Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung in Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Detmold (S 20 AS 1999/17) begehrten die Kläger die Abänderung des Bescheides vom 25.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2017 und die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Beschluss vom 27.04.2018 gewährte das Sozialgericht Detmold den Klägern zu 1) bis zu 3) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H..
Das Sozialgericht führte am 22.11.2021 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 12:37 Uhr einen Erörterungstermin in sechs einzelnen Verfahren durch. In diesem nahmen die Kläger die Klage in dem Verfahren S 20 AS 1999/17 zurück.
Unter dem 13.03.2018 teilte die M. Q. GmbH dem Sozialgericht unter Vorlage einer am 11.03.2016 unterzeichneten Abtretungsvereinbarung mit, dass sie mit der Erstellung und Einziehung der Vergütungsforderung von Rechtsanwalt H. beauftragt worden sei und die Forderung mit der ausdrücklichen Zustimmung der Kläger an sie abgetreten worden sei. Auch beantragte diese die Festsetzung eines Vorschusses auf die zu gewährende Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 602,14 EUR. Mit Beschluss vom 07.05.2018 setzte das Sozialgericht den Vorschuss gegenüber der M. Q. GmbH auf den Betrag von 411,74 EUR fest.
Am 13.12.2021 beantragte die M. Q. GmbH die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe und machte folgende Gebühren geltend:
- Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
- Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
- Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 180,00 EUR
- Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
- Fahrtkosten 125,2 km Nr. 7003 VV RVG 37,56 EUR
- Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
- Pauschale für die Herstellung von Kopien Nr. 7000 VV RVG 6,00 EUR
- Zwischensumme netto 848,56 EUR
- 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 161,23 EUR
- Endbetrag 1.009,79 EUR
- Abzüglich ausgezahlter Vorschuss - 411,74 EUR
- Rechnungsbetrag 598,05 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 27.01.2022 gegenüber der M. Q. GmbH auf weitere 313,64 EUR festgesetzt. Sie ist bei der Festsetzung von folgender Berechnung ausgegangen:
- Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 200,00 EUR
- Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 187,00 EUR
- Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 120,00 EUR
- Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
- Fahrtkosten 125,2 km Nr. 7003 VV RVG 37,56 EUR
- Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR
- Zwischensumme netto 609,56 EUR
- 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 115,81 EUR
- Endbetrag 725,38 EUR
- Abzüglich ausgezahlter Vorschuss - 411,74 EUR
- Rechnungsbetrag 313,64 EUR
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG sei aufgrund von gebührendmindernden Synergieeffekten zu dem Verfahren S 20 AS 1818/16 nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen. Zudem sei die Terminsgebühr zu kürzen, da diese in der angesetzten Höhe unbillig gewesen sei. Der für sechs Verfahren anberaumte Erörterungstermin habe 112 Minuten angedauert; damit sei auf jedes Verfahren lediglich knapp 19 Minuten entfallen. Die Dokumentenpauschlage nach Nr. 7000 VV RVG sei nicht angefallen, da die Akteneinsicht vor dem Beiordnungszeitraum erfolgt sei. Der Beschluss ist der M. Q. GMBH ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.02.2022 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.04.2022 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass weder eine Kürzung der Geschäftsgebühr noch der Terminsgebühr gerechtfertigt sei. In dem Verfahren seien zahlreiche Vergleiche abgeschlossen worden; dies habe zur Verkürzung der Terminsdauer geführt.
Durch Beschluss vom 22.06.2022 hat das Sozialgericht die Erinnerung unter Verweis auf die Begründung des Festsetzungsbeschlusses vom 27.01.2022 zurückgewiesen.
Gegen den am 29.06.2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12.07.2022 Beschwerde eingelegt und diese unter Verweis auf seinen Vortrag im Erinnerungsverfahren und Vorlage einer Einwilligungserklärung des Klägers zu 1) zur Abtretung der Vergütungsforderung sowie einer Erklärung der M. Q. GmbH begründet. Das eingelegte Rechtsmittel werde im Namen des jeweils beigeordneten Rechtsanwalts eingelegt; soweit Rechtsanwalt H. im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden sei, handele er in seinem Namen. Soweit die Forderung an die M. Q. GmbH abgetreten worden sei, seien die Y. Rechtsanwälte für die Einlegung aller Rechtsmittel im Namen des beigeordneten Rechtsanwalts ermächtigt. Das Sozialgericht habe ihn zu Unrecht als Erinnerungsführer aufgenommen. Aus diesem Grund wäre es zutreffend, den Beschluss zumindest aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Sozialgericht zu verweisen. Aufgrund der gegenüber der M. Q. GmbH erfolgen Festsetzung sei diese erinnerungsbefugt.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.06.2022 abzuändern und die Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von 598,05 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es werde auf die Ausführungen in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 22.06.2022 verwiesen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.09.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, da er nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens einschließlich des PKH-Beiheftes sowie die Akten des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen, § 1 Abs. 3 RVG in Verbindung mit § 202 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung.
Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsschutzbedürfnis Bei dem Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Rechtsverfolgung unzulässig ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 7a). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann nur bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen kann (LSG Sachsen, Beschluss vom 17.12.2015 – L 3 AS 710/15 B ER, Rn. 35 – juris). Kein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers nicht mehr besteht, weil ihm die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringt und das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, Rn. 14 – juris). Vorliegen kann der Beschwerdeführer durch die eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.06.2022 sein Ziel, die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 598,05 EUR, nicht erreichen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 45 ff. RVG. Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts für einen Verfahrensbeteiligten begründet zwischen diesem und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis (Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, § 45 RVG Rn. 1). Der Beschwerdeführer selbst ist den Klägern zu 1) bis zu 3) allerdings nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und hat daher nach § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse auch keinen Vergütungsanspruch. Ausweislich des Beschlusses vom 27.04.2018 ist Rechtsanwalt H. den Klägern zu 1) bis zu 3) im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Auch für eine Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dieser verkennt, dass er gegen den ihn selber nicht betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt hat. Diese Erinnerung hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht mit Beschluss vom 22.06.2022 zurückgewiesen.
Die gegebenenfalls der M. Q. GmbH und Rechtsanwalt H. zustehenden Rechtsbehelfe betreffend die Vergütungsfestsetzung sind nicht streitgegenständlich und führen nicht dazu, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer zu begründen. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob Rechtsanwalt H. seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse wirksam an die M. Q. GmbH abgetreten hat und dieser gegebenenfalls befugt wäre, aufgrund einer konkludent erteilten Ermächtigung ein fremdes Recht der M. Q. GmbH im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.07.2022 – L 9 BK 6/22 B, Rn. 8 – juris).
Lediglich ergänzend weist der Senat daraufhin, dass auch eine für Rechtsanwalt H. oder die M. Q. GmbH vertreten durch den Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre. Der Beschluss des Sozialgerichts vom 22.06.2022 ist ausdrücklich gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen. Da das Sozialgericht eine für den Senat überprüfbare Entscheidung betreffend die M. Q. GmbH bzw. Rechtsanwalt H. bislang nicht getroffen hat, wäre die Beschwerde ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG. 14. Auflage 2023, § 172 Rn. 2).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).