Tenor:
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.02.2023 - S 61 AS 2520/21 - durch einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus den in § 199 Abs. 1 SGG genannten Vollstreckungstiteln aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg – S 61 AS 2520/21 – unstatthaft, denn die Berufung des Antragstellers hat aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012 – L 11 AS 166/12 ER –, Rn. 2 - 8, juris, Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 199 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 17). Gemäß § 154 Abs. 2 SGG bewirken die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. So liegt der Fall hier, denn das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Urteil vom 09.02.2023 zur Zahlung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2020 und damit vor Urteilserlass verurteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).