Tenor:
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.07.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die am 26.09.2022 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.08.2020 als verwirkt angesehen und zurückgewiesen. Zwar datiert der vom Klägerbevollmächtigten zur Begründung seiner Erinnerung herangezogene Beschluss L 9 BK 6/22 B entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors vom 20.07.2022 und nicht vom 20.07.2020. Das Erinnerungsrecht war gleichwohl verwirkt, weil die Erinnerung erst nach Ablauf des auf den Festsetzungsbeschluss folgenden Kalenderjahres eingelegt worden ist. Die entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 1 GKG auf die – grundsätzlich nicht fristgebundene – Erinnerung ist geboten, um dem berechtigten Vertrauen auf den Bestand der Vergütungsfestsetzung und dem kostenmäßigen Abschluss der Sache Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.05.2011 – L 7 AS 712/10 B – m.w.N.).
Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).