Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020.
Der 0000 geborene, alleinstehende Kläger stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Im Fortzahlungsantrag vom 13.07.2019 gab der Kläger an, in einer Unterkunft in der N.-straße in S. zu wohnen, für die monatlich eine Kaltmiete i.H.v. 175,47 €, Betriebskosten i.H.v. 55 € und Heizkosten i.H.v. 7 € anfielen. Ergänzend teilte der Kläger im Antrag dem Beklagten zur Sicherstellung seiner postalischen Erreichbarkeit die Postanschrift seiner Schwester in der D.-straße in S. mit.
Mit Bescheid vom 01.08.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs (monatlich i.H.v. 424 €, ab Januar 2020 i.H.v. monatlich 432 €). Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehe nicht, da der Kläger die tatsächliche Nutzung der angemieteten Wohnung nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2019 zurück. Nach den Gesamtumständen sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht in der angemieteten Wohnung, sondern bei seiner Mutter, deren Pflege er mit sicherstelle, und seiner Schwester habe. Zudem habe der Kläger selbst eingeräumt, nur zum Schlafen die Wohnung aufzusuchen. Auch die ermittelten Verbrauchswerte seien nicht geeignet, eine tatsächliche Nutzung nachzuweisen. Für die postalische Erreichbarkeit habe der Kläger die Anschrift seiner Schwester hinterlegt.
Die Kläger hat gegen den dem Bevollmächtigten am 09.09.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid am 07.10.2019 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der N.-straße in S. seien im streitigen Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 zu berücksichtigen. Er habe eine sparsame Lebensweise. Der Kläger hat die Jahresabrechnungen des Energieversorgers L. vom 11.09.2019 für die Zeit vom 28.08.2018 bis zum 29.08.2019 (Gesamtverbrauch von 79 kWh, insgesamt 110, 89 € / 131,96 €; ab Oktober 2019 monatlich 11 € Abschlagszahlung) und vom 11.09.2020 für die Zeit vom 30.08.2019 bis zum 28.08.2020 (Gesamtverbrauch von 75 kWh, insgesamt 110, 25 € / 130,67 Guthaben 10 €; ab Oktober 2020 monatlich 11 € Abschlagszahlung) sowie die Abrechnung von P. für die Heizkosten für das Kalenderjahr 2018 (30 % Grundkosten 38,67 €, 70 % Verbrauchskosten 0 €) sowie über die für ab Januar 2020 zu zahlenden Betriebskosten i.H.v. 56 € vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2019 zu verurteilen, ihm die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung in der N.-straße in S. für die Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachweise dafür, dass Unterkunftskosten für die Wohnung tatsächlich entstanden seien, lägen nicht vor.
Das Sozialgericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2021 Bezug genommen. Der Aufforderung des Sozialgerichts, die Abrechnungen für die Heizkosten ab Januar 2019 und den Wasserverbrauch von Juli 2018 bis Juni 2021, lückenlosen Kontoauszüge sowie Nachweise der von den Verwandten gewährten Beträge einzureichen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2022 abgewiesen. Angesichts der Gesamtumstände sei auszuschließen, dass die Wohnung vom Kläger als Lebensmittelpunkt genutzt worden sei. Beispielhaft sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag, in der Wohnung in der N-straße zu übernachten, im Erörterungstermin vom 25.10.2021 dahingehend korrigiert hat, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum fast ausschließlich bei seiner Mutter oder Schwester übernachtet habe. Aufgehalten habe sich der Kläger nach seinem Vortrag in der Wohnung aber nur tagsüber für zwei bis drei Stunden, um nach der Post zu sehen oder Ruhe zu finden, aber nicht täglich und nicht am Wochenende.
Der Kläger hat gegen das am 21.12.2022 zugestellte Urteil am 20.01.2023 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er habe seine im April 2021 verstorbene Mutter, die nicht wollte, dass ein Pflegedienst tätig wird, zusammen mit seiner Schwester gepflegt, d.h. auch die 24 Stunden notwendige Sauerstoffversorgung sichergestellt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichem Vorbringen,
den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2022 zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 01.08.2019 und 23.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2019 für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
Der Senat hat die Beteiligten am 01.06.2023 bzw. 07.06.2023 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat kann die Berufung – nach Anhörung der Beteiligten – gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Ohne Nutzung der Wohnung können – selbst bei zivilrechtlicher Zahlungsverpflichtung – keine Unterkunftsbedarfe beansprucht und ausgezahlt werden. Durch § 22 SGB II soll der existenzsichernde, persönliche Lebensbereich „Wohnung" geschützt werden, so dass der Leistungsanspruch grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für eine tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt, umfasst (stRspr; vgl. BSG, Urteile vom 25.06.2015 – B 14 AS 40/14 R–; vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R und vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R–). Nicht ausreichend ist die nur gelegentliche Nutzung einer Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 2/15 R–; Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2022 – L 7 AS 1681/21–) oder eine reine Postadresse (LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2011 – L 7 AS 49/08–).
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hat der Kläger die Wohnung in der N.-straße in S. in der hier allein streitgegenständlichen Periode von Juli 2019 bis Juni 2020 faktisch nicht bewohnt, d.h. nicht tatsächlich als aktuellen Lebensmittelpunkt genutzt. Die äußerst niedrigen Verbrauchswerte lassen sich nicht mit dem vom Kläger zunächst im Verwaltungsverfahren angegebenen Nutzungsverhalten in Einklang bringen. Dies folgt aus den dem Senat vorliegenden Abrechnungen für den streitigen Zeitraum für den Strom von 75 kWh, der fehlenden Abrechnung über die Heizkosten sowie dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Wohnung ist nach Wertung der Gesamtumstände vom Kläger im streitigen Zeitraum höchstens sporadisch genutzt worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers. Denn dieser hat im gerichtlichen Verfahren selbst eingeräumt, immer in der Wohnung der Mutter bzw. der Schwester geschlafen zu haben und als Grund hierfür angegeben, dass nur dadurch die Pflege der Mutter sichergestellt werden konnte und zudem auch mitgeteilt, dass auch die Grundbedürfnisse wie das Duschen oder Essen dort stattfanden. In der Gesamtbewertung ist es daher nicht ausreichend, den Lebensmittelpunkt allein durch eine – zugunsten des Klägers eingeräumte – gelegentlich stundenweise Anwesenheit in der Wohnung in der N.-straße zu bejahen.
Keiner weiteren Ermittlungen bedarf es daher auch dahingehend, ob, in welchem Umfang und in welcher Form der Kläger von Verwandten unterstützt worden ist. Streitgegenstand ist lediglich der Anspruch auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).