Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X darum, ob der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen - insbesondere für kostenaufwändige Ernährung und wegen einer Schwerbehinderung - zu zahlen hat.
Dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde infolge eines Verkehrsunfalls 1979 der linke Oberschenkel amputiert. Beim Kläger sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen „G“ anerkannt. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 2. Zwischen 1987 und 2003 war der Kläger in der Gastronomie, teilweise als Kellner, teilweise als selbständiger Gastwirt tätig. Seit 2003 bezieht der Kläger nach Aktenlage Sozialleistungen, seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Gemäß einem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit X. vom 28.07.2005 kann der Kläger für drei bis sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ausführen.
Mit Bescheid vom 16.08.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 unter Berücksichtigung des Regelbedarfs i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung i.S.v. § 21 Abs. 7 SGB II sowie der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. Weitere Mehrbedarfe berücksichtigte der Beklagte nicht. Mit Bescheid vom 16.11.2016 änderte der Beklagte den Bescheid für die Zeit ab dem 01.01.2017 unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung des Regelbedarfs ab.
Am 05.04.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten – wiederholt nach zahlreichen erfolglosen Versuchen in der Vergangenheit – einen „Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung“. Der Beklagte legte das Begehren als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16.08.2016 i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X aus und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.04.2017 ab. Mehrbedarfe auf der Grundlage von § 21 Abs. 4 SGB II und § 23 Nr. 2 SGB II seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch Leistungen der Eingliederungshilfe beziehe. Auch ein Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II komme nicht in Betracht. Zwar sei der Kläger Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ i.S.v. § 69 Abs. 5 SGB IX. § 23 Abs. 4 SGB II beziehe sich aber auf voll erwerbsgeminderte Empfänger von Sozialgeld, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Eine volle Erwerbsminderung, die Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach ausschließe, sei beim Kläger nicht festzustellen.
Am 10.04.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II. Der Beklagte legte auch dieses Begehren als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 16.08.2016 i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X aus und lehnte dies mit Bescheid vom 10.04.2017 ab.
Einen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 zurück. Der Kläger erhob am 19.06.2017 Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 (SG X. – S 19 AS 2473/17 – L 7 AS 1865/21 –).Weitere Anträge des Klägers auf Bewilligung von Mehrbedarfen vom 22.05.2017 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 01.10.2018 Klage (SG X. – S 19 AS 2897/17 –, kein Berufungsverfahren anhängig).
Am 24.09.2018 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2017 erhoben. Dieser Bescheid sei ihm erst am 20.09.2018 zugegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2018 hat der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung des Bescheides vom 06.04.2017 zurückgewiesen.
Am 01.10.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 erhoben. Da er Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ sei, stehe ihm ein Anspruch i.H.v. 17 % des Regelbedarfs zu. Er habe damit einen Anspruch auf weitere 68 € monatlich, d.h. in einem Jahr i.H.v. insgesamt 816 €.
Im Parallelverfahren des Klägers S 19 AS 2473/17 (L 7 AS 1865/21) hat das Sozialgericht einen Befundbericht des Allgemeinmediziners L., U., eingeholt. L. hat mit Befundbericht vom 25.09.2018 Stellung genommen. Ihm sei beim Kläger keine Erkrankung bekannt, die eine andere Ernährung als die sogenannte „Vollkost“ erfordere. Bei einem Diabetes mellitus Typ 2 sei Vollkost erlaubt. Die Zeiten mit „Süßstoff im Kaffee oder Tee oder Marmelade mit Süßstoff“ seien vorbei. Ein zusätzlicher Kostenaufwand entstehe nicht. Beim Kläger bestünden keine konsumierenden Erkrankungen. Der Kläger wiege bei einer Körpergröße von 1,76 m 86 kg und habe einen BMI von 18,5.
Mit Beweisanordnung vom 01.12.2020 hat das Sozialgericht ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin und Sozialmedizin, E., G., eingeholt.
Unter dem 22.01.2021 hat E. ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage erstattet. Beim Kläger seien eine Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus Typ 2b und erhöhte Leberwerte zu diagnostizieren. In orthopädischer Hinsicht lägen ein LWS-Schmerzsyndrom, ein beginnender Verschleiß des linken Hüftgelenks sowie Überlastungsbeschwerden des rechten Beins nach Oberschenkelamputation vor. Keine diese Erkrankungen bedinge eine andere Ernährung als die sogenannte „Vollkosternährung“. Eine „Diabetes-Diät“ werde heute nicht mehr für erforderlich gehalten. Vielmehr stehe beim Kläger eine Gewichtsreduktion von 10 kg im Vordergrund, die keine weiteren oder teuren Produkte, sondern das Weglassen von Kohlenhydraten erfordere. Wegen der Fettstoffwechselstörung solle der Kläger auf den übermäßigen Konsum fetthaltiger Nahrungsmittel verzichten. Bei der vom Kläger einzuhaltenden „leichten Vollkost“ fielen aber keine höheren Kosten als bei der regulären Vollkosternährung an. Auch eine konsumierende Erkrankung, die eine höhere Kalorienaufnahme erfordere, sei beim Kläger nicht festzustellen. Diese Bewertung gelte für alle vom Sozialgericht abgefragten Zeiträume.
Der Kläger hat auf das Gutachten bekräftigt, sein Begehren aufrechtzuerhalten. Er habe Anspruch auf die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs i.H.v. 100 € monatlich. Weiter stelle er die diagnostizierte Adipositas in Abrede. Er treibe Sport und Muskelmasse wiege mehr als Fett. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er ohne Prothese nur 80 kg wiege. Wenn er zu viel Gewicht verliere, passe die Prothese nicht mehr.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat sich der Kläger am 14.04.2019, der Beklagte am 16.04.2019, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für einverstanden erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 zu verurteilen, den Bescheid vom 11.08.2016 abzuändern, und ihm für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) vom 18.11.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Begehren des Klägers sei so auszulegen, dass dieser die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines „Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung“ für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 begehre. Die Klage sei jedoch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit i.S.d. §§ 94, 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig, weil die Bewilligung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 bereits Gegenstand der bereits am 19.06.2017 erhobenen Klage S 19 AS 2473/17 sei.
Am 13.12.2021 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18.11.2021 eingelegt. Er sei nicht voll erwerbsfähig und habe Anspruch auf die Zahlung eines Mehrbedarfs i.H.v. 17 % des Regelbedarfs.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2021 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 zu verpflichten, den Bescheid vom 11.08.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides 16.11.2016 teilweise zurückzunehmen und ihm für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger hat sich am 14.06.2023, der Beklagte am 23.06.2023, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die auf eine Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 und Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 gerichtete Klage abgewiesen.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht deshalb gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich grundsätzlich danach, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt. Der Kläger begehrt ausweislich der Berufungsschrift vom 01.12.2021 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 höhere Leistungen in Gestalt eines monatlichen Mehrbedarfs i.H.v. 17 % des monatlichen Regelbedarfs. Da der Regelbedarf in der für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 2016 404 € monatlich und 2017 409 € monatlich betrug, beläuft sich die diesbezügliche Beschwer bereits unter Berücksichtigung dieses Begehrens auf 831,81 € (3 x 404 x 0,17 = 206,04 zuzüglich 9 x 409 x 0,17 = 625,70 ). Für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands kann damit dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus den in zahlreichen Verfahren thematisierten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend macht. Weiter ist für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands ohne Belang, ob der Kläger mit dem so verstandenen Begehren in dieser Form durchdringen kann. Für eine willkürliche Bezifferung der Leistungen zur Herbeiführung der Berufungsfähigkeit (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 03.11.2021 – L 7 AS 306/21 B –, Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 144 Rn. 14a) bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Senat hat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht abgesehen und eine Entscheidung in der Sache getroffen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Annahme des Sozialgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit i.S.d. §§ 94, 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig, ist nicht zutreffend. Der Bescheid vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 ist nicht Gegenstand des Verfahrens S 19 AS 2473/17 (Berufungsaktenzeichen des Senat L 7 AS 1865/21) geworden, denn er hat den Bescheid vom 10.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 nicht i.S.d. §§ 86,96 SGG geändert oder ersetzt. Wiederholte Anträge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X eröffnen ein neues, eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt erneut vollumfänglich auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist und das wiederum einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R – und vom 28.01.1981 – 9 RV 29/80 –). Solange ein Erfolg des wiederholten Überprüfungsantrags unter Berücksichtigung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X denkbar ist, ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder für das Verwaltungsverfahren noch für das sich gegebenenfalls anschließende gerichtliche Verfahren zu verneinen (vgl. hierzu Steinwedel, jurisPR-SozR 14/2023 Anm. 5). Allerdings kann das Fehlen neuen Tatsachen- oder Rechtsvortrags im Rahmen einer erneuten Antragstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X den gebotenen Prüfungsumfang im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren reduzieren (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2021 – L 14 U 39/21 – ). Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt zeigt, dass ein wiederholter Antrag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X eigenständig zu prüfen und unabhängig von den für einen früheren Überprüfungsantrag einschlägigen Maßstäben zu beurteilen ist. Dass eine Behörde mit zwei verschiedenen Bescheiden über ein inhaltlich identisches Begehren eines Leistungsberechtigten entscheidet, führt indes für sich genommen nicht zur Einbeziehung des später ergangenen Bescheides in ein gegen den zuerst ergangenen Bescheid gerichtetes Widerspruchs- oder Klageverfahren gemäß den §§ 86, 96 SGG (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2022 – L 9 AS 772/22: Zugunstenbescheid nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X wird nicht Gegenstand eines gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Verfahrens).
Liegen die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG vor, entscheidet das Landessozialgericht von Amts wegen nach Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Bei der Ausübung des Ermessens ist das Interesse eines Klägers an einer möglichst zeitnahen Entscheidung gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen und zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung die Ausnahme sein soll (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 159 Rn. 5, Urteil des Senats vom 04.05.2023 – L 7 AS 476/23 –). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte macht der Senat von seinem in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden. Ermessensleitend war für den Senat dabei der Gesichtspunkt, dass der inhaltliche Streitstoff des vorliegenden Verfahrens – Höhe der Leistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 unter Berücksichtigung möglicher Mehrbedarfe – bereits Gegenstand des vom Senat ebenfalls am 03.08.2023 entschiedenen Verfahrens L 7 AS 1865/21 war.
Die Berufung ist nicht begründet.
Da ein Mehrbedarf nicht gesondert als isolierter Streitgegenstand geltend gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R – juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 – juris, Rn. 11; Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R – juris, Rn. 12; Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 8/14 R – juris, Rn. 12; Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 47/17 R – juris, Rn. 10; Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 81/20 R – juris, Rn. 12, Urteil des Senats vom 04.05.2023 – L 7 AS 1775/21 –), ist Gegenstand des Verfahrens (in inhaltlicher Hinsicht) die Höhe der Regelleistung des Klägers einschließlich etwaiger Mehrbedarfe im Zeitraum 01.10.2016 bis zum 30.09.2017. Die Höhe der Regelleistung ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R – juris, Rn. 11). Die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 SGB II ist hingegen nicht Streitgegenstand, denn der Klageantrag bezieht sich ausschließlich auf den begehrten Mehrbedarf und damit auf die Höhe der Regelleistung. Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist eine eigenständige Leistung und Verfügung und damit ein prozessual abtrennbarer Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R –). Dies bedeutet, dass der konkrete Antrag des Klägers zwar für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgeblich ist und ihm zuzusprechende Leistungen der Höhe nach begrenzt. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger die von ihm geltend gemachten höheren Leistungen zustehen, sind Regelbedarf und Mehrbedarfe aber in jedem Verfahren unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R – juris, Rn. 13) nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11.08.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.11.2016 und auf die Zahlung höherer Leistungen im Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dem Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden. Der Beklagte hat durchgängig die volle Regelleistung bewilligt und kein Einkommen angerechnet. Fehler bei der Berechnung des vom Beklagten bewilligten Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung i.S.v. § 21 Abs. 7 SGB II sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einen Anspruch auf die Zahlung höherer Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Mehrbedarfe hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Zwar erfüllt der Kläger die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Weiter war der Kläger erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. hierzu zum Begriff der „vollen Erwerbsminderung“ § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI: „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“). Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung des letzten Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit X. vom 28.07.2005 vor. Ungeachtet des nunmehr langen Zeitablaufes bestehen keine Anhaltspunkte für eine spätere volle Erwerbsminderung des Klägers. Die den Kläger maßgeblich einschränkende Oberschenkelamputation im Jahr 1979 lag bereits der Einschätzung des Ärztlichen Dienstes 2005 zugrunde und war maßgebliche Grundlage für die angenommene Leistungsminderung. Ungeachtet dieser Amputation war der Kläger von 1987 bis 2003 in der Gastronomie – teilweise als Kellner – tätig. Der Kläger selbst verweist schriftsätzlich – so am 14.04.2020 im Verfahren S 19 AS 2473/17 – ausdrücklich darauf, täglich drei Stunden arbeiten zu können. Der Vortrag in der hiesigen Berufungsbegründung, er sei nicht voll erwerbsfähig, steht dem nicht entgegen, weil eine teilweise Erwerbsminderung keine Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II begründet. Aus dem Verwaltungsvorgang ist weiter ersichtlich, dass der Kläger 2015 einen Existenzgründungszuschuss i.H.v. 15.000 € beantragt hat. Abschließend geht aus der Akte hervor, dass der Kläger Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges ist.
Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum zunächst keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Der Anspruch auf einen Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II setzt – wie hier vorliegend – eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Person voraus. Weitere Voraussetzungen sind medizinische Gründe, womit gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeint sind, eine kostenaufwändige Ernährung und ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwendigen Ernährung, ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt. Hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R –). Inwiefern eine Erkrankung ein besonderes, medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis mit sich bringt, ist stets im Einzelfall aufzuklären. Den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. kommt nicht die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu; sie sind vielmehr allein eine Orientierungshilfe, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert (BSG, Urteile vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R – und vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 32/06 R –).
Als potentiell ernährungsrelevante innere Erkrankungen des Klägers kommen eine Adipositas, eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ IIb und erhöhte Leberwerte unklarer Genese in Betracht. Diese bedingen jedoch keinen ernährungsrelevanten Mehrbedarf gegenüber zu einer durch den Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckten (vgl. hierzu Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 (Stand: 21.12.2022), Rn. 77_1) Vollkost.
Hier ergibt sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Erkrankungen des Klägers – insbesondere den von ihm als Grundlage seines Begehrens angeführten Diabetes mellitus – keine Diskrepanz zwischen den Empfehlungen des Deutschen Vereins und den vom Sozialgericht getätigten Ermittlungen im Einzelfall. Gemäß den für den vorliegenden Zeitraum maßgeblichen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage vom 10.12.2014 ist sowohl bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) als auch bei einer Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette) eine Vollkost angezeigt. In Übereinstimmung mit dieser Wertung kommt auch das internistisch- sozialmedizinische Gutachten des E. vom 22.01.2021 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2021 zu dem Ergebnis, dass kein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers besteht. Dem Gutachter lagen der Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers, L., sowie die wesentlichen Laborbefunde vor. Die von L. diagnostizierten und von E. dem Gutachten zugrundegelegten Diagnosen sind unstreitig; insbesondere trägt der Kläger keine weiteren, nur durch ergänzende Untersuchungen festzustellenden Erkrankungen vor. Auch weitere Faktoren wie das Körpergewicht – inclusive Prothese – werden vom Kläger dem Grunde nach nicht in Frage gestellt. Dass der Kläger unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nicht auf eine Gewichtsreduktion zu verweisen ist, stellt die angenommene Indikation einer Vollkost nicht in Frage.
Zugunsten des Klägers war im streitgegenständlichen Zeitraum weiter kein behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen. Die Anspruchsgrundlagen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II und des § 23 Nr. 2 SGB II scheiden aus, weil sie die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, von sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder von Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX voraussetzen, die der Kläger im streitigen Zeitraum unstreitig nicht erhalten hat. Die vom Kläger maßgeblich in Bezug genommene Anspruchsgrundlage des § 23 Nr. 4 SGB II in den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassungen vom 13.05.2011 und 22.12.2016 („nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind“) greift nicht, weil der Kläger nicht voll erwerbsgemindert ist. Da das Regelungssystem des SGB II abschließend ist, kommt auch keine analoge Anwendung der §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 73 SGB XII in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 KasseloderBundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- jeder Rechtsanwalt,
- Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
- selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Handelt es sich dabei um eine der vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen, muss diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).