Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher in der Fachschule für Sozialpädagogik im Z.-Berufskolleg ab dem Schuljahr 2023/2024 zum 07.08.2023.
Seit dem 01.02.2001 arbeitete der Antragsteller in seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann. Trotz zweier Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in den Jahren 2008 und 2013 erhielt er Krankengeld in der Zeit vom 27.07.2021 bis zum 30.06.2022. Auf ärztliche Empfehlung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P., bei dem sich der Antragsteller seit 2007 in Behandlung befindet, gab er seine zuletzt bei der Sparkasse D. ausgeübte Tätigkeit als Bankkaufmann auf. In der Folge erhielt er seit Juli 2022 Arbeitslosengeld I von der Antragsgegnerin zu 2). Er ist zudem Vater von zwei Kindern im Alter von drei und fünf Jahren und lebt von der Kindesmutter getrennt.
Die Antragsgegnerin zu 2) bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 31.08.2022 ein Praktikum zur Erprobung der Eignung in der evangelischen Kindertageseinrichtung M. in W. vom 10.10.2022 bis zum 18.11.2022 in Vollzeit. In einer sozialmedizinisch gutachterlichen Stellungnahme für die Antragsgegnerin zu 2) vom 19.09.2022 kam E. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Arbeiten verfüge. Nur für den Beruf des Bankkaufmanns lägen Beeinträchtigungen der psychischen Belastbarkeit vor. Die Umschulung zum und eine spätere Tätigkeit als Erzieher seien dem Antragsteller möglich.
Sodann fragte die Antragsgegnerin zu 2) am 27.09.2022 bei der Antragsgegnerin zu 1) an, ob der Antragsteller als „Hotline-Fall“ nach § 14 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erfülle, was diese unter dem Vorbehalt der Prüfung der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI bestätigte.
Mit Schreiben vom 09.10.2022, Eingang am 16.10.2022, beantrage der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 2) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zum Erzieher beginnend ab August 2023, bestehend aus zwei Jahren Besuch der Fachhochschule für Sozialpädagogik im Z.-Berufskolleg sowie einem einjährigen Berufspraktikum für den Erwerb des Berufsabschlusses „staatlich anerkannter Erzieher – Bachelor Professional im Sozialwesen“. Den Antrag leitete die Antragsgegnerin zu 2) an die Antragsgegnerin zu 1) weiter, Eingang bei der Antragsgegnerin zu 1) am 26.10.2022, und setzte den Antragsteller von der Weiterleitung in Kenntnis.
Am 22.12.2022 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Detmold einen Antrag auf einstweilige Anordnung (zunächst) entweder gegen die Antragsgegnerin zu 1) oder 2) gestellt. Zur Begründung hat er auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verwiesen, weil die zweimonatige Frist des § 18 SGB IX ohne inhaltliche Bescheidung oder sonstige Informationen über den Verfahrensstand oder eine etwaige Weiterleitung seines Antrages abgelaufen sei. Hilfsweise sei aufgrund des Gutachtens von E. auch von einer früheren Antragstellung am 19.09.2022 auszugehen. Aus gesundheitlichen Gründen könne er nach zwei erfolglos durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2008 und 2013 seinen bisherigen Beruf als Bankkaufmann nicht mehr ausüben. Unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Stellungnahme von E. vom 19.09.2022 sei er demgegenüber gesundheitlich in der Lage, eine Umschulung zum Erzieher zu absolvieren. Dies würden ebenfalls die ihn behandelnden Mediziner P. und der Psychotherapeut A. bestätigen. Zudem werde ihm auch eine private Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 500,00 € monatlich rückwirkend seit dem 01.07.2021 unter Anerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % für seinen bisherigen Beruf als Bankkaufmann gewährt. Im Übrigen erfülle er auch alle weiteren Anforderungen des Berufskollegs aufgrund seines Führungszeugnisses vom 15.07.2022 sowie des von der Antragsgegnerin zu 2) genehmigten Praktikums. Da die Maßnahme auch bereits mit einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin zu 2) abgestimmt worden sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine erneute Ermessensbetätigung zu seinen Gunsten ausgehe. Die Möglichkeit für eine andere Umschulung bestehe nicht, weil für ihn eine Umschulung vor Ort als Vater von zwei Kindern sinnvoll sei und Fahrtkosten vermieden würden. Einem Anordnungsgrund stehe nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Zeitfenster für eine Anmeldung für das Schuljahr 2023/2024 nur begrenzt vom 21.01.2023 bis zum 11.02.2023 für drei Wochen andauere und eine neue Anmeldung erst ein Jahr später möglich sei. Dies gelte auch für weitere Fachschulen für Erzieherausbildung. Er sei dann länger auf die Gewährung von Arbeitslosengeld angewiesen bzw. einem erheblichen Kostenrisiko im Fall einer selbst betriebenen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 30.01.2023 hat die Antragsgegnerin zu 1) den Antrag vom 17.10.2022 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt, weil die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers für eine Beschäftigung als Bankkaufmann nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 06.02.2023 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 07.02.2023 hat der Antragsteller bei dem Z.-Berufskolleg seine Bewerbungsunterlagen eingereicht sowie am 08.02.2023 eine Online-Bewerbung ausgefüllt.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin zu 1) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen und die Umschulung zum Erzieher am Z.-Berufskolleg in V., beginnend ab August 2023 zu fördern.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.05.2020, Az.: B 1 KR 9/18 R, die Auffassung vertreten, dass aus der Genehmigungsfiktion nur ein Kostenerstattungs- nicht jedoch ein Sachleistungsanspruch folge. Kosten seien dem Antragsteller bisher nicht entstanden. Aufgrund des ungeklärten Grundanspruchs nach § 10 SGB VI müsse dem Antragsteller auch unter Verweis auf § 18 Abs. 5 SGB IX klar sein, dass ein Anspruch auf Selbstbeschaffung ausscheide. Überdies durchbreche die ablehnende Bescheidung vom 30.01.2023 die Genehmigungsfiktion. Die begehrte Maßnahme überschreite den Höchstförderungsrahmen des § 53 SGB IX und auch der Grundanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei noch nicht anerkannt, sodass eine Ermessensreduzierung auf Null ausscheide. Die Anmeldefrist begründe keinen Anordnungsgrund, da die begehrte Maßnahme auch bei einem anderen Träger durchgeführt werden könne. Im Übrigen verlange auch die Tätigkeit als Erzieher ein intaktes belastbares Nervensystem.
Mit Beschluss vom 10.02.2023 hat das SG die Antragsgegnerin zu 1) verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur erbringen und die Umschulung des Antragstellers zum Erzieher am Z.-Berufskolleg in V., beginnend ab August 2023 (Ablauf der Anmeldefrist am 11.02.2023) vorläufig für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beginn der Ausbildung, längstens bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu fördern. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt und der Antragsgegnerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen würden, weil nach summarischer Prüfung das Verwaltungsverfahren durch Eintritt der Genehmigungsfiktion abgeschlossen worden sei. Dass die begehrte Umschulung noch nicht begonnen habe bzw. die Anmeldung erst noch bevorstehe, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, die Anmeldungsfrist verstreichen zu lassen und den Abschluss des Hauptsachverfahrens abzuwarten. Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung sei das Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme ab August 2023 höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin zu 1) an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen.
Gegen den der Antragsgegnerin zu 1) am 10.02.2023 zugestellten Beschluss hat diese am 21.02.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass zwar die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion tatsächlich eingetreten seien, diese jedoch keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch verschaffe. Die Fiktionswirkung währe nur solange, wie das Verwaltungsverfahren nicht durch eine reguläre (rechtskräftige) Entscheidung abgeschlossen werde. Durch die erfolgte Selbstbeschaffung fehle es auch an der Eilbedürftigkeit.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2023 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung für zutreffend. Die von der Antragsgegnerin zu 1) angeführte Entscheidung beziehe sich auf die Genehmigungsfiktion im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und sei daher auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Würde man der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) folgen, liefe die Genehmigungsfiktion in § 18 SGB IX andernfalls leer. Mit der durchgeführten Anmeldung habe er sich die Leistung auch selber beschafft. Aufgrund der positiv verlaufenen Erprobung sowie der medizinischen Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte und der gewährten privaten Berufsunfähigkeitsrente bestehe auch weiterhin Gutgläubigkeit. Es liege auch eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Ausbildung am Z.-Berufskolleg vor. Diese stelle die einzige geeignete Teilhabeleistung dar. Zum einen weise die praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher (PiA) die gleiche Länge wie die von ihm erstrebte klassische Ausbildung auf. Zum anderen werde ihm auch im dritten Ausbildungsjahr ein Gehalt gezahlt. Bei der klassischen Ausbildung würden auch mehr Praktika verlangt. PiA sei demgegenüber noch nicht etabliert und daher unstrukturiert und werde am Z.-Berufskolleg auch erst im Folgejahr angeboten, wobei es aber auch Probleme geben würde, überhaupt für PiA ausbildungsbereite Träger zu finden.
Mit einem als Aufnahmebestätigung bezeichneten Schreiben vom 27.03.2023 hat das Z.-Berufskolleg den Antragsteller zu einem Voreinschulungstermin am 24.04.2023 unter dem Hinweis eingeladen, dass, sollte von der Anmeldung zurückgetreten werden, um unverzügliche Rücksendung dieser Bestätigung gebeten werde.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat am 06.04.2023 unter Bezugnahme auf eingereichte Verbis-Vermerke ausgeführt, dass im Vorfeld vor der streitgegenständlichen Antragstellung mit dem Antragsteller nur über Maßnahmen nach § 45 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) gesprochen worden sei.
Sodann hat Herr P. in einem Befundbericht für die Antragsgegnerin zu 1) vom 13.04.2023 angegeben, dass der Antragsteller unter einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit in Remission, einer Anpassungsstörung und einer somatoformen Störung leide. Im Rahmen des Praktikums habe dieser seine Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Erzieher unter Beweis stellen können. Die psychosomatische Störung mit vegetativen Symptomen sei nicht aktiviert worden. Für den Beruf als Bankkaufmann bestehe demgegenüber weiterhin keine Leistungsfähigkeit.
Nach Wahrnehmung des Voreinschulungstermins durch den Antragsteller hat das Z.-Berufskolleg dessen Einschulung zum 07.08.2023 mit Schreiben vom 02.05.2023 bestätigt. Zudem hat der evangelischen Kindergarten I. mit Schreiben vom 02.05.2023 die Durchführung eines Praktikums in der Zeit vom 30.10.2023 bis zum 24.11.2023 im Rahmen der Ausbildung zugesichert.
Sodann hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Q. den Antragsteller am 16.06.2023 im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) untersucht. Er hat in seinem Gutachten vom 22.06.2023 keine Einschränkungen der psycho-mentalen Belastbarkeit mehr feststellen können. Durch den im Beruf des Bankkaufmanns bestehenden zunehmenden Leistungs- und Erfolgsdruck sei es zu einer nachhaltigen beruflichen Identitätskrise gekommen. Die abgelaufenen psychischen Störungen hätten sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entwickelt. Seit sich der Antragsteller entschieden habe, den Beruf des Bankkaufmanns aufzugeben, habe er sich psychisch weitestgehend stabilisiert. Die Aufgabe des Berufs Bankkaufmann sei aus nervenärztlicher Sicht nachvollziehbar und folgerichtig. Hier bestehe weiterhin eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden. Um im Berufsfeld des Erziehers Fuß zu fassen, sollte ihm jedwede Unterstützung zuteilwerden, wozu auch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören könne.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat weiter vorgetragen, dass das von ihr eingeholte Gutachten nicht schlüssig sei, weil offenbleibe, warum der Antragsteller bei dem reaktiven psychischen Geschehen des Krankheitsverlaufes nicht mehr als Bankkaufmann berufstätig sein könne. Eine weitere Befragung des Sachverständigen sei erforderlich.
Der Antragssteller sieht sich durch das Gutachten von Q. bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerinnen Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache aber unbegründet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 10.02.2023 ist zurückzuweisen, da im Ergebnis die Voraussetzungen für die tenorierte einstweilige Anordnung vorliegen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3 und die §§ 930 bis 932, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern ein bewegliches System bilden. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist der Antragsteller nicht schutzwürdig, sodass der Antrag auf einstweilige Anordnung auch bei bestehenden Anordnungsgrund abzulehnen ist. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Dabei sind die Intensität der drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, eine unbillige Härte und ggf. eine Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation einzubeziehen.
Für sein Begehren hat der Antragsteller als Anordnungsanspruch das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 16 SGB VI i.V.m. §§ 49 bis 54 SGB IX gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist nach fristgerechter Weiterleitung als zweitangegangener Träger für den Antrag des Antragstellers zuständig gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz. 4 SGB IX. Eine frühere Antragstellung allein durch die Einholung der medizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Beratungsdienste der Antragsgegnerin zu 2) ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sind die vollständigen und ausdrücklichen Antragsunterlagen erst am 16.10.2022 bei der Antragsgegnerin zu 2) eingegangen. Sämtliche Maßnahmen im Vorfeld haben allein der Vorbereitung der Antragstellung gedient.
Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.
Diese Anforderungen, insbesondere auch des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VI, sind von dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen sowie aufgrund des zuletzt von der Antragsgegnerin zu 1) eingeholten Gutachtens von Q. glaubhaft gemacht. So ist überwiegend wahrscheinlich, also spricht mehr dafür als dagegen, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankkaufmann erheblich gefährdet bzw. bereits gemindert ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 SGB VI ist dabei als Fähigkeit zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder eine seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit dauernd auszuüben. Mithin ist die Erwerbsfähigkeit des § 10 SGB VI nicht identisch mit der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI und im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Auf eine etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 10 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 31 m.w.N.).
Für eine ausreichende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VI sprechen zur Überzeugung des Senats die Angaben der behandelnden Ärzte, die sozialmedizinische Stellungnahme des Beratungsdienstes der Antragsgegnerin zu 2) sowie das Gutachten von Q.. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) ist diese Annahme auch in sich schlüssig, wenn dem Antragsteller nunmehr von diesen Ärzten eine ausreichende Leistungsfähigkeit für den Beruf als Erzieher bescheinigt wird. Auch das aktuell von Q. festgestellte reaktive psychische Geschehen des Krankheitsverlaufes steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist gerade nachvollziehbar, dass der Antragsteller allein dem beruflichen Stress in der Tätigkeit als Bankkaufmann, insbesondere dem zunehmenden Leistungs- bzw. Umsatzdruck, aber auch dem hohem Zeit- und Termindruck, forderndem Publikumsverkehr sowie auch einer hohen Verantwortung für die finanzielle Lebensplanung seiner Kunden gesundheitlich nicht mehr gewachsen und auch nicht mehr von einer Besserung auszugehen ist. Bei einer Rückkehr in dieses Berufsbild wäre die Gesundheit vielmehr erneut gefährdet. Demgegenüber ist der Antragsteller der durchaus auch auf psychischem Gebiet anstrengenden Tätigkeit als Erzieher medizinisch gewachsen. Denn die psychischen Anforderungsprofile von Erziehern und Bankkaufleuten unterscheiden sich grundsätzlich Zudem gehen die Dres. N., T. und K. zum einen übereinstimmend und widerspruchsfrei von einer ausreichenden Belastbarkeit aus und zum anderen ist der Antragsteller den tatsächlichen Anforderungen im Rahmen seines Praktikums nicht nur gewachsen gewesen, sondern er hat die Erziehertätigkeit auch zur vollen Zufriedenheit der Kindertageseinrichtung ausüben können. So ist gerade im Längsschnitt eine Besserung der medizinischen Befunde durch Aufgabe der Tätigkeit als Bankkaufmann und dem sich abzeichnenden Beginn einer beruflichen Perspektive als Erzieher nachvollziehbar.
Der Antragsteller erfüllt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate) mit 298 Kalendermonaten an Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI).
Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt, bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Nach § 49 Abs. 4 SGB IX sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Sind mehrere Maßnahmen gleichermaßen geeignet, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Er muss dieses Auswahlermessen pflichtgemäß ausüben, also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausrichten. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2000 - B 11 AL 107/99 R - Rn. 18). Diese Entscheidung des Versicherungsträgers ist nur eingeschränkt in den Grenzen der § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar. Das Ermessen kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, wenn also die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung die Bewilligung der gewünschten Umschulungsmaßnahme wäre. Dies ist vorliegend der Fall.
Die angestrebte Ausbildung zum Erzieher ist grundsätzlich förderungsfähig, insbesondere steht ihr nicht die zweijährige Regeldauer des § 53 Abs. 2 SGB IX entgegen.
Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R -, und vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar. Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 – L 7 AL 755/07 ER-B –, Rn. 15 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes handelt es sich bei der erstrebten Maßnahme, auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller bereits erworbenen Abschlusses als Bankkaufmann, um eine Ausbildung. Hierfür spricht der einer Ausbildung entsprechende Umfang von Theorie- und Praxisstunden inklusive Pflichtpraktika binnen drei Jahren, der Erwerb eines staatlich anerkannten Abschlusses sowie, dass keine besonderen beruflichen Vorkenntnisse, mit Ausnahme eines sechswöchigen Praktikums, welches nicht zur Verkürzung der Ausbildung führt, verlangt werden und der Antragsteller auch nur eine fachfremde Ausbildung als Bankkaufmann vorweisen kann. Hierbei hat der Senat unabhängig davon, dass im Rahmen der Beschwerde ohnehin nur die tenorierte Förderung der Ausbildung für ein Jahr streitig ist, berücksichtigt, dass es sich bei § 53 Abs. 2 SGB IX lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt und die Ausbildung in einen zweijährigen schulischen und einen einjährigen praktischen Teil untergliedert ist, der bereits vergütet wird.
Der Antragsteller ist unter Bezugnahme auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen den gesundheitlichen Anforderungen der Ausbildung und der späteren Tätigkeit als Erzieher auch gewachsen und hat sich in der praktischen Erprobung bewährt. Die angestrebte Ausbildung zum Erzieher entspricht seiner Befähigung. Zudem bestehen auch auf dem Arbeitsmarkt nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, wovon ausgehend von der Gesundheit des Antragsstellers, seiner Motivation und der Einschätzung seiner fachlichen und charakterlichen Eignung durch das Z.-Berufskolleg sowie der evangelischen Kindertageseinrichtung M. in W. glaubhaft auszugehen ist, gute Beschäftigungschancen. Dies gilt insbesondere für ein Berufsfeld, in dem Männer bisher deutlich unterrepräsentiert sind.
Das der Antragsgegnerin zu 1) grundsätzlich zustehende Auswahlermessen (§ 13 SGB VI) ist im konkreten Einzelfall nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf Null reduziert. Aus der Verpflichtung zur Beachtung der Erfolgsaussichten sowie aus der Zielvorgabe einer dauerhaften Eingliederung folgt, dass bei mehreren möglichen Leistungen diejenige zu wählen ist, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Hierbei sind die Neigungen und Wünsche des Rehabilitanden angemessen zu berücksichtigen. Durch den Berufswunsch wird die Motivation und damit die Erfolgsaussicht der Wiedereingliederung entscheidend beeinflusst. Überragende Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Eine wesentliche Ausprägung dieser Zielsetzung ist die besondere Hervorhebung der Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 01.09.2011, Az.: L 1 AL 65/10 – Rn. 38), denen auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die Neigung bereits - wie hier - zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat. Hat der Rehabilitationsträger in nicht sachgerechter Weise über die begehrte Leistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Ermessensspielraum für sich beanspruchen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.07.2021 – L 5 R 289/19 –, Rn. 79, m.w.N.). In diesen Fällen kann sich der Rehabilitationsträger nicht auf einen - zu seinen Gunsten - bestehenden Ermessensspielraum berufen. Das Ermessen verengt sich in Richtung der gewählten Maßnahme.
Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls mit der Anmeldung und der Zusage des Z.-Berufskollegs zum 07.08.2023 sowie der Zusicherung zur Durchführung eines Praktikums in der Zeit vom 30.10.2023 bis zum 24.11.2023 im evangelischen Kindergarten I. eine geeignete Maßnahme eingeleitet. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin zu 1) die begehrte Maßnahme mit der unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller für die Ausbildung als Erzieher gesundheitlich nicht geeignet sei bzw. er auf seine bisherige Tätigkeit als Bankkaufmann verwiesen werden könne. Konkrete Alternativen zur beruflichen Wiedereingliederung hat die fachkundige Antragsgegnerin zu 1) dabei ebenso wenig unterbreitet wie sie es – trotz des sich immer weiter fortschreitenden Einschulungsprozesses beim Z.-Berufskolleg - unterlassen hat, Einwendungen gegen die gewählte Ausbildungseinrichtung zu erheben oder geeignetere Ausbildungsstätten zu benennen. In Anbetracht dessen kann sich die Antragsgegnerin zu 1) nicht darauf stützen, dass noch andere Möglichkeiten der Wiedereingliederung denkbar seien. In der vorliegenden Ausnahmekonstellation verdichtet sich das Ermessen auf die allein rechtmäßige Förderung der Ausbildung zum Erzieher im Z.-Berufskolleg. Hierfür spricht schließlich auch die Wortortnähe, die familiäre Situation des Antragstellers mit der Kinderbetreuung sowie das von ihm glaubhaft vorgetragene etablierte klassische Ausbildungssystem gegenüber der verkürzten Ausbildung nach PiA. Mit der Vergütungsperspektive im letzten Ausbildungsjahr erweist sich die Maßnahme auch nicht als unwirtschaftlich.
Angesichts des baldigen Beginns der Ausbildung am 07.08.2023 und des Auslaufens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache bzw. eine Verschiebung der Ausbildung um ein Jahr ist dem Antragsteller gerade angesichts der aktuellen medizinischen Ausgangslange und der damit einhergehenden Erfolgsaussicht nicht zuzumuten.
Vor dem Hintergrund des nach Überzeugung des Senates glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 und 16 SGB VI in Verbindung mit §§ 49 bis 54 SGB IX bedarf es keiner Entscheidung des Senats mehr, ob daneben noch ein Sachleistungsanspruch aus der Genehmigungsfiktion gemäß § 18 Abs. 3 und 4 SGB IX besteht bzw. dessen Voraussetzungen vorliegend überhaupt erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.