Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.08.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme für ein Widerspruchsverfahren sowie zur Bestimmung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezog jedenfalls zwischen 2018 und 2021 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnt eine Wohnung in der C.-straße in U.-M.. Der Kläger erklärte am 02.04.2018 in der vom Beklagten formularmäßig bereitgestellten „Anlage KdU“, die sowohl für die Positionen „Heizung“ als auch „Warmwasser“ die Energiequellen Strom und Gas als separat anzukreuzende Auswahlmöglichkeiten vorsieht, seine Wohnung mit Gas zu beheizen. Die Warmwassererzeugung erfolgt gemäß dieser Erklärung dezentral und ebenfalls mit Gas. Aus dem zur Verwaltungsakte gereichten Mietvertrag des Klägers geht hervor, dass die Wohnung über eine Vaillant-Gastherme verfügt. Die Abrechnung für Gas erfolgt seitens der vom Kläger ebenfalls vorgelegten Rechnung der Stadtwerke U. direkt gegenüber dem Kläger und nicht über den Vermieter. In einer „Anlage KdU“ zum Weiterbewilligungsantrag vom 12.06.2018 wiederholte der Kläger seine Angaben und erklärte darüber hinaus, nicht mit einer Zentralheizung, sondern mit einem Einzelofen zu heizen.
Am 29.04.2019 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen. Eine neuerliche Abfrage zu den Bedarfen des Klägers für Unterkunft und Heizung erfolgte in diesem Zusammenhang nicht. Mit Bescheid vom 07.05.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis zum 31.05.2020. Er berücksichtigte hierbei die Heizkosten des Klägers in Höhe der vom Kläger an die Stadtwerke zu zahlenden Abschläge für Gas, jedoch keine Kosten für Zündstrom. Änderungsbescheide ergingen am 09.10.2019, 11.11.2019, 23.11.2019 und am 13.12.2019. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14.01.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen von Februar 2020 bis Mai 2020 unter Berücksichtigung eines aktualisierten Heizkostenabschlages.
Am 10.02.2020 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2020 ein. Seine Wohnung habe eine Gasetagenheizung. Da sein Gasboiler elektrisch betrieben werde, sei „die übliche Heizstrompauschale“ zu berücksichtigen. Eine gesonderte Erfassung des für die Warmwasseraufbereitung benötigten Stroms gebe es nicht, vielmehr erfolge die Abrechnung zusammen mit dem Haushaltsstrom. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 15.04.2020 vom Kläger Informationen an, insbesondere, über welchen Zähler der Stromverbrauch für die Gastherme erfasst werde, ob die entsprechenden Stromkosten über die Betriebskosten abgerechnet würden und wie viel Strom die Gastherme durchschnittlich verbrauche. Der Kläger legte dem Beklagten am 04.05.2020 ein Schreiben seines Vermieters vom 29.04.2020 vor, wonach für die Heizung kein gesonderter Zähler existiert und die Kosten nicht im Rahmen der Betriebskosten über den Allgemeinstrom abgerechnet werden.
Mit Bescheid vom 05.05.2020, überschrieben mit „Widerspruchsverfahren des Herrn Z. I.“ änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 14.01.2020 ab und berücksichtigte zugunsten des Klägers ab dem 01.01.2020 eine monatliche Strompauschale i.H.v. 6,35 € (5 % des monatlichen Heizkostenabschlages i.H.v. 127 €). In der Begründung des Bescheides verweist der Beklagte darauf, dem Widerspruch des Klägers sei damit in vollem Umfang entsprochen. Kosten für das Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten, denn der Bedarf für Heizstrom sei erstmals in diesem Verfahren vorgetragen worden. Eine Berücksichtigung im Ausgangsbescheid sei nicht möglich gewesen. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 06.05.2020 setzte der Beklagte die Änderung für April 2020 und Mai 2020, mit weiterem endgültigen Bescheid vom 06.05.2020 für Februar 2020 und März 2020 um.
Der Kläger legte am 19.05.2020 Widerspruch gegen die Kostenentscheidung in dem Bescheid vom 05.05.2020 ein. Die Kostenerstattung sei auf der Grundlage von§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X geboten. Dass Aufwendungen für Heizstrom zusätzlich zu den regulären Heizkosten zu tragen seien, beruhe auf einer „für juristische Laien relativ komplizierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“. Der Beklagte weise in seinen allgemeinen Informationen und in seinem Antragsformular nicht auf diese Möglichkeit hin. Dies stelle einen Verstoß gegen seine Beratungspflichten dar.
Mit Bescheid vom 08.06.2020 setzte der Beklagte die Leistungen des Klägers für April 2020 und Mai 2020 unter Einbeziehung der Pauschale für Zündstrom endgültig fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 05.05.2020 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 05.05.2020 sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Widerspruch nicht erforderlich gewesen sei. Der Bevollmächtigte sei gehalten gewesen, den Kläger über einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Gastherme zu beraten und ihn zu einer entsprechenden Antragstellung beim Beklagten aufzufordern. Die Stromkosten wären dann bewilligt worden. Eine vorherige Hinweispflicht des Beklagten habe nicht bestanden, zumal der Beklagte über den Betrieb der Gastherme mit Strom keine Kenntnis gehabt habe. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, sich beim Beklagten oder bei einer Sozialberatungsstelle über seine Rechte zu informieren.
Am 05.08.2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2020 erhoben. Seinem Widerspruch sei ein Erfolg i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht abzusprechen. Der Beklagte gehe von einem Verschuldensprinzip aus, das im Anwendungsbereich dieser Norm nicht existiere. Ein solches Verschulden sei allenfalls bei der konkreten Kostenfestsetzung zu prüfen. Zudem könne die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht als „Allgemeinwissen“ vorausgesetzt werden und der Beklagte weise weder in seinem Informationsmaterial noch in seinen Antragsformularen hierauf hin. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts könne nicht in Abrede gestellt werden. Der vom Beklagten erlassene Bescheid sei nicht durch einen Antrag, sondern nur durch einen Widerspruch zu korrigieren gewesen. Ein Rechtssuchender könne zudem nicht darauf verwiesen zu werden, sich zunächst durch einen Bevollmächtigten beraten zu lassen und dann das „Gelernte“ selbst vorzutragen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid des
Beklagten vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.07.2020 zu verpflichten, die notwendigen Aufwendungen des Klägers in dem
Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2020,
vom Beklagten geführt unter dem Aktenzeichen N01, zu erstatten und festzustellen,
dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren notwendig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Widerspruch sei nicht i.S.v. § 63 SGB X erfolgreich gewesen. Vielmehr sei der vorliegende Sachverhalt mit einer behördlichen Abhilfeentscheidung zu vergleichen, die auf einer nachgeholten Mitwirkung beruhe. Es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die für die Leistungsbewilligung relevanten Umstände selbst vorzutragen.
Mit Urteil vom 09.08.2021 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Abhilfebescheid des Beklagten vom 05.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2020 verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen des Klägers in dem Widerspruchsverfahren zu erstatten und anzuerkennen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren sowie auf die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien gegeben. Entscheidend sei zunächst, ob ein förmlicher Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergangen und wie das Verhältnis des Erfolgs des Widerspruchs zu seinem Misserfolg sei. Der Bescheid vom 05.05.2020 sei als Abhilfebescheid und nicht als Bescheidung eines Erstantrags zu werten, denn die Bewilligung einer „Heizstrompauschale“ sei mit dem Hauptantrag mitbeantragt. Die begünstigende Entscheidung des Beklagten vom 05.05.2020 beruhe auch ursächlich auf dem Widerspruch des Klägers und nicht auf einer im Widerspruchsverfahren nachgeholten Mitwirkung. Der Kläger habe im Antragsverfahren keine Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar sei der Kläger in Ansehung der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X grundsätzlich gehalten gewesen, sämtliche leistungserheblichen Tatsachen anzugeben, auch wenn der Leistungsträger dies nicht ausdrücklich verlangt habe. Allerdings müsse die Behörde im Rahmen ihrer Beratungspflichten dazu beitragen, dass der Hilfebedürftige den Umfang seiner Mitwirkungspflicht erkennen könne. Die Behörde sei gehalten, leistungserhebliche Tatsachen abzufragen, wenn deren Relevanz für die Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Nach diesen Maßgaben sei hier von einer Einschränkung der Mitwirkungspflicht des Klägers auszugehen. Sein möglicher Anspruch auf die Übernahme von Strom für die Gastherme sei weder aus den Antragsformularen noch aus dem Informationsmaterial des Beklagten erkennbar gewesen; da es sich um einen sehr speziellen, rechtsprechungsgeprägten Anspruch handele, sei die Relevanz des Strombetriebs der Gastherme für den Kläger auch im Übrigen nicht ersichtlich gewesen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nach§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X aufgrund der geringen Bekanntheit und der Komplexität des in Rede stehenden Anspruchs erforderlich gewesen. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, wie sich der Verstoß eines Jobcenters gegen seine Betreuungspflicht im Rahmen von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auswirke, sei von der Rechtsprechung nicht geklärt.
Am 02.09.2021 hat der Beklagte Berufung gegen das ihm am 18.08.2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Das Sozialgericht habe zunächst übersehen, dass der angefochtene Änderungsbescheid lediglich eine Regelung hinsichtlich der Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Abschläge für Heizkosten getroffen habe. Die „Problemlösung“ mit Bescheid vom 05.05.2020 beruhe lediglich auf neuem Sachvortrag des Klägers. Zudem habe der Beklagte in seinen Antragsformularen abgefragt, mit welchen Energiequellen die Warmwasserversorgung erfolge. Der Kläger habe nicht angegeben, für die Warmwasserversorgung neben Gas auch Strom zu benötigen. Selbst wenn der Kläger vom Beklagten nicht hinreichend über einen möglichen Anspruch aufgeklärt worden sei, habe er die Stromkosten jedenfalls nicht beantragt, so dass der angefochtene Bescheid sich nicht hierzu verhalten habe. Eine Ursächlichkeit zwischen Widerspruch und begünstigendem Bescheid liege damit jedenfalls nicht vor. Es könne damit allenfalls um Schadensersatz gehen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.08.2021 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bezug. Der Beklagte verkenne, dass es hier nicht um Stromkosten für die dezentrale Warmwasserversorgung, z.B. über einen Durchlauferhitzer, sondern um Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme gehe. Da diese Bestandteil der Heizkosten seien, treffe der angefochtene Änderungsbescheid hierzu auch eine Regelung. Auch wenn der Beklagte den Bescheid vom 05.05.2020 nunmehr als „Problemlösung“ bezeichne, handele es sich um einen Abhilfebescheid.
Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28.03.2023, der Kläger mit Schriftsatz vom 30.03.2023 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen des Klägers in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14.01.2020 zu erstatten und zu bestimmen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Widerspruchsverfahren notwendig war.
Streitgegenstand des Verfahrens ist die negative Kostengrundentscheidung des Beklagten in dem Abhilfebescheid vom 05.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2020. Zutreffend hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Abhilfebescheid nicht unmittelbar gegen die Kostengrundentscheidung Klage erhoben (vgl. hierzu Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X (Stand: 04.04.2023), Rn. 41), sondern hiergegen erneut Widerspruch eingelegt. Eine Abhilfeentscheidung i.S.v. § 85 Abs. 1 SGG beendet nämlich das Widerspruchsverfahren, ist aber kein Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 85 SGG ˂Stand: 15.06.2022˃, Rn. 14), so dass § 79 Abs. 2 VwGO nicht entsprechend anzuwenden ist (vgl. zur grds. Erforderlichkeit eines weiteren Vorverfahrens in dieser Konstellation auch BSG, Urteil vom 17.10.2006 – B 5 RJ 66/04 R –). Zulässiger Verfahrensgegenstand ist in diesem Zusammenhang auch die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu der der Beklagte sich ausdrücklich erstmals ausdrücklich im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2020 verhalten hat. Da die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur bei einer (teilweise) positiven Kostengrundentscheidung in Betracht kommt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2012 –L 11 AS 759/11 –) hatte der Beklagte in Anbetracht der negativen Kostengrundentscheidung keine Veranlassung, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2020 sind damit als „obiter dictum“ zu verstehen und wären keine Voraussetzung für eine Einbeziehung der Feststellung in das hiesige Verfahren gewesen. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage; vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.05.2006 –B 6 KA 78/04 R; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2014 – L 25 AS 1037/12, juris, Rn. 12).
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen des Klägers in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14.01.2020 folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der in Ermangelung einer eigenständigen Regelung in § 85 SGG auch für Abhilfebescheide maßgeblich ist (vgl. hierzu: Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 85 SGG ˂Stand: 15.06.2022˃, Rn. 68) ). Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hier war der Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 14.01.2020 vollumfänglich erfolgreich, denn der Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 05.05.2020 für den Zeitraum ab Januar 2020 die vom Kläger begehrte Pauschale anerkannt und diese Regelung nachfolgend mit Änderungsbescheiden vom 06.05.2020 und vom 08.06.2020 umgesetzt. Bei der Frage, ob und inwieweit ein Widerspruch Erfolg hatte, ist grundsätzlich eine rein formale Betrachtungsweise geboten (vgl. Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X ˂Stand: 04.04.2023˃, Rn. 16), denn die Frage der Kostentragungspflicht soll nicht mit schwierigen rechtlichen Überlegungen belastet werden. Insbesondere soll keine Überprüfung der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der (bestandskräftigen) Regelung in der Hauptsache mehr erfolgen. Allerdings wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch gefordert, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Diese Kausalität wird indes sehr weit gefasst und auch angenommen, wenn der Erfolg des Widerspruchsführers auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage oder auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht. Dann habe der Widerspruch zumindest die Bestandskraft der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verhindert (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R).
Eine im vorgenannten Sinne verstandene Kausalität zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde liegt hier vor; der Widerspruch hatte im Sinne des Gesetzes Erfolg. In diesem Zusammenhang ist bereits die Wertung des Beklagten unzutreffend, die Bewilligung der Pauschale für Zündstrom sei nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom, sondern aufgrund eines dem Widerspruch zu entnehmenden „Neuantrages“ erfolgt. Zunächst muss sich der Beklagte, der den Bescheid vom 05.05.2020 ausdrücklich als Stattgabe des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.01.2020 und damit als Abhilfebescheid gekennzeichnet hat, an der von ihm gewählten Form festhalten lassen. Zudem ist der Ansicht des Beklagten, der Änderungsbescheid vom 14.01.2020 habe keine Regelung zu den vom Kläger begehrten Kosten für den Zündstrom getroffen, nicht zu folgen, denn der Bescheid hat ausdrücklich eine Änderung des Heizkostenabschlages des Klägers berücksichtigt und damit dessen Bedarfe für Unterkunft und Heizung neu geregelt. Bei dem Betriebsstrom für eine Heizungsanlage (bzw. für eine Warmwasseraufbereitung, deren Primärenergie Gas ohne separate Erfassung zusammen mit den Heizkosten abgerechnet wird), handelt es sich nämlich um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und sind nicht etwa um vom Regelbedarf umfasste Haushaltsenergie i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 28. 10.2020 – L 12 AS 2055/18 –). Auch ein gesonderter Antrag des Klägers war nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erforderlich, vielmehr waren die Bedarfe für Unterkunft und Heizung uneingeschränkt von dem Weiterbewilligungsantrag vom 29.04.2019 umfasst.
Die Annahme einer ursächlichen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung scheidet auch nicht aus, weil der Kläger erst mit dem Widerspruch darauf hingewiesen hat, seine Gastherme werde mit Zündstrom betrieben. Zwar kann die Kausalität zwischen Widerspruch und Erfolg verneint werden, wenn ein Widerspruchsführer seinen Mitwirkungspflichten erst im Verwaltungsverfahren nachkommt (vgl. hierzu Roos/Blüggel in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 63, Rn. 21). Eine entsprechende Verneinung setzt jedoch eine wertende Betrachtung voraus; das Verhalten des Widerspruchsführers, der erst im Widerspruchsverfahren die gebotene Handlung nachholt und dann die Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangt, muss als widersprüchlich anzusehen sein, so z.B. wenn es dem Widerspruchsführer durch eine allein in seiner Sphäre liegende Handlungsmöglichkeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten zu bewirken (BSG, Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R – ; BSG Urteil vom 18.12.2001 –B 12 KA 42/00 R –: Erfolg eines Widerspruchs nach Nachentrichtung von Beiträgen; BSG, Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA 20/91– : Nachträgliche Vorlage eines Antragsvordrucks und einer Bescheinigung der Staatsangehörigkeit). Vergleichbare Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass der Kläger die Verwendung von Zündstrom für die Gastherme nicht bereits im Antragsformular benannt hat, stellt bereits keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I dar. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Umfang der Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers nicht unabhängig von den Beratungs- und Betreuungspflichten der Behörde nach §§ 14 SGB I zu bestimmen ist. Bedient sich eine Behörde bestimmter Antragsformulare (z.B. zu „Einkommen und Vermögen“ bzw. den Bedarfen für Unterkunft und Heizung), wird der Umfang der Mitwirkungspflicht durch diese geprägt. Füllt ein Antragsteller ein Antragsformular in allen Punkten wahrheitsgemäß und vollständig aus, hat er in aller Regel seiner Obliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I genügt, es sei denn, ein Formular ist für ihn erkennbar in einem entscheidungserheblichen Punkt unvollständig oder der Leistungsträger fordert ihn nach Übersendung des ausgefüllten Formulars zu weiteren konkret bezeichneten Angaben auf (vgl. hierzu Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 60 SGB I ˂Stand: 02.12.2022˃, Rn. 80). Hier hat der Kläger die im Antragsformular gestellten entscheidungserheblichen Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet, indem er angegeben hat, einen Einzelofen mit Gas zu betreiben und sein Wasser dezentral mit Gas zu erhitzen. Aufgrund dieser Angaben, der Passage zu einer Vaillant-Gastherme im Mietvertrag sowie aufgrund der direkt an den Kläger gerichteten Abrechnungen der Stadtwerke U. war für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass die Wohnung des Klägers nicht zentral beheizt wurde. Zudem ist die Frage nach der eingesetzten Energiequelle für den Adressaten eines Antragsformulars als Frage nach der primär für die Beheizung eingesetzten Energieart (Strom, Öl, Gas usw.) zu verstehen. Der Auffassung des Beklagten, der Kläger sei gehalten gewesen, sowohl „Strom“ als auch „Gas“ als Energiequellen zu bezeichnen, ist nicht zu folgen. Zunächst entspricht es nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, Zündstrom als Energiequelle für die Beheizung/ Erwärmung durch Gas oder Öl mitzubenennen. Ferner ist eine Nutzung von Gasheizungen – bzw. –boilern ohne den Einsatz von Elektrizität kaum denkbar. Die Gestaltung der Antragsformulare des Beklagten suggeriert indes, dass die benannten Energiequellen alternativ zu benennen seien. Anders wäre die Situation ggf. zu bewerten, wenn der Beklagte – flankiert von entsprechenden Hinweisen – zusätzlich z.B. die Auswahlmöglichkeit „Gas und Strom“ bzw. „Gas und Zündstrom“ angegeben hätte. Dies ist nicht erfolgt; auch Merkblätter, die die Leistungsempfänger auf die Thematik hingewiesen haben, sind unstreitig nicht ergangen. Es war für den Kläger auch nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Nutzung des Stroms für die Heizungsanlage für seine Leistungsbewilligung relevant war. Zu Recht weisen der Kläger und das Sozialgericht auf die Komplexität und Spezialität dieser Thematik hin. Kurzum: Werden Stromkosten für eine Heizungspumpe erst im Widerspruchsverfahren vorgetragen und führt dies im Ergebnis zu einer Abhilfe (Anerkennung höherer Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II), ist der Widerspruch erfolgreich, so dass ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X ˂Stand: 04.04.2023˃, Rn. 35_2 unter Verweis auf SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 04.04.2019 – S 3 AS 2171/15, juris).
Abschließend hat das Sozialgericht den Beklagten zu Recht zu der Bestimmung verpflichtet, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X notwendig war. Diese Bestimmung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X Bestandteil der Kostengrundentscheidung. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, wenn schwierige Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen, so dass ein Widerspruchsführer sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient hätte. Angesichts der Komplexität des heutigen Sozialrechts ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts in der Regel notwendig, auch wenn es sich nicht um ein schwieriges und umfangreiches Verfahren handelt. Der Bürger ist nämlich nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Becker in: Hauck/Noftz SGB X, § 63, Rn. 50) Im Bereich des SGB II wird dabei zu berücksichtigen sein, dass die Rechtsmaterie wie auch die Leistungsbescheide in ihrem Regelungsinhalt für einen juristisch nicht einschlägig gebildeten Widerspruchsführer oftmals kaum zu verstehen sind (vgl. Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 63 SGB X (Stand: 04.04.2023), Rn. 59). Nach diesen Maßgaben ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten angesichts der Komplexität und weitgehenden Unbekanntheit der maßgeblichen Rechtsfrage im vorliegenden Fall erforderlich. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger solle sich erst von einem Bevollmächtigten beraten lassen und dann allein das Widerspruchsverfahren betreiben, ist abwegig. Zwar kann auch eine geringe materielle Bedeutung der Sache gegen die Notwendigkeit der Hinzuziehung sprechen (vgl. hierzu Becker in: Hauck/Noftz SGB X, § 63, Rn. 51), hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bedarf dauerhaft besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGB.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).