Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 9.284,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit stehen Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019.
Der Kläger betreibt einen Hausmeisterservice. Die Tätigkeit des Beigeladenen, lettischer Staatsangehöriger, umfasste im o. g. Zeitraum die Erledigung der Kehrwoche in verschiedenen vom Kläger betreuten Wohnanlagen. Ein schriftlicher Vertrag bestand nicht. Der Kläger bestätigte dem Beigeladenen die jeweiligen Aufträge schriftlich, wobei der vereinbarte monatliche Pauschalpreis und die Leistung („Hausreinigungsdienst“ im konkret benannten Wohnobjekt) aufgeführt waren. Weiter war darin aufgeführt, dass eine beidseitige Kündigungsfrist von einem Monat gelten und die Ausführung nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) erfolgen sollten. Der Beigeladene stellte dem Kläger seine Leistungen monatlich in Rechnung, wobei er den vereinbarten Pauschalpreis pro Wohnobjekt abrechnete. Der Beigeladene hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Gewerbe als Hausmeisterservice und Gebäudereiniger angemeldet.
Die Beklagte führte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019 durch und überprüfte in diesem Rahmen auch den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen.
Der Kläger gab im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status unter dem 17.11.2020 an, dass der Beigeladene pauschal pro Auftrag vergütet worden sei. Die Vergütung sei mit ihm ausgehandelt worden. Der Beigeladene habe nicht persönlich die Arbeiten ausführen müssen. Er selbst oder seine Mitarbeiter hätten im Falle der Erkrankung den Beigeladenen auf dessen Anfrage hin vertreten. Er habe den Beigeladenen sporadisch kontrolliert, um die Qualität zu sichern. Im Unterschied zu seinen fest angestellten Mitarbeitern habe der Beigeladene keine technische Betreuung und Reparaturarbeiten durchgeführt. Der Beigeladene habe seine Arbeitsmittel selbst angeschafft.
Der Beigeladene gab im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status unter dem 23.11.2020 an, er habe keine bestimmten Arbeitszeiten einhalten müssen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen. Der Kläger habe ihn immer wieder kontrolliert, wie gut er saubergemacht habe. Er habe die Arbeiten nicht persönlich ausführen müssen. Er habe jedoch keine eigenen Kräfte und sie daher selbst ausgeführt. Der Kläger habe ihn auf seinen Wunsch im Krankheitsfall vertreten. Er habe die Übernahme bestimmter Aufträge immer wieder abgelehnt. Die Arbeiten seien mit selbst angeschafften Putzmitteln sowie Putzgegenständen (Besen, Wischmob etc.) ausgeführt worden. Überstundenvergütungen seien nicht gezahlt worden. Er habe für andere Auftraggeber tätig sein dürfen und habe auch mehrere Auftraggeber gehabt. Er sei pro Auftrag gezahlt worden und habe einmal im Monat eine Rechnung gestellt. Er habe bei Putzarbeiten und Kehren seine Arbeit mit 20 bis 25 € pro Stunde berechnet. Er habe sich zuvor den Arbeitsaufwand angeschaut und dann dem Kläger mitgeteilt, wieviel Geld er dafür verlange. Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall habe er nicht gehabt.
Nach erfolgter Anhörung des Klägers forderte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 24.02.2021 für die Tätigkeit des Beigeladenen beim Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 9.284,20 € nach. Die mit der Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Beurteilung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Für die Beschäftigung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 bestehe Versicherungspflicht dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und entsprechend Beiträge zu entrichten; für 2019 machte die Beklagte Beiträge für eine geringfügige Beschäftigung geltend. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen im Bereich Hausmeisterservice / Gebäudereinigung handle es sich um die Verrichtung einfachster, routinemäßig sich wiederholenden Arbeiten, die in der Regel von abhängig Beschäftigten ausgeführt würden. Bei solchen „untergeordneten Tätigkeiten" sei eher eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten. Der Beigeladene unterhalte zudem keine eigene Betriebsorganisation oder -stätte. Laut Auskunft des Beigeladenen seien keine regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten gewesen. Die Tätigkeit sei nach mündlicher Absprache zwischen dem Kläger und ihm erfolgt. Vorliegend spreche die nur mündliche Vereinbarung eher gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn üblicherweise würde außerhalb von Privathaushalten bei der Vergabe von Reinigungstätigkeiten an selbstständige Unternehmer wegen des fehlenden Weisungsrechts genau und schriftlich geregelt, welche Tätigkeiten in welchen Intervallen zu verrichten seien. Auch wenn die persönliche Einwirkung des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen nicht in Erscheinung träte und dadurch die Durchführung der Arbeit dem selbstverantwortlichen Ermessen des Arbeitnehmers überlassen bliebe, liege eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt sei, sich aus Übung oder Herkommen ergäbe und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmers eingesetzt werde. Aufgrund der Einfachheit der auszuführenden Arbeiten habe es vorliegend keiner Einzelanweisungen bedurft. Es sei klar gewesen, welche Arbeiten der Beigeladene zu erledigen gehabt habe. Er habe lediglich die Reinigung der zugewiesenen Objekte zu erledigen und die vereinbarte Sauberkeit sicherzustellen gehabt. Eigene Entscheidungsbefugnisse habe der Beigeladene hierbei nicht gehabt. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, die für eine selbstständige Tätigkeit typisch sei, habe er nicht erbracht. Auch wenn zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit nicht bzw. nur in geringem Umfang vorgelegen hätten, so sei doch eine fachliche Weisungsgebundenheit festzustellen. Generell sei die fachliche Weisungsgebundenheit durch den Inhalt der Tätigkeit bereits vorgegeben. Der Beigeladene habe kein unternehmerisches Wagniskapital von wesentlichem Umfang eingesetzt, indem er selbst gekaufte Putzmittel und Materialien eingesetzt habe. Die Belastung mit Risiken in Zusammenhang mit der Verwertung der eigenen Arbeitskraft spreche nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr größere Freiheiten bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber stunden. Der Beigeladene habe die Reinigungsarbeiten zu einem Pauschalpreis ausgeführt, so dass er sich des entsprechenden Entgelts sicher sein habe können. Die Vergütung sei damit weder erfolgs- noch leistungsbezogen erfolgt. Ein unternehmerisches Risiko im beschriebenen Sinne habe nicht vorgelegen. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit verfügbaren relevanten Tatsachen überwiegten die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.
Hiergegen legte der Kläger am 15.03.2021 Widerspruch ein. Es sei für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit eines Hausmeisters maßgeblich, dass der betreffende Hausmeister sich jederzeit die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeit frei einteilen habe können, er eigene Arbeitsgeräte eingesetzt habe und damit ein unternehmerisches Risiko vorgelegen habe. Genau dies sei bei dem Beigeladenen auch der Fall gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass der Beigeladene keine abgrenzbare Werkleistung hergestellt bzw. keine klar definierte Dienstleistung erbracht habe. Dies werde schon durch die Tätigkeitsbezeichnungen auf den vorliegenden Rechnungen klar: Diese wiesen „Hausmeister, Kehrwochendienst" aus und stellten damit eindrücklich dar, dass der Beigeladene nicht die Herstellung eines einzelnen, von ihm in eigener Verantwortung zu errichtenden Werkes bzw. die Erbringeng eines klar definierten Dienstes oblegen habe, sondern vielmehr einfache Hilfsarbeiten, die erst durch nähere Weisungen des Arbeitgebers bestimmbar geworden seien. Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spreche, sei auch der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt sei, dass er erst durch weitere Vorgaben des Arbeitgebers oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert werde. Hierzu passe, dass der Kläger die vom Beigeladenen durchgeführten Arbeiten kontrolliert habe. Gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen spreche auch, dass seine deutschen Sprachkenntnisse gering ausgeprägt gewesen seien und es ihm deshalb gar nicht möglich gewesen sei, die wirtschaftliche Verwertung seiner Arbeitskraft selbst zu steuern. Der Beigeladene habe nur seine Arbeitskraft und keine wesentlichen Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt. Dass der Beigeladene eigene Reinigungsmittel verwendet und bestimmte Arbeitsmittel von geringem Wert eingesetzt habe, sei hierbei nicht entscheidungserheblich, da es sich nicht um Investitionen in Betriebsmittel handle, die von wesentlicher und damit entscheidungserheblicher materieller Bedeutung seien. Der Beigeladene sei weisungsgebunden gewesen. Anknüpfungspunkt sei hierbei seine fehlende eigene Arbeitsorganisation. Er sei funktionsgerecht dienend der Arbeitsorganisation des Klägers tätig und mit seiner Tätigkeit in den Betriebsablauf dessen Firma eingebunden gewesen.
Am 10.06.2021 hat der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beigeladene sei weder in den Betrieb des Klägers eingegliedert noch weisungsgebunden. Der Beigeladene nutze eigenes Arbeitsmaterial und habe weitere Auftragnehmer. Er bemühe sich stets um Werkverträge. Der Beigeladene habe die ihm vom Kläger übertragenen Aufgaben eigenständig erledigt und die ihm übertragene Objekte nach freier Zeiteinteilung gereinigt. Der Kläger habe keinerlei Vorschriften gemacht, wie er die Arbeiten im Einzelnen auszuführen habe. Nach außen hin sei er nicht als Arbeitnehmer des Klägers aufgetreten. Der Beigeladene sei damit im klassischen Sinne Selbstständiger. Bei einfach gelagerten Tätigkeiten im Bereich Hausmeisterservice/Gebäudereinigung könne man nicht pauschal davon ausgehen, dass diese aufgrund sich routinemäßig wiederholender Arbeit von abhängig Beschäftigten ausgeführt würden. Die Ausführungen der Beklagten zur Weisungsgebundenheit gründeten auf pauschalen Annahmen aufgrund der eher gering qualifizierten Tätigkeiten. Bei der Einkommens- und Umsatzstruktur des Beigeladenen sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber wie dem Kläger nicht gegeben. Es habe keine Vereinbarung über einen Stundenlohn gegeben, sondern es sei ein monatlicher Pauschalpreis für den Hausreinigungsdienst für jedes Objekt getroffen worden. Ein bestimmter Stundensatz sei niemals Grundlage der Zusammenarbeit von dem Kläger und dem Beigeladenen gewesen. Für die Organisation einer eventuellen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sei der Beigeladene selbst verantwortlich gewesen. Die festangestellten Arbeitnehmer des Klägers unterschieden sich vollkommen, indem sie Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsqualität hätten, die vom Kläger bereitgestellten Arbeits- und Reinigungsmittel nutzten und neben Reinigungsarbeiten auch die technische Kontrolle der Objekte übernähmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 20.07.2021 hat das SG den betreffenden Gebäudereiniger zum Rechtsstreit beigeladen. Die Krankenkasse des Beigeladenen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Bundesagentur für Arbeit haben nach schriftlichem Hinweis des SG vom 21.07.2021 keine Beiladung beantragt.
Das SG hat den Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2022 persönlich angehört; hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 13.07.2022 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei zwar formell rechtmäßig. Materiell sei er jedoch rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Ausgehend von den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben überwiegten hier zur Überzeugung der Kammer bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls leicht die für eine selbstständige freie Mitarbeit sprechenden Gesichtspunkte des Beigeladenen. Die Tätigkeit als Reinigungskraft im Kehrwochendienst könne grundsätzlich sowohl in abhängiger Beschäftigung, wie auch selbstständig ausgeübt werden – dies schon scheine die Beklagte aufgrund ihrer pauschalen Ausführungen nicht anzuerkennen. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Dass hier abgesehen von Auftragsbestätigungen kein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit des Beigeladenen vorliege, sei insoweit nicht relevant. Sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine freie Mitarbeit könne sowohl mündlich vereinbart werden als auch durch faktischen Vollzug entstehen. Auch greife hier der Einwand der Beklagten nicht, dass die nur mündliche Abrede hier eher gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche. Vorliegend handele es sich um eine Fallkonstellation, die nicht mit derjenigen der zitierten Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 15.12.2015 - L 11 R 2083/15 -, in juris, Rn. 26) vergleichbar sei. Hier sei die fehlende schriftliche Vertragsgestaltung eher der Mentalität der Beteiligten und der zwischen ihn herrschenden Vertrauensbasis geschuldet gewesen. Dies spreche per se aber nicht gegen eine selbstständige Beschäftigung. Unbeachtlich sei im Rahmen der Gesamtabwägung, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub – so wie es bei den fest angestellten Mitarbeitern des Klägers der Fall sei – vereinbart gewesen seien. Denn solche Vertragsgestaltungen seien als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wöllten – was hier der Fall gewesen sei. Die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen könne nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er selbstständig tätig gewesen sei, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung finde nicht statt. Für die selbstständige Tätigkeit sprächen vorliegend im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte: Der Kläger und der Beigeladene hätten die Preise teils ausgehandelt – und zwar trotz geringer Sprachkenntnisse des Beigeladenen, die für sich genommen aus Sicht des Gerichts nicht derart pauschal, wie es von Seiten der Beklagten angenommen werde, gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten. In jedem Fall habe der Beigeladene keine zeitabhängige Vergütung, sondern einen pauschalen Preis pro Objekt vom Kläger erhalten. Dass dem Preis eine Kalkulation auf Stundenbasis zugrunde gelegen habe, ändere nichts daran, dass eine pauschale Vergütung gezahlt worden sei. Hätte der Beigeladene beispielweise länger für die Reinigung gebraucht, wäre er nicht extra vergütet worden. Insofern unterliege die zeitliche Beanspruchung bei Kehrdiensten aus Sicht der Kammer auch Schwankungen je nach Jahreszeit (bspw. witterungsbedingt viel Laub oder Schmutz im Haus usw. oder nicht). Die einmal vom Beigeladenen pauschal genannte Vergütung pro Objekt blieb indes gleich. Der Beigeladene habe des Weiteren keine festen Arbeitszeiten gehabt und sei auch keiner Zeiterfassung unterlegen gewesen; dass er sich bei den durchgeführten Kehrdienstarbeiten in gewisser Weise an die Vorgaben der Hausbewohner habe halten müssen, liege in der Natur der Sache begründet und könne nicht zur Differenzierung zwischen selbstständiger Tätigkeit oder abhängiger Beschäftigung herangezogen werden. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene nach dem übereinstimmenden Vorbringen mit dem Kläger die Leistung nicht höchstpersönlich zu erbringen hatte, was arbeitnehmertypisch sei. Eine regelmäßige Kontrolle der Arbeit des Klägers (sic) habe nicht stattgefunden; er habe auch keine Berichte ableisten müssen. Entgegen der Wertung der Beklagten sei die Kammer aber der Auffassung, dass der Beigeladene hier im streitigen Zeitraum ein gegen abhängige Beschäftigung sprechendes – zwar sehr gering ausgeprägtes, dennoch vorhandenes – Unternehmerrisiko getragen habe und nicht im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) weisungsgebunden in die Betriebsorganisation und in die betriebliche Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert gewesen sei. Maßgeblich für die Beurteilung ob ein Unternehmerrisiko vorliege, sei grundsätzlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einfachsten Tätigkeiten wie diejenigen eines Kehrdienstes keine hohen Investitionen anfielen. Dennoch habe der Beigeladene diese gehabt, indem er die Reinigungsmittel und Arbeitsmittel habe selbst anschaffen müssen. Diese habe er auch bei den diversen Objekten, die er übernommen hatte, gelagert und habe sie gerade nicht privat genutzt. Dass hier bspw. keine hohen Reparaturen anfielen, liege in der durchgeführten Arbeit begründet. Dass es sich um eine einfache Arbeit handele, schließe aber eine selbstständige Tätigkeit nicht aus. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu zeitlichen Schwankungen der unterliegenden Tätigkeit und die pauschale Vergütung verwiesen. Hinsichtlich der fehlenden Einbindung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beigeladene ganz im Gegenteil zu den Ausführungen der Beklagten schon äußerlich für außenstehende Dritte nicht als Mitarbeiter des Klägers erkennbar gewesen sei. Er sei in Privatkleidung zu den durchzuführenden Kehrdiensttätigkeiten erschienen. Darüber hinaus habe sich die Tätigkeit des Beigeladenen ohnehin deutlich von derjenigen der abhängig Beschäftigten des Klägers unterschieden, da dieser keine Reparaturarbeiten oder technische Betreuung übernommen habe. Zudem hätten die festangestellten Mitarbeiter des Klägers das Arbeitsmaterial und Reinigungsmaterial vom Kläger gestellt erhalten. Er habe zudem in keiner Weise mit fest angestellten Mitarbeitern des Klägers oder gar ihm selbst zusammengearbeitet. Auch habe er angegeben, dass er sich um eine Vertretung im Krankheitsfall habe selbst hätte kümmern müssen, faktisch aber nie krank gewesen sei. Ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene nicht nur für den Kläger, sondern auch für andere Auftraggeber habe tätig werden dürfen und dies auch in nicht unerheblichem Umfang getan habe. So sei er im vergleichbaren Umfang auf dem Bau und noch bei einer anderen Hausverwaltung im Kehrdienst/Hausmeisterservice tätig gewesen. Zwar sei für jedes Vertragsverhältnis grundsätzlich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spreche der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, dennoch für eine selbstständige Tätigkeit, nicht zuletzt, weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziere oder gar aufhebe (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2018 - L 7 R 850/17 -, in juris m. w. N.). Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegten damit ganz leicht die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen.
Gegen das ihr am 15.07.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.08.2022 beim LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Beklagte verkenne nicht, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft im Kehrwochendienst sowohl in abhängiger Beschäftigung, wie auch selbstständig ausgeübt werden könne. Vorliegend spreche gegen eine selbstständige Tätigkeit, dass außerhalb von Privathaushalten bei der Vergabe von Reinigungstätigkeiten an selbstständige Unternehmer wegen des fehlenden Weisungsrechts regelmäßig genau und schriftlich geregelt werde, welche Tätigkeiten in welchen Intervallen zu verrichten seien. Ein ausdrückliches Leistungsverzeichnis sei mündlich nicht vereinbart gewesen. Die vom Beigeladenen auszuführenden Arbeiten hätten sich aufgrund der von dem Kläger erteilten Weisungen ergeben (Treppenhaus reinigen, Müllplatz, Tiefgarage und Gehweg kehren). Der Beigeladene sei im streitgegenständlichen Zeitraum in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen und habe seinen Weisungen unterlegen. Diese Merkmale seien nicht rein örtlich und räumlich zu verstehen. Insbesondere bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen würden bereits organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung seiner Arbeit festlegen, ohne dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zu festen Arbeitszeiten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ausübe. Ein Anknüpfungspunkt sei hier, dass der Beigeladene über keine eigene Betriebsstätte mit eigener Arbeitsorganisation verfüge, sondern vielmehr seine Arbeit an und in den Gebäuden, die er nach Absprache mit dem Kläger ‚übernommen‘ habe, durchgeführt habe. Auch habe der Beigeladene bei seiner Tätigkeit hinsichtlich Art und Weise der Reinigung keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse gehabt. Letztendlich sei die auszuführende Tätigkeit, nämlich das Durchführen der Kehrwoche (Treppenhaus reinigen, Müllplatz, Tiefgarage und Gehweg kehren) konkret vorgegeben gewesen. Insoweit der Beigeladene vortrage, dass er keinen Weisungen unterlegen habe, sondern mit der Übernahme des Auftrages für das „zugewiesene“ Objekt verantwortlich gewesen sei und insofern die erforderliche Sauberkeit zu gewährleiste hatte, liege hierin jedoch keine individuell zu gestaltende Arbeitsleistung, sondern zugrunde lägen Reinigungsarbeiten, die häufig von entsprechenden Arbeitnehmern in dieser Form verrichtet würden. Bei derartigen Tätigkeiten sei eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten (unter Verweis auf Bundesfinanzhof <BFH> in seinem Urteil vom 24.07.1992 - VI R 126/88). So habe auch das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.06.2016 (Az.: L 4 R 903/15) ausgeführt, dass einfache, typische Arbeitsverrichtungen, die der Beschäftigte ohne nennenswerte eigene Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, ein Indiz für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis seien. Es fehle hier an besonderen Gründen, dass die Ausgestaltung der grundsätzlich von jedermann ausführbaren Reinigungstätigkeit ausschließlich dem Beigelanden vorbehalten bleiben sollte. Zwar sei es richtig, dass der Beigeladene im Verhältnis zu gewerblichen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit verfügte, da er seine Arbeitsleistung nicht zu einer starr festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit zu erbringen gehabt habe. Es handele sich dabei jedoch um eine in der Arbeitswelt verbreitete, von den Erfordernissen des Unternehmens abhängige, Flexibilisierung der Arbeitszeit, die das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht begründen könne (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016 - L 5 R 3039/15). Ein weiteres gewichtiges, gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz sei, dass der Beigeladene, entgegen der Auffassung des SG, kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getragen habe. Eigene Betriebsmittel habe der Beigeladene nur in geringem Umfang eingesetzt, eigenes (Wagnis-)Kapital in nennenswertem Umfang habe er nicht eingesetzt. Der Einsatz von eigenem Putzmittel bzw. eigenem Werkzeug von geringem Wert sei auch für Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich. Inwieweit der Beigeladene die Preise tatsächlich selbst ausgehandelt und die Rechnungen selbst erstellt habe, sei aufgrund der kaum vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse fraglich. Schließlich bedinge auch der Umstand, dass der Beigeladene im streitgegenständlichen Prüfzeitraum zum Teil auch für andere Unternehmen tätig gewesen sei, keine andere Wertung. Gewicht erhalte eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Ein Werben für seine Tätigkeit, welches den Rahmen verlasse, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden könne, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zulasse, sei beim Beigeladenen nicht ersichtlich. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände, die für bzw. gegen eine abhängige/selbstständige Tätigkeit sprächen, vertrete die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass die Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung auch bei der Tätigkeit des Beigeladenen überwögen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das SG habe überzeugend ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Es sei nicht ausreichend bei einer Branche wie Hausmeisterdienstleistungen pauschal und vorurteilsbehaftet davon auszugehen, dass allgemein ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen müsse und dabei gefestigte arbeitsrechtliche Grundsätze außer Betracht zu lassen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem streitigen Forderungsbetrag von 9.284,20 € den erforderlichen Betrag von 750,00 € übersteigt.
II. Die Berufung führt für die Beklagte jedoch nicht zum Erfolg. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 24.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1. Der angefochtene Bescheid ist zwar formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Hiernach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insb. die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010 - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Der Bescheid der Beklagten ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des belastenden Bescheids angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Der streitgegenständliche Bescheid wurde auch ordnungsgemäß begründet (§ 35 SGB X).
2. Der angefochtene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht zur Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2019 verpflichtet.
a) Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bestand zur Überzeugung des Senats nicht.
(1) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge folgt aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Verpflichtung zur Tragung der Umlage 1 (Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und der Umlage 2 (Leistungen des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld) folgt aus § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung, die zur Tragung der Insolvenzgeldumlage aus § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
(2) Für die Beurteilung der Tätigkeit eines Gebäudereinigers gelten keine abweichenden Maßstäbe. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich hier bei der Tätigkeit um eine Konstellation in einem Mehr-Personen-Verhältnis handelt, wobei es sich vorliegend um Drei-Personen-Verhältnisse handelte. Die geschuldete Leistung wurde für einen Dritten, hier die Privathaushalte, die den Kläger mit Hausmeisterleistungen beauftragt haben, erbracht. Die vertraglichen Beziehungen in einem Mehrpersonenverhältnis können sich in unterschiedlicher Weise auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status auswirken (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18 - und vom 23.02.2022 - L 5 BA 1297/20 -, beide n.v.). Der Einsatz bei einem „Endkunden“ kann als bloße Arbeitsvermittlung oder als (erlaubte oder unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung zu werten sein. Denkbar ist auch die Vermittlung eines selbstständig Tätigen als „Headhunter“ (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten). Es ist ebenso möglich, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung in den Betrieb eines Endkunden entsandt wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; BSG, Urteil vom 04.09.2019 - B 12 KR 12/18 R -, in juris, Rn. 15, zu einem Honorararzt). Zur Abgrenzung kommt es auf die jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen und Weisungsrechte gegenüber demjenigen, der die Arbeitsleistung erbringt, an. Maßgeblich ist zunächst, ob die Leistung des „Vermittlers“ im Wesentlichen nur daran gemessen wird, ob es zu einem Vermittlungserfolg (Abschluss eines Arbeitsvertrages oder eines Vertrages über freie Mitarbeit) gekommen ist - dann liegt eine bloße Arbeits- bzw. Personalvermittlung vor - oder ob sich die Leistung des „Vermittlers“ in der bloßen Überlassung einer Fachkraft erschöpft - dann kommt Arbeitnehmerüberlassung in Betracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris). Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung hätte das Fehlen der entsprechenden Genehmigung zur Folge, dass die Verträge zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wären und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gelten würde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG); der Verleiher würde jedoch gleichwohl hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AÜG als Arbeitgeber gelten. Die Pflicht des Verleihers beschränkt sich im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung auf die Auswahl des Arbeitnehmers. Sie endet, sobald er dem Entleiher die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Er haftet nur für ein Verschulden bei der Auswahl der verliehenen Arbeitnehmer. Gehen die Pflichten des „Vermittlers“ deutlich darüber hinaus, handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der davon auszugehen ist, dass der Einsatz des Dritten zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen erfolgt und „nur“ eine abhängige Beschäftigung beim „Vermittler“ vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris). Dabei ist es rechtlich möglich, dass der „Vermittler“ sich nur das Recht vorbehält, im Zweifel die maßgeblichen Weisungen zu erteilen, im Übrigen aber seinen Mitarbeiter anweist, auch den Vorgaben des Endkunden Folge zu leisten. In diesem Fall werden Weisungen des Endkunden gegenüber dem Mitarbeiter dem „Vermittler“ zugerechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob direkte Verträge des „Vermittlers“ mit dem Endkunden bestehen oder noch ein oder mehrere Unternehmen im Rahmen einer Vertragskette zwischengeschaltet sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R -, in juris, Rn. 33, zu einem IT-Spezialisten; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - L 11 R 1911/16 -, in juris, zu einem IT-Spezialisten).
(3) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann vorliegend kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen festgestellt werden.
(a) In freier Würdigung des Vortrags des Klägers sowie der Angaben des Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geht der Senat von folgender Tatsachengrundlage aus:
Der Beigeladene erbrachte im Auftrag des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Gebäudereinigungsdienstleistungen. Er erledigte in verschiedenen Wohnanlagen die Kehrwoche. Der Beigeladene hatte ein Gewerbe als Gebäudereiniger angemeldet. Ein schriftlicher Vertrag bestand zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht. Der Kläger bestätigte dem Beigeladenen die mündlichen Aufträge jeweils schriftlich, wobei der vereinbarte Pauschalpreis und die Leistung („Hausreinigungsdienst“ im konkret benannten Wohnobjekt) aufgeführt waren. Es war eine beidseitige Kündigungsfrist des jeweiligen Auftrags von einem Monat vereinbart. Die Ausführung sollte nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) erfolgen. Der Kläger selbst war Auftragnehmer entsprechender Leistungen; seine Auftraggeber waren Privathaushalte bzw. Hausverwaltungen. Der jeweilige Auftrag pro Wohnanlage umfasste die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten und welche Kehrwochentätigkeiten konkret durchzuführen waren; bestimmte Arbeitszeiten waren dem Beigeladenen nicht vorgegeben. Die Art und Weise der Ausführung der Reinigungsarbeiten entschied der Beigeladene selbst. Auch von den Privathaushalten erhielt der Beigeladene keine Vorgaben. Er schaffte sich die Arbeitsmittel (Reinigungsmittel, Besen etc.) selbst an und lagerte diese in den jeweiligen Wohnanlagen. Mit Mitarbeitern des Klägers oder dem Kläger selbst arbeitete der Beigeladene nicht zusammen. Der Beigeladene trat nicht als Mitarbeiter des Klägers gegenüber Dritten auf. Er konnte die Arbeit von Dritten durchführen lassen, hat sie tatsächlich aber immer selbst erbbracht. Der Beigeladene konnte Aufträge ablehnen, hat dies tatsächlich auch getan und hat nebenher Leistungen für andere Auftraggeber erbracht, was ihm seitens des Klägers erlaubt war. Der Beigeladene wurde pauschal pro Auftrag vergütet. Die Preise wurden zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ausgehandelt. Der Kalkulation des Beigeladenen lag ein Stundensatz von 20 bis 25 € zugrunde. Am Ende des Monats stellte der Beigeladene Rechnungen an den Kläger und rechnete darin die vereinbarte pauschale Vergütung pro Wohnobjekt ab. Er hatte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Krankheitsfall hätte der Kläger selbst die Arbeiten ausgeführt. Der Kläger hat die Leistungen des Beigeladenen zur Qualitätssicherung sporadisch kontrolliert. Im Unterschied zu den fest angestellten Mitarbeitern des Klägers hat der Beigeladene keine technische Betreuung und Reparaturarbeiten in den Wohnanlagen durchgeführt.
(b) Hiervon ausgehend ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene nicht bei dem Kläger abhängig beschäftigt war. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Die von der Beklagten angenommenen Weisungen des Klägers an den Beigeladenen können nicht festgestellt werden. Aus den Einlassungen des Klägers und des Beigeladenen ergibt sich nicht, dass die Leistungen nicht bei Auftragserteilung im Einzelnen vereinbart gewesen waren, sondern aufgrund einzelner Weisungen nach Auftragsannahme konkretisiert wurden. Die bloße Möglichkeit, dass es so gewesen sein könnte, genügt nicht. Auch eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers oder einen fremden Betrieb (hier die Privathaushalte) lässt sich nicht feststellen. Nach den Darstellungen des Klägers und des Beigeladenen war dieser vielmehr mit seinen eigenen Arbeitsmitteln im Rahmen seiner eigenen Betriebsorganisation tätig. Organisatorische Vorgaben, wie sie die Beklagte vermutet, ergeben sich aus den Befragungen nicht. Dass die Tätigkeiten in den Wohneinheiten Dritter auszuführen waren, ergab sich aus der Natur der Sache. Zeitliche Weisungen gab es nicht. Auch hat die Befragung nicht ergeben, dass der Beigeladene vom Kläger fachlich angewiesen wurde. Die sporadische Qualitätskontrolle hatte keine Arbeitgeberweisungen zur Folge. Die mit einer Schlechtleistung verbundene Möglichkeit des Auftragsverlustes ist kein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Es gibt im Sozialversicherungsrecht auch nicht den Grundsatz – wie die Beklagte unter Verweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung meint –, es sei bei Reinigungsarbeiten generell „eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und damit eine persönliche Abhängigkeit anzunehmen, als bei gehobenen Tätigkeiten“. Wie die Beklagte selbst anerkennt, kann diese Art von Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig verrichtet werden. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.06.2016 (Az.: L 4 R 903/15) kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil dort anders als hier u.a. Weisungen festgestellt werden konnten und die Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Gerade in der Anschaffung und Vorhaltung von Putzutensilien in jeder betreuten Wohneinheit ist aber durchaus ein für ein Unternehmerrisiko relevanter Kapitaleinsatz zu sehen. Zudem barg auch die pauschale Vergütung pro Auftrag Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns.
In Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gelangt damit auch der Senat – wie das SG – zu der Überzeugung, dass vorliegend die Tätigkeit des Beigeladenen nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
b) Mangels Beschäftigungsverhältnis entfällt die Verpflichtung des Klägers Gesamtsozialversicherungsbeiträge bzw. Beiträge an die Minijobzentrale für die Tätigkeit des Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum zu entrichten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine Sachanträge gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 BA 2331/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 BA 2235/22
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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