Eine Minderheitsbeteiligung an der Muttergesellschaft steht als solche der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Fremdgeschäftsführers bei der Tochtergesellschaft nicht entgegen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E:
I.
Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage einer Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV erfolgte Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit ihres zu 1. beigeladenen Geschäftsführers im Zeitraum 2013 bis 2015.
Die Klägerin hatte bereits am 22. Januar 1990 einen Anstellungsvertrag mit dem Beigeladenen zu 1. abgeschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. I 43 ff. Verwaltungsvorgänge – VV –), wonach dieser als Geschäftsführer für ein (nachfolgend wiederholt der wirtschaftlichen Entwicklung angepasstes) Jahresgehalt von anfänglich 84.000 DM zuzüglich einer Tantieme in Höhe von 50 % des jeweiligen Gewinns der Gesellschaft tätig werden sollte. Ihm wurde ein bezahlter Jahresurlaub von 30 Tagen zugesprochen.
Diese geschäftsführende Tätigkeit übte der Beigeladene jedenfalls bis Ende 2015 aus, wobei er als Geschäftsführer in den Jahren 2013 bis 2015 zumindest ein Jahresbruttogehalt von jeweils 69.278,76 € erhalten hat (vgl. namentlich den entsprechenden Ausweis eines sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts in den Jahreslohnkonten der Klägerin, Bl. I 22 ff. VV, ergänzende Nachfragen des Senates in der Verfügung vom 25. Juni 2023 hat die Klägerin auch insoweit unbeantwortet gelassen; insbesondere hat sie von der aufgegebenen Vorlage der Gehaltsabrechnungen Abstand genommen).
Die Gesellschaftsverhältnisse der Klägerin stellen sich nach Aktenlage wie folgt dar (wobei die Klägerin auch insoweit die Aufklärungsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 25. Juni 2023, mit der sie namentlich auch zur detaillierten Darlegung und Belegung des Geflechtes von Gesellschaften, an dem der Beigeladene zu 1. und seine Angehörigen beteiligt sind, unter Einschluss insbesondere auch der Klägerin und ihrer Muttergesellschaften aufgefordert worden ist, ganz überwiegend inhaltlich unbeantwortet gelassen hat):
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin (vgl. zu den Einzelheiten ihres Gesellschaftsvertrages den Abdruck auf Bl. I 46 ff. Verwaltungsvorgänge – VV -) war bis 2013 die I. J. GmbH & Co. KG (vgl. Bl. I 53 VV). Diese Gesellschaft wird im Folgenden als KG bezeichnet.
Komplementärin dieser KG war seinerzeit die I. K. GmbH, deren Geschäftsführerin die Tochter des Beigeladenen zu 1. L. war. Die Tochter ist zugleich alleinige Gesellschafterin der I. K. GmbH (Bl. I 80 VV).
Kommanditisten der KG waren bis Juni 2012 der Beigeladene zu 1. mit einer Kommanditeinlage von 34.800 €, seine Tochter L. mit 100 € und sein Sohn Jens ebenfalls mit 100 € (Bl. I 70 VV).
Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. zu dessen Einzelheiten Bl. I 67 R ff. VV) ist die Komplementärin zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. In der Gesellschafterversammlung wird nach Kapitalanteilen abgestimmt, wobei jeweils 50 € eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren. Die Komplementärin hat in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht (vgl. § 6 des Vertrages).
Mit notarieller Erklärung vom 29. Juni 2012 meldeten die Komplementärin und die Kommanditisten zur Eintragung im Handelsregister eine Übertragung von Kommanditeinlagen „im Wege der Sonderrechtsnachfolge“ von dem Beigeladenen zu 1. auf seine Tochter im Umfang von 31.400 € und auf seinen Sohn im Umfang von 1.650 € an. Unter Berücksichtigung dieser Übertragung behielt der Beigeladene zu 1. nur noch einen Kommanditanteil in Höhe von 1.750 €, während nunmehr seine Tochter M. Anteile im Umfang 31.500 € und sein Sohn N. im Umfang von 1.750 € hielten (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. I 70 ff. VV).
Am 1. Juli 2012 unterzeichneten der Beigeladene zu 1. und seine beiden Kinder M. und N. eine privatschriftliche „Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern“ „bezogen auf die gemeinsamen Gesellschaften I. J. GmbH, I. O. GmbH, I. P. GmbH und I. GmbH“. Nach dieser Vereinbarung, welche nach ihrer Ziffer 3. unbefristet und unkündbar auf Lebenszeit abgeschlossen worden ist, waren die Vertragsschließenden sich einig („unabhängig, ob und wer gerade die Geschäftsführung an einer der Gesellschaften übernimmt“), „alle ihre Entscheidungen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses nur einvernehmlich/einstimmig zu treffen und nicht über Mehrheitsverhältnisse ggfs. zu erzwingen“ (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 94 Gerichtsakte – GA –).
Am 18. Oktober 2013 gründete die KG als alleinige Gesellschafterin die I. O. GmbH (vgl. auch die Liste der Gesellschafter dieser GmbH auf Bl. I 73 VV, wonach die – auf drei Anteile aufgeteilten – Stammeinlagen vollständig der KG gehören). Geschäftsführerin dieser GmbH ist ebenfalls die Tochter des Beigeladenen zu 1. L.. Nach dem Gesellschaftsvertrag dieser I. O. GmbH (vgl. wegen seiner Einzelheiten Bl. I 74 ff. VV) kommen Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit zustande. Die in § 10 des Vertrages (Bl. I 75 R VV) aufgeführten Maßnahmen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen „Zustimmung der Gesellschaft“ (gemeint nach dem Zusammenhang offenbar: Zustimmung der Gesellschafterversammlung). Die I. O. GmbH wurde am 13. Dezember 2013 in das Handelsregister eingetragen.
Am 1. November 2013 schlossen die Klägerin, die KG, sowie die (sich seinerzeit noch in Gründung befindende) I. O. GmbH einen notariell beurkundeten Einbringungsvertrag (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. I 56 ff. VV). Nach § 2 des Vertrages hat die KG gemäß § 21 UmwStG sämtliche ihr bis dahin als Alleingesellschafterin gehörenden Geschäftsanteile an der Klägerin zum Buchwert in die neu zu gründende I. O. GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Form einer Stammeinlage an der I. O. GmbH in Höhe von 500 € eingebracht. Die Abtretung sollte mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung rückwirkend zum 31. Dezember 2012 erfolgen.
Auf der Grundlage einer 2017 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 (so das Datum der der Klägerin zugegangenen Ausfertigung des Widerspruchsbescheides, vgl. Bl. 2 GA; die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Ausfertigung weist das Datum vom 26. November 2018 aus, vgl. Bl. II 32 VV) zu der Einschätzung, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin seit Juli 2012 im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Hieran anknüpfend zog sie die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für dieses Beschäftigungsverhältnis für die (2017 noch nicht von der vierjährigen Regelverjährungsfrist erfassten) Beschäftigungszeiträume 2013 bis 2015 in einer Gesamthöhe von 45.689,52 € heran.
Mit der am 13. Dezember 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beigeladene keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Unter Berücksichtigung des Stimmbindungsvertrages vom 1. Juli 2012 sei von einer weisungsfreien geschäftsführenden Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. auszugehen. Diese Vereinbarung sei „gesellschaftsrechtlich abgesichert“.
Mit Urteil vom 21. September 2022, der Klägerin zugestellt am 26. Oktober 2012, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1. sei als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt worden.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig. Dies komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr nur dann in Betracht, wenn er mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halte oder ihm jedenfalls eine umfassende qualifizierte Sperrminorität eingeräumt worden sei. Über eine solche Sperrminorität habe der Beigeladene zu 1. jedoch nicht verfügt.
Mit der am 24. November 2022 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Die vom Sozialgericht herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung sei mit deren Bindung an die gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen. Zumindest müsse ein Stimmrechtsbindungsvertrag in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Berücksichtigung finden.
Jedenfalls sei der Beigeladene zu 1. auch „nach Übergabe seines Betriebes (Gesellschaftsanteile)“ nicht abhängig beschäftigt worden. Der Stimmrechtsbindungsvertrag mache deutlich, dass der Beigeladene zu 1. als „bisheriger Altgesellschafter“ nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Der Beigeladene sei sein ganzes Berufsleben lang selbständig gewesen. Damit dies so bleibe, habe er sich seinerzeit vorbehalten, sich wie ein Selbständiger verhalten zu dürfen. Er habe auch in der Zeit nach der „Betriebsübergabe“ nicht eine einzige Weisung erhalten.
„Im Rahmen der Nachfolgeplanung“ gebe man „irgendwann seine Anteile ab“. „Man“ müsse dann aber nicht „zwingend sofort mit allen selbständigen Tätigkeiten aufhören“.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. September 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die vorliegende zulässige Berufung weist der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet.
Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erweist sich die Klage augenscheinlich als unbegründet. Die Beklagte hat zutreffend ein abhängiges und den Versicherungspflichten in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin im Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2015 festgestellt, aufgrund derer die Klägerin zur Nachentrichtung der in Höhe von insgesamt 45.689,52 € festgesetzten Beitragsforderungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 an die beigeladene Einzugsstelle verpflichtet ist. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 8. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen im streitigen Zeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Die hierzu für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. etwa BSG, Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. namentlich BSG, U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R –, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber kann daher auch allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein (BSG, U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R –, BSGE 131, 266-277, SozR 4-2400 § 7 Nr 54, Rn. 21)
Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (BSG, U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R –, Rn. 15, juris mwN).
Bei Fremdgeschäftsführern ist hingegen schon im Regelfall bedingt durch die Grundstrukturen ihrer Tätigkeit von einer funktionsgerecht dienenden Eingliederung in den Betrieb der von der übernommenen Geschäftsführung betroffenen Gesellschaft auszugehen.
a) Im vorliegenden Fall war der Beigeladene zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2015 als Fremdgeschäftsführer für die Klägerin tätig. Am Gesellschaftskapital der Klägerin war er persönlich gar nicht beteiligt. Alleingesellschafterin der Klägerin war vielmehr in diesem Zeitraum zunächst die I. J. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) und ab Inkrafttreten des Einbringungsvertrages vom 1. November 2013 die I. O. GmbH und damit eine Tochtergesellschaft der KG.
b) Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität in der von ihnen geführten GmbH. Die Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung an einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG, U.v. 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, - B 12 R 2/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 52, juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19; U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R – juris RdNr 18).
Dies kommt namentlich in Betracht, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50 vH der Anteile an der (Tochter-)GmbH hält und dem an der Muttergesellschaft beteiligten Geschäftsführer durch deren Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft unmittelbar zu beeinflussen und damit zugleich ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung einer Muttergesellschaft auf die Ausübung von Gesellschafterrechten in einer Tochtergesellschaft regelmäßig nur durch Weisungen an ihre Geschäftsführung Einfluss nehmen. Denn Maßnahmen der Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft stellen eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar (vgl BSG, U.v. 8.7.2020 - B 12 R 4/19 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 53, juris RdNr 20 mwN), die in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung, nicht aber der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft fallen (vgl § 45 GmbHG). Gesellschafterbeschlüsse auf der Ebene einer Tochtergesellschaft erfordern regelmäßig keinen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter des Mutterunternehmens. Sofern deren Gesellschafterversammlung die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in Tochtergesellschaften in einer bestimmten Weise erreichen möchte, bedarf es daher eines die Geschäftsführung anweisenden Beschlusses (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG (BSG, U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R –, Rn. 19, juris, mwN).
Die vorstehenden Grundsätze geltend – vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Gesellschaftsverträgen – wegen der gleichgerichteten Interessenlage auch in Fallgestaltungen, in denen die Muttergesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt wird.
Ein hinreichend beherrschender und gesellschaftsvertraglich abgesicherter Machtstellung des Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft aufgrund seines Einflusses bei der Muttergesellschaft, welcher der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entgegenstehen würde, ist nach dieser Rechtsprechung im Ergebnis nur anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft eine abweichende Zuständigkeit für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung insbesondere in Form der Mitwirkung der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft oder ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft für entsprechende Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung insbesondere in Form der Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft vorsieht. Dabei müssen die maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Muttergesellschaft so ausgestaltet sein, dass entsprechende Gesellschafterbeschlüsse nur mit Zustimmung des der Muttergesellschaft angehörenden Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft gefasst werden können. Alternativ würde auch eine im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft wurzelnde Weisungsbefugnis des an dieser Muttergesellschaft beteiligten Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft gegenüber der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in Betracht kommen (vgl. zu den erläuterten Maßstäben: BSG, U.v. 23. Februar 2021 – B 12 R 18/18 R –, Rn. 20, juris).
Im vorliegenden Fall sah jedoch weder der Gesellschaftsvertrag der I. J. GmbH & Co. KG noch der Gesellschaftsvertrag der I. O. GmbH eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung etwa in Form eines Zustimmungserfordernisses für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung insbesondere in Form der Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft vor. Eine entsprechende Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft und damit insbesondere auch bei Gesellschafterbeschlüssen der Klägerin oblag vielmehr der Geschäftsführerin der Muttergesellschaften.
Alleinige Geschäftsführerin der I. J. GmbH & Co. KG war im streitbetroffenen Zeitraum ihre Komplementärin die I. K. GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin die Tochter des Beigeladenen zu 1. L. war. Diese war zugleich auch alleinige Geschäftsführerin der 2013 gegründeten I. O. GmbH. Dementsprechend oblag es im gesamten streitbetroffenen Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2015 allein der Tochter M. als Geschäftsführerin der Muttergesellschaft deren Interessen in der Gesellschaftsversammlung der Klägerin wahrzunehmen. Diesbezüglich bedurfte sie nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen insbesondere keiner Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der Muttergesellschaft.
Diese Zuständigkeit umfasste namentlich auch ihre Befugnis, auf der Ebene der Klägerin als Tochtergesellschaft Gesellschafterbeschlüsse mit Weisungen an den Beigeladenen zu 1. als (Fremd‑)Geschäftsführer der Klägerin zu fassen.
Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der I. J. GmbH & Co. KG eröffneten dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum auch anderweitig keine Möglichkeiten, Weisungen an seine Tochter M. als Geschäftsführerin der zur Geschäftsführung der KG berufenen Komplementär GmbH und/oder (nach deren Gründung) als Geschäftsführerin I. O. GmbH als Tochtergesellschaft der KG und (unter Berücksichtigung des erläuterten Einbringungsvertrages) Muttergesellschaft der Klägerin zu erteilen. Seit Juli 2012 war der Beigeladene zu 1. insbesondere nur noch geringfügig mit ca. 5 % an der KG beteiligt; er verfügte seitdem nicht einmal ansatzweise über die erforderliche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung für die Fassung entsprechender Beschlüsse.
c) Die privatschriftliche Stimmrechtsvereinbarung vom 1. Juli 2012 war ebenso wenig geeignet, eine Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1. zu vermitteln, aufgrund derer Raum für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit verbleiben könnte.
(1) Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist jedenfalls in der Hinsicht deutlich, dass sie sich schon im Ausgangspunkt nicht auf Entscheidungen beziehen soll, welche auf der Ebene der I. J. GmbH & Co. KG, also der Muttergesellschaft, zu treffen sind. Nach Ziffer 2. der Vereinbarung soll diese nur für die („o.g.“) in der Vereinbarung explizit aufgeführten Gesellschaften gelten; die KG wird dort aber nicht genannt.
(2) Auch bezogen auf die in der Vereinbarung namentlich genannten Gesellschaften und damit insbesondere in Bezug auf die Klägerin und die I. O. GmbH, bleibt unklar, was konkret Gegenstand der Vereinbarung sein soll. Es bleibt insbesondere unklar, was genau unter dem Terminus „alle ihre Entscheidungen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses“, welche „einvernehmlich/einstimmig“ zu treffen sein sollen, zu verstehen ist.
Zu einer verlässlichen Auslegung nach den in §§ 157, 133 BGB vorgegebenen Maßstäben sieht sich der Senat schon deshalb nicht in der Lage, weil die Klägerin und deren Geschäftsführerin die darauf abzielenden Fragen des Senates in der Aufklärungsverfügung vom 25. Juni 2023 unter Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten unbeantwortet gelassen haben.
Der Senat hat in dieser Verfügung insbesondere darauf hingewiesen, dass die verfolgten wirtschaftlichen Ziele in weiten Teilen unklar blieben. Wenn der Beigeladene zu 1. im Sommer 2012 das Zepter in der Hand habe behalten wollen (was doch mutmaßlich die – oder jedenfalls eine – Zielrichtung der Stimmrechtsvereinbarung gewesen sei), dann erschließe sich schon nicht, weshalb er seinerzeit überhaupt seine Anteile ganz überwiegend an seine Tochter übertragen habe.
Eine nachvollziehbare die wirtschaftlichen Hintergründe der getroffenen Vereinbarungen näher erläuternde Erklärung für das damalige Vorgehen ist dem Senat jedoch nicht vorgetragen worden. Die Ausführungen der – anwaltlich vertretenen – Klägerin im Schriftsatz vom 31. August 2023 verlieren sich diesbezüglich im Ungefähren. Die Klägerin ist nicht einmal der Aufforderung nachgekommen, den Vertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seiner Tochter (d.h. der nunmehrigen Geschäftsführerin der Klägerin) über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der KG vorzulegen und die im Gegenzug dem Beigeladenen zugesprochene Gegenleistung zu erläutern.
Die Klägerin hat sich im Ergebnis im Schriftsatz vom 31. August 2023 auf den – bewusst inhaltsleer gehaltenen – Hinweis zurückgezogen, wonach die „wirtschaftlichen Bedingungen der Übergabe“ aus ihrer Sicht „Sache der Parteien“ seien. Zugleich weist die (anwaltlich vertretene) Klägerin darauf hin, dass sie gerne die Chance wahrnehmen wolle, „alles dem BSG darzulegen“.
(3) Angesichts des erläuterten Fehlens einer substantiierten Beantwortung der gerichtlichen Nachfragen vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der privatschriftliche Stimmrechtsbindungsvertrag tatsächlich bereits zu dem dort angegebenen Datum am 1. Juli 2012 unterzeichnet worden ist. Bezeichnenderweise wird in dem Vertragstext bereits auf die I. O. GmbH Bezug genommen. Diese ist jedoch erst Ende 2013 gegründet worden.
(4) Abgesehen von ihrer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit fehlt der Stimmrechtsvereinbarung für eine Berücksichtigungsfähigkeit bei der Statusbeurteilung auch die nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche gesellschaftsvertragliche Verankerung. Es ist lediglich eine privatschriftliche Vereinbarung, deren Ernsthaftigkeit gar nicht verlässlich zu überblicken ist, vorgelegt worden; die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sehen eine entsprechende Stimmbindung überhaupt nicht vor.
Eine solche gesellschaftsvertragliche Verankerung ist insbesondere zur Sicherstellung der sozialrechtlich gebotenen Vorhersehbarkeit statusrechtlicher Entscheidungen geboten. Das Postulat der Vorhersehbarkeit prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggfs. auch von Wertungen des - an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts (BSG, Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, BSGE 133, 245-252, SozR 4-2400 § 7 Nr 61, Rn. 22 mwN). Schon dieser Ausgangspunkt macht deutlich, dass nicht unkritisch gesellschaftsrechtlichen Regelungen Relevanz für die Statusbeurteilung zugesprochen werden kann. Die statusrechtliche Bewertung einer Mitarbeit hat sich vielmehr maßgeblich an den Zielvorstellungen auszurichten, welche den Gesetzgeber zur Begründung der Sozialversicherungspflicht für abhängig Beschäftigte bewogen haben. Diese Zielvorgaben werden in der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung sachgerecht konkretisiert.
(5) Die gebotene Klarheit beitragsrechtlicher Sachverhalte für alle Betroffenen erfordert, dass typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach festzustellen und ohne Weiteres überprüfbar sein müssen. Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (BSG, U.v. 13. März 2023 – B 12 R 4/21 R – Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verbleibt im vorliegenden Zusammenhang erst recht kein Raum der Stimmrechtsvereinbarung eine Relevanz für die Statusbeurteilung beizumessen.
d) Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht überdies auch die arbeitnehmerähnlich ausgerichtete Ausgestaltung des Anstellungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1., welcher insbesondere ein auch in Zeiten wirtschaftlicher Misserfolgen fortzuentrichtendes festes Monatsgehalt sowie einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub vorsieht.
Außergewöhnliche Umstände, welche abweichend von der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall Raum für die Annahme einer selbständigen Ausübung der Tätigkeit als (Fremd-)Geschäftsführer eröffnen könnten, vermag der Senat nicht festzustellen.
Dafür ist umso weniger Raum, als nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein muss, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (BSG, U.v. 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R –Rn. 22). Entsprechend umfassende unternehmerische Entscheidungsfreiheiten waren dem Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum jedoch gerade nicht eingeräumt worden. Die Geschäftsführerin der die Anteile an der Klägerin haltenden Muttergesellschaft war vielmehr jederzeit und damit insbesondere natürlich im Falle einer wirtschaftlichen Krisensituation berechtigt, dem Beigeladenen zu 1. als Fremdgeschäftsführer Weisungen zu erteilen. Bereits diese Weisungsbefugnis steht der Annahme einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. im streitbetroffenen Zeitraum entgegen. Ob es einen Anlass zum Gebrauch dieser Befugnis gegeben hat oder ob dies ggfs. schon angesichts ohnehin erfreulich verlaufender Geschäftsergebnisse seinerzeit gar nicht veranlasst gewesen sein mag, ist für die statusrechtliche Beurteilung schon unter Berücksichtigung des erläuterten Postulats der Vorhersehbarkeit nicht ausschlaggebend.
e) Da die Verjährung für die Dauer einer im vorliegenden Verfahren im Jahr 2017 eingeleiteten Betriebsprüfung beim Arbeitgeber nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gehemmt ist, war bei Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides die vierjährige Regelverjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV noch nicht abgelaufen.
f) Die Berechnung der Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge lässt keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen. Solche werden auch von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Bescheid.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.