlen des Status als Beschäftigter bereits voraus und ist damit letztlich nur eine Folge einer etwaig rechtsirrigen Statuseinschätzung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 48).

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aus den Rechnungsnummern sei eine Tätigkeit des X. auch für andere Auftraggeber abzuleiten, ist dies unzutreffend. Einen solchen Umstand hat X. stets bestritten. Konkrete andere Auftraggeber konnte die Klägerin nicht benennen. Die von ihr behauptete Annahme, X. sei mit Arbeitsbeginn bei ihr (auch) noch bei der F. AG tätig gewesen, ist aufgrund seines dortigen Ausscheidens bereits 1995 und der Kontaktaufnahme zwischen ihrem Geschäftsführer und X. während dessen Tätigkeit für die (dann) insolvente K. GmbH wenig glaubhaft. Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen, da eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht entfaltet, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 30; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 28). Solche Umstände von relevantem Umfang sind weder von der Klägerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Dass X. unbefugt den Briefkopf der Klägerin verwendet und selbst Visitenkarten kreiert haben soll, stellt die Beurteilung des SG nicht in Frage. Vielmehr belegt im Gegenteil der vom Geschäftsführer der Klägerin hierzu im Erörterungstermin mitgeteilte Umstand, dass er eine derartige Vorgehensweise unterbunden habe und X. Briefe nur noch über seine Sekretärin habe versenden dürfen, die vom SG angenommene Weisungsgebundenheit und Eingliederung.

Soweit die Klägerin meint, die Nutzung von PC, Telefon und Fax in ihrem Betrieb lasse nicht auf eine Einbindung in die Betriebsstruktur schließen, ist dies unzutreffend. Dies gilt auch dann, wenn hierfür tatsächlich Praktikabilitätsgesichtspunkte ausschlaggebend gewesen sein sollten. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt keine Rolle (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R – juris Rn. 16).

Schließlich stellt sich die Annahme des SG, X. habe Mitarbeitern der Klägerin Weisungen erteilen können, nicht als bloße Behauptung dar, sondern spiegelt sich in der Klagebegründung selbst wider. Wenn X. – wie die Klägerin vorträgt, „möglicherweise Überprüfungen selbst vorgenommen habe, anstatt diese von ihrem Personal vornehmen zu lassen“, lässt dies auf eine entsprechende Weisungsbefugnis schließen. Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich eine für die Klägerin günstigere Beurteilung nicht, da die übrigen Umstände in ihrer Gesamtschau deutlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften

zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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