Tenor:
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2022 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von jeweils vier Monatsbeträgen Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) an die Kläger.
Der Kläger ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenstatus (Akademischer Rat auf Zeit) an der F. Universität tätig. Die Klägerin, seine Ehefrau, ist Staatsanwältin.
Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes O. (00.00.0000) beantragten die Kläger am 06.12.2018 Elterngeld bei dem Beklagten. Zu dieser Zeit und im weiteren Verlauf hatten sie ihren Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und lebten mit ihrem Sohn in einem Haushalt. Sie betreuten und erzogen das Kind selbst.
Der Kläger beantragte Basiselterngeld für die Lebensmonate 2 und 3 sowie den Partnerschaftsbonus für die Lebensmonate 15 - 18, die Klägerin Basiselterngeld für die Lebensmonate 5 - 12 und den Partnerschaftsbonus für die Lebensmonate 15 - 18 ihres Kindes. Die Kläger machten geltend, in den Lebensmonaten 15 - 18 des Kindes ihre jeweilige Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden zu reduzieren. Die Klägerin reichte eine Bescheinigung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Arnsberg vom 19.12.2018 ein, nach deren Inhalt sie sich in der Zeit vom 28.09.2018 bis zum 01.02.2019 in Mutterschutz befinde, ihr im Anschluss bis zum 14.10.2019 Elternzeit bewilligt worden sei, sie ab dem 15.10.2019 zunächst in Vollzeit arbeiten werde und ihr dann für die Zeit vom 04.12.2019 bis 31.12.2020 eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit genehmigt sei.
Mit Bescheid vom 03.01.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Basiselterngeld für die Lebensmonate 2 und 3 des Sohnes O. in Höhe von 1.800,- € monatlich. Die Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate 15 - 18 als Partnerschaftsbonusmonate lehnte der Beklagte ab. Mit Bescheid vom 09.01.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für die Lebensmonate 5 - 12 des Kindes in Höhe von 1.800,- € monatlich und lehnte die Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate 15 - 18 als Partnerschaftsbonusmonate ab. Zur Begründung der teilweisen Ablehnung von Elterngeld führte der Beklagte jeweils aus, Partnerschaftsbonusmonate stünden nur zu, wenn beide Partner für vier aufeinanderfolgende Monate gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden ausübten. Bei beiden Klägern lägen diese Voraussetzungen nicht vor.
Gegen die Bescheide vom 03.01.2019 und 09.01.2019 erhoben die Kläger am 17.01.2019 gemeinsam Widerspruch, soweit die Bewilligung von Elterngeld für die Partnerschaftsbonusmonate abgelehnt wurde. Sie führten aus, ihre tatsächliche Dienstzeit im fraglichen Zeitraum lasse sich nur prognostizieren. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung, den gesetzlichen Dienstzeiten sowie den tatsächlichen Arbeitsbelastungen gingen sie davon aus, dass sie in den beantragten Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sein würden. Sie seien in diesem Zeitraum zu 50 % (Klägerin) bzw. 60 % (Kläger) ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, die sich für nordrhein-westfälische Landesbeamte auf 41 Stunden wöchentlich belaufe, tätig. Die Belastungsquote der Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen betrage 130 %. Unter Berücksichtigung von Überstunden arbeite die Klägerin ca. 27 Stunden pro Woche. Sie seien bereit, die tatsächlich geleisteten Dienststunden zu dokumentieren.
Die Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheiden vom 22.05.2019 – Kläger – und 23.05.2019 – Klägerin – als unbegründet zurück.
Am 19.06.2019 haben die Kläger gemeinsam Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit in getrennten Verfahren weitergeführt (Aktenzeichen S 81 EG 14/19 [Verfahren des Klägers] und S 81 EG 35/20 [Verfahren der Klägerin] des Sozialgerichts Dortmund). Die Kläger haben zur Klagebegründung ergänzend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich für Landesbeamte sowohl die Arbeitszeit als auch die Vergütung aus dem Gesetz ergebe, sodass es auf eine Arbeitgeberbescheinigung hierüber nicht ankomme. Nachweise über die tatsächlich geleisteten Stunden könnten sie nicht beibringen, da ihre Arbeitszeit nicht erfasst werde.
Die Kläger haben jeweils beantragt,
unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 03.01.2019 bzw. 09.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 22.05.2019 bzw. 23.05.2019 den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 04.12.2019 bis zum 03.04.2020 (= Lebensmonate 15 - 18 des Sohnes O.) Elterngeld nach dem BEEG in Form des beantragten Partnerschaftsbonus nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, also unter Anrechnung ihres jeweiligen Einkommens, zu zahlen.
Der Beklagte hat jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verteidigt.
Der Kläger hat im Klageverfahren ein Schreiben des Rektors der F. Universität vom 12.07.2019 vorgelegt, nach dessen Inhalt seine wöchentliche Arbeitszeit vom 01.11.2019 zum 31.12.2020 auf 24,6 Stunden (60 %) festgesetzt werde. Die Klägerin hat ein Schreiben der Generalsstaatsanwältin in Hamm vom 26.09.2019 eingereicht, wonach ihre Arbeitszeit vom 04.12.2019 bis zum 31.05.2020 abweichend von der früheren Entscheidung auf 3/5 der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werde. Weiterhin haben die Kläger selbst gefertigte Aufstellungen über ihre Arbeitsstunden in den Lebensmonaten 15 - 18 des Kindes sowie Bezügemitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vorgelegt, nach denen beide im streitigen Zeitraum ihre Bezüge anteilig für 24,6 von 41 Wochenstunden erhalten haben.
Mit Urteilen vom 23.03.2022 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllten. Beide hätten im streitigen Zeitraum Bezüge für jeweils 24,6 Wochenstunden erhalten. Dies sei auch die wöchentliche Arbeitszeit, die von den jeweiligen Dienstherren festgesetzt worden sei. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie im streitigen Zeitraum tatsächlich im Durchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden gearbeitet hätten. Zwar sprächen die von ihnen erstellten Aufstellungen über die in den fraglichen Monaten geleisteten Dienststunden für die Einhaltung des Zeitkorridors von 25 - 30 Wochenstunden, doch genügten diese Aufstellungen für die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht zum Nachweis der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Soweit § 9 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) den Arbeitgeber verpflichte, zum Nachweis der wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit zu bescheinigen, komme dies vorliegend angesichts der nicht vorhandenen Arbeitszeiterfassung nicht in Betracht. Die Vorlage eigener Aufzeichnungen über geleistete Dienststunden genüge nicht, da sich ansonsten der unberechtigte Bezug des Partnerschaftsbonus kaum verhindern lasse. Eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Selbstständigen, die ihre Arbeitszeit im Bezugszeitraum tatsächlich mit einer schriftlichen Erklärung angeben könnten, bestehe nicht. Bei Selbstständigen gebe es keine andere Möglichkeit der Dokumentation der Arbeitszeiten.
Gegen die ihnen am 02.05.2022 zugestellten Urteile richten sich die am 01.06.2022 eingelegten Berufungen der Kläger, die an ihrem bisherigen Vorbringen festhalten und ergänzend ausführen, mit der von ihnen vorgelegten detaillierten Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten hätten sie die erforderlichen und ihnen einzig möglichen Nachweise für die tatsächlich im fraglichen Zeitraum geleistete Arbeitszeit erbracht. Soweit das Sozialgericht darauf abstelle, es spreche gegen die Berücksichtigung unbezahlter Überstunden, dass diese eigentlich unerwünscht seien, sei darauf hinzuweisen, dass Beamte in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der §§ 61 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) und 10 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO NRW) verpflichtet werden könnten, bis zu 5 Stunden im Monat Mehrarbeit zu leisten, ohne einen Freizeitausgleich zu erhalten. Insofern handele es sich nicht um unbezahlte Mehrarbeit, sondern um einen Teil der Dienstpflichten des Beamten. Die Rechtsprechung des zuständigen Senats des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 21.05.2021 – L 13 EG 14/20 – und – L 13 EG 18/19 –) spreche für ihre Sichtweise. Auch sie übten wie die Kläger in den entschiedenen Sachverhalten Berufe mit atypischen Arbeitszeitgestaltungen aus.
Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren (L 13 EG 4/22 [betreffend den Kläger] und L 13 EG 5/22 [betreffend die Klägerin]) – unter dem führenden zuerst genannten Aktenzeichen – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 25.05.2023).
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2022 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 03.01.2019 und 09.01.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 22.05.2019 und 23.05.2019 zu verurteilen, ihnen jeweils für die Zeit vom 04.12.2019 bis zum 03.04.2020 (= Lebensmonate 15 - 18 des Sohnes O.) Elterngeld nach dem BEEG in Form des beantragten Partnerschaftsbonus zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist die endgültige Bewilligung von Elterngeld Plus für die Monate vom 04.12.2019 bis 03.04.2020, also jeweils des Partnerschaftsbonus für die Lebensmonate 15 bis 18 des am 00.00.0000 geborenen Sohnes der Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 BEEG in der gemäß § 28 Abs. 1 BEEG hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228). Die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BEEG u. a. für den Fall des Antrags auf weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG vorgesehene vorläufige Bewilligung unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben kommt angesichts des Zeitablaufs nicht (mehr) in Betracht.
Nach dieser Maßgabe ist die zulässige Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus für die Lebensmonate 15 bis 18 ihres Sohnes O. (Partnerschaftsbonus) nicht zu. Durch die angefochtenen Bescheide werden sie nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn diese sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Die Eltern haben gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeiträge Elterngeld i. S. d. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld i. S. d. Abs. 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate), § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG. Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind (Nr. 1) und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen (Nr. 2), hat jeder Elternteil nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Die Kläger haben im 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BEEG i. V. m. § 1 BEEG erfüllt. Beide haben einen Wohnsitz in Deutschland, lebten im streitigen Zeitraum mit ihrem Kind in einem Haushalt, betreuten und erzogen das Kind selbst und haben in dieser Zeit keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Die Kläger erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BEEG, da sie im fraglichen Zeitraum weniger als 25 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig waren.
§ 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BEEG setzt mit der Anknüpfung an 25 bzw. 30 Wochenstunden – unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden – eine Erwerbstätigkeit in einem Rahmen von 62,5 bis 75% voraus. Gefordert wird damit im Hinblick auf die Betreuung des Kindes einerseits eine gegenüber einer Vollbeschäftigung spürbare Verringerung der Arbeitszeit, andererseits eine Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang als nur einer halben Stelle, um die dauerhafte wirtschaftliche Absicherung der Familie sicherzustellen (Wiegand, in: Wiegand, BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 01/19, § 4 BEEG, Rn. 20). Es kommt allein auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Monat an, wobei auf den Lebensmonat abzustellen ist (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2020 – S 2 EG 19/19 m. w. N.). Eltern wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, das gesetzlich vorgegebene Zeitarrangement auszuprobieren und in eine partnerschaftliche Aufgabenteilung hineinzuwachsen (Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/2583, 29; ausführlich: Brose, in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, § 4 BEEG, Rn. 28).
Für die monatsweise Berechnung ergeben sich unter Zugrundelegung von Ziff. 1.6.1 und Ziff. 4.4.3.2 der Richtlinien zum BEEG (in der für den vorliegenden Zeitraum relevanten Fassung) und bei 40 Wochenstunden die folgenden Zeitkorridore:
Monat |
Stundenminimum |
Stundenmaximum |
28 Tage |
100 |
120 |
29 Tage |
103 |
125 |
30 Tage |
107 |
129 |
31 Tage |
110 |
133 |
Bei den Klägern ist jeweils lediglich von einer Erwerbstätigkeit von 109 Stunden im Zeitraum vom 04.12.2019 – 03.01.2020 (31 Tage), von 109 Stunden im Zeitraum vom 04.01.2020 – 03.02.2020, von 101,9 Stunden im Zeitraum vom 04.02.2020 – 03.03.2020 (29 Tage) und von 109 Stunden im Zeitraum vom 04.03.2020 – 03.04.2020 (31 Tage) auszugehen. Diese Stundenzahlen ergeben sich für den Kläger aus der nach der Entscheidung des Rektors der F. Universität vom 12.07.2019 für die Zeit vom 01.12.2019 bis zum 31.12.2020 erfolgten Festsetzung seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf 24,60 Wochenstunden (60%), für die Klägerin aus der mit Entscheidung der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 26.09.2019 erfolgten Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin auf 3/5 der regelmäßigen Arbeitszeit der durchschnittlichen wöchentlichen Vollzeitarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten sowie für beide Kläger daraus, dass sie ausweislich der vorliegenden Bezügemitteilungen des LBV auch auf dieser Grundlage besoldet werden.
Die von den Klägern durch Vorlage handschriftlicher Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden geltend gemachten weiteren Arbeitszeiten sind für die maßgeblichen Zeiträume nicht hinzuzurechnen. Zwar sind in Anwendung von Ziff. 1.6.1 und Ziff. 4.4.3.2 der Richtlinien zum BEEG (s. o.) für die Prüfung, ob die Arbeitszeit-Grenze eingehalten wird, die tatsächlich gearbeiteten Stunden maßgeblich und Überstunden genauso zu berücksichtigen wie Unterstunden. Zudem sind Zeiten zu berücksichtigen, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, wie Urlaubstage, gesetzliche Feiertage und Zeiten der Lohnfortzahlung. Andererseits sind unbezahlte Stunden in Form von Bereitschaftsdiensten während des Urlaubs, Fortbildungen, betriebliche Gesundheitsuntersuchungen und Fahrzeiten nicht hinzuzurechnen, denn bei der Ermittlung der Stundenzahl ist nur auf die bezahlte Arbeitszeit abzustellen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.05.2021 – L 13 EG 14/20 – und vorangehend Sozialgericht Detmold, Urteil vom 20.05.2020 – S 23 EG 5/18 – sowie Urteil des erkennenden Senats vom 21.05.2021 – L 13 EG 18/19 –). Die Kläger haben jedoch jedenfalls nicht nachgewiesen, dass zu ihren Gunsten für die Lebensmonate 15 – 18 des Sohnes O. über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus weitere bezahlte Arbeitsstunden berücksichtigt werden müssten. Soweit die Kläger demgegenüber auf die aus §§ 61 LBG NRW, 10 Abs. 1 AZVO NRW hervorgehende grundsätzliche Verpflichtung der Landesbeamten zur (unbezahlten) Mehrarbeit abstellt, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger Mehrarbeit im Sinne dieser Bestimmungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich geleistet hätten. Insoweit fehlt es bereits an dem Nachweis der nach § 10 Abs. 1 AZVO NRW erforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für die Partnerschaftsmonate.
Nach Ziff. 4.4.3.4 der Richtlinien zum BEEG kann der Nachweis für das Vorliegen des Stundenkorridors von 25 bis 30 Wochenstunden durch eine Arbeitszeitbescheinigung oder andere glaubhafte Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohn- und Gehaltsbescheinigungen) erfolgen. Eine konkretisierte Arbeitszeitbescheinigung des Dienstherrn bezogen auf den fraglichen Zeitraum haben die Kläger vor dem Hintergrund der bei ihnen unterbleibenden Arbeitszeiterfassung nicht vorlegt. Die lediglich vorliegenden Festsetzungen der Wochenarbeitszeit durch den jeweiligen Dienstherrn stützt den Anspruch der Kläger gerade nicht, da danach lediglich von einer Arbeitszeit von 24,6 Wochenstunden auszugehen ist. Die an die Kläger gerichteten Bezügemitteilungen legen ebenfalls die nicht ausreichende Wochenstundenzahl von 24,6 zugrunde. Die von den Klägern erstellten Aufstellungen über die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden in den Partnerschaftsmonaten vermögen dies nicht zu entkräften. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass – ohne die Glaubhaftigkeit des Vorbringens im vorliegenden Einzelfall zu bewerten – ein weitgehender Missbrauch der Regelungen über das Elterngeld Plus zu befürchten wäre, wenn entscheidend auf selbst erstellte Belege über geleistete Arbeitszeit abgestellt würde. Umgekehrt bestünden keinerlei Kontrollmöglichkeiten der bewilligenden Behörde. Vor dem Hintergrund der auch nach der hier maßgeblichen Fassung der Vorschriften über die Bewilligung des Partnerschaftsbonus gegebenen Gestaltungsspielräume der Kläger bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht auch kein praktisches Bedürfnis, entsprechende Aufzeichnungen für den Nachweis zusätzlicher Arbeitszeiten genügen zu lassen. Es würde vielmehr zu Verunsicherung führen und auch dem Erfordernis einer zügigen Entscheidung der Behörde zuwiderlaufen, wenn in jedem Einzelfall die konkrete Arbeitszeit anhand von Selbstaufschreibungen (notwendigerweise erst im Nachhinein) festgestellt werden müsste. Ein solches Erfordernis lässt sich im Übrigen auch nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entnehmen, die im Grundsatz ebenfalls an die arbeitsvertraglichen Regelungen anknüpft und selbst dann abstrakt generelle Einschätzungen der Arbeitszeit fordert, wenn sich die konkrete regelmäßige Arbeitszeit nicht unmittelbar aus einem Arbeitsvertrag ableiten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 10.02.2005 – B 10 EG 5/03 R, juris Rn. 16, 19 ff. – zur regelmäßigen Vor- und Nachbereitungszeit für von Lehrkräften zu leistende Unterrichtsstunden). Schließlich würde es sich im Ergebnis bei diesen sich aus der Selbstaufschreibung ergebenden nach oben abweichenden Arbeitsstunden mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch um unbezahlte Mehrarbeit handeln, die nach der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen ist.
Dahinstehen kann bei dieser Sachlage, dass die oben auf der Grundlage von 40 Wochenstunden aufgeführten Zeiten für das monatliche Stundenminimum und das Stundenmaximum bei der für die Kläger maßgeblichen 41-Stunden-Woche entsprechend umzurechnen und zu erhöhen wären.
Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).