L 4 AS 437/20 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 34 SF 229/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 437/20 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2020 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Juli 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf 538,26 € festgesetzt, so dass an ihn noch ein Betrag von 178,50 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.

In dem seit dem 24. November 2015 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren S 30 AS 2354/15 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) vertrat der Beschwerdeführer einen Kläger im Streit um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat August 2015. Der Kläger begehrte mit seiner Klage höhere Leistungen aufgrund eines geringeren Einkommens, als das beklagte Jobcenter dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt hatte.

Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger bezüglich der Geltendmachung der begehrten höheren Leistungen in insgesamt vier Klageverfahren, die folgende Zeiträume umfassten:

August 2015                                           S 30 AS 2354/15 (S 34 SF 229/18 E) L 4 AS 437/20 B

September bis Oktober 2015             S 30 AS 508/16 (S 34 SF 232/18 E) L 4 AS 443/20 B

 

Juli 2015                                               S 30 AS 524/16 (S 34 SF 231/18 E) L 4 AS 438/20 B

 

Mai und Juni 2015                             S 30 AS 1041/16 (S 34 SF 230/18 E) L 4 AS 442/20 B.

Der Beschwerdeführer begründete die Klage S 30 AS 2354/15 mit Schriftsatz vom 24. November 2015 auf einer Seite (ohne Rubrum). Die wesentliche Begründung erschöpfte sich in dem Vortrag, der Kläger habe das berücksichtigte Einkommen nicht erhalten. Zudem fertigte der Beschwerdeführer kurze Stellungnahmen (halbe Seite) vom 4. März 2016, 21. März 2016, 11. Mai 2016, 6. September 2016, 15. Juni 2017 und 19. Juli 2017 und erfragte mehrfach nach dem Sachstand.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 bewilligte das SG dem Kläger PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 29. Juni 2016 wurde antragsgemäß ein PKH-Vorschuss in Höhe von 261,80 € und am 29. März 2017 ein weiterer PKH-Vorschuss in Höhe von 97,96 € an den Beschwerdeführer angewiesen.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins zu allen vier Klageverfahren am 8. Februar 2017 (Dauer: 45 Minuten) zog das SG die Akte des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau zum Verfahren des Klägers 3 C 108/15 bei.

Nachdem das beklagte Jobcenter dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung aller vier Verfahren zustimmte, stimmte dem auch der Beschwerdeführer für den Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2017 zu.

Unter dem 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen erhalten zu haben - für das hier streitige Verfahren - wie folgt:

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

  300,00 €

Terminsgebühr

Einigungsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

Nr. 1006, 1005 VV RVG

  70,00 €

300,00 €

Fahrtkosten (122 km) zu 1/5

Nr. 7003 VV RVG

7,32 €

Tage- und Abwesenheitsgeld zu 1/5

Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

5,00 €

Post- und Telekom. Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

    20,00 €

Zwischensumme

 

  702,32 €

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

    133,44 €

Kostenforderung

 

  835,76 €

Abzüglich Vorschuss

 

- 359,76 €

Erstattungsbetrag Landeskasse

 

  476,00 €

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom 31. Juli 2018 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten für das hiesige Verfahren auf insgesamt 508,51 € fest:

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

  300,00 €

 

Anrechnung Geschäftsgebühr

Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

            - 50,00 €

 

Terminsgebühr

Einigungsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

Nr. 1006, 1005 VV RVG

              70,00 €

              75,00 €

 

Reisekosten (1/5)

Nr. 7003 VV RVG

    7,32 €

 

Tage- und Abwesenheitsgeld (1/5)

Nr. 7005 VV RVG

   5,00 €

 

Post- und Telekom. Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

   20,00 €

 

Zwischensumme

 

  427,32 €

 

Mehrwertsteuer

Nr. 7008 VV RVG

    81,19 €

 

Kostenforderung

 

  508,51 €

 

Abzüglich Vorschuss

 

- 359,76 €

 

Erstattungsbetrag Landeskasse

 

  148,75 €

 

 

         

Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 23. August 2018 Erinnerung eingelegt und ausgeführt, eine Quotelung der Einigungsgebühr sei nicht vorzunehmen. Deren Höhe richte sich nach der Verfahrensgebühr.

Für die Landeskasse hat der Beschwerdegegner unter dem 27. November 2018 Erinnerung gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss eingelegt und ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdeführer habe vier identische Klagen mit ähnlicher Problemlage mit lediglich unterschiedlichen Bezugsmonaten innerhalb eines Bewilligungszeitraums eingereicht. Akteneinsicht sei nicht erfolgt. Die Klagebegründung beinhalte jeweils textbausteinmäßig die Zusammenfassung des Sachverhalts bei gleich gelagerten Fällen. Die Synergieeffekte zu den Parallelverfahren seien zu berücksichtigen. Die Einigungsgebühr entstehe in Höhe der angemessenen Verfahrensgebühr. Insgesamt ergebe sich ein Vergütungsanspruch aus der Landeskasse von 216,96 €.

Unter dem 16. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer erwidert, die von ihm vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Die Verfahrensgebühr sei mindestens in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Aufgrund der Beiziehung einer arbeitsgerichtlichen Akte sei von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2020 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die von diesem an den Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung auf 300,26 € festgesetzt und die Erinnerungen im Übrigen zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe eines Drittels der Mittelgebühr und damit in Höhe von 100 € zu berücksichtigen. Es habe sich um eine weit unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit gehandelt. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger weit unterdurchschnittlich gewesen, da sich dessen Interesse auf die Leistungsberechnung für nur einen Monat bezogen habe. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sowie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen.

Gegen den ihm am 22. Juli 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 23. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Angelegenheit sei aufgrund der Beiziehung der arbeitsgerichtlichen Akte besonders problematisch und schwierig gewesen. Die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr sei gerechtfertigt.

Der Beschwerdegegner hält die Vergütungsfestsetzung im angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend. Die Begründung des Beschwerdeführers lasse keine höhere Vergütung zu. Der Beschwerdeführer habe sich erhebliche Synergieeffekte zunutze machen können.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum LSG eröffnet (§ 73a Abs. 1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 2017, L 4 AS 141/16 B). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern jeweils die gesamte Kostenfestsetzung der UdG mit Beschluss vom 31. Juli 2018 in der Fassung des Beschlusses des SG vom 3. Juni 2020. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch seinen summenmäßigen Antrag.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. 

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Festsetzung einer Vergütung aus der Landeskasse für seine Tätigkeit als im Rahmen der PKH beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren S 30 AS 2354/15 in Höhe von 538,26 €. Die Entscheidung des SG war insoweit abzuändern.

Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren.

Grundlage des Erstattungsbegehrens des Beschwerdeführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse zu erstatten. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens kostenprivilegierter Beteiligter im Sinne des § 183 Satz 1 SGG war, scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, das heißt die Gebührentatbestände, die Spannwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt, jedenfalls die in § 14 RVG genannten und ggf. noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten.

Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet hat und die angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09, juris Rn. 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (Thüringer LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016, L 6 SF 1611/15 B, juris).

Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrensgebühr ein Betrag in Höhe von 300 € zu, ist unberechtigt.

Die Verfahrensgebühr ist in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (200 €) entstanden. Nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (in der Fassung vom 1. August 2013) ist die Gebühr aus den Spannwerten (50 € bis 550 €) zu bestimmen. Aus der Vorgabe von Spannenwerten folgt, dass die Mittelgebühr - rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr - nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung. Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert.

Bei Betrachtung der o.g. Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG lag der Rechtsstreit im unterdurchschnittlichen Bereich anderer Streitigkeiten nach dem SGB II. Zwar wird regelmäßig angenommen, bei Streitigkeiten nach dem SGB II liege eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber vor, die sich dann aber mit den unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers aufhebt (so BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, juris Rn. 37 f.).

Die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lagen hier im leicht unterdurchschnittlichen Bereich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es in den parallel geführten drei weiteren Verfahren S 30 AS 508/16, S 30 AS 524/16 und S 30 AS 1041/16 ebenfalls um die Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II ging. Der daraus resultierende „Synergieeffekt“ hat den Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allerdings erst in den nachfolgenden Verfahren erheblich gemindert (vgl. auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn. 27; LSG Thüringen, Beschluss vom 4. März 2019, L 1 SF 258/17 B, juris Rn. 15; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2022, L 4 AS  498/19 B, juris Rn. 31). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer neben der Klageschrift lediglich weitere kurze inhaltliche Stellungnahmen gefertigt hat, ergibt sich ein leicht unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Schwierigkeit. Der Beschwerdeführer hat weder Akteneinsicht in die Verwaltungsakte noch in die beigezogene arbeitsgerichtliche Akte genommen. Eine Auswertung bzw. Stellungnahme nach Auswertung der beigezogenen arbeitsgerichtlichen Akte erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht. Vielmehr hat das SG unter Verweis auf das in den arbeitsgerichtlichen Akten eingereichte Kassenbuch einen Vergleichsvorschlag unter Abwägung der Prozessrisiken vorgenommen.

Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind vorliegend angesichts der Klageforderung nicht ersichtlich.

Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ kompensieren sich. Da - wie dargelegt - sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Tätigkeit leicht unterdurchschnittlich waren, ist die Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr entstanden.

Die vom SG angesetzte Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr (70 €) ist nicht zu beanstanden. Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an, vorliegend also vier Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2020, L 2 AS 480/20 B m.w.N.). Ausgehend davon war die Terminsgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festzusetzen, denn bei einer Gesamtdauer der vier Termine von 45 Minuten entfallen auf jedes einzelne Verfahren 11 Minuten.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1000 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr beanspruchen, nachdem die Beteiligten den Streit in allen vier Klageverfahren durch Einigung beseitigt haben (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Die Einigungsgebühr ist für jedes Verfahren, das mit dem Vergleich erledigt wurde, gesondert festzusetzen. Die Aufteilung einer nur einmal festgesetzten Einigungsgebühr auf die weiteren Verfahren nach Bruchteilen ist nicht zulässig (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. März 2023, L 4 AS 288/20 B).

Unter Zugrundlegung der angesprochenen Gebührenpositionen sowie der weiteren Kostenfestsetzung, die nicht zu beanstanden ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats folgende Berechnung:

Verfahrensgebühr

Nr. 3102 VV RVG

  200,00 €

Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr

 

- 50,00 €

Terminsgebühr

Nr. 3106 VV RVG

  70,00 €

Einigungsgebühr

Nr. 1006 RVG

200,00 €

Post- und Telekom.Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

  20,00 €  

Reisekosten und  Abwesenheitsgeld

 

  12,32 €   

netto

 

452,32 €

Umsatzsteuer

Nr. 7008 VV RVG

   85,94 €

Kostenforderung

 

  538,26 €

bereits von Staatskasse gezahlt

 

359,76 €

Erstattungsbetrag Landeskasse

 

178,50 €

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Rechtskraft
Aus
Saved