L 2 AS 666/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 94/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 666/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2023, in welchem diesem auferlegt worden ist, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Mit ihrer am 02.02.2022 vor dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2022 und die Übernahme für PKW-Reparaturkosten in Höhe von 800,00 EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen.

Das Sozialgericht Detmold hat am 13.03.2023 einen Verhandlungstermin durchgeführt, in welchem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Gleichzeitig hat diese beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 24.03.2023, dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.03.2023 zugegangen, hat das Sozialgericht Detmold dem Beklagten gem. § 193 Abs.1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren zu tragen.

Am 28.04.2023 hat der Beklagte gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2023 Beschwerde erhoben und zur Begründung angeführt, dass das Sozialgericht keine Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG eingeholt habe und die Entscheidung nicht näher begründet worden sei. Aufgrund grundsätzlicher Erwägungen werde die Beschwerde nicht zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde des Beklagten ist unzulässig und war daher zu verwerfen, § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2023 ist unzulässig. Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen. Der mit Wirkung zum 01.04.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes eingeführte Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG hat die Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG, Stand: 28.04.2023, Rn. 183). Bei dem Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2023 handelt es sich um eine Kostengrundentscheidung im Sinne des § 193 SGG. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das am 02.02.2022 eingeleitete Klageverfahren hat sich durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2023 erfolgte Rücknahme der Klage nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt. Auch hat das Sozialgericht Detmold in dem Beschluss vom 24.03.2023 unter Bezugnahme auf § 193 Abs.1 Satz 3 SGG über die Kosten des Verfahrens entschieden und dem Beklagten auferlegt, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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