S 11 AS 497/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 497/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin in der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I).

 

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist u.a. selbständig tätig im B.-L.-Haus in N.. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit wird verwiesen auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.04.2016 im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster zum Az. S 8 AS 33/14.

 

Mit Bescheid vom 23.01.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage von § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem SG Münster zum Az. S 8 AS 33/14, in dem die Beteiligten über die Art des Einkommens der Klägerin sowie (etwaige) Freibeträge stritten, durch angenommenes Anerkenntnis vom 27.04.2016 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2016 an die Beklagte. Wörtlich heißt es dort: „… unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.04.2016 beantrage ich die endgültige Festsetzung für die Bewilligungszeiträume: Februar – Juli 2013 …“. In der Folgezeit legte die Klägerin Kontoauszüge sowie eine abschließende EKS vor.

 

Mit Bescheid vom 08.05.2018 stellte die Beklagte auf der Grundlage von § 41 a Abs. 3 SGB II das Arbeitslosengeld II der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 abschließend fest und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 573,68 Euro zurück. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 24.05.2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2019 zurückwies.

 

Hiergegen hat die Klägerin am 17.06.2019 Klage erhoben. Eine abschließende Entscheidung über den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum sei aufgrund von § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II nicht mehr möglich. Denn § 41 a Abs. 5 Satz 2 SGB II sei hier nicht anwendbar.

 

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2019 aufzuheben,

hilfsweise die Berufung zuzulassen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Berufung zuzulassen.

 

Sie hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig. Hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2019.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakten zu den Az. S 8 AS 33/14, S 11 AS 499/19, S 5 AS 509/19, S 5 AS 507/19, S 5 AS 503/19 und S 5 AS 501/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2019 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat in zutreffender Weise für die Monate Februar 2014 bis Juli 2014 das Arbeitslosengeld II der Klägerin auf der Grundlage von § 328 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. endgültig bewilligt.

 

Zunächst hat die Beklagte zu Recht auf § 328 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. als taugliche Ermächtigungsgrundlage abgestellt. Für alle zum 01.08.2016 bereits beendeten Bewilligungszeiträume ist trotz der Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II insbesondere § 41 a Abs. 3 SGB II nicht anzuwenden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12.09.2018, Az. B 4 AS 39/17 R). Zu Recht hat die Beklagte daher im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2019 die Ermächtigungsgrundlage ihrer ursprünglichen Festsetzungsentscheidung ausgetauscht. Zwecks Begründung wird verwiesen auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2019, die sich die Kammer – nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage – zu eigen macht (§ 136 Abs. 3 SGG).

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die endgültige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II der Klägerin für den genannten Zeitraum auch nicht gemäß § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen. Denn vorliegend hat die Klägerin auf der Grundlage von § 41 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II den Eintritt einer Fiktion der abschließenden Feststellung außer Kraft gesetzt.

 

Zunächst hat die Klägerin – dies dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein – mit dem Schreiben vom 04.08.2016 eine abschließende Entscheidung (bzw. eine endgültige Bewilligung) im Sinne dieser Regelung beantragt. Jedenfalls nach Auffassung der Kammer ist der Wortlaut dieses Schreibens eindeutig in diesem Sinne zu verstehen.

 

§ 41 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist vorliegend auch anwendbar. Denn – ebenso wie das BSG in seiner Entscheidung vom 12.09.2018 – geht die Kammer davon aus, dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II lediglich die Regelungen des § 41 a Abs. 3 SGB III als nicht vom Regelungsgehalt der Norm ausgenommen sieht. Dies gilt aber nicht für § 41 a Abs. 5 Satz 2 SGB II.

 

Wegen der Einzelheiten der endgültigen Bewilligung wird verwiesen auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.05.2019 (§ 136 Abs. 3 SGG). Zweifel daran werden von der Klägerin jedoch auch nicht geltend gemacht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 193 SGG.

 

Gründe, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved