Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Ausgleichszahlungen aus dem sog. Corona-Rettungsschirm für Heilmittelerbringer nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV).
Die Klägerin ist eine Physiotherapiepraxis, die aufgrund eines Berufsausübungsgemeinschaftsvertrags (BAG) vom 18.10.2019 seit dem 01.01.2020 durch die Gesellschafter Herr A. und Herr V. betrieben wird. Auf Antrag der Gesellschafter wurde die neu gegründete Praxis mit Bescheid vom 26.11.2019 für die Zeit ab 01.01.2020 nach § 124 Abs. 1 SGB V unter dem Institutskennzeichen ˂IK˃ N02 zugelassen.
Bis zum 31.12.2019 war Herr A. alleiniger Praxisinhaber der „Praxis für Physiotherapie L. A.“ (Institutskennzeichen ˂ IK˃ N01; zugelassen ab 01.10.2005) und betrieb diese als Einzelunternehmen in denselben Betriebsräumen. Herr V. war bis dahin angestellter Physiotherapeut der Praxis. Gemäß § 9 BAG hat Herr A. die bestehende Einzelpraxis zu Buchwerten in die Gemeinschaftspraxis eingebracht. Herr V. hat 50 % der Anteile an der Gemeinschaftspraxis für einen Betrag von 150.000 € von Herrn A. erworben. Mit Schreiben vom 26.11.2019 teilte die Beklagte Herrn A. das Ende der Zulassung kraft Gesetzes zum 31.12.2019 für diese Praxis (IK N01) mit.
Am 26.05.2020 beantragte Herr A. unter Angabe des IK N01 Corona-Ausgleichszahlungen nach § 2 COVID-19-VSt-SchutzV für die „Praxis für Physiotherapie S. A.“. Am 26.06.2020 erfolgte eine entsprechende Antragstellung für die Klägerin unter der Bezeichnung „Physioteam GbR A. I.. Praxis für Physiotherapie“, wobei die IK N02 und N01 angegeben wurden.
Für die Klägerin erbrachte die Beklagte mit Wertstellung vom 08.07.2020 eine Ausgleichszahlung i.H.v. 4.500 €.
Mit Schreiben vom 29.07.2020 beanstandeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Höhe der Auszahlung und wiesen darauf hin, dass die Praxis bereits seit 1997 mit dem Inhaber L. A. existiere und dass zum 01.01.2020 lediglich Herr V. als zweiter Gesellschafter hinzugekommen sei. Es werde gebeten, zum Antrag der Klägerin vom 26.06.2020 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit an die „Praxis für Physiotherapie L. A.“ adressiertem Bescheid vom 04.08.2020 zum IK N01 lehnte die Beklagte eine Auszahlung für diese Praxis ab, da keine Zulassung mehr bestehe.
Mit Schreiben vom 13.08.2020 (Eingang 14.08.2020) legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2020 ein und wies darauf hin, dass zwei IK maßgeblich seien (IK N02 und N01). Zur weiteren Begründung trug sie vor, es habe zum Übergang 31.12.2019/01.01.2020 bereits keiner neuen Zulassung bedurft. Die Praxis sei unter derselben Betriebsanschrift mit demselben Personal fortgeführt worden. Es sei lediglich der angestellte Physiotherapeut Herr V. ab dem 01.01.2020, weiterhin in der Funktion als mitarbeitender Physiotherapeut, Mitgesellschafter geworden. Betriebsräume, Telefon- und Faxnummer, die mit der Praxis verbundenen Vertragsbeziehungen und bestehende Dauerschuldverhältnisse seien aufrechterhalten worden. Die Klägerin sei als ein über den 31.12.2019 fortbestehendes Unternehmen zu behandeln, sodass ihr nicht nur die Pauschale i.H.v. 4.500 € zustehe. Insofern sei auf den von ihrem Abrechnungsdienstleister, der R. GmbH, für das vierte Quartal 2019 abgerechneten Betrag i.H.v. 129.174,39 € abzustellen.
Mit Bescheid vom 25.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV seien Ausgleichszahlungen für einen Leistungserbringer, der bis zum 30.09.2019 zugelassen wurde, i.H.v. 40 % der Vergütung zu gewähren, die dieser im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber den Krankenkassen abgerechnet habe, während sie für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 zugelassen wurde, 4.500 € betrage. Die Zulassung ende nach der Zulassungsempfehlung gemäß § 124 Abs. 4 SGB V i.d.F. vom 26.11.2018 bei Änderung der Rechtsform einer Heilmittelpraxis. Die Zulassung ende (zwar) nicht, wenn weitere Personen in eine Personengesellschaft aufgenommen bzw. wenn Personen aus einer Personengesellschaft ausscheiden würden. Bei der Klägerin handele es sich jedoch nicht um ein seit 1997 fortbestehendes Unternehmen. Die Aufnahme des Herrn V. zum 01.01.2020 und die damit einhergehende Gründung einer GbR stelle einen Rechtsformwechsel der bis dahin nur als Einzelunternehmen bestehenden Praxis dar. Deren Zulassung sei mit Gründung der GbR beendet. Die Klägerin habe eine neue Zulassung und ein neues IK beantragen müssen. Sie müsse deshalb auch im Hinblick auf die Regelungen der COVID-19-VSt-SchutzV als eine im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 gegründete Praxis behandelt werden. Daher sei zu Recht lediglich die Pauschale i.H.v. 4.500 € nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV gezahlt worden. Dem ehemaligen Einzelunternehmen seien Ausgleichszahlungen ebenfalls zu Recht versagt worden, da deren Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden habe.
Am 26.03.2021 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben, zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, sie sei als ein über den 31.12.2019 hinaus fortbestehendes Unternehmen zu behandeln. Unerheblich sei insofern, dass die Zulassungsempfehlungen von einem Ende der Zulassung mit sich daran nahtlos anschließender Neuzulassung ausgingen. Dies habe im Hinblick auf Auszahlungen aus dem Heilmittel-Rettungsschirm unberücksichtigt zu bleiben. Es sei vielmehr darauf abzustellen, dass durch diese Zahlungen die Umsatzeinbußen durch die Covid-19-Pandemie aufgefangen werden sollten. Es habe erreicht werden sollen, dass ein gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) rechtmäßig begründeter Bestand und seine Nutzung geschützt werden. Soweit die Beklagte auf die Zulassungsempfehlung abstelle, sei ihr Vorgehen verfassungswidrig. Darüber hinaus sei die Zulassung zum IK N01 nicht explizit durch Bescheid aufgehoben worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die COVID-19-VSt-SchutzV enthalte keinerlei Regelungen dazu, dass die bestehenden Zulassungsregelungen im Verhältnis zu dieser nur noch subsidiär oder überhaupt nicht mehr zur Anwendung kommen sollten. Vielmehr enthalte § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV explizit Regelungen für Fälle, in denen der Beginn der aktuellen Zulassung eine entscheidende Rolle spiele. Letztlich habe der Verordnungsgeber eine Ausgleichszahlung an die aktuell bestehende Zulassung geknüpft. Frühere Zulassungen blieben nach dem Willen des Verordnungsgebers unberücksichtigt. Die Darlegungen der Klägerin sei aus unternehmerischer Sicht zwar nachvollziehbar. Sofern die COVID-19-VSt-SchutzV in Einzelfällen möglicherweise zu einer persönlichen Härte führe, habe die Beklagte aber nicht die Zuständigkeit und Kompetenz, sich über die Zulassungsregeln hinwegzusetzen. Eine Aufhebung der „alten Zulassung“ sei entbehrlich gewesen, da sich mit der Neuzulassung der vormalige Zulassungsbescheid auf sonstige Weise erledigt habe. Zudem sei die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2019 über das Ende der Zulassung zum Jahresende informiert worden. Beide Zulassungen hätten aufgrund identischer Beteiligter und Räumlichkeiten nicht parallel existieren können. Der Rechtsformwechsel habe für die Klägerin zudem nicht nur die Notwendigkeit einer Neuzulassung, sondern auch beispielsweise steuerrechtliche Konsequenzen und Veränderungen mit sich gebracht. Eine derartige Veränderung bedeute immer eine Zäsur für das Unternehmen. Faktisch stelle der Rechtsformwechsel eine Neugründung des Unternehmens dar.
Mit Urteil vom 03.06.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung aus dem „Heilmittelrettungsschirm“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV unter Berücksichtigung einer Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 i.H.v. 129.174,39 €. Für die ehemalige Praxis in Form des bis zum 31.12.2019 bestehenden Einzelunternehmens bestehe kein Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zugelassen gewesen sei. Zugelassen sei lediglich die Klägerin in Form der zum 01.01.2020 gegründeten GbR, für die die Ausgleichszahlung zu Recht nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV i.H.v. 4.500 € geleistet worden sei. Nach § 2 Abs. 1 COVID-19-VSt-SchutzV erhielten nur zugelassene Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung, soweit die Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehe. Die Zulassung könne nach § 124 Abs. 1 SGB V nur erfolgen, wenn ein Bewerber die im Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Voraussetzung für die Zulassung nach Abs. 1 Nr. 1 sei zunächst der Besitz einer für die Leistungserbringung erforderlichen Ausbildung und die Erlaubnis, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Abs. 1 Nr. 2 verlange zudem eine Praxisausstattung, welche eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleiste. Nach Abs. 1 Nr. 3 müsse der Zulassungsbewerber zudem die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennen. Als ungeschriebene Voraussetzung der Zulassungserteilung verlange die Rechtsprechung neben der fachlichen Eignung noch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Der Leistungserbringer müsse jederzeit die Gewähr dafür bieten, die Versicherten bedarfsgerecht, zweckmäßig und wirtschaftlich in der fachlich gebotenen Qualität nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu versorgen, wobei er das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfe. Eine erteilte Zulassung sei daher nicht nur an bestimmte Räumlichkeiten, sondern auch an eine bestimmte Person gebunden. Ausgehend hiervon sei die Herrn A. im Jahr 2005 erteilte Zulassung an dessen persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gebunden gewesen. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Mitgesellschafters Herrn V. sei indes nicht im Rahmen der Zulassung der ehemaligen Praxis geprüft worden. Dies sei bei der Neubegründung einer Personengesellschaft jedoch erforderlich, sodass es einer neuen Zulassung der GbR bedurft habe. Aus § 709 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe sich im Hinblick auf die dort geregelte gemeinschaftliche Geschäftsführung auch eine entsprechenden Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfung beider Gesellschafter. Diese sei im Rahmen der Neuzulassung der Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2020 erfolgt. Mit Zulassung der neuen Praxis habe sich die Zulassung der ehemaligen Praxis auf sonstige Weise erledigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V in der bis zum 29.12.2022 geltenden Fassung (a.F.). Ausweislich der seinerzeit gültigen Zulassungsempfehlung in der Fassung vom 26.11.2018 ende die Zulassung bei Änderung der Rechtsform der Heilmittelpraxis. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn weitere Personen in eine Personengesellschaft aufgenommen würden. Ausgehend hiervon habe es aufgrund des erfolgten Rechtsformwechsels und der erstmaligen Begründung einer GbR einer Neuzulassung bedurft habe. Unerheblich sei insofern, dass Betriebsanschrift, Personal, Betriebsräume, Telefon- und Faxnummern sowie sämtliche Dauerschuldverhältnisse fortgeführt bzw. aufrechterhalten wurden, da hierauf weder in § 124 Abs. 1 SGB V a.F. noch in den Zulassungsempfehlungen abgestellt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Die Klage könne nicht auf Art. 14 GG gestützt werden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der sachliche Schutzbereich eröffnet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die ehemalige Praxis nicht mehr existiere. Darüber hinaus habe die streitige Anwendung der Zulassungsvoraussetzung für einen Leistungserbringer keine objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz. Dass vorliegend zum Erhalt der Corona-Ausgleichszahlung auf die Zulassung eines Leistungserbringers abgestellt werde, könne sich nicht gravierend auf die berufliche Tätigkeit auswirken. Vielmehr würden sich die begehrten Ausgleichszahlungen ausschließlich zugunsten der Heilmittelerbringer auswirken.
Gegen das ihr am 23.06.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.07.2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die seitens der Beklagten angeführten Zulassungsempfehlungen seien zwar grundsätzlich für ein Zulassungsverfahren sinnvoll. Sie genügten aber nicht den besonderen pandemiebedingten Anforderungen ab Beginn des Jahres 2020. Durch die Ausgleichszahlungen hätten Umsatzeinbußen durch die COVID-19-Pandemie aufgefangen werden sollen, indem 40 % der im vierten Quartal 2019 abgerechneten Leistungen gezahlt werden sollten. Demzufolge verbiete sich auch der Hinweis auf die alte Zulassung der Einzelfirma des Herrn A., soweit dieser damit begründet werde, dass sie ausschließlich an diesen gebunden gewesen sei. Eine derartige personenbedingte Bindung sei auch gegeben, wenn einer von mehreren Gesellschaftern ausscheide. In diesem Fall bestehe aber nach Bekundung der Beklagten zweifelsfrei eine Ausgleichsverpflichtung nach den Umsätzen im vierten Quartal 2019. In den Zulassungsempfehlungen sei festgeschrieben, dass eine Zulassung nicht einmal dann ende, wenn weitere Personen in eine Personengesellschaft aufgenommen bzw. ausscheiden würden. Die Schutzfunktion der Ausgleichszahlungen habe auch der Klägerin zuzukommen, da diese auch ab dem 01.01.2020 unverändert tätig geblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2022 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2021 zu verurteilen, der Klägerin zum Institutskennzeichen N02 weitere Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Covid-19-Vst-SchutzV in Höhe von 47.169,76 € zu zahlen,
und darüber hinaus,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Verordnungsgeber habe die Zulassung eines Leistungserbringers und insbesondere auch den Zeitpunkt der Zulassung zu einer zentralen Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Heilmittel-Rettungsschirms gemacht. Aufgrund der eindeutigen Regelungen gebe es auch keine Regelungslücke, die einer Interpretation zugänglich sei. Der durch die bis zum 31.12.2019 geführte Einzelfirma im vierten Quartal 2019 erzielte Umsatz sei kein Umsatz der Klägerin. Diese habe in diesem Quartal noch keine Zulassung gehabt und daher keinen Umsatz generieren können. Diesem Umstand werde durch die Berücksichtigung der Pauschalzahlung Rechnung getragen. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 56 SGG), weil es sich bei der der Auszahlung zugrundeliegenden Entscheidung der Beklagten um einen Verwaltungsakt handelt, der mit der Auszahlung – hier der Überweisung am 08.07.2020 – bekanntgegeben wird (dazu auch Bockholdt, a.a.O. Rn. 28; vgl. auch BSG, Urteil vom 28.03.1979 - 3 RK 91/78, juris Rn. 15). Weiter richtet sich die Klage auf Gewährung einer höheren Ausgleichszahlung auch gegen die richtige Beklagte, denn die beklagte ARGE war zuständig für die verbindliche Entscheidung über den Antrag der Klägerin (vgl. Bockholdt, a.a.O.).
Die Klägerin ist auch beteiligten- und prozessfähig. Sie ist anfechtungsberechtigt, weil sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ˂GbR˃ (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ˂ BGB˃) eigene Rechte und Pflichten begründen kann und damit im Sozialgerichtsprozess beteiligtenfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R – amtl. Rn.13 m.w.N.). Als nach außen im Rechtsverkehr handelnde GbR kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden sowie Klägerin im gerichtlichen Verfahren sein und ist damit rechts- und prozessfähig (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.03.2011 – L 8 R 149/11 B –, juris Rn. 7).
2. Die Klage ist aber unbegründet Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakte vom 08.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und die Klägerin ist nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Ausgleichszahlungen als von der Beklagten gewährt.
Gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-VSt-SchutzV erhielten nach § 124 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen. Die Ausgleichszahlung wurde als Einmalzahlung gewährt (§ 2 Abs. 2 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV). Sie betrug für einen Leistungserbringer, der bis zum 30.09.2019 zugelassen worden war, 40 % der Vergütung, die er im vierten Quartal 2019 für Heilmittel i.S.d. § 32 Abs. 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV beträgt die Ausgleichszahlung für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 zugelassen worden ist, 4.500 €.
Dass die Klägerin die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Sie ist zugelassene Leistungserbringerin. Ihre Zulassung erfolgte zum 01.01.2020. Der Antrag auf die Ausgleichszahlung wurde am 26.06.2020 und damit fristgerecht gestellt.
Die Beklagte gewährte die Ausgleichszahlung auch in zutreffender Höhe. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichszahlung an die Klägerin ist der Zeitpunkt ihrer Zulassung zum 01.01.2020. Hinsichtlich des Zulassungszeitpunktes kann nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung der „Praxis für Physiotherapie L. A. (IK N01) zum 01.10.2005 abgestellt werden (dazu a). Nach Sinn und Zweck der COVID-19-VSt-SchutzV findet eine weitergehende Überprüfung insofern nicht statt (dazu b). Das Regelungskonzept der Verordnung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu c).
a) Gemäß § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV knüpft die Höhe der Ausgleichszahlung an den Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Leistungserbringers an. Die Zulassung der Klägerin erfolgte mit Bescheid vom 26.11.2019 zum 01.01.2020. Die Zulassungsentscheidung hat insofern konstitutiven Charakter und kann daher Rechtswirkung nur für die Zeit ab Zugang der Zulassungsentscheidung bzw. dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 20.04.2016 – B 3 KR 23/15 R – amtl. Rn. 29 m.w.N.). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV beträgt die Höhe der Ausgleichszahlung für einen Leistungserbringer der – wie die Klägerin – im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 zugelassen worden ist, 4.500 €. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe durch die Beklagte entspricht damit dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für die Höhe der ihr zustehenden Ausgleichszahlung nicht an den Zeitpunkt der Zulassung der „Praxis für Physiotherapie L. A.“ zum 01.10.2005 abgestellt werden. Die Zulassung dieser Einzelfirma ist zum 01.01.2020 mit Zulassung der Klägerin erloschen (§ 39 Abs. 2 SGB X). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche Rechtsnatur der der Mitteilung der Beklagten vom 26.11.2019 über das Ende der Zulassung kraft Gesetzes zukommt. Für die Klägerin war auch eine neue Zulassung mit neuem IK erforderlich.
Zur Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei ihr um ein – im Hinblick auf die bis zum 31.12.2019 zugelassene Einzelfirma – fortbestehendes Unternehmen, vermag auch der Senat nicht zu folgen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine eigenständige und einheitliche Rechtspersönlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2007 – B 6 KR 6/06 R –, juris Rn. 18) mit eigenen Rechten und Pflichten, die Adressatin von Verwaltungsakten sein kann und im vorliegenden Verfahren prozess- bzw. beteiligtenfähig ist (s.o. 1). Als solche ist sie auch nicht Rechtsnachfolgerin der durch Herrn A. zuvor geführten Einzelfirma. Dies ergibt sich bereits aus dem vom Praxiskaufvertrag vom 18.10.2019, wonach weder die bis zum 31.12.2019 durch Herrn A. erworbenen Forderungen mitverkauft wurden (Z. 1 des Kaufvertrages), noch Herr V. für solche Forderungen und Verbindlichkeiten des Herrn A. haftet, die vor Praxisübernahme entstanden sind (Z. 9.2 des Kaufvertrages), sondern lediglich der Eintritt in konkret benannte, bestehende Dauerschuldverhältnisse vereinbart wurde (Z. 7.1 des Praxiskaufvertrages).
Auch § 28 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) kann nicht auf die Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR entsprechend angewandt werden (BSG, Urteil vom 07.02.2007, a.a.O. Rn.21 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser im Hinblick auf den Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinsamen Berufsausübung in Gemeinschaftspraxen getroffenen Bewertung an. Denn auch im Bereich der Heilmittelerbringer ist – worauf das SG zutreffend hingewiesen hat – die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit im Rahmen der Zulassung prägend (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2001 – B 3 KR 19/00R –, juris Rn.28).
Dass eine Rechtsnachfolge gewollt war, ergibt sich auch im Übrigen aus den weiteren Vereinbarungen im BAG vom 10.10.2019 und dem Praxiskaufvertrag vom gleichen Tage gerade nicht.
Der Gedanke einer – eine Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19-VSt-SchutzV auf Grundlage der durch den GKV-Spitzenverband gemeldeten Daten für das vierte Quartal 2019 möglicherweise rechtfertigenden – „Unternehmenskontinuität“ im Falle der Umwandlung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis liegt aus den genannten Gründen ebenfalls fern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.02.2007, a.a.O., Rn. 21 f.).
Der vorliegende Sachverhalt kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dem des Hinzutretens oder Ausscheidens eines (weiteren) Gesellschafters in/aus einer (fort-) bestehenden GbR (oder sonstigen Personengesellschaft) gleichgestellt werden. Denn etwaige Forderungen gegen die GbR bestehen unabhängig vom Wechsel in ihrem Mitgliederbestand weiter (vgl. zum Wechsel im Mitgliederbestand einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2008 – L 11 KH1/06 –,juris Ls.4 und Rn.53; s.a. Bergmann in juris PK-BGB Bd. 2, 10. Aufl. 2023, Stand: 01.02.2023, § 736 BGB Rn.22 ff. ˂ 24˃ zur gemeinsamen Berufsausübung Angehöriger freier Berufe), während eine Haftung der Klägerin für Forderungen gegen die Einzelfirma, die vor Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit entstanden waren, vertraglich gerade ausgeschlossen war. Beide Fallkonstellationen sind mithin nicht vergleichbar.
b) Die getroffenen Regelungen decken sich auch mit Sinn und Zweck der Verordnung (dazu auch SG Köln, Urteile vom 10.11.2021 – S 23 KR 447/21, juris Rn. 30; und vom 15.06.2022 – S 14 KR 1222/21, juris Rn. 24). Der Referentenwurf des BMG (RefE ˂Stand: 16.04.2020˃, S. 13 f., dort zu § 2 Abs. 4, online unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/covid-19-versorgungsstrukturen-schutzverordnung.html, zuletzt abgerufen am 25.05.2023) führt hierzu aus:
„Um die Ausgleichzahlung auf Basis der jeweiligen Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 berechnen zu können, haben die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die erforderlichen Abrechnungsdaten heilmittelerbringerbezogen zu übermitteln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt den Arbeitsgemeinschaften diese Daten wiederum zusammengefasst zur Verfügung. Bei den für die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 [i.d.F. des RefE] erforderlichen Daten handelt es sich um Angaben über die Gesamtsumme der Vergütungen, die ein Heilmittelerbringer für alle in einem bestimmten Zeitraum zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Heilmittelleistungen im Sinne des § 32 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet hat.“
Hintergrund war das Kernanliegen des Verordnungsgebers, angesichts von Berichten über Fallrückgänge u.a. in Heilmittelerbringerpraxen infolge der Corona-Pandemie den Betroffenen eine Ausgleichszahlung zukommen zu lassen, um hohe Einkommensausfälle aufzufangen und hierdurch den Weiterbetrieb der Praxen und damit die Versorgungsstrukturen zu schützen (RefE S. 8, 12 f.; vgl. auch den Arbeitstitel des RefE: Verordnung des [BMG] zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der […] Heilmittelversorgung […] vor Gefährdungen infolge wirtschaftlicher Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epidemie). Um die Wirksamkeit dieser Ausgleichszahlungen sicherzustellen, war dem Verordnungsgeber daran gelegen, diese den Heilmittelerbringern möglichst kurzfristig und aufgrund eines entsprechend zügigen, unbürokratischen Verfahrens zukommen zu lassen (vgl. die Einlassung des BMG vor dem SG Schwerin, Urteil vom 18.05.2022 – S 8 KR 122/21, juris Rn. 19).
Dementsprechend konnten Anträge auf eine Ausgleichszahlung nur im Zeitraum vom 20.05.2020 bis einschließlich 30.06.2020 gestellt werden (§ 2 Abs. 3 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV). Das Antragsverfahren sollte dabei ausweislich der Verordnungsbegründung „so unbürokratisch wie möglich“ gestaltet werden (RefE S. 13 ˂zu § 2 Abs. 3˃). Der Referentenentwurf sah darüber hinaus ausdrücklich vor, dass die zuständige ARGE die Ausgleichszahlung innerhalb von zehn Werktagen ab Antragseingang anweisen sollte (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 COVID-19-VSt-SchutzV i.d.F. des RefE). Dies diente ausdrücklich dem Zweck, dass die Leistungserbringer die Ausgleichzahlung zeitnah erhalten sollten (RefE S. 13 ˂zu § 2 Abs. 3˃). Zwar wurde diese Vorschrift letztlich aus dem Entwurf gestrichen. Es ist indes nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber damit von seinem Ziel einer zeitnahen Auszahlung abgerückt wäre. Dass er von äußerst schlanken Verwaltungsverfahren ausging, spiegelt sich vielmehr darin wider, dass er beim Erfüllungsaufwand der ARGEn eine Bearbeitungszeit von nur rd. zehn Minuten für jeden Antrag annahm (RefE S. 11) und dass er dem GKV-Spitzenverband lediglich bis zum 15.05.2020 einräumte, um das Nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung zu bestimmen (§ 2 Abs. 3 S. 4 COVID-19-VSt-SchutzV), obwohl die Verordnung selbst noch nicht einmal zwei Wochen vorher verkündet wurde (BAnz AT 04.05.2020 V1).
Insgesamt zeigt sich das Anliegen des Verordnungsgebers, das Verwaltungsverfahren möglichst einfach zu gestalten, auch darin, dass die COVID-19-VSt-SchutzV kaum Anspruchsvoraussetzungen aufstellt, die die ARGEn zu prüfen hätten. Ausdrücklich nennt § 2 Abs. 1, 2 S. 2 COVID-19-VSt-Schutz als Tatbestandsvoraussetzungen nur die Zulassung (nach § 124 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB V) sowie den Zeitpunkt der Zulassung (im Fall des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV bis 30.09.2019).
Insofern sollten gerade auch durch die durch die Beklagte problemlos und schnell zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen (Zulassung und deren Zeitpunkt) eine zügige Auszahlung der Ausgleichszahlungen gewährleistet werden. Demgegenüber hätten weitere, an bestimmte gesellschaftsrechtliche Feststellungen geknüpfte Tatbestandsvoraussetzungen zu einer deutlichen und durch den Verordnungsgeber gerade nicht gewünschten Verzögerung der Bewilligung und Zahlung der Ausgleichszahlungen geführt.
Dahinstehen kann, ob § 2 Abs. 1 COVID-19-VSt-SchutzV auf Tatbestandsebene zudem voraussetzt, dass den Heilmittelerbringern überhaupt Einnahmeausfälle infolge der Corona-Pandemie entstanden sind; der entsprechende Wortlaut („für die Ausfälle der Einnahmen“) lässt sich auch als bloßer Verweis auf den Verordnungszweck verstehen (vgl. RefE S. 13 ˂zu§ 2 Abs. 1˃: „Aus diesem Grund erhalten die Leistungserbringer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen sind, für die Monate April bis Juni 2020 eine Ausgleichszahlung“; zweifelnd Bockholdt, a.a.O. Rn. 22). Jedenfalls aber verlangt die Vorschrift keine Einnahmeausfälle in bestimmter Höhe (so auch Bockholdt, a.a.O.). Dementsprechend wird die Ausgleichszahlung als „pauschale[r] Betrag“ gewährt (RefE S. 13 ˂zu § 2 Abs. 2˃). Es handelt sich mithin nicht um eine Vergütung oder Entschädigung, sondern um eine Subvention.
Der Regelungsansatz, im Interesse einer zügigen Leistungsgewährung die materiell- wie auch verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Antragsverfahren zurückzuschrauben, war während der Corona-Pandemie auch nicht außergewöhnlich (vgl. dazu auch Schlegel/Meßling/Bockholdt in dies., a.a.O. § 1 Rn. 26).
c) Die Regelungen der COVID-19-VSt-SchutzV verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Parlamentsgesetz, aus dem sich ein Anspruch auf eine höhere Ausgleichszahlung ergäbe, ist nicht erkennbar. Auch die Klägerin beruft sich nicht auf ein solches. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung der COVID-19-VSt-SchutzV und insbesondere die Vorschriften zur Berechnung der Ausgleichszahlung bestehen nicht (vgl. insbesondere zu Art. 19 Abs. 4 GG auch Urteile des Senats vom 24.05.2023 – L 10 KR 657/22 SodEG und L 10 KR 459/22 SodEG).
aa) Dass der Verordnungsgeber zur Berechnung der Ausgleichszahlung auch an den Zeitpunkt der Zulassung der Leistungserbringer anknüpft, unterliegt auch im Licht des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Dieser gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01, juris Rn. 126 m.w.N.).
Fraglich ist schon, ob eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vorliegt, da hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszahlungen auf den (unterschiedlichen) Zeitpunkt der Zulassung der Leistungserbringer abgestellt wird. Die unterschiedliche Behandlung der vor und ab dem 01.01.2020 zugelassenen Leistungserbringer war aber jedenfalls bereits deshalb gerechtfertigt, weil für letztere keine Daten für das letzte Quartal 2019 vorgelegen haben, sodass sich eine Pauschalierung der Ausgleichszahlungen (zu ihren Gunsten) angeboten hat.
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 –1 BvL 3/98 u.a., juris Rn. 63). Für den Bereich insbes. des Krankenversicherungsrechts betont die st.Rspr. einerseits die hohe Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung für das gemeine Wohl, andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005, a.a.O. Rn. 127). Danach ist es vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser der Allgemeinheit drohender Gefahren, zu deren Verhütung der Gesetzgeber meint tätig werden zu müssen, billigt ihm die Verfassung einen Beurteilungsspielraum zu. Diesen überschreitet er nur, wenn seine Erwägungen offensichtlich so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfG, a.a.O. Rn. 224).
Nach diesen Maßstäben hat der Verordnungsgeber § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 COVID-19-VSt-SchutzV nicht gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.
Zunächst unterliegt das Regelungsziel des Verordnungsgebers, Heilmittelerbringern angesichts der Pandemie eine Ausgleichszahlung zukommen zu lassen, um hierdurch die entsprechenden Versorgungsstrukturen zu schützen, keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang und daher ein verfassungsrechtlich legitimer Gesetzeszweck (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 798/21 u.a., amtl. Rn. 176 m.w.N. ˂Bundesnotbremse I˃).
Weiter war es nicht offensichtlich fehlsam, als Anknüpfungspunkt für die Höhe der abgerechneten Ausgleichszahlung auf den Zeitpunkt der Zulassung der Leistungserbringer abzustellen, obschon hierdurch einzelne Leistungserbringer u.U. benachteiligt werden können. Angesichts der bei Erlass der Verordnung Anfang Mai 2020 noch ungewissen Pandemielage bestehen indes keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber bemüht war, eine möglichst kurzfristige Gewährung der Ausgleichszahlungen zu ermöglichen, und hierzu für die erst ab 01.01.2020 zugelassenen Leistungserbringer einen Pauschalbetrag vorgesehen hat, anstatt gesonderte Datenerhebungen bzw. sogar Ermittlungen in jedem Einzelfall vorzusehen. Der Sozialstaat musste schnell und unkompliziert dafür sorgen, dass das Gesundheitssystem nicht zusammenbricht und Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen, soziale Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen ihren Betrieb personell wie wirtschaftlich aufrechterhalten können (so Schlegel/Meßling/Bockholdt, a.a.O. Rn. 2). Der Verordnungsgeber durfte mithin bei Erlass der COVID-19-VSt-SchutzV (zur Maßgeblichkeit der Ex-ante-Perspektive vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 –1 BvR 971/21 u.a., amtl. Rn. 193 ˂Bundesnotbremse II˃) davon ausgehen, dass längere Verfahrensdauern den Zweck der Verordnung und damit letztlich die Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen gefährden könnten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Ausgleichszahlung - wie ausgeführt - um eine Subvention handelte, nicht um Vergütung im eigentlichen Sinne, und die Heilmittelerbringerpraxen auch während der sog. Corona-Lockdowns nicht geschlossen waren (vgl. RefE S. 12 ˂zu § 2 Abs. 1˃), diese also zu etwaigen tatsächlich erzielten Vergütungen hinzutrat.
bb) Dem Kläger kommt auch kein Anspruch auf eine höhere Ausgleichszahlung aufgrund der Berufsfreiheit oder der Eigentumsgarantie des Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG zu. Art. 12 GG gibt kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten beispielsweise durch die weitere Gewährung staatlicher Subventionen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00 u.a., juris Rn. 38 m.w.N.). Ebenso wenig ist das Angebot von Subventionen Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Ein Grundrechtseingriff in die genannten Grundrechte als Abwehrrechte lag schon deshalb nicht vor, weil Heilmittelerbringerpraxen, wie erwähnt, nicht geschlossen waren.
cc) Da Grundrechtsverstöße nicht festgestellt werden können, kommt eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung der COVID-19-VSt-SchutzV nicht in Betracht. Eine solche verbietet sich ohnehin aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich vorgegeben hat, dass sich die Höhe der Ausgleichszahlungen (auch) nach dem Zeitpunkt der Zulassung der Leistungserbringer richtet. Eine abweichende Auslegung würde damit dem erklärten Willen des Normgebers widersprechen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ist hingegen nicht anwendbar, weil der Kläger zwar Leistungserbringer ist, im Hinblick auf die hier streitbefangene Ausgleichszahlung jedoch Leistungsempfänger i.S.d. § 183 S. 1 SGG (Bockholdt, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung des SG unterliegt daher der Aufhebung (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Gerichtskostengesetz ˂GKG˃; LSG NRW, Urteil vom 28.04.2021 - L 12 SO 61/21, juris Rn. 50).
4. Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht, auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Vielmehr stand ausgelaufenes Recht zu Beurteilung (außer Kraft getreten m.W.v. 25.11.2021 gem. § 5 Hs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV i.d.F. des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 ˂BGBl. I 370˃ i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 3 Hs. 1 IfSG). Dass die Sache Rechtsfragen von fortwirkender Bedeutung ausgeworfen hätte, ist schon angesichts der besonderen Umstände während der Corona-Pandemie, auf die die COVID-19-VSt-SchutzV reagierte, nicht ersichtlich. Ebenso ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass abgesehen von einzelnen Verfahren noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden wären (vgl. zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rn. 7, 8d m.w.N.).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).