Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung gerichtet ist.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.08.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Am 07.03.2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 09.04.2021 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Nachweis über den tatsächlichen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erbracht. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2021 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2021 zurückwies. Bei einer Rechtsschutzversicherung handele es sich nicht um eine Pflichtversicherung.
Am 07.06.2021 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 09.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2021 erhoben. Zur Begründung hat er auf das Urteil des BSG vom 18.09.2014 – B 14 AS 5/14 R – Bezug genommen. Am 21.01.2022 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 24.05.2022 abgelehnt hat. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.06.2022 unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und den einen Betrag von 750 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands als unzulässig verworfen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat sich der Beklagte am 19.10.2022, der Kläger am 21.10.2022, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.08.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe noch, dass eine Rechtsschutzversicherung einen außergewöhnlichen Bedarf darstelle.
Am 21.09.2023 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei „nicht gültig“, weil es nicht handschriftlich unterschrieben sei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG den Betrag von 750 €. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr i.S.v. § 144 Abs.1 Satz 2 SGG betroffen. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2021, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.03.2021 auf die Übernahme von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung abgelehnt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich grundsätzlich danach, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt. Die von ihm konkret begehrten Kosten hat der Kläger auch auf ausdrückliche Anfrage des Sozialgerichts nicht benannt. Da aus dem Antrag des Klägers vom 07.03.2021 bereits mangels des tatsächlichen Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung kein auf die Übernahme von Kosten für die Vergangenheit gerichtetes Begehren erkennbar ist, ist er als Antrag auf Änderung der laufenden Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu werten. Der hierauf erteilte isolierte Ablehnungsbescheid vom 09.04.2021 hat nur für den zum Antragszeitpunkt laufenden Bewilligungsabschnitt Bindungswirkung, denn zu einer Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft ist eine Behörde wegen der gemäß § 41 Abs. 3 SGB II geregelten abschnittsweisen Leistungsbewilligung und der eigenständigen Bestandskraftfähigkeit möglicher Folgebescheide gar nicht berechtigt (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2015 – L 5 AS 570/13 –). Da sich nach diesen Maßgaben das klägerische Begehren auf den zum Antragszeitraum noch laufenden Bewilligungszeitraum bis zum 30.09.2021 bezieht, sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Weiterhin ist es nicht realistisch, dass der Wert des Beschwerdegegenstands angesichts eines Streitzeitraums von höchstens knapp sieben Monaten und durchschnittlichen monatlichen Kosten von 15 bis 17 € für eine Rechtsschutzversicherung (vgl. hierzu https://www.check24.de/rechtsschutzversicherung/fragen/wie-teuer-ist-eine-rechtsschutzversicherung) 750 € übersteigen könnte.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn explizit auf eine konkrete Rechtsfrage bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Es genügt vielmehr, wenn sich für die Beantwortung der Rechtsfrage aus vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG, Beschluss vom 30.07.2019 – B 2 U 239/18 B –; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG , Stand: 15.06.2022,Rn. 36) bzw. wenn Maßstäbe oder Prüfprogramme entwickelt worden sind, anhand derer Einzelfallgestaltungen oder Facetten einer bestimmten rechtlichen Konstellation zu lösen sind (Beschluss des Senats vom 07.07.2022 – L 7 AS 1924/21 NZB –). Nach diesen Maßgaben ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Es ist geklärt, dass Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen öffentlichen oder privaten Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen sind, aber – auch wenn der Hilfebedürftige wie hier kein Einkommen erzielt – keinen gesondert zu berücksichtigenden Bedarf darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, juris, Rn. 32 und vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R –). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des BSG vom 18.10.2014 – B 14 AS 5/14 R – befasst sich nicht mit der Übernahmefähigkeit von Versicherungsbeiträgen, sondern mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Verbandsvertretung im Widerspruchsverfahren.
Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien bewusst widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB –). Hier ist nicht ersichtlich, dass das Sozialgericht bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte oder abgewichen ist.
Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem der Gerichtsbescheid beruhen könnte.
Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift auf der ihm übersandten Ausfertigung des Urteils stellt keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Das Unterschriftserfordernis gilt ausschließlich für die zu der Gerichtsakte genommene Urschrift des Urteils (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 03.08.2023 – L 7 AS 1865/21 –, Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2021, § 134 Rn. 2). Abschriften und Ausfertigungen sind nicht eigenhändig zu unterschreiben (vgl. hierzu Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 134 SGG Stand: 15.06.2022, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 07.11.2022, – L 7 AS 1276/22 NZB –). Insoweit reicht es aus, dass – wie hier – in der Ausfertigung der Name des Richters in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben ist (vgl. schon BGH, Beschluss vom 01.04.1981 – VIII ZB 24/81 – juris, Rn. 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).