L 13 R 3655/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2134/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3655/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Der 1949 geborene Kläger beantragte am 18. Dezember 2014 beim beklagten Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 1. März 2015.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 hatte die Beklagte zuvor die vom Kläger beantragte Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten als Beitragszeit (1. September 1969 – 31. August 1971, 1. Oktober 1975 – 31. Dezember 1976, 1. Januar 1977 – 30. Juni 1981, 1. Juli 1981 – 31. Dezember 1989 und vom 11. September 1994 – 29. Februar 1996) unter der Begründung, die Beitragszahlung sei weder glaubhaft gemacht noch gölten die Beiträge als gezahlt, abgelehnt. Gleichfalls hatte sie die Berücksichtigung der Zeiträume 27. November 1966 – 31. August 1969 und 1. September 1971 – 30. September 1975 als Anrechnungszeit abgelehnt, weil diese nicht nachgewiesen seien.

Im Rahmen einer Anfrage der Beklagten im Oktober 2008 hatte der Kläger sodann mitgeteilt, sein Haus sei abgebrannt, weswegen er keine Unterlagen mehr habe. Bis zum Jahr 1990 habe er bei mehreren Arbeitgebern, die alle nicht mehr existierten, voll, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, verdient.

Mit seinem Rentenantrag beantragte der Kläger auch eine Kontenklärung und die Berücksichtigung von ihm benannter Zeiträume im Versicherungsverlauf. Konkret sollten die Zeiträume

Oktober 1969 – September 1971 (Ausbildung zum Industriekaufmann bei S1)
Juli 1969 – 30. September 1969 (Werksstudent bei S1)
Oktober 1971 –September 1973 (Werksstudent bei S1)
April 1990 – Dezember 1990 (Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit [BA])
Juli 1975 – März 1982 (B2)
Januar 1983 – Januar 1990 (Deutschlandbevollmächtigter der H1 AG, V1)
Oktober 1973 – Juni 1975 (Sachbearbeiter bei der I5, H2)
11. September 1994 – Oktober 1994 (Bezug von Arbeitslosengeld von der BA, W1) und
1. Januar 1996 – 29. Februar 1996 (Arbeitslosigkeit, BA, W1)

berücksichtigt werden.

Die Beklagte fragte daraufhin bei der BA, dem Verein zur Förderung der Selbsthilfe, der H1 AG, dem I5 Wohnungsunternehmen sowie bei den vom Kläger benannten Krankenkassen, der Techniker, der Barmer, der SBK und der DAK zum Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen und der Beitragszahlungen in den vom Kläger angeführten Zeiträumen an. Die Beklagte erhielt hierbei im Wesentlichen die Mitteilung, dass Unterlagen dort nicht mehr vorhanden bzw. gelöscht worden seien. Die Beklagte wandte sich daraufhin an den Kläger, der u.a. mitteilte, dass weder bei der Fa. S1 noch der IHK Unterlagen zu seiner Lehre vorhanden seien. Die H1 AG existiere nicht mehr. Ferner teilte er mit, dass er sich vor Jahren von der SBK habe bescheinigen lassen, dort auch im Zeitraum von Juli bis September 1969 mit Beitragsabführung an die Beklagte versichert gewesen zu sein. Diese Bescheinigung habe er mit weiteren Nachweisen früherer Arbeitgeber im Rahmen einer Beratung durch die Beratungsstelle der Beklagten in N1 dort übergeben. Sollten diese Unterlagen bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sein, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Schließlich übersandte der Kläger noch eine Zeugenaussage des Hrn. P1, wonach der Kläger im Zeitraum von Oktober 1969 bis September 1971 Stammhauslehrling bei der Fa. S1 AG in E1 gewesen sei. Dies könne er (der Zeuge) bestätigen, da er im gleichen Zeitraum ebenfalls dort die gleiche Ausbildung absolviert habe. Aus früheren Erzählungen des Klägers wisse er, dass dieser nach dem Abitur, also von ca. Juni bis September 1969, Werkstudent gewesen sei. Kennengelernt habe er den Kläger aber erst ab Lehrbeginn.

Mit Bescheid vom 1. April 2015 bewilligte die Beklagte sodann eine Regelaltersrente ab dem 1. März 2015 i.H.v. 609,88 € brutto und einem Zahlbetrag von 546,15 € monatlich. Der Kläger sei in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, weswegen er Beiträge aus der Rente (44,52 € zzgl. eines Zusatzbeitrags von 4,88 € monatlich zur Krankenversicherung und i.H.v. 14,33 € monatlich zur sozialen Pflegeversicherung) zu zahlen habe. Sie berücksichtigte hierbei 12,3112 persönliche Entgeltpunkte, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen aktuellen Rentenwert von 28,61 €, woraus sie einen Monatsteilbetrag von 352,22 € monatlich errechnete. Ferner stellte sie 9,7635 persönliche Entgeltpunkte (Ost), einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen aktuellen Rentenwert (Ost) von 26,39 € ein, woraus sie einen Monatsteilbetrag von 257,66 € errechnete, der, mit dem Betrag vom 352,22 €, zur Gesamtrente von 609,88 € führe. Die Beklagte führte hierzu u.a. aus, die Zeit vom 1. März 1986 – 31. März 1990 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil die berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschritten sei. Ferner führte sie aus, entsprechend dem Wunsch des Klägers, werde die Rente zunächst mit den bislang gespeicherten Daten festgesetzt. Zu der angegebenen Lehre und den Beschäftigungszeiten im Zeitraum 1973 - 1990 liefen noch Ermittlungen. Die Arbeitslosengeldzahlung im Zeitraum vom 1. März - 10. September 1994 habe sie, die Beklagte, nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) von „Bundesgebiet“ in „Beitrittsgebiet“ geändert, wodurch eine geringfügig höhere Rente resultiere.

Die S1 teilte sodann unter dem 2. April 2015 mit, dass ihr keine Daten über den Kläger aus den Jahren von 1969 bis 1973 mehr vorlägen.

Am 24. April 2014 erhob der Kläger gegen den Rentenbescheid vom
1. April 2015 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, der Versicherungsverlauf sei fehlerhaft. Insg. 321 Monate seines Arbeitslebens seien von der Beklagten nicht berücksichtigt. Neben den von der Beklagten angeführten Zeiten von 1973 – 1990 seien noch weitere Zeiträume unberücksichtigt. Hierzu legte er eine Aufstellung seiner Erwerbs- und Ausbildungsbiographie vom 27. November 1966 – 28. Februar 2015 vor, hinsichtlich deren Inhalte auf Bl. 144 – 146 der Verwaltungsakte (Bd. 2) verwiesen wird. Soweit Daten gelöscht worden seien, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Nachdem die von der Beklagten befragte DAK sodann eine Mitgliedszeit des Klägers vom 1. Januar 1991 - 31. Oktober 1992 und vom 8. Februar – 7. März 1990 bestätigt hatte und ferner mitgeteilt hat, dass weitere Angaben aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist von Unterlagen nicht möglich seien, berechnete die Beklagte die dem Kläger bewilligte Regelaltersrente mit Bescheid vom 7. Mai 2015 aufgrund einer durchzuführenden Rentenanpassung und einer Änderung im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis neu und bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur Krankenversicherung von 44,52 € monatlich nunmehr eine Altersrente von 623,71 € monatlich mit einem Zahlbetrag von insg. 669,24 € monatlich. Sie legte hierbei einen Rentenwert von 29,21 € bzw. von 27,05 € (Ost) zu Grunde.

Unter dem 24. Mai 2015 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch. Er verwies auf die von ihm bereits im ersten Widerspruch benannten 321 Monate versicherungsrechtlicher Zeiten, die die Beklagte noch im Rentenkonto zu speichern habe. Der für seine freiwillige Krankenversicherung gewährte Beitragszuschuss sei zu niedrig bemessen. Die Krankenkasse habe seinen Beitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage von 945,- € mit insg. 165,73 € monatlich bemessen, wovon die Beklagte 135,96 € zu tragen habe. Überdies könne er, sofern die noch nicht gespeicherten versicherungsrechtlichen Zeiten in sein Rentenkonto übernommen würden, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert werden.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die TK sodann unter dem 18. Juni 2015 mit, dass der Kläger vom 1. April 1997 – 31. Dezember 2000 als sonstiges freiwilliges Mitglied versichert gewesen sei. Meldungen eines Arbeitgebers lägen ihr nicht vor. Die Mitgliedschaft sei zum 15. Juli 2001 beendet worden, da die Beiträge vom Kläger nicht gezahlt worden seien. Daher habe in der Zeit vom 1. Januar 2003 – 30. April 2004 keine Mitgliedschaft bei ihr, der TK, bestanden. Das Jobcenter W2 teilte mit, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. – 8. Juli 2011 kein Arbeitslosengeld II bezogen habe. Das Jobcenter N2 teilte mit, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II vom 25. Juli 2005 – 16. Januar 2006 und vom 15. Februar – 31. März 2006 abgeführt worden seien. In der Zeit vom 1. – 17. April 2006 habe der Kläger keine Leistungen vom Jobcenter bezogen.

Mit Bescheid vom 3. September 2015 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. März 2015 neu fest und bewilligte dem Kläger ab dem 1. September 2015 eine monatliche Rente i.H.v. 649,94 € sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 47,45 € monatlich. Sie führte hierzu aus, die Zeit vom 1. Oktober 1969 - 30. September 1971 werde zusätzlich als Beitragszeit berücksichtigt. Die Zeiten vom 1. Juli – 30. September 1969, vom 1. Oktober 1973 – 30. Juni 1975, vom 1. Juli 1975 – 31. März 1982, vom 1. Januar 1983 – 31. Dezember 1989, vom 11. September 1994 – 31. Oktober 1994, vom 1. Januar – 29. Februar 1996, vom 1. April 1997 – 30. April 2004 und vom 1. – 17. April 2006 könnten nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden, da sie weder nachgewiesen seien noch glaubhaft gemacht werden könnten. Die Zeiten vom 1. April – 31. Dezember 1990 und vom 1. – 8. Juli 2011 könnten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil sie nachgewiesen seien.

Unter dem 30. September 2015 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch, mit dem er sich gegen die Ablehnung der Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten und gegen die Höhe des festgesetzten Zuschusses zur Krankenversicherung wandte. Überdies habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Entgeltpunkte Ost und West verfüge. Bei der Berechnung der inzwischen eingetretenen Rentenerhöhung habe sie bei den Entgeltpunkten Ost fehlerhaft nicht die höhere Steigerungsrate für Ostrenten berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht mit Bescheiden vom 7. Mai 2015 und vom 3. September 2015 entsprochen worden sei, zurück. Begründend führte sie aus, bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Zeiten berücksichtigt worden. Die Höhe des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung richte sich nach der Höhe des Rentenzahlbetrages und dem jeweiligen Beitragssatz und sei zutreffend bewilligt worden.

Am 26. Juni 2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er eine höhere Rentengewährung unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten (1. Juli – 30. September 1969, 13. August 1974 – 30. September 1983, 1. März 1986 – 7. Februar 1990, 8. März – 31. Dezember 1990, 11. September – 31. Oktober 1994, 1. Januar 19876 – 28. Februar 1996, 30. März 1997, 1. April 1997 – 30. April 2004, 1. – 17. April 2006, 19. Oktober – 1. November 2006, 24. September 2009 und vom 1. – 8. Juli 2011) geltend gemacht hat. Er habe im Laufe seines Arbeitslebens zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten eine vollständige und korrekte Mitteilung seiner im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten erhalten. Seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei die Beklagte nur mit Ausreden und Schutzbehauptungen entgegengetreten. Er habe sein Arbeitsleben vom 27. November 1966 – 28. Februar 2015 minutiös rekonstruiert.

Sodann hat er unter dem 15. Februar 2018 ausgeführt, dass die Beklagte viele Zeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt habe.

Vom 1. Juli – 30. September 1969 sei er, vor Beginn seiner Stammhauslehre, als Werkstudent bei der S1 AG tätig gewesen. Dies sei durch Hrn. P1 bestätigt worden.

Vom 1. Oktober 1971 – 30. September 1975 sei er neben seinem Studium der Rechtswissenschaften (Beginn im Wintersemester 1971/1972) als Buchhalter für die A1 electronic, M1, mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500,- DM, tätig gewesen. Die SBK habe insofern das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bis zum 31. Januar 1972, die DAK das Bestehen eines solchen ab dem 1. Februar 1972 bestätigt. Er selbst mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft.

Vom 1. Oktober 1975 – 31. Dezember 1976 sei er als Innendienstmitarbeiter bei der V2, E1, mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000,- DM tätig gewesen. Die zuständige Krankenkasse sei ihm nicht mehr erinnerlich, er selbst mache diese Zeit sowie die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft.

Vom 1. Januar 1977 – 30. Juni 1981 sei er als Büroleiter im Innendienst (Zweigstelle K1 im T1) für die B2 GmbH, B1, tätig gewesen. Er mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen (3.600,- DM monatlich im Jahr 1977, 3.900,- DM monatlich im Jahr 1978, 4.200,- DM monatlich im Jahr 1979, 4.500,- DM monatlich im Jahr 1980 und 4.800,- DM monatlich bis zum 30.Juni 1981) durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. Juli 1981 – 31. Dezember 1984 sei er als Niederlassungsleiter für die H1 AG in B1 im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Daneben habe er ab 1983 – 1989 ein Studium an der Fernuniversität H3 absolviert. Er mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen (bis zum 31. Dezember 1981: 5.300,- DM monatlich, 5.600,- DM monatlich im Jahr 1982, 5.900,- DM monatlich im Jahr 1983 und 6.200,- DM monatlich im Jahr 1984) durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. Januar 1985 – 7. Februar 1990 sei er als Niederlassungsleiter für die H1 AG in S2 bei N3 im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Dorthin sei die Niederlassung verlegt worden. Er mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen (6.400,- DM monatlich im Jahr 1985, 6.600,- DM monatlich im Jahr 1986, 6.800,- DM monatlich im Jahr 1987, 7.000,- DM monatlich im Jahr 1988, 7.200,- DM monatlich im Jahr 1988 und 6.800,- DM monatlich bis zum 7. Februar 1990) durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. April – 31. Dezember 1990 sei er arbeitslos gewesen und habe von der BA Arbeitslosengeld bezogen. Er mache diese Tatsache durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. November 1994 – 28. Februar 1996 sei er für die I3, O1 bei G3 tätig gewesen. Die Beklagte habe jedoch nur den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 erfasst, obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 28. Februar 1996 beendet worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Bezüge in unveränderter Form fortgezahlt und Beiträge abgeführt worden. Er mache diese Tatsache durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. April 1997 – 17. Juli 2000 sei er für die R1, K2 auf U1 als Verkaufsleiter im Angestelltenverhältnis bei einem monatlichen Verdienst von 5.300,- DM tätig gewesen. Er mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 18. Juli 2000 – 16. November 2004 sei er als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis (ohne Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft) für die P2 GmbH, S3, tätig gewesen. Er habe hierbei auf Weisung der Gesellschafter handeln müssen. Er mache diese Zeit und die Beitragsabführung aus dem Bruttoeinkommen (bis zum 31. Dezember 2000: 5.300,- DM monatlich, 6.500,- DM monatlich im Jahr 2001, 3.362,50 € monatlich im Jahr 2002, 3.437,50 € monatlich im Jahr 2003 und von 3.475,- € monatlich bis zum 16. November 2004) durch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits glaubhaft.

Vom 1. Mai – 31. Dezember 2005 sei er auf geringfügiger Basis (wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 21 Stunden und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 401,- €) bei der T2SERVICE, S3 als Jurist tätig gewesen.

Zu den geltend gemachten weiteren Zeiten hat der Kläger u.a. die schriftliche Erklärung des Hrn. P1 gegenüber der Beklagten vom 17. März 2015, eine Bestätigung der SBK vom 23. März 2015, wonach der Kläger dort vom 1. Oktober 1970 – 30. September 1971 und vom 14. Oktober 1971 – 31. Januar 1972 versichert gewesen sei und ab dem 1. Februar 1972 eine Versicherung bei der DAK bestanden habe, notarielle Urkunden betr. der Gründung der P2 GmbH und den Teilzeitarbeitsvertrag zwischen der T2 GbR und ihm vorgelegt. Der Kläger legte ferner eine von ihm selbst verfasste „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. Februar 2018 vor, in der er die oben angeführten Angaben hinsichtlich des Arbeitgebers, der Dauer der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, die Höhe der angegebenen Bruttoeinkünfte und des Abzugs der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aus dem Bruttoeinkommen als der Wahrheit entsprechend bestätigte. Ferner führte er aus, das Fehlen der maßgeblichen Unterlagen bei den Krankenkassen und Arbeitsagenturen habe die Beklagte aufgrund eines Organisationsverschuldens zu vertreten und sei ihm nicht anzulasten. Die Beklagte habe ihm darüber hinaus Schadensersatz zu leisten, denn er sei bei seiner aktuellen Krankenkasse aufgrund der fehlenden Pflichtversicherungszeiten in seinem Versicherungsverlauf nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, sondern freiwilliges Mitglied und müsse daher einen gegenüber einem Pflichtmitglied höheren monatlichen Beitrag zahlen. Er habe erfolglos versucht, seine Krankenkasse auf dem Klageweg zu verpflichten, ihn als Pflichtmitglied zu führen. Die Beklagte habe ihm sowohl die monatliche Differenz zwischen Pflichtbeitrag und freiwilligem Beitrag zur Krankenversicherung als auch die Kosten des Rechtsstreits gegen seine Krankenkasse zu zahlen. Darüber hinaus habe die Beklagte die Rente auch deshalb fehlerhaft berechnet, weil sie die seit Rentenbeginn stattgefundenen Rentenerhöhungen nicht getrennt nach Entgeltpunkten Ost und West berücksichtigt, sondern ausschließlich die Steigerungsprozente für die Entgeltpunkte West ihrer Berechnung zugrunde gelegt habe. Schließlich habe die Beklagte die beiden Stiefkinder des Klägers bei der Ermittlung des Beitrages zur Pflegeversicherung fehlerhaft nicht berücksichtigt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten sollten überwiegend nur mittels seiner eidesstattlichen Erklärung anerkannt werden. Eine solche sei als Mittel der Glaubhaftmachung jedoch nicht zulässig. Sie hat hierzu den von ihr erlassenen Bescheid vom 16. Mai 2018 vorgelegt, mit dem sie entschieden hat, dass die im Klageverfahren geltend gemachten weiteren Zeiten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden könnten. Betr. die Zeit vom 1. Juli – 30. September 1969 reiche eine Zeugenerklärung nicht aus, weil der Zeuge selbst angegeben habe, den Kläger erst ab Lehrbeginn kennengelernt zu haben. Betr. die Zeiten vom 1. Januar – 7. Februar 1990 und vom 18. Juli 2000 – 30. April 2004 sei die Beitragszahlung nicht nachgewiesen; eine eidesstattliche Versicherung reiche insofern nicht aus. Der Zeitraum vom 1. Mai 2004 – 31. Dezember 2005 sei bis zum 31. Dezember 2004 im Versicherungskonto gespeichert.

Die Beklagte hat ferner ihren Bescheid vom 3. Juli 2018 vorgelegt, mit dem die Rente des Klägers ab dem 1. August 2017 wegen einer Rentenanpassung, einem geänderten Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet worden ist. Der Berechnung der Rente legte die Beklagte die bisherig bereits berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte sowie einen Rentenwert von 32,03 € bzw. 30,69 € (Ost) zu Grunde.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 21. Mai 2019 hat das SG den Kläger persönlich gehört und seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt. Der Kläger hat hierzu angeführt, dass die A1 Electronic, M1, nicht mehr existiere und die P2 GmbH im Jahr 2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Im Anschluss hat das SG bei den für den Kläger zuständigen Krankenkassen und bei den vom Kläger angeführten Arbeitgebern Auskünfte zu den geltend gemachten Zeiten eingeholt. Die G1 GmbH hat unter Bezugnahme auf die Anfrage des SG an die B2 unter dem 13. August 2019 mitgeteilt, dass die B2 GmbH erst zum 17. Dezember 1976 gegründet worden sei; eine Beschäftigung des Klägers ab dem 1. Juli 1969 sei daher nicht gegeben. Ergänzend hat der Geschäftsführer der G1 GmbH, Hr. S4, unter dem 28. August 2019 ausgeführt, dass der Kläger niemals für eines seiner Unternehmen tätig geworden sei. Dieser habe mit seiner eigenen Firma, der „B2“ Immobilienprojekte auf eigene Rechnung verkauft und die Provision in Rechnung gestellt. Eine Anstellung sei damit nicht verbunden gewesen. Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass der Kläger vom 2. November 2006 – 29. Oktober 2007, vom 11. Februar – 23. September 2009, vom 9. Juli – 23. August 2011, vom 9. – 21. Januar 2013 und vom 13. Februar – 31. August 2013 Arbeitslosengeld bezogen habe. Ohne Leistungsbezug sei er vom 19. Oktober – 1. November 2006 als arbeitslos gemeldet gewesen (Stellungnahme vom 13. August 2019). Die Barmer hat ausgeführt, dass betr. der angefragten Zeiten (seit 1. Juli 1969) keine Versicherungszeiten festgestellt werden könnten (Schreiben vom 19. August 2019
). Die S1 AG hat unter dem 20. August 2018 mitgeteilt, dass dort nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr zur Verfügung stünden. Die Techniker Krankenkasse hat unter dem 20. August 2019 eine Aufstellung der dortigen (bzw. bei der IKK D1) gespeicherten Versicherungszeiten des Klägers, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 100 f. der SG- Akte verwiesen wird, übersandt. Die DAK hat unter dem 20. August 2019 mitgeteilt, dass für den Kläger dort die Zeiträume vom 8. Februar – 7. März 1990 und vom 1. Januar 1991 – 31. Oktober 1992 als Versicherungszeiten gespeichert seien. Die S1 BK hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 mitgeteilt, dass der Kläger vom 1. Oktober 1970 – 30. September 1971 als versicherungspflichtiger Beschäftigter bei ihr pflichtversichert gewesen sei. Vom 14. Oktober 1971 – 31. Januar 1972 sei er in der „KVdR“ versichert gewesen. Ferner sei dort vermerkt, dass der Kläger ab dem 1. Februar 1972 bei der DAK pflichtversichert gewesen sei. Das SG hat schließlich bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung H4 in N1 angefragt, ob vom Kläger dort übergebene Unterlagen (Bescheinigung und Nachweise früherer Arbeitgeber) vorlägen. Dies ist von dort unter dem 23. Januar 2020 verneint worden.

Mit Gerichtbescheid vom 30. Juni 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, gegenständlich sei der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015, in der Fassung der Bescheide vom 7. Mai 2015 und vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 2018. Diese seien rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Die Anerkennung der Zeit vom 1. Juli – 30. September 1969 als Beitragszeit scheitere daran, dass eine solche nicht glaubhaft gemacht sei. Nach § 286 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machten, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liege oder nicht auf der Karte bescheinigt sei, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Das Verfahren der Glaubhaftmachung sei in § 23 SGB X geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 sei eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich sei. Als Mittel der Glaubhaftmachung könnten alle Beweismittel des § 21 Abs. 1 SGB X herangezogen werden. Eine Versicherung an Eides statt sei hingegen nicht als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X i.V.m. § 286 Abs. 5 SGB VI). Nach diesen Vorgaben sei eine Beschäftigung als Werkstudent bei der S1 AG noch vor Beginn seiner Stammhauslehre gegen Entgelt mit Beitragszahlung im Zeitraum vom 1. Juli – 30. September 1969 nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung des Klägers könne als Mittel zur Glaubhaftmachung nach den obigen Ausführungen nicht herangezogen werden. Auch die schriftliche Zeugenaussage des Herrn P1, wonach er aus Erzählungen des Klägers wisse, dass dieser von ca. Juni bis September 1969 Werkstudent bei S1 gewesen sei, sei nicht geeignet, eine entsprechende Beschäftigungszeit des Klägers und die Tatsache der Beitragszahlung durch die Fa. S1 glaubhaft zu machen. Der Zeuge habe gerade keine eigene Wahrnehmung bekundet, da er angab, den Kläger erst ab Lehrbeginn im Oktober 1969 und damit nach Ende der streitigen Zeit kennengelernt zu haben. Zudem habe der Zeuge zur Frage der Entgelt- und Beitragszahlung der Fa. S1 keine Angaben machen können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sehe die Kammer nicht, nachdem die Krankenkasse und die Fa. S1 schriftlich befragt worden seien, diese jedoch über die fragliche Zeit keine Auskünfte mehr erteilen konnten.

Soweit mit der Klage die Anerkennung der Zeiträume vom 1. Oktober 1971 – 12. August 1974, vom 1. April – 31. Dezember 1982, vom 1. Oktober 1983 – 28. Februar 1986, vom 1. Januar – 7. Februar 1990, vom 8. – 31. März 1990, vom 1. November 1994 - 31. Dezember 1995, vom 1. Mai 2004 - 31. Dezember 2005, vom 1. – 17. April 2006, vom 19. Oktober – 1. November 2006, sowie den 24. September 2009 geltend gemacht werde, sei die Klage jeweils unzulässig. Diese Zeiträume seien mit der Klage vom 26. Juni 2017 nicht geltend gemacht worden. Sofern mit dem am 16. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz nunmehr auch dieser Zeitraum angeführt werde, stelle dies eine Klageerweiterung i.S.d. § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Da zum Zeitpunkt der Klageerweiterung jedoch die einmonatige Klagefrist bereits abgelaufen gewesen sei, sei diese unzulässig.

Die Zeiträume vom 13. August 1974 – 30. September 1975 (Tätigkeit als Buchhalter bei der A1), vom 1. Oktober 1975 – 31. Dezember 1976 (Tätigkeit als Innendienstleiter bei der V2 in E1), vom 1. Juli 1981 - 31.03.1982, vom 1. Januar – 30. September 1983 und vom 1. März 1986 - 31. Dezember 1989 (Tätigkeit als Niederlassungsleiter Deutschland für die H1 AG) und der 30. März 1997 sowie der Zeitraum vom 1. – 8. Juli 2011 könnten nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung und eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht seien. Die Zeit werde lediglich im Wege einer nicht zulässigen eidesstattlichen Versicherung des Klägers bestätigt. Andere Beweismittel lägen nicht vor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestünden nicht, nachdem sämtliche Krankenkassen und Arbeitgeber ergebnislos angeschrieben worden seien.

Dies gelte auch für die Zeit vom 1. Januar 1977 – 30. Juni 1981 und die hierfür angeführte Tätigkeit als Büroleiter der B2 GmbH B1. Auch insofern sei eine Beschäftigung und eine Beitragsabführung nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich spreche auch die Auskunft des Geschäftsführers der G1 GmbH vom 28. August 2019, wonach der Kläger mit seiner eigenen Firma Immobilienprojekte auf eigene Rechnung verkauft und ihm diese Provision in Rechnung gestellt habe, gegen eine abhängige Beschäftigung des Klägers.

Betr. die Zeit vom 1. Januar - 29. Februar 1996 (Beschäftigung bei der -I1 GmbH) und vom 1. April 1997 – 17. Juli 2000 (Beschäftigung als Verkaufsleiter bei der R1) sei eine Beschäftigung und eine Beitragsabführung nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine Beschäftigung des Klägers spreche überdies, dass der Kläger im Kontenklärungsantrag angegeben habe, in dieser Zeit arbeitslos gemeldet gewesen zu sein. Zudem habe die TK am 20. August 2019 eine freiwillige Versicherung des Klägers bescheinigt.

Betr. die Zeit vom 18. Juli 2000 – 30. April 2004 (Beschäftigung als angestellter Geschäftsführer bei der P2 GmbH, S3) sei eine Beschäftigung und eine Beitragsabführung nicht glaubhaft gemacht. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag und der Arbeitsvertrag bescheinigten zwar seine Anstellung als Geschäftsführer, es lasse sich jedoch hieraus nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe Beitragszahlungen an die Beklagte für die Tätigkeit als Geschäftsführer abgeführt worden seien. Dies könne nur der Arbeitgeber bestätigen bzw. aus den Lohnunterlagen ersichtlich sein. Entsprechende Dokumente lägen jedoch dem Gericht nicht vor.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1. April – 31. Dezember 1990 und vom 11. September – 31. Oktober 1994 als Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Auch diese Zeiten seien nicht glaubhaft gemacht. Insofern liege nur eine unzulässige eidesstattliche Versicherung des Klägers vor. Die Bundesagentur für Arbeit habe indes die Zeiträume nicht als Zeiten der Arbeitslosigkeit bestätigt.

Da mithin keine höhere Rente beansprucht werden könne, bestünde auch kein Anspruch auf Verzinsung einer Rentennachzahlung. Soweit der Kläger geltend mache, die Beklagte habe die Rentenerhöhung einheitlich unter Zugrundelegung des Rentenwerterhöhungsfaktors West, auch bezogen auf die erworbenen Entgeltpunkte Ost umgesetzt, seien die persönlichen Entgeltpunkte Ost jeweils von der Beklagten ausgewiesen. Eine fehlerhafte Rentenberechnung sei, so das SG, nicht zu erkennen. Soweit der Kläger verlange, bei der Abführung des Pflegeversicherungsbeitrages seine Elterneigenschaft zu berücksichtigen, mithin einen geringeren Beitrag abzuführen, sei die Klage unzulässig. Eine entsprechende Entscheidung sei in den angefochtenen Bescheiden nicht getroffen worden, weswegen die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei. Mangels Vorliegens einer Behördenentscheidung sei der entsprechende Klageantrag des Klägers unzulässig. Eine entsprechende Entscheidung der Beklagten sei erst mit Bescheid vom 3. Juli 2018 (da ab dem 01.08.2017 Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung abzuführen waren) und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 erfolgt. Da mit dieser späteren Entscheidung der Beklagten keine Verfügung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden abgeändert oder ersetzt worden sei, sei der Bescheid vom 3. Juli 2018 insofern nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Soweit der Kläger begehre, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den seiner Ansicht nach fehlerhaften Rentenbescheiden entstanden seien, sei dieser Antrag unzulässig. Er sei bereits unbestimmt, da nicht beziffert. Überdies wäre ein solcher Antrag als Amtshaftungsanspruch nicht vor dem SG einzuklagen.

Gegen den ihm am 14. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. November 2020 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder bei der Bundesagentur für Arbeit noch den Krankenkassen wegen einem angeblichen Ablauf der Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Ihm sei mitgeteilt worden, dass im Haus seiner Mutter noch Kartons vorhanden sind, die wichtige Dokumente, auch Bescheinigung für die Rente, vorhanden seien. Er sei auf eine Bescheinigung der H1 AG vom 7. Februar 1990 gestoßen, die seine dortigen Bezüge im Zeitraum vom 1. Juli 1981 – 7. Februar 1990 dokumentiere. Dort sei ebenfalls niedergelegt, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Der Kläger hat die benannte Bescheinigung vorgelegt, in der von Hrn. F1, Vorstand der H1 AG, ausgeführt worden ist, dass aus den (angeführten) Bruttobezügen Lohnsteuer und Kirchensteuer für das deutsche Finanzamt, Krankenversicherungsbeitrage für die deutschen Krankenkassen und Rentenversicherungsbeitrage für die deutsche Rentenkasse abgezogen und den Krankenkassen zur Weiterleitung an die Rentenkasse übermittelt worden seien. Deshalb seien dem Kläger nur die verbleibenden Nettobeträge ausgezahlt worden. § 203 Abs. 2 SGB VI bestimme, so der Kläger, insofern, dass, wenn Versicherte glaubhaft machten, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sei, der Beitrag als gezahlt gelte.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. April 2015 in der Fassung der Bescheide vom 7. Mai 2015 und vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 in der Fassung des Bescheides vom 16. Mai 2018 zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2015 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Juli – 30. September 1969, vom 1. Oktober 1971 – 7. Februar 1990, vom 11. September 1994 - 29. Februar 1996, vom 30. März 1997 – 30. April 2004, vom 1, Mai – 31. Dezember 2005 als Beitragszeit sowie der Zeiten vom 1. – 8. Juli 2011 und vom 8. März – 31. Dezember 1990 als Anrechnungszeit zu gewähren und hierbei die jeweils aktuellen Rentenwerte Ost für die von ihm im Beitrittsgebiet erworbenen Entgeltpunkte und bei der Berechnung der abzuführenden Pflegeversicherungsbeiträge seine Elterneigenschaft zu berücksichtigen, die sich hieraus ergebende Nachzahlung i.H.v. 4% ab dem 1. März 2015 zu verzinsen sowie ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den fehlerhaften Rentenbescheiden entstanden sind.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrages aus, allein die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der H1 AG belege nicht, dass die entsprechenden Beiträge auch tatsächlich abgeführt worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2023 geworden sind sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2023 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die statthafte (vgl. § 143 SGG), form- und fristgerecht erhobene (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers führt für diesen inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.


Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, obschon der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2023 nicht erschienen ist. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen ist, ist in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023, die ihm am 22. März 2023 durch Einwurf in den zum Haus gehörigen Briefkasten zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenständlich ist infolge der initialen Anfechtung der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015 in der Fassung der Bescheide vom 7. Mai 2015 und vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente bewilligt hat. Der Bescheid vom 16. Mai 2018, mit dem die Beklagte die geltend gemachte Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten abgelehnt hat, ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 3. Juli 2018, mit dem die Rente des Klägers ab dem 1. August 2017 wegen einer Rentenanpassung, einem geänderten Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet worden ist, hat die vorherigen Bescheide, insb. im Hinblick auf die zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte, nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 SGG abgeändert und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten.

Der Kläger hat ab dem 1. März 2015 - unstreitig - nach § 35 SGB VI Anspruch auf eine Regelaltersrente, da er die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten (vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) überschritten und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 64 Nr. 1 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 64 Nr. 2 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 64 Nr. 3 SGB VI) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Da der Rentenartfaktor für eine Rente wegen Alters mit 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI) wie der aktuelle Rentenwert (vgl. § 68 Abs. 1 SGB VI) konstant sind, kann das Begehren einer höheren Rente nur durch eine weitergehende Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten erfolgen.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2), Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3), Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (Nr. 4), Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse (Nr. 5), Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (Nr. 6), Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgelösten Wertguthaben (Nr. 7), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (Nr. 8), Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (Nr. 9) und Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit (Nr. 10) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.

Beitragszeiten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (vgl. § 197 Abs. 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssen materiell und formell wirksam entrichtet werden, damit die Beitragszeiten ihre Wirkung entfalten können. Eine formell und materiell wirksame Beitragszahlung liegt vor, wenn die Beiträge entsprechend ihrer rechtlichen Bestimmung (als freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge) tatsächlich gezahlt werden (Flecks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 55 SGB VI, Rn. 22).

Bei im Inland zurückgelegten Beitragszeiten ist hierbei aufgrund normativer Regelungen zu erwarten, dass die Beitragszeiten durch Meldung (§ 28a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]), Zahlung (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und Aufzeichnungen des Arbeitgebers (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV) nachzuweisen sind. Dieser Nachweis ist gelungen, wenn und soweit solche Zeiten im Versichertenkonto gespeichert sind (Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 203 SGB VI, Rn. 17). Dies ist bei den vom Kläger geltend gemachten Zeiten nicht der Fall; das Versicherungskonto beinhaltet im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Tätigkeiten und Beschäftigungen insofern keine Beitragszeiten. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Feststellungslast wäre der Versicherte in dieser Konstellation gezwungen, die Voraussetzungen der Pflichtbeitragszeit so zu belegen, dass keine vernünftigen Zweifel an deren Vorliegen bleiben.

Zum Schutz der Versicherten in Bezug auf die Anerkennung solcher Zeiten bestimmt § 203 SGB VI, dass Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung auch anerkannt werden, wenn den Versicherten der Vollbeweis misslingt. Die Vorschrift lässt es genügen, dass die Zeiten durch zwei gesetzlich bestimmte Umstände glaubhaft gemacht werden. Das ist erstens die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt sowie zweitens die tatsächliche Beitragszahlung. Die Glaubhaftmachung muss sich kumulativ auf beide Voraussetzungen (Beschäftigung und Beitragszahlung) beziehen. Sind beide Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich gemacht, ist eine Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 SGB VI) anzuerkennen. Innerhalb der Vorschrift stellt Absatz 1 die Grundregel auf, Absatz 2 betrifft den Sonderfall zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung, wenn der Versicherte hinreichend wahrscheinlich machen kann, dass bezüglich seiner Beitragsanteile im fraglichen Zeitraum das Beitragsabzugsverfahren (§ 28g Abs. 1 und 2 SGB IV) stattgefunden hat, auch dann gilt die Beitragszahlung als erfolgt. Der Nachweis der Beitragszahlung kann wiederum nach Maßgabe des Abs. 2 (des § 203 SGB VI) erleichtert nachgewiesen werden. Der Versicherte, der nicht die Zahlung des Beitrags in voller Höhe belegen kann, kann stattdessen den Abzug seines Beitragsanteils vom Entgelt (§ 28g SGB IV) glaubhaft machen. Dies ist in der Regel für die Versicherten der einfachere Weg, weil sie im Besitz entsprechender Entgeltabrechnungen sein werden. Die Regelung schafft einen Unterfall der Privilegierung. Gelingt die Glaubhaftmachung zumindest dieser Umstände, ist die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung erfolgt.

Zur Glaubhaftmachung von rentenversicherungsrechtlichen Beitragszeiten genügt es, dass diese überwiegend wahrscheinlich sind. Glaubhaftmachung i.S.d. bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. Bundessozialgericht, (BSG), Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, in juris). § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält insofern eine auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Definition. Eine Tatsache ist mithin glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen deren Vorliegen spricht. Zur Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten sind grundsätzlich all die Beweismittel geeignet, mit deren Hilfe sich belegen lässt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und/ oder tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind (§ 21 Abs. 1 SGB X). Geeignete Mittel der Glaubhaftmachung können bspw. Unterlagen der Krankenkasse, Unterlagen des Arbeitgebers, sonstige Belege der versicherten Person wie z.B. Lohnsteuerkarten, Entgeltabrechnungen, die der versicherten Person vom Arbeitgeber auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach der DEVO, DÜVO bzw. DEÜV oder Zeugenerklärungen sein. Dagegen ist im Bereich des SGB eine Versicherung an Eides statt als Mittel der Glaubhaftmachung nicht zugelassen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine Ausnahme hiervon macht wiederum § 286a Abs. 1 Satz 3 SGB VI für den vorliegend nicht einschlägigen Fall des Fehlens von Versicherungsunterlagen betr. die Zeit vor dem 1. Januar 1950. § 286 Abs. 5 SGB VI bestimmt ferner, dass, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen ist.

In Anlegung dieser Maßstäbe sind die vom Kläger behaupteten Zeiten
1.Juli – 30. September 1969: Werksstudent bei der S1 AG
1. Oktober 1971 – 30. September 1975:  Buchhalter für die A1 electronic
1. Oktober 1975 – 31. Dezember 1976: Innendienstmitarbeiter bei der V2
1. Januar 1977 – 30. Juni 1981: Büroleiter im Innendienst für die B2 GmbH,
1. Juli 1981 – 7. Februar 1990: Niederlassungsleiter für die H1 AG
1. April – 31. Dezember 1990: Bezug von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit
1. November 1994 – 28. Februar 1996: Tätigkeit für die I3
1. April 1997 – 17. Juli 2000: Verkaufsleiter für die R1
18. Juli 2000 – 16. November 2004: Tätigkeit als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis für die P2 GmbH
1. Mai – 31. Dezember 2005: geringfügige Tätigkeit bei der T2 -SERVICE, S3 als Jurist tätig gewesen.
nicht als Beitragszeiten bei der Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass weder die Beschäftigung noch die Beitragsabführung für die geltend gemachten Beschäftigungen glaubhaft gemacht ist. Es hat insb. zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine Versicherungsunterlagen, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen oder Lohnbescheinigungen, in denen die Zahlung der Beiträge vermerkt ist, vorliegen. Es hat ferner angeführt, dass die vom Kläger selbst verfasste „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. Februar 2018 nicht als Mittel der Glaubhaftmachung genutzt werden kann. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2020 und sieht von einer (weiteren) Begründung seiner Entscheidung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Eine abweichende Begründung ist indes insoweit erforderlich, als das SG die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, weil insoweit eine Klageänderung vorgelegen habe, diese jedoch unzulässig sei. Insoweit ist auszuführen, dass der insoweit betroffene Zeitraum vom 1. November 1994 – 31. Dezember 1995 bereits als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf des Klägers beinhaltet ist und dem Begehren des Klägers insofern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nachdem die Beklagte überdies im Bescheid vom 3. September 2015 ausdrücklich entschieden hat, dass der Zeitraum vom 1. Januar 1983 – 31. Dezember 1989 nicht anerkannt werden könne, ist die Klage nicht mangels einer vorherigen Entscheidung der Beklagten betr. den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 – 28. Februar 1986 unzulässig gewesen. Dies gilt mit der gleichen Begründung auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 – 31. Dezember 2005. Insofern hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 16. Mai 2018, der nach § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden ist, entschieden, dass eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht ist. Auch soweit es das Begehren betr. Zeiten der Tätigkeit für die H1 AG teilweise als unzulässig abgewiesen hat (1. April – 31. Dezember 1982, 1. Oktober 1983 – 28. Februar 1986 und vom 1. Januar bis 7. Februar 1990) war die Klage nicht unzulässig, weil diese Tätigkeit vom Kläger durchgängig als Beitragszeit geltend gemacht gewesen ist. In der von der Abweisung als unzulässig betr. Zeit vom 8. – 31. März 1990 war der Kläger nach seiner eigenen Aufstellung als Innendienstmitarbeiter bei der S5 G2 beschäftigt (vgl. Bl 25 der SG-Akte). Im Versicherungsverlauf ist indes (auch für den März 1990) eine Pflichtbeitragszeit aufgeführt, weswegen dem Begehren insofern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ergänzend ist insofern auszuführen, dass auch insofern die Beschäftigung und Beitragsabführung nicht glaubhaft gemacht ist. Dies gilt vor dem Hintergrund des Vorbringens zur Begründung der Berufung auch im Hinblick auf die angeführte Tätigkeit des Klägers für die H1 AG vom 1. Juli 1981 – 7. Februar 1990. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 7. Februar 1990, in der seine dortigen Bezüge im Zeitraum vom 1. Juli 1981 – 7. Februar 1990 aufgeführt sind und ferner niedergelegt ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Der Senat verkennt nicht, dass von Hrn. F1 ferner ausgeführt worden ist, dass aus den (angeführten) Bruttobezügen Lohnsteuer und Kirchensteuer für das deutsche Finanzamt, Krankenversicherungsbeitrage für die deutschen Krankenkassen und Rentenversicherungsbeitrage für die deutsche Rentenkasse abgezogen und den Krankenkassen zur Weiterleitung an die Rentenkasse übermittelt worden seien, mithin im oben beschriebenen Sinne sinngemäß auf ein durchgeführtes Beitragsabzugsverfahren (§ 28g Abs. 1 und 2 SGB IV) verwiesen worden ist, indes ist für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Beschäftigung und eine Beitragsabführung tatsächlich stattgefunden hat. Dies gründet insb. darin, dass der Kläger bei einer geltend gemachten Beschäftigung über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren keine einzige Lohnabrechnung oder vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der H1 AG vorlegen konnte (vgl. hierzu: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. September 2019 – L 3 R 31/19 –, juris, dort Rn. 28). Dies ist in Ansehung dessen, dass der Kläger, nach seinem eigenen Vorbringen, ohne weitergehende Unterlagen, andererseits in der Lage war, seine Erwerbsbiographie (teilweise unter Anführung der ihm gewährten Entgelte) für einen Zeitraum von 50 Jahren akribisch zu replizieren, nicht nachvollziehbar. Überdies ist auffällig, dass eine Internet Recherche betr. die H1 AG am 25. April 2023 keinen einzigen Treffer ergeben hat. Zwar besteht die H1 AG nach dem Vorbringen des Klägers nicht mehr, dass jedoch im Internet überhaupt kein Hinweis auf eine Aktivität mehr aufzufinden ist, begründet beim Senat weitere Zweifel daran, dass die H1 AG Arbeitgeber des Klägers gewesen ist. Da auch seitens der Krankenkassen für den geltend gemachten und in der Bescheinigung wiedergegebenen Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1981 – 7. Februar 1990 kein Beschäftigungsverhältnis (bei der H1 AG) bestätigt worden ist, bestehen für den Senat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung.

Nachdem die TK im Übrigen gegenüber dem SG unter dem 20. August 2019 die dortigen Versicherungszeiten des Klägers auch im Hinblick auf das dortige Versicherungsverhältnis dahingehend aufgeschlüsselt hat und der Kläger dort, soweit er erwerbstätig gewesen ist, seit dem 1. November 1992 als Selbstständiger freiwillig versichert gewesen ist, besteht die naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger auch während der geltend gemachten Zeiträume jeweils auf selbstständiger Basis tätig geworden und damit nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Jedenfalls ist in Anbetracht dessen nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in den benannten Zeiträumen beschäftigt gewesen ist und Beiträge abgeführt worden sind.

Überdies fällt auf, dass der Kläger im Rahmen der Stellung des Antrages auf die Gewährung der Regelaltersrente (und der Kontenklärung) u.a. angeführt hat, er habe Bescheinigungen und Nachweise seiner früheren Arbeitgeber im Rahmen einer Beratung durch die Beratungsstelle der Beklagten in N1 dort übergeben. Sodann hat er im Rechtsmittelverfahren u.a. ausgeführt, dass sich Kartons mit wichtigen Unterlagen, u.a. auch betr. seiner Rente, bei seiner Mutter in N3 befänden (Schriftsatz vom 23. März 2022), woraus deutlich wird, dass die Existenz von Unterlagen betr. der geltend gemachten Beschäftigungen vom Kläger nicht negiert worden ist. Indes enthält die Verwaltungsakte einen Aktenvermerk vom 23. Oktober 2008, in dem niedergelegt ist, dass der Kläger, auf eine Anfrage der Beklagten, mitgeteilt habe, dass sein Haus abgebrannt sei und er keine Unterlagen mehr habe. Auch dieser Widerspruch steht der Annahme einer Glaubhaftmachung im oben beschriebenen Sinne entgegen.

Mithin ist auch für den Senat eine Beschäftigung und Beitragsabführung in den vom Kläger geltend gemachten Zeiten nicht glaubhaft gemacht. Insofern

Der Umstand, dass wegen des Zeitablaufs Daten gelöscht bzw. vernichtet worden sind, vermag einen Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, insb. unter Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, nicht zu begründen, weil bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten oder eines anderen Leistungsträgers bzw. eines Arbeitgebers, der der Beklagten zuzurechnen sein müsste, nicht ersichtlich ist.


Auch führt die - vermeintlich rechtswidrige - Vernichtung von Akten nicht zu einer (weiteren) Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 -, in juris, dort Rn. 17 m.w.N.) oder gar zu einer Umkehr der Beweislast. Ein solcher Grundsatz, wonach bei einem Beweisnotstand eine Umkehr der Beweislast eintritt, wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, existiert nicht. In einem derartigen Fall sind die Tatsachengerichte (nur) berechtigt, im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten der Beweiswürdigung an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 38/96 -, in juris). Da indes jedoch bereits der „Beweisgrad“ der Glaubhaftmachung nicht erreicht ist, ist eine weitergehende „Absenkung“ der Anforderungen nicht gerechtfertigt.


Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel auch die Verzinsung einer (vermeintlichen) Rentennachzahlung begehrt, geltend macht, die Beklagte habe die Rentenerhöhung einheitlich unter Zugrundelegung des Rentenwerterhöhungsfaktors West, auch bezogen auf die erworbenen Entgeltpunkte Ost umgesetzt, sich gegen die Höhe des aus der Rentenzahlung zu leistenden Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung sowie die Höhe des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung wendet und schließlich begehrt, die Beklagte habe ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den seiner Ansicht nach fehlerhaften Rentenbescheiden entstanden seien, weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht von einer Begründung seiner Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.

Im Hinblick auf die angeführte einheitliche Zugrundelegung des Rentenwerterhöhungsfaktor West auf sämtliche Entgeltpunkte, auch die im Beitrittsgebiet erarbeiteten ist lediglich zu ergänzen, dass dies, wie eine exemplarische Berechnung für die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015, zeigt, unzutreffend ist. Zum 1. Juli 2015 sind die Renten für das (alte) Bundesgebiet und 2,1 %, im Beitrittsgebiet um 2,5 % erhöht worden. Die Beklagte hatte zuvor im Bescheid vom 1. April 2015 einen Rentenwert von 28,61 € (West) und 26,39 € (Ost) bei der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Mit dem Bescheid vom 7. Mai 2015 hat sie ab dem 1. Juli 2015 einen Rentenwert von 29,21 € (West) und 27,05 € (Ost) berücksichtigt. Diese Steigerung entspricht jeweils exakt dem jeweiligen Erhöhungsprozentsatz (28,61 € + 2,1 % = 29,21 €; 26,39 € + 2,5 % = 27,05 €). Mithin erweist sich die Behauptung des Klägers als unzutreffend. Dass die Beklagte die weiteren Rentenerhöhungen fehlerhaft angewandt hat, ist nicht ersichtlich.

Mithin ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30. Juni 2020 zurückzuweisen.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist und die Beklagte (bspw. durch eine unrichtige Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts) keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

Rechtskraft
Aus
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