L 20 AS 694/23 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 4525/22
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 694/23 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Hat das Gericht es zunächst unterlassen, bei Eingang der Berufung die Klägervertreterin darauf hinzuweisen, dass die über das beA als EGVP übermittelte Berufungsschrift  nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war, kann unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG gewährt werden.

2. Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt dann nicht in Betracht, wenn auch bei einem umgehend erfolgten Hinweis unmittelbar vor Fristende die Frist nicht gewahrt worden wäre, da die Klägervertreterin aufgrund irriger Rechtsvorstellungen erst nach einem erfolgten Hinweis die Klageschrift mit einer qeS eingereicht hat.

  1. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2023 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

2.  Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

Gründe

 

 

I.

 

Die Kläger wenden sich gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 12. 07.2022 betreffend den Bewilligungszeitraum 02/22 bis 07/22. In der Sache begehren sie die Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung eines geringen Einkommens aus Kindergeld.

 

Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, der Kläger zu 2., leben mit ihrem am 28.06.2009 geborenen Enkelkind, dem Kläger zu 3., in einem Haushalt. Am 14.01.2022 floss der Klägerin zu 1. eine Kindergeldnachzahlung für den Kläger zu 3. in Höhe von 657,- EUR für die Zeit Oktober 2021 bis Dezember 2021 zu. Ab Januar 2022 erhielt sie monatlich 219,- EUR Kindergeld. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.07.2022 bewilligte der Beklagte die zuvor lediglich vorläufig bewilligten Leistungen für den genannten Zeitraum endgültig. Dabei berücksichtigte er zum einen die Bedarfe der Kläger zu 1. und 2., sowie als Einkünfte der Klägerin zu 1. die genannten Kindergeldzahlungen. Den dagegen eingereichten Widerspruch vom 05.08.2022 begründeten die Kläger damit, dass das Kindergeld für den Kläger zu 3. benötigt werde und daher nicht als ihr Einkommen angerechnet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2022 führte der Beklagte aus, dass der Kläger zu 3. nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger gehöre und daher das Kindergeld bei der Person anzurechnen sei, der es zufließe. Dies sei die Klägerin zu 1.

 

Dagegen haben die anwaltlich vertretenen Kläger am 08.09.2022 Klage erhoben. Die Klageschrift wurde elektronisch per EGVP eingereicht (Prüfvermerk: "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt."). Die eingereichten elektronischen Dokumente Saulic004.pdf und Saulic005.pdf waren unterzeichnet mit "G Rechtsanwältin für Rechtsanwalt I S" und trugen keine qualifizierte elektronische Signatur (im Folgenden: qeS). Die Nachricht wurde aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) von Rechtsanwalt I S versandt, trug jedoch keinen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis. Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass die Einkommensanrechnung nicht rechtmäßig ist und kündigen in der Hauptsache folgenden Antrag an,

 

der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides über die abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 12. 07.2022, Geschäftszeichen 321, BG-Nummer 96204//0094208, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2022, Geschäftszeichen 138.N - 96204//0094208 - W-96204-02994/22, verurteilt, den Klägern zu 1 und 2 höhere Leistungen zu gewähren.

 

Der Beklagte beantragt in der Hauptsache,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Einkommensanrechnung für rechtmäßig.

 

Das Gericht hat die Kläger mit Schreiben vom 09.03.2023 darauf hingewiesen, dass die Klageerhebung nicht in der Form des § 65a SGG erfolgt sei. Die Klageschrift sei lediglich per EGVP und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S übermittelt und auch nicht mit einer qeS versehen.

 

Daraufhin hat zunächst Rechtsanwältin G mit Schreiben vom 13.03.2023 mitgeteilt, dass „die Klage … über das beA des Prozessbevollmächtigten der Kläger ordnungsgemäß erhoben worden“ sei, und ein Sendeprotokoll des beA von Rechtsanwalt I S übersandt. Hiernach hatte die Nutzerin „G“ am 08.09.2023 eine Nachricht an das Sozialgericht versandt.

 

Mit Schreiben vom 21.03.2023 wies der Vorsitzende der 157. Kammer darauf hin, dass das Sendeprotokoll nicht geeignet sei, den Versand der Klage in der nach § 65a SGG erforderlichen Form zu belegen. Das Sendeprotokoll belege nur, dass die Klage vom beA von Rechtsanwalt S versandt worden sei. Weder lasse sich damit nachweisen, dass dies über das beA als sicheren Übermittlungsweg geschehen sei, noch dass die Klageschrift mit einer qeS versehen sei. Beides sei auch nach den beim Sozialgericht vorliegenden Dateien nicht der Fall. Eine erneute Prüfung der technischen Dokumente der Nachricht habe in der Datei vhn.xml keinen entsprechenden Eintrag bei „Sicherer Übermittlungsweg“ gezeigt.

 

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21.03.2023 die Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt und die Klageschrift erneut übermittelt, dieses Mal mit einer qeS von Rechtsanwältin H. Im Falle eines noch möglichen Hinweises des Gerichtes innerhalb der Klagefrist wäre noch eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt die Klägervertreterin aus, dass ohne diesen Hinweis der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass „ein Authentisierungszertifikat für Rechtsanwältin G zur Nutzung des beA von Rechtsanwalt S vorhanden … und damit die Versendung über einen sicheren Übertragungsweg auch bei der einfachen Signatur gewährleistet“ sei.

 

Mit Beschluss vom 20.06.2023 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die Klage sei innerhalb der Klagefrist nicht formgerecht erhoben worden, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht zu gewähren. Darüber hinaus sei die Klage auch in der Sache unbegründet.

 

Die Klage sei weder mit einer qeS versehen, noch über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht und entspreche so nicht der Form des § 65a SGG. Rechtsanwältin G wäre eine Übermittlung der Nachricht aus dem beA von RA S als sicherem Übermittlungsweg auch nicht möglich gewesen, da sie für die sichere Übermittlung Chipkarte und PIN von Rechtsanwalt S hätte nutzen müssen.

 

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG sei voraussichtlich nicht zu gewähren. Grundsätzlich trage der Bevollmächtigte der Kläger die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Formalitäten der Klageerhebung eingehalten würden. Zwar sei es im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs denkbar, dass das Verschulden des Einreichers im Hinblick auf die fehlerhafte Anwendung der Formvorschriften gem. § 65a SGG i. V. m. der ERVV und den ERVB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zurücktreten könne (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 67 SGG (Stand: 13.06.2023), Rn. 71). Dabei sei die Pflicht des Gerichts in den Blick zu nehmen, zügig auf etwaige Formfehler im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs hinzuweisen. Dies gelte insbesondere für Fehler der qualifizierten elektronischen Signatur (Müller, a. a.0., Rn. 75, mit Hinweis auf LSG Bayern, 11.11.2020 - L 11 AS 401/20). Ein Verschulden liege danach nicht vor, wenn der Beteiligte bei rechtzeitigem gerichtlichen Hinweis in die Lage versetzt worden wäre, die gesetzliche Frist einzuhalten. Denn er dürfe damit rechnen, dass das Gericht ihn baldmöglichst im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen offenkundigen Fehler hinweise.

 

Der per ERV bekannt gegebene Widerspruchsbescheid vom 09.08.2022 gelte gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 12.08.2022 als bekannt gegeben. Damit sei die Klagefrist mit Ende des 12.09.2022, einem Montag, abgelaufen. Die Klage sei am Donnerstag, dem 08.09.2022, um 17:11 Uhr eingereicht und am Montag, dem 12.09.2022 dem Vorsitzenden vorgelegt worden. In der verbliebenen kurzen Zeit wäre dem Vorsitzenden kein rechtzeitiger Hinweis mehr möglich gewesen. Denn die sorgfältige Prüfung der einschlägigen elektronischen Dokumente hätte noch am gleichen Tag erfolgen müssen, um den Kläger noch eine rechtzeitige formwirksame Klage zu ermöglichen. Die Zeitspanne sei zu kurz. Es bestehe keine generelle Pflicht der Gerichte, die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch einen Hinweis reagieren zu können (Müller a. a.0. unter Hinweis auf BSG, 18. 11.2020-B 1 KR 1/20 B; BAG, 14. 09.2020 - 5 AZB 23/20; BGH v. 21. 03.2017 - X ZB 7/15). Eine Bearbeitungsfrist von ca. einer Woche sei als angemessen anzusehen. Damit wäre die formwidrige Klageerhebung nicht verhindert worden, selbst wenn das Gericht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf den Fehler hingewiesen hätte.

 

Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 20.06.2023 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.07.2023 hat dieser, vertreten durch Rechtsanwältin G, Beschwerde eingelegt. Die Klagefrist sei nicht versäumt, jedenfalls müsse das Sozialgericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren. Der Schluss des Sozialgerichts, dass eine Klageerhebung nach entsprechendem Hinweis des Gerichts noch innerhalb der Frist hätte erfolgen können müssen, sei nicht zutreffend, da dann ja keine Fristversäumung vorliege. Die Klageerhebung wäre nur alsbald nach dem rechtlichen Hinweis zur Auffassung des Gerichts erforderlich gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei auch unverzüglich nach Zugang der richterlichen Verfügung vom 21.03.2023 mit Schriftsatz vom selben Tag erfolgt. Daher wäre „selbst bei einem Hinweis des Gerichts am 12.09.2022 noch die Klagebegründung über das andere beA-Postfach erfolgt“. Zudem sei die Klagefrist nicht versäumt. Die „Unterzeichnerin (habe) als ständige Vertreterin von Rechtsanwalt I S umfassend Zugangsberechtigung mit eigner Karte für das Postfach“. Ein Auszug aus dem beA-Postfach sei beigefügt. Zur „Authentifizierung eines stellvertretend für einen Kollegen handelnden Rechtsanwalts“ liege noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

 

 

II.

 

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu gewähren.

 

Das Sozialgericht hat überzeugend ausgeführt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, da sie erst nach Ablauf der Frist gemäß § 87 SGG erhoben worden ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des Widerspruchsbescheids und der Berechnung der Frist wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass kein Fall der §§ 87 Abs. 1, 66 Abs. 2 SGG vorliegt, da in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids korrekt auf § 65a Abs. 4 SGG hingewiesen wurde, d. h. dass die Klageschrift entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit einer qeS übermittelt werden muss. Ebenso wurde dort auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung bei professionellen Einreichern hingewiesen.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG wird auf Folgendes hingewiesen. Selbst wenn man – anders als das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss – im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises noch am 12.09.2022 annähme, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Entgegen der Auffassung der Klägervertreterin ist eine (hypothetische) Betrachtung anzustellen, ob bei einem rechtzeitigen Hinweis des Gerichts die Klagefrist noch hätte eingehalten werden können. Auch das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, juris Rn. 20) führt in dem von der Klägerin zitierten Beschluss aus, dass Wiedereinsetzung im Falle eines unterbliebenen Hinweises des Gerichts auf einen Formfehler nur dann zu gewähren ist, wenn der Hinweis „bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren“. Eine solche Betrachtung ist auch logisch zwingend, da sich anderenfalls die etwaige Fürsorgepflichtverletzung durch das Gericht bzw. ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt nicht hätte auswirken können.

 

Vorliegend wäre aber eine fristgerechte Klageerhebung selbst dann nicht erfolgt, wenn der Vorsitzende noch am 12.09.2022, als ihm der Klageeingang vorgelegt worden ist, umgehend die Klägervertreterin telefonisch auf den Formmangel hingewiesen hätte. Denn die Klägervertreterin hat auf den Hinweis vom 09.03.2023 keinesfalls die Klageschrift erneut nunmehr mit qeS übermittelt. Vielmehr hat sie in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2023 darauf verwiesen, dass die Klageschrift ordnungsgemäß übermittelt worden sei und das Sendeprotokoll des beA von Rechtsanwalt S übermittelt. Erst auf den erneuten Hinweis vom 21.03.2023 hat Rechtsanwältin H schließlich die Klageschrift mit qeS und damit formgerecht übermittelt.

 

Offenkundig war und ist die Klägervertreterin der Auffassung, dass sie von dem beA eines anderen Rechtsanwaltes Schriftsätze auch ohne qeS formgerecht entsprechend § 65a Abs. 4 SGG übermitteln kann. Nicht anders können die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.03.2023 verstanden werden, dass „ein Authentisierungszertifikat für Rechtsanwältin G zur Nutzung des beA von Rechtsanwalt S vorhanden … und damit die Versendung über einen sicheren Übertragungsweg auch bei der einfachen Signatur gewährleistet“ sei. Diese Ausführungen hat sie auch in der Beschwerdeschrift vom 03.07.2023 wiederholt und mitgeteilt, dass die „Unterzeichnerin … als ständige Vertreterin von Rechtsanwalt Immanuel S umfassend Zugangsberechtigung mit eigner Karte für das Postfach“ habe.

 

Diese Ausführungen widersprechen der Rechtslage. Insoweit ist auf § 23 Abs. 3 S. 5 Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) zu verweisen. Das Recht, Nachrichten über ein beA als sicheren Übermittlungsweg zu übersenden, kann nie übertragen werden. Dies widerspräche auch grundlegend der Konzeption des beA als sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG, nach der sichergestellt sein soll, dass der Postfachinhaber (und niemand sonst) das beA als sicheren Übermittlungsweg nutzt. Die Nutzung als sicheren Übermittlungsweg wäre ausschließlich bei (rechtswidriger) Weitergabe von beA Karte und PIN möglich, was aber auch die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nicht behauptet. Auch die übermittelten Sendeprotokolle und der Ausdruck der Rechte- und Rollenzuordnung des beA lassen ausschließlich erkennen, dass ihr von Rechtsanwalt S das Recht eingeräumt worden ist, Nachrichten über sein beA als EGVP zu übermitteln. Dann müssen aber nach § 65a Abs. 4 SGG die Dokumente mit einer qeS versehen werden, was aber auf den Hinweis vom 09.03.2023 gerade nicht geschehen ist. Soweit die Klägervertreterin darauf verweist, dass „zur Authentifizierung eines stellvertretend für einen Kollegen handelnden Rechtsanwalts soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung“ vorliege, bedarf es dieser nicht, da sich die zuvor geschilderte Rechtslage eindeutig aus § 65a SGG bzw. § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPV ergibt.

 

Angesichts dieses Geschehensablaufs besteht kein Anlass zu der Annahme, dass selbst bei größtmöglicher Beschleunigung durch das Sozialgericht und einem Telefonanruf, welcher noch dazu zu den Geschäftszeiten der Klägervertreterin hätte erfolgen müssen, eine rechtzeitige Klageerhebung erfolgt wäre. Denn auch auf den umfassenden und verständlichen Hinweis des Sozialgerichts auf die Formvorschrift des § 65a Abs. 4 SGG vom 09.03.2023 hat die Klägervertreterin aufgrund ihrer irrigen Rechtsvorstellungen darauf beharrt, die Klage form- und fristgerecht erhoben zu haben, und das Sendeprotokoll des beA von Rechtsanwalt S eingereicht. Insofern hätte der durch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.03.2023 und vom 03.07.2023 offenbar gewordene Rechtsirrtum über die Möglichkeit, das Recht des Versands über einen sicheren Übermittlungsweg delegieren zu können, eine form- und fristgerechte Einreichung der Klageschrift mit qeS noch am selben Tag verhindert. Selbst wenn man hintanstellt, dass ein Rechtsirrtum einer Rechtsanwältin (fast) nie unverschuldet ist, da sie die Rechtslage kennen muss (vgl. statt vieler Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 67 SGG Rn. 8a mit weiteren Nachweisen), wäre es ausgeschlossen, dass das Sozialgericht noch am selben Tag einen weiteren Hinweis erteilt hätte und die Klägervertreterin die Klageschrift dann mit qeS eingereicht hätte. Eines solchen zweiten Hinweises bedurfte es jedoch, wie oben dargelegt ist.

 

Es ist so nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht festgestellt hat, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei voraussichtlich nicht zu gewähren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
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