L 6 AS 444/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1052/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 444/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Der 0000 geborene Kläger stand von 2007 bis Januar 2019 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Mit E-Mail vom 03.04.2019 bat der Kläger den Beklagten um Übersendung eines Weiterbewilligungsantrages. Nach Übersendung des Formulars durch den Beklagten ging der ausgefüllte Weiterbewilligungsantrag am 07.05.2019 dort ein.

Unter dem 05.06.2019 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen und weiterer Unterlagen auf. Dem kam der Kläger (nur) teilweise nach.

Daraufhin versagte der Beklagte ihm für die Zeit ab dem 01.04.2019 die Gewährung von Leistungen (Bescheid vom 24.06.2019). Der Versagungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form enthielt.

Mit einfacher E-Mail vom 27.07.2019 (Samstag) erhob der Kläger Widerspruch gegen den „Ablehnungs- und Aufhebungsbescheid“ bezüglich seines Weiterbewilligungsantrags.

Der Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019). Gemäß § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sei, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Schriftlich bedeute gemäß § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich, dass ein Schriftstück vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet werde. Eine E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG erfüllt seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Kläger den Widerspruch per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur versandt habe.

Mit (ebenfalls einfacher) E-Mail (nebst nicht unterschriebenem PDF-Anhang) vom 16.08.2019 und am 21.08 bzw. 03.09.2019 nachgereichten persönlich unterzeichneten Schriftsätzen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Gleichzeitig hat er einen Eilantrag gestellt, der bei dem SG unter dem Aktenzeichen S 18 AS 1051/19 ER geführt worden ist. Der Kläger hat bemängelt, dass sich der Widerspruchsbescheid des Beklagten nicht inhaltlich mit seinem Widerspruch befasse. Er werde nur aus formalen Gründen abgelehnt, obwohl der Beklagte Formalia bei bestimmten Gruppen (etwa Analphabeten oder Ausländern) normalerweise gar nicht zu beachten habe. Wenn Formalia für bestimmte Gruppen nicht gelten könnten, müssten sie gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für alle unbeachtet bleiben. Zur Begründung in der Sache hat der Kläger in der Klageschrift verschiedene Aspekte aufgelistet, zu denen sich der Beklagte ihm gegenüber falsch verhalten habe. Der Beklagte sei dazu zu verurteilen, ihm sofort Leistungen zuzugestehen und ihn bei der Krankenkasse anzumelden.

In dem Eilverfahren (SG Detmold, S 18 AS 1051/19 ER) hat sich der Beklagte bereit erklärt, dem Kläger (zur Sicherstellung der Krankenversicherung) ab September 2019 vorläufig monatliche Leistungen i. H. v. 1 € zu gewähren. Dies hat er anschließend auch umgesetzt.

Auf einen weiteren (Weiterbewilligungs-)Antrag (Faxschreiben des Klägers vom 29.02.2020) gewährte der Beklagte ihm durch Bescheide vom 18. bzw. 30.03.2020, 27.05.2020 und 28.09.2020 (reduzierte) Leistungen für die Monate März bis November 2020. Seitdem stand der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug bei dem Beklagten.

Der Beklagte hat seine Entscheidung zu dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2019 für zutreffend gehalten.

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2021 abgewiesen. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da er in der Form einer einfachen E-Mail eingereicht worden sei und damit nicht den Erfordernissen an die Schriftform genüge. Bei diesem Formerfordernis handele es sich nicht bloß um eine Formalie. Eine Ausnahme werde selbst dann nicht gemacht, wenn z. B. ein Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Schon deshalb könne der Kläger sich nicht auf Art. 3 GG berufen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass auch die ursprüngliche Ablehnung nach § 66 SGB I nicht zu beanstanden sei, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht so weit nachgekommen sei, dass eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit möglich gewesen sei. Dem Kläger stehe ggf. ein Anspruch nach § 67 SGB I auf Sachprüfung zu, wenn er seinen Mitwirkungspflichten inzwischen nachgekommen sei. Diese Sachprüfung sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Am 17.03.2021 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 zu ändern und den Bescheid vom 24.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass die Widerspruchs- und Klageerhebung mittels einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Zudem verweist er auf verschiedene gegenüber dem Kläger ergangene Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen bzw. des SG Detmold, in denen die (Unzulässigkeit der) Klageerhebung mittels einfacher E-Mail thematisiert worden sei. Dem Kläger sei aufgrund dessen durchaus bekannt gewesen, dass die Übersendung einer einfachen E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Zum Beleg übersendet der Beklagte zwei E-Mails (vom 28.08.2014 und vom 11.08.2015), in denen er dem Kläger empfiehlt, per E-Mail erhobene Widersprüche zum Schutz vor Rechtsnachteilen zu unterschreiben und erneut innerhalb der Widerspruchsfrist einzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Prozessakte des SG Detmold S 18 AS 1051/10 ER) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er ist auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden (vgl. § 126 SGG).

B) Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Dabei geht der Senat (nach Würdigung des insoweit auslegungsbedürftigen Vorbringens des Klägers) davon aus, dass der Kläger die Aufhebung des aus seiner Sicht rechtswidrigen Versagungsbescheides vom 24.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 begehrt.

II. Nach dieser Maßgabe ist die Berufung unbegründet, weil das Begehren des Klägers zwar als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Var. SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, die Anfechtungsklage sich jedoch als unbegründet erweist (vgl. zur Frage der Abweisung der Klage in dieser Konstellation als unbegründet, Gall in jurisPK-SGG, Stand: 15.06.2022, § 84 Rn. 49 m. w. N.; Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.2016, L 6 AS 84/16, juris Rn. 4 mit der Problematik, dass das dort angefochtene Mahnschreiben nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren war; a. A. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.02.2023, 3 K 1023/22.NW, juris Rn. 26 ff.).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 über die Versagung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2019. Denn der Bescheid vom 24.06.2019 ist bestandskräftig (§ 77 SGG).

1. Der von dem Kläger per einfacher E-Mail erhobene Widerspruch genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Für das Schriftformerfordernis ist grundsätzlich erforderlich, dass der Widerspruch durch den Betroffenen bzw. seinen Vertreter oder Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben worden ist (Gall a. a. O., § 84 Rn. 10). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Das Schriftformerfordernis gilt im Übrigen – wie schon das SG zu Recht ausgeführt hat – entgegen der Ansicht Klägers auch allgemein und nicht nur für bestimmte Personenkreise.

Durch eine schlichte E-Mail kann ein Widerspruch nicht formwirksam eingelegt werden (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Auflage 2020, § 84 Rn. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2020, L 21 AS 1447/19, juris Rn. 22 m. w. N.), weil der mit dem Schriftformerfordernis vorgesehene Zweck nicht erfüllt werden kann (Gall, a. a. O., § 84 Rn. 15). Zwar kann der Widerspruch grundsätzlich auch in „elektronischer“ Form erhoben werden, wenn entsprechend § 36a Abs. 2 SGB I eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der Zugang auch bezüglich elektronischer Dokumente eröffnet ist (§ 36a Abs. 1 SGB I) und die Datei qualifiziert signiert ist (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I). Eine schlichte E-Mail entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I. Das Schriftformerfordernis kann auch nicht dadurch gewahrt werden, dass die E-Mail ausgedruckt wird (Gall, a. a. O., § 84 Rn. 15).

2. Die Frage, ob die dem Versagensbescheid vom 24.06.2019 angefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend war, weil sie nicht den Hinweis auf § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 36a Abs. 2 SGB I enthielt, woraus sich ggf. die Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr ergeben würde (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG sowie LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 09.09.2021, L 13 AS 345/21 B ER, juris Rn. 6), kann offenbleiben. Denn ein formgerechter Widerspruch ist bei dem Beklagten auch innerhalb der Jahresfrist nicht eingegangen (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 04.11.2021, L 11 AS 632/20, juris Rn. 26 m. w. N.).

3. Da sich der Kläger nicht um eine formkorrekte Nachholung der Einlegung des Widerspruches bemüht hat, scheidet auch eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 67 SGG) aus. Dabei ist dem Beklagten im vorliegenden Fall auch nicht vorzuhalten, dass er den Kläger nicht (noch einmal) ausdrücklich auf die fehlende Schriftform hingewiesen und diesem die Möglichkeit gegeben hat, den Formmangel zu heilen. Denn eine Behörde hat nur im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren auf die Beseitigung eines Formmangels vor Ablauf der Widerspruchsfrist hinzuwirken (Gall, a. a. O., § 84 Rn. 47). Insoweit ist im vorliegenden Fall zum einen in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger aus vorangegangenen (Verwaltungs-)Verfahren (namentlich aus den E-Mails des Beklagten vom 28.08.2014 und vom 11.08.2015) bekannt war, dass er „seine mit einfacher E-Mail erhobenen Widersprüche zum Schutz vor Rechtsnachteilen zu unterschreiben und erneut innerhalb der Widerspruchsfrist einzureichen“ hat. Zum anderen wäre die fehlende Aufklärung durch den Beklagten ein zu prüfender Gesichtspunkt im Rahmen der Wiedereinsetzung, die mangels entsprechender Nachholung ohnehin nicht in Betracht kommt (s. o.). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die E-Mail des Klägers vom 27.07.2019 nach Aktenlage rechnerisch erst zum Ende der Widerspruchsfrist bei dem Beklagten eingegangen ist, d. h. die Widerspruchsfrist am nächstfolgenden Werktag (dem 29.07.2019) mutmaßlich bereits abgelaufen ist. Dem Beklagte stand daher – wenn überhaupt – nur eine überaus kurze Zeitspanne zur Verfügung, um den Kläger über eine denkbare Heilung des Formmangels zu informieren.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

D) Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

-          jeder Rechtsanwalt,

-          Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

-          selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

-          berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

-          Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

-          Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

-          juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Rechtskraft
Aus
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