L 30 P 17/23 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 42/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 P 17/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom 13. März 2023 aufgehoben und werden die Kosten des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Sch vom 5. Juli 2021 auf die Staatskasse übernommen.

 

 

Die Staatskasse erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

 

Die Beschwerde ist zulässig.

 

Anders als das SG im angefochtenen Beschluss meint, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil kein Fall von § 172 Abs. 2 und 3 SGG vorliegt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 109 Rn. 22). Insbesondere liegt bei der Entscheidung über die Kosten eines gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens ersichtlich kein Beweisbeschluss oder ein Beschluss über die Ablehnung von Beweisanträgen vor.

 

Die Beschwerde ist begründet.

 

Über die endgültige Kostentragungspflicht wegen der Kosten nach § 109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, was u.a. in der Durchführung einer anschließenden Beweiserhebung von Amts wegen oder im anschließenden Zustandekommen eines Vergleichs oder Anerkenntnisses zum Ausdruck kommen kann (vgl. Keller a.a.O., 16a f.). Die ablehnende Entscheidung des SG über die Übernahme der Gutachtenkosten auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren nicht nur auf Ermessensfehler, sondern voll überprüfbar (vgl. Keller a.a.O., Rn. 22).

 

Hieran gemessen sind die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse zu über-nehmen. Es hat die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Zum einen liegt mit dem Gutachten von Dr. Sch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstmals ein ärztliches Gutachten vor, nachdem das SG zunächst nur das Sachverständigengutachten einer Pflegesachverständigen eingeholt hat, vgl. das schriftliche Sachverständigengutachten der Pflegesachverständigen Sch-St vom 18. Januar 2021. Dass das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. Sch die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, zeigt sich im Übrigen am angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 19. August 2021, mit welchem sie sich ausdrücklich die sozialmedizinische Beurteilung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat, und eben auch daran, dass sich das SG mit der Einholung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Sch vom 12. Februar 2022 zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt gesehen hat. Jedenfalls vor diesem Hintergrund überzeugt der Verweis des SG im angefochtenen Beschluss auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 6. Februar 2019 – L 13 SB 31/17 – nicht, wonach, wenn die durch das Gutachten erbrachten Befunde Erkenntnisse betreffen, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben, es unbillig sei, die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen, wenn der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag leichter und damit kostenfrei hätte bewirken können. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (ebenfalls kritisch zum vorgenannten Beschluss des LSG NRW Keller a.a.O., Rn. 16a a.E.).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Rechtskraft
Aus
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