L 8 SO 46/21

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 90/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 8 SO 46/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zum Ausgleich von Geldleistungen nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der Erstattung durch den Bund gemäß § 46a SGB XII bei nachträglicher Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung iSv § 41 Abs 3 SGB XII und Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte für den Tag des Klageeingangs (27. Juni 2018) zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufrechnung von Erstattungsbeträgen für das erste Quartal 2018 mit solchen für das erste Quartal 2017 in Höhe von 29.740,19 €.

In einer Besprechung bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Anwesenheit von Vertretern der Länder und kommunalen Spitzenverbände am 26. Juni 2013 wurde ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 18. Juli 2013  zur Anrechnung von Einkommen mit Bezug auf eine Umsetzung „für die Zukunft“ zum Barbetrag nach § 27b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) die Auffassung des BMAS mitgeteilt, es handele sich hierbei um eine Leistung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Maßgebend sei also nicht die gleichzeitige Zugehörigkeit des jeweiligen Hilfebedürftigen zum Personenkreis im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. November 2012 (- B 8 SO 25/11 R -). Unter TOP 2 wurden im Übrigen Abrufe und Nachweise nach §§ 46a, 136 SGB XII und die Zuordnung des Barbetrages nach § 27b SGB XII angesprochen. Zu dem Ergebnisprotokoll wird im Übrigen auf Blatt 1 bis 6 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Bis zum 18. April 2017 stellte der Kläger in die Anmeldung der Erstattung gegenüber dem beklagten Land auf der Grundlage von § 46a SGB XII auch Aufwendungen ein, die er - der Kläger - als örtlicher Sozialhilfeträger nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bewilligt hatte, soweit sich nachfolgend eine volle Erwerbsminderung auf Dauer, d.h. rückwirkend eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, ergab. Zumindest bis Ende des Jahres 2016 wurden dem Beklagten vom Bund auf der Grundlage von § 46a SGB XII auch solche Beträge erstattet, die auf zunächst nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) bewilligten Leistungen für Hilfebedürftige beruhten, für die nach der Leistungsbewilligung eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt wurde. Der Beklagte teilte dem BMAS hierzu in einer E-Mail vom 12. April 2017 einen Handlungsbedarf „hinsichtlich der in sich widersprüchlichen Auffassung des Bundes“ mit. Die Darstellung des Bundes zu einer bundeseinheitlichen und schlüssigen Umsetzung von Korrekturen zu Lasten oder zu Gunsten des jeweiligen Beteiligten sei daher unerlässlich.

Unter dem Betreff „Bundesauftragsverwaltung Viertes Kapitel SGB XII/Rundschreiben 2017/2 - Erstattung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nach § 46a SGB XII“ reagierte das BMAS mit Schreiben vom 19. April 2017, das nachrichtlich auch den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet wurde, auf Anfragen einiger Länder zur Erstattungsfähigkeit von Geldleistungen nach § 46a SGB XII. Dabei sei es um folgende drei Fallgestaltungen gegangen,

„in denen:

„Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bewilligt wurde, obgleich die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung) bereits bei Bekanntgabe des Bescheides gegeben waren (Beispiel: Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 SGB XII),

das Erreichen der Altersgrenze (während des Bewilligungszeitraums) nach der Bewilligung und Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt übersehen wurde,

für Zeiträume, für die bereits Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und erbracht wurde, nachträglich die dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 41 Absatz 3 SGB XII festgestellt wurde.“

Nach Abschluss der Prüfungen sei das BMAS zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesen Fallkonstellationen keine Erstattungsfähigkeit durch den Bund vorliege. Ausschließlich Nettoausgaben für Geldleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung seien den Ländern nach § 46a SGB XII vom Bund zu erstatten. Voraussetzung für die Erstattung sei, dass Geldleistungen der Grundsicherung zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Leistung auf Grundlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht worden seien. Verwaltungsinterne Umbuchungen änderten nichts daran, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bewilligt und erbracht worden sei. Bereits verfahrensrechtlich unzulässig sei es, bewilligte und erbrachte Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem Ziel rückwirkender Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Vergangenheit aufzuheben. Keinesfalls lägen erstattungsfähige Ausgaben der Grundsicherung vor. Erstattungsverfahren nach den §§ 103, 104 Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) kämen im Verhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Grundsicherung nicht in Betracht, sodass in der Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt keine Erfüllung eines Grundsicherungsanspruchs gesehen werden könne. Eine rein verwaltungsinterne Umbuchung habe keine Außenwirkung zur leistungsberechtigten Person und führe nicht zu einer nachträglichen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung. Würden Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und werde in Erfüllung dieser Bewilligung eine Leistung ausgezahlt, stelle dies im Zeitpunkt der Buchung eine Ausgabe (Kassenwirksamkeit) der Hilfe zum Lebensunterhalt dar. Auch eine rückwirkende Aufhebung von Hilfe zum Lebensunterhalt und nachträgliche Bewilligung von Grundsicherung für denselben Zeitraum führe nicht dazu, dass mit einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten verrechnet werden könne und nunmehr erstattungsfähige Ausgaben nach § 46a SGB XII entstünden. Insoweit lägen die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 oder § 48 SGB X nicht vor. Für die Vergangenheit bleibe der Träger nach § 39 Abs. 2 SGB X an seine Entscheidung gebunden. Grundsicherung werde nur auf Antrag erbracht. Die ab dem 1. Juli 2017 geltende Regelung über vorläufige Leistungen nach § 44a SGB XII [Art. 3a Nr. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016, BGBl. I, S. 3159] stütze diese Auffassung, weil eine Unsicherheit in Bezug auf die Leistungsberechtigung insoweit nicht zu einer Bewilligung genüge. Selbst wenn eine rückwirkende Erbringung von Leistungen der Grundsicherung möglich wäre, bestünde für die vom Träger damit angestrebte Einbehaltung der nachträglich bewilligten Grundsicherung keine Rechtsgrundlage. Es fehle an den Voraussetzungen einer Aufrechnung im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB XII und mangels eines Erstattungsanspruchs an den Voraussetzungen des § 104 SGB X. Eine Rückabwicklung rechtswidriger begünstigender Verwaltung erfolge ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Adressat[en] des Bescheides. Auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X führe nicht zu einer nachträglichen Heilung der Rechtswidrigkeit einer Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Es fehle insoweit an einem Nachrangverhältnis im Sinne des § 104 SGB X im Sinne einer „Systemsubsidiarität“. Die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII schlössen sich gegenseitig aus. Insoweit gelte etwas anderes als für das Verhältnis von Sozialhilfeträgern und Trägern der früheren Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. § 103 SGB X sei nicht einschlägig, da Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht für die Vergangenheit erbracht werden könnten. Bei der nachträglichen Feststellung einer vollen Erwerbsminderung entfalle die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht rückwirkend. Im Übrigen setze die Regelung voraus, dass zwei unterschiedliche Leistungsträger vorhanden seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die unterschiedliche Kostenträgerschaft genüge insoweit nicht. Sei es dem Bund nach § 46a SGB XII nicht gestattet, den Ländern Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu erstatten, so hätten die Länder sicherzustellen, dass auf dieser Grundlage bewilligte und erbrachte Leistungen nicht als erstattungsfähige Ausgaben der Grundsicherung nach § 46a SGB XII gemeldet würden. Insbesondere hätten die Länder sicherzustellen, dass Träger Leistungen, die bereits als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt kassenwirksam geworden seien, nicht nachträglich als Leistungen der Grundsicherung qualifizierten. Daher würden die Landesbehörden gebeten, durch geeignete Maßnahmen zu prüfen, ob Träger in der Vergangenheit Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII als Leistungen der Grundsicherung gemeldet hätten, und aufsichtlich sicherzustellen, dass die vorgenannten Ausführungen von den Trägern beachtet würden. Zu dem Rundschreiben 2017/2 wird im Übrigen auf Blatt 10 bis 18 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Mit Erlass des Beklagten vom 7. November 2017 wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Sachsen-Anhalt als Anlage das Rundschreiben des BMAS 2017/2 übersandt. Dieses sei zunächst wegen auseinandergehender Länderauffassungen und Anfragen an den Bund nicht übermittelt worden. Es werde gebeten, das Rundschreiben zur Kenntnis zu nehmen und für die entsprechende Umsetzung Sorge zu tragen, „d.h. künftig keine Umbuchungen in diesen Fällen zu Lasten des Vierten Kapitels SGB XII vorzunehmen“. Entsprechend der Vorgabe des Rundschreibens sei das Ministerium „gehalten zu prüfen, in wieweit in der Vergangenheit Leistungen des Dritten Kapitels als Leistungen des Vierten Kapitels umgebucht“ worden seien.

Unter dem Betreff „Ergänzende Hinweise zum Anwendungsbereich der Rundschreiben 2017/2 und 2017/3 […]“ teilte das BMAS u.a. den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene mit Schreiben vom 21. November 2017 mit, im Ergebnis an seiner Rechtsauffassung aus den genannten Rundschreiben festzuhalten. Die Befriedigung von Erstattungsansprüchen der Träger der Leistungen nach dem SGB II sei nicht als rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII anzusehen. Vielmehr führe die Erstattungsfiktion nach § 107 SGB X dazu, dass die nach dem SGB XII nicht erbrachte Leistung durch die Leistungsgewährung nach dem SGB II als erbracht gelte. Wenn der Rentenversicherungsträger festgestellt habe, dass seit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege und der Träger nach dem Vierten Kapitel des SGB XII deswegen dieser Erstattungsverpflichtung nachkomme, lägen zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Erstattungszahlungen an das Jobcenter erstattungsfähige Nettoausgaben nach § 46a SGB XII vor. An der Kernaussage im Rundschreiben 2017/2 ändere auch die Entscheidung des BSG vom 28. August 1997 (14/10 RKg 11/96) nichts, da das Kindergeld bei der Sozialhilfe leistungsmindernd anzusetzen sei. Nicht jedwede geübte Verwaltungspraxis sei schützenswert, sondern nur eine solche, die auf Vorgaben der Länder (zum materiellen Leistungsrecht) beruhe. Bei den hier fraglichen Vorgängen gebe es schon keine langjährige Verwaltungspraxis, da sich erst seit der die Bundesauftragsverwaltung auslösenden Fassung des § 46a SGB XII ab dem 1. Januar 2013 die finanziellen Auswirkungen zu Lasten des Bundes ergeben hätten. Zu Umfang, Art und Weise sowie dem Zeitraum der Überprüfung habe das BMAS bisher keinerlei Vorgaben gemacht. Die obersten Landessozialbehörden bestimmten insoweit allein das aus ihrer Sicht geeignete Vorgehen.

Der Beklagte wies u.a. den Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 auf die Rechtsauffassung des BMAS und eine Unzulässigkeit von Umbuchungen vom Dritten Kapitel in das Vierte Kapitel des SGB XII für das Jahr 2017 hin. Die Erstattung für das Jahr 2017 sei erst mit der zweiten Abforderung des vierten Quartals 2017 im Jahr 2018 abgeschlossen. Die entsprechende Erhebung betreffend die Jahre 2013 bis 2016 habe bis zum 30. Mai 2018 zu erfolgen. Zu den Schreiben wird auf Blatt 34 der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Die von dem Kläger gemeldeten „Umbuchungsbeträge“ in Höhe von 29.740,19 € rechnete der Beklagte sodann mit den vom Kläger für das vierte Quartal 2017 im ersten Quartal 2018 angeforderten Beträgen in Höhe von insgesamt 1.654.453,26 € (1.661.372,47 € - 6.919,21 €) auf. Der Beklagte rief am 24. Januar 2018 mit dem zweiten Abruf für das vierte Quartal 2017 gegenüber dem Bund eine um den gegenüber dem Kläger aufgerechneten Betrag verminderte Erstattung ab.

Mit seiner am 27. Juni 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von 29.740,19 € auf Grund der um diesen Betrag gekürzten Erstattung des Beklagten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verfolgt. Nachdem in der Klageschrift im Übrigen als Nebenforderung Zinsen „seit Rechtshängigkeit“ geltend gemacht worden sind, ist dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 3. November 2021 auf Zinsen „seit 27.06.2018“ erweitert worden. Er - der Kläger - habe erst durch den Erlass des Beklagten vom 7. November 2017 Kenntnis von den Rundschreiben des BMAS vom 19. April 2017 erlangt. Im Übrigen sei die Information durch den Beklagten dahingehend erfolgt, dass „künftig“ keine Umbuchungen zu Lasten des Bundes mehr erfolgen dürften. Für die Vergangenheit sei lediglich zur Prüfung und Feststellung der erfolgten Umbuchungen aufgefordert worden. Eine Rückzahlungspflicht und damit ein Recht zur Einbehaltung durch den Beklagten von Erstattungsbeträgen für nachfolgende Zeiträume ergebe sich aus dem Rundschreiben des BMAS vom 19. April 2017 nicht. In den von den Umbuchungen betroffenen Fällen im ersten Quartal 2017 hätten die Hilfebedürftigen einen Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem eine dauerhafte Erwerbsminderung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden sei. Damit hätten zunächst nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erbracht werden können. Die Auffassung des BMAS zu der Umbuchung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII stehe im Widerspruch zu der gebilligten Umbuchung von Erstattungsforderungen der SGB II-Träger in Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Aus der in der Vergangenheit gebilligten Praxis der Umbuchungen ergebe sich ein Vertrauensschutz. Es sei fraglich, ob der Bund eine Erstattung der für das Jahr 2017 geleisteten Beträge verlangt habe.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, die Erstattung für das Jahr 2017 sei erst mit der zweiten Abforderung des vierten Quartals im Januar 2018 abgeschlossen gewesen. Der Jahresabschluss 2017 sei dem BMAS am 29. März 2018 vorgelegt worden. Die Bundesmittel würden für das Jahr erstattet. Über- und Unterzahlungen würden im laufenden Haushaltsjahr ausgeglichen, soweit ein Jahresnachweis für das betreffende Jahr noch nicht vorliege. Der Kläger könne sich im laufenden Erstattungsjahr 2017 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gemäß § 8 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt (AG-SGB XII LSA) hafteten die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zum Land für die ordnungsgemäße Verwaltung. Würden von diesen bei Ausführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Mittel abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt seien, seien sie ihm - dem Beklagten - zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Damit sei es nicht entscheidend, ob dem Bund oder - mangels Durchgriffsrechten des Bundes auf die kommunalen Behörden - dem Land ein Schaden entstanden sei. Maßgebend sei, dass der Kläger als Träger der Sozialhilfe eine Erstattung erhalten habe, die ihm bei rechtmäßiger Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zugeflossen wäre. Die Erfüllung des Anspruchs durch die Verrechnung mit dem Bund mindere die Nettoausgaben nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Sinne des § 46a SGB XII und komme deshalb nicht dem Land, sondern dem Bund zugute.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 3. November 2021 verurteilt, [an den Kläger] 29.740,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [„seit“ in dem von den Richtern vor der Verkündung unterschriebenen Tenor] 27. Juni 2018 zu zahlen. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der im ersten Quartal 2018 einbehaltenen Zahlungen für nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gezahlte Leistungen in dieser Höhe. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus der Verpflichtung des Beklagten, die dem Kläger geleisteten Zahlungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung quartalsweise beim Bund abzurufen und auszuzahlen. Nach § 46a Abs. 3 SGB XII erfolge der Abruf der Erstattungen durch die Länder, hier den Beklagten, quartalsweise immer im nächsten für das vorhergehende Quartal. Der Beklagte habe die dem Kläger tatsächlich im vierten Quartal 2017 entstandenen Kosten, auf die dieser Anspruch gehabt habe, um einen Betrag von 29.740,19 € gekürzt, die der Kläger vorfinanziert habe. Diese Verrechnung durch den Beklagten sei rechtswidrig. Sie lasse sich weder auf eine gesetzliche Basis noch auf eine vom BMAS ausgesprochene Anweisung oder die vom Beklagten angeführten Rundbriefe des BMAS, insbesondere vom 19. April 2017, stützen. Es finde sich auch kein solcher Anspruch auf Berücksichtigung der im Zeitraum 2013 bis 2016 oder darüber hinaus vorgenommenen Umbuchungen von Leistungen nach dem Dritten Kapitel in das Vierte Kapitel des SGB XII. Insbesondere finde sich eine solche Regelung nicht in § 46a SGB XII. Aus dieser Regelung ließen sich allenfalls die den Ländern übertragenen Aufgaben im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung betreffend die Erstattung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erkennen. Dass die Länder zu viel geleistete Zahlungen verrechnen oder die örtlichen Träger der Sozialhilfe Umbuchungen vornehmen dürften, ergebe sich hieraus nicht. Selbst wenn sich aus dem Rundschreiben des Bundes vom 19. April 2017 bereits eine der langjährig geübten und vom Bund bis dahin akzeptierten Verwaltungspraxis widersprechende abweichende Regelung ergeben hätte, würde diese nicht die tatsächlich entstandenen Kosten in Abrechnungszeiträumen betreffen, in denen, was insofern unstreitig sei, der Kläger die zuvor praktizierte und geduldete Umbuchung nicht mehr vorgenommen habe. Nach den Ausführungen im Ergebnisprotokoll vom 18. Juli 2013 u.a. unter TOP 2.1 zu „Abrufen und Nachweisen nach §§ 46a, 136 SGB XII“ - ohne Ausführungen zu der vorliegend streitigen Frage, wie in denjenigen Fällen zu verfahren sei, in denen sich im Nachhinein herausstelle, dass anstelle der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII eigentlich Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu bewilligen gewesen wären - habe die offensichtliche Unsicherheit verschiedener Bundesländer, auch des Beklagten, dazu geführt, dass im Zeitraum seit 2013 bis Ende 2016 eine allseits akzeptierte Abrechnungspraxis durchgeführt worden sei. Insbesondere habe es, soweit bekannt, keinerlei Einwände des BMAS hiergegen gegeben, was aus verschiedenen Gründen nachvollziehbar sei. Die Kreise und kreisfreien Städte würden durch eine andere Anwendung der Erstattungsregelung in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Denn die Umbuchung betreffe ausschließlich Fälle, in denen aus vom zuständigen Leistungsträger, hier dem Kläger, in nicht zu vertretender Weise nicht sofort und unmittelbar eine Leistungsbewilligung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII habe festgestellt werden können. Erfasst würden ausschließlich Fälle, bei denen es um die Feststellung der „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Rentenversicherungsträger in gerichtsbekannt lange dauernden Verfahren gehe, auf welche die Sozialhilfeträger keinerlei Einfluss hätten. Die vom BMAS mitgeteilte Rechtsansicht beachte nach den angeführten Protokollen und Rundbriefen nicht die entsprechenden Umbuchungen in das Vierte Kapitel des SGB XII für Erstattungen an die SGB II-Träger. Diese Ungleichbehandlung bei grundsätzlich gleichen Sachverhalten sei nicht zu erklären. Für die Verfahrensweise in den streitigen Fällen bleibe eine langjährig geübte Verwaltungspraxis. Auf den Rundbrief 2017/2 lasse sich die Verrechnung ebenfalls nicht stützen, da dieser eine Sachverhaltsdarstellung für den Zeitraum seit 2013, die Darlegung der vom BMAS für rechtmäßig gehaltenen Rechtsfolgen und schlussendlich einen Prüfungsauftrag enthalte. Dass die Länder gleichzeitig die zuvor gehandhabte Praxis beenden und Zahlungen hätten zurückfordern sollen, sei diesem Rundschreiben nicht zu entnehmen, sondern vorauseilender Gehorsam. Gebe es keine Grundlage für eine Rückforderung von Zahlungen für die Vergangenheit oder für eine später vorgenommene Verrechnung, bestehe kein Grund, die tatsächlich nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im vierten Quartal vom Kläger geleisteten Zahlungen zurückzuhalten. Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen beruhe auf § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. November 2021 zugestellte Urteil am 16. Dezember 2021 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Der Kläger mache im vorliegenden Rechtsstreit auf Grund einer rückwirkenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen im gleichen Umfang eine Erstattung nach § 46a SGB XII i.V.m. § 8 AG-SGB XII LSA geltend. Soweit in den Jahren 2013 bis 2016 eine Erstattung in Fällen vorgenommen worden sein sollte, in denen sich im Nachhinein herausgestellt habe, „dass bereits Leistungen nach dem 4. Kapitel hätten gewährt werden müssen“, habe er - der Beklagte - hiervon keine Kenntnis gehabt. Maßgebend sei im vorliegenden Fall, dass bei den aufgerechneten Beträgen kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund nach § 46a SGB XII bestanden habe, da die Aufwendungen des Klägers mit der späteren Umbuchung nicht kassenwirksam geworden seien (Hinweis auf Sozialgericht Münster, Urteil vom 31. August 2021 - S 20 SO 238/18 -, nicht veröffentlicht, Umdruck Blatt 122 bis 128 Bd. II der Gerichtsakten). Werde die dauerhafte volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt, entstünden keine Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 1 SGB XII. Maßgebend sei - wie bei der Regelung zum Haushaltsplan in Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) - der Zeitpunkt, in dem Geldzahlungen zu leisten seien. Habe der Kläger dem Leistungsempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt und erbracht, sei davon auszugehen, dass zuvor gestellte Anträge mit der jeweiligen Bewilligungsentscheidung „verbraucht seien“. Selbst eine rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sei angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 44 SGB XII offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen seien dessen Forderungen nicht hinreichend belegt. Wenn der Kläger im Jahr 2018 genau 38 Fälle im ersten Quartal habe identifizieren können, so müsse er bezüglich der streitgegenständlichen Buchungen Buchungsbelege vorlegen, die das jeweilige Datum der Umbuchung, den Umbuchungsbetrag und den Leistungsfall kennzeichneten. Die erfolgten Buchungen genügten nicht, die streitgegenständliche Forderung zu belegen. Der Anspruch des Klägers setze unmittelbar voraus, dass der Beklagte einen Anspruch gegen den Bund aus § 46a SGB XII habe. Die Entscheidung könne gegenüber dem Beklagten und dem Bund im Sinne des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur einheitlich ergehen.

Der Beklagte beantragt ausdrücklich:

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 03.11.2021 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), ..... wird beigeladen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die „Umbuchungen“ seien als rechtmäßig anzusehen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass sowohl der Beklagte als auch der Bund die zur Erstattung abgeforderten Beträge prüften. Unklarheiten bezüglich der Umsetzungen des § 46a SGB XII gingen hier zu Lasten des Erklärenden, d.h. des Bundes bzw. des Beklagten. Es werde in Bezug auf die erfolgten Umbuchungen auf den Jahresnachweis, die Quartalsnachweise und die Bescheinigung des Rechnungsprüfungsamtes für das Jahr 2017 - Blatt 180 bis 189 Bd. II der Gerichtsakten - verwiesen. Auf die Beanstandung der nicht hinreichend belegten Umbuchungen im Einzelfall sind Auszüge aus dem Fachanwendungsprogramm Prosoz betreffend die 38 Leistungsfälle nebst Gesamtübersicht - Blatt 207 bis 263 Bd. II der Gerichtsakten - übersandt worden.

Die Beteiligten sind im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung am 29. November 2022 insbesondere auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG für die Frage der Auslegung des § 46a SGB XII im Verhältnis des Beklagten zum Bund und die bezüglich des Minderabrufs von Leistungen durch den Beklagten im ersten Quartal 2018 in den Blick zu nehmende Verjährung hingewiesen worden. Zu dem Protokoll wird auf Blatt 145 bis 148 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Sozialgerichtsbarkeit ist, worauf auch das Sozialgericht für den Senat bindend abgestellt hat, zuständig, da eine Streitigkeit über eine Angelegenheit der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) vorliegt.

Das LSG ist hier als Berufungsgericht zuständig. Soweit sich aus § 39 Abs. 2 Satz 1 SGG die Zuständigkeit des BSG im ersten und letzten Rechtszug zur Entscheidung über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern ergibt, setzt diese Zuständigkeit voraus, dass sich im konkreten Verfahren Land und Bund als Hauptbeteiligte gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 72/12 R -, juris, RdNr. 24).

Bereits vor dem Hintergrund der ausschließlichen Zuständigkeit des BSG zur Klärung der Fragen im Erstattungsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Bund im Rahmen des Art. 104a GG bzw. § 46a SGB XII besteht keine Veranlassung, die Bundesrepublik Deutschland zum vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. Aus Gründen der kommunalen Selbstverwaltung bestehen keine unmittelbaren Finanzierungsbeziehungen zwischen Bund und kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. z.B. Blüggel in JurisPraxiskommentar zum SGB XII, 3. Aufl. 2020 [im Folgenden: JurisPK-SGB XII], § 46a RdNr. 47). Der von dem Beklagten veranlasste Minderabruf im ersten Quartal 2018 führt nicht im Sinne eines Automatismus dazu, dass der Kläger insoweit eine Aufrechnung mit einer gegen ihn gerichteten Forderung zu dulden hat. Auf der Ebene des Landesrechts ist in § 8 Abs. 1 AG-SGB XII LSA vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA, S. 8, hier in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. August 2014, GVBl. LSA, S. 394) geregelt, dass die Erstattungsbeträge „des Bundes“ vom Beklagten an die kommunalen Gebietskörperschaften „weitergeleitet“ werden, was hier für die streitige Gegenforderung bereits vor dem ersten Quartal 2018 erfolgt sein muss. Die Forderung, die den Kern des vorliegenden Rechtsstreits bildet, ist eine Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger, der keine entsprechende Rückforderung des Bundes gegenüber dem Kläger zur Seite steht. Im Übrigen ergibt sich daraus für das - nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGG für einen Streit zwischen Bund und Ländern nicht zuständige - Berufungsgericht keine Erweiterung seiner Zuständigkeit, eine Erstattungsberechtigung des Beklagten gegenüber dem Bund festzustellen oder auszuschließen. Der Mittelabruf der Kommune beim Land korreliert schon zeitlich nicht mit der Abforderung der Erstattung durch das Land beim Bund (vgl. zu § 46a Abs. 3 SGB XII in der hier noch anwendbaren Fassung Art. 2 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften vom 11. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2557, mit Geltung vom 1. Januar 2016 bis 13. Juli 2018; Blüggel, JurisPK-SGB XII, § 46a RdNr. 47ff.). Der Beklagte hat hier im Übrigen selbst auf den Mittelabruf im ersten Quartal 2018 gegenüber dem Bund verzichtet, ohne innerhalb der maßgebenden vierjährigen Verjährungsfrist (vgl. zu der Parallelregelung in § 46 SGB II: BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL -, juris) eine entsprechende Verpflichtung des Bundes in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem BSG klären zu lassen.

Die Entscheidung über die einfache Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 SGG unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Im Rahmen dieser Prüfung stellt der Senat hier maßgebend darauf ab, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Wesentlichen durch das Recht des Landes Sachsen-Anhalt geprägt sind. Die im Hintergrund liegenden Fragen zu Art. 104a GG bzw. § 46a SGB XII sind vom Senat nur in Bezug auf den Teilbereich ihrer Bedeutung für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens anzusprechen.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit das Sozialgericht dem Kläger Zinsen für den 27. Juni 2018 zugesprochen hat. Eine Regelung, auf die sich ein Zinsanspruch des Klägers für den 27. Juni 2018 gründen ließe, findet sich nicht. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt auf einen sich aus anderen Regelungen ergebenden Verzug ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Verzugszinsen gibt es nicht (vgl. hierzu z.B. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2/05 -, juris, RdNr. 62). Soweit ein Anspruch auf Prozesszinsen hier in Betracht kommt, hat der Schuldner nach § 291 Satz 1 erster Halbsatz BGB Zinsen erst von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu leisten. Für den Fristbeginn bestimmt § 187 Abs. 1 BGB, dass bei der Berechnung der Tag nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist. Damit ist der Tag des Klageeingangs von den Prozesszinsen ausgenommen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 5/19 R -, juris, RdNr. 39).

Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 29.740,19 € an den Kläger verurteilt.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 SGG).

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 29.740,19 € ist hier nicht durch die von dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Regelung z.B. BSG, Urteil vom 10. März 2015 - B 1 AS 1/14 KL -, juris, RdNr. 16). Für die Aufrechnung mit der unbestrittenen Forderung des Klägers fehlt es an einem Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 29.740,19 €.

Mit dem vom Beklagten dargelegten Abschluss des Abrechnungszeitraums gegenüber dem Bund lässt es sich nicht begründen, dass im vorliegenden Fall nicht eine Gegenforderung des Beklagten, sondern ein bloßer Rechnungssaldo im Rahmen einer erstmals vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Forderung betroffen ist. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei dieser Betrachtungsweise kein anderes Ergebnis ergeben würde.

Als Rechtsgrundlage für eine Erstattungsforderung des Beklagten kommt hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts hergeleitete Erstattungsanspruch beinhaltet die Regel, dass Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden, zurückzuerstatten sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 10. März 2015, a.a.O., RdNr. 17). Soweit nach § 104a Abs. 5 Satz 1 GG Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften und im Anwendungsbereich dieser Regelung ein Rückgriff auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist, ist Voraussetzung die Verpflichtung im Verhältnis des Bundes zum jeweiligen Bundesland (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - B 1 AS 1/08 KL -, juris, RdNr. 59; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O.). 

Neben den allgemeinen Erstattungsanspruch tritt hier der besondere Erstattungsanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 AG-SGB XII LSA in der Fassung des Gesetzes vom 13. August 2014 (a.a.O.). Nach dieser Vorschrift haften die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung des Vierten Kapitels des SGB XII Mittel verauslagt oder abgerechnet, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestehen nach Satz 2 dieser Vorschrift daneben fort.

Sowohl in Bezug auf einen Erstattungsanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 AG-SGB XII LSA als auch auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es hier an einer - vom Senat nur inzident am Maßstab der besonderen Voraussetzungen einer Erstattung zu prüfenden - unberechtigten Abforderung von Mitteln des Klägers im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.

Bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII handelt es sich um eine Bundesauftragsverwaltung der Länder im Sinne des Art. 85 GG. Nach Art. 104a Abs. 2 GG trägt der Bund, wenn die Länder in seinem Auftrag handeln, die sich daraus ergebenden Ausgaben. Maßgebend ist insoweit nach Art. 104a Abs. 3 GG, ob ein Bundesgesetz, das Geldleistungen gewährt und von den Ländern ausgeführt wird, bestimmt, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt. § 46a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII regelt in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I, S 2783), dass der Bund den Ländern ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel erstattet. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ergibt sich die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen.

Die „Nettoausgaben“ oder „Bruttoausgaben“ werden - im Gegensatz zu den Einnahmen, die nach § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 SGB XII sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem SGB X sind - nicht definiert. In Bezug auf die seit dem Jahr 2013 vom BMAS vorgenommene Auslegung fällt auf, dass diese nicht mit dem von der Bundesregierung im Verhältnis zum Bundesrat geäußerten Verständnis der Regelung übereinstimmt. Soweit z.B. das BMAS die formale Abgrenzung des Dritten Kapitels zum Vierten Kapitel des SGB XII im Lichte der Entscheidung des BSG zu § 27a SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 25/11 R -, juris, RdNr. 13) vorgenommen hat, ist von der Bundesregierung eine Anpassung des § 46a SGB XII auf Wunsch der Länder abgelehnt worden, weil inhaltlich bei dem Barbetrag nach § 27a SGB XII Geldleistungen im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII betroffen seien, wenn Personen im Sinne des § 41 SGB XII die Leistung erhalten haben (vgl. die Unterrichtung der Bundesregierung vom 17. Oktober 2012, Bundestags-Drucksache [BT-Drs.] 17/11055, S. 3f.). Bereits vor diesem Hintergrund dürfte die vom Beklagten übernommene Auffassung des BMAS schwer haltbar sein, dass die Bezeichnung der Leistung in dem ersten den Hilfebedürftigen betreffenden Bescheid unabhängig von der sich nach Abschluss der Tatsachenfeststellung ergebenden Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII endgültig über die Erstattungsfähigkeit im Sinne des Art. 104a GG/§ 46a SGB XII entscheidet. Im Verhältnis von Bund und Ländern würden im Übrigen, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, die Rentenversicherungsträger (deren Mittelausstattung teilweise aus dem Bundeshaushalt stammt) im äußersten Fall abschließend bestimmen können, dass die Kommunen mangels einer Erstattung durch die Länder die Kosten zur Abdeckung des Hilfebedarfs dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen endgültig tragen müssen. Hintergrund der Regelung in § 46a SGB XII war indes, dass die Gemeindefinanzkommission eine Verbesserung der finanziellen Situation der Kommunen erreichen wollte (vgl. hierzu den Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 10. August 2012, Bundesrats-Drucksache [BR-Drs.], 455/12, S. 1f.). Bei dem Verständnis des § 46a SGB XII, dass schon eine längerfristige personelle Unterbesetzung der Rentenversicherungsträger zu einer vollen Kostentragung der Kommunen für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigt führen kann, wäre dieses Ziel nicht erreichbar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG eine Aufgabenübertragung vom Bund auf die Gemeinden und Gemeindeverbände verbietet (so genanntes Durchgriffsverbot). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu der wortgleichen Vorschrift zum Durchgriffsverbot für die Länderverwaltung unter Bundesaufsicht in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG für das kommunale Bildungs- und Teilhabepaket eine solche Aufgabenübertragung auch angenommen, wenn eine funktional äquivalente Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe erfolgt und diese in ihren Wirkungen auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 GG einer erstmaligen Aufgabenübertragung gleichkommt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 -, juris, 84f). Eine vergleichbare Wirkung hätte die Verpflichtung der Kommunen zur Erbringung von Leistungen an dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei gleichzeitigem Ausschluss der Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten.

Der Begriff der Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 Satz 1 SGB XII enthält in Bezug auf die hiervon erfassten Beträge nur die sich bereits aus Art. 104a GG ergebende Begrenzung auf „Geldleistungen“. § 8 Abs. 1 Satz 2 AG-SGB XII knüpft im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem als Grundlage für die Erstattung an die „jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ an, was keine näheren Erkenntnisse zum Bezug dieser Ausgaben erbringt. Zur Frage einer Kassenwirksamkeit, d.h. der ersten Auszahlung als dem von dem Beklagten infolge der Vorgaben des BMAS als allein maßgebend erachtetem Kriterium, lässt sich bereits der vom Gesetzgeber vorgegebenen Handhabung der Vorauszahlungen für den Januar des jeweiligen Folgejahres (§ 46a Abs. 3 Satz 3 SGB XII) eine Abweichung entnehmen. Denn die nach dieser Vorschrift im Vorjahr erbrachten Zahlungen für das Folgejahr sind nicht dem Jahr zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt, d.h. kassenwirksam, geworden sind, sondern dem Jahr, für das sie gezahlt werden. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. Oktober 2015 für ein weiteres Änderungsgesetz zum SGB XII (BT-Drs. 18/6284, S. 29) heißt es hierzu: „Satz 3 enthält eine Klarstellung, deren Inhalt ebenfalls dem bereits praktizierten Verfahren entspricht: […] Hintergrund hierfür ist, dass zur Gewährleistung des Zahlungseingangs auf den Konten der Leistungsberechtigten zum Anfang des Monats Januar die Überweisung noch im Dezember des Vorjahres erfolgen muss. Die darauf beruhenden Nettoausgaben sind jedoch dem Jahr zuzuordnen, für das sie gezahlt werden, auch wenn sie noch im Vorjahr kassenwirksam geworden sind“. Auch die im Gesetzentwurf angenommene „Klarstellung“ in diesem Sinne spricht gegen eine strikte Anbindung an die Bezeichnung der Leistung zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Leistungsberechtigten. Auch die in dem Gesetzentwurf aufgeführten Erwägungen zur Differenzierung der Bruttoausgaben und zum Informationsbedürfnis des Bundes lassen nicht erkennen, dass eine Abgrenzung von verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII erfolgen sollte. Für die vom BMAS im Rundschreiben 2017/2 angeforderte Differenzierung ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt.

Auch mit den im Rundschreiben 2017/2 angeführten und von dem Beklagten übernommenen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Argumenten lässt sich eine Ausnahme der Erstattung für solche Geldleistungen, die an dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen zunächst in einem Bescheid auf der Grundlage des Dritten Kapitels des SGB XII oder ggf. ohne Angabe einer konkreten Zuordnung als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ - was in der Praxis häufig vorkommt - bewilligt wurden, nicht stützen.

Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus dem Erfordernis einer Antragstellung für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in § 44 SGB XII. Neben dem Umstand, dass Formanträge zu Leistungen nach dem SGB XII dem erwerbsgeminderten Hilfebedürftigen regelmäßig keine vertiefte rechtliche Vorprüfung abverlangen, ob er Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII begehrt, ist selbst bei der - praktisch nicht vorkommenden - Fallkonstellation, dass ein Hilfebedürftiger explizit Leistungen nur nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beantragt, eine spätere Auslegung dieses Begehrens als Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht ausgeschlossen (vgl. statt aller Coseriu, JurisPK-SGB XII, § 18 RdNr. 76). Die Annahme, dass ein Leistungsberechtigter allein auf Grund einer fehlenden, besonders auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gerichteten Antragstellung bei späterer Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ggf. bei einer Verneinung des Vertrauensschutzes im Einzelfall erstatten müsste, gleichzeitig aber von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen wäre, ist fernliegend. Auch der Rechtsprechung des BSG ist ein weites Verständnis des Begehrens des Hilfebedürftigen im Sinne einer Antragstellung zu entnehmen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2022 - B 8 SO 1/22 R -, juris, RdNr. 19).

Aus Sicht des Leistungsberechtigten handelt es sich bei einer Bewilligung auf der Grundlage des Vierten Kapitels des SGB XII im Verhältnis zu einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII um eine begünstigende Verwaltungsentscheidung. In dem vom vorliegenden Erstattungsbegehren des Beklagten betroffenen Zeitraum konnten Angehörige für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII sehr weitreichend in Anspruch genommen werden. Eine Begrenzung der Verpflichtung ergab sich insoweit nur aus der eigenen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Angehörigen. Demgegenüber bestand bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII schon damals das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Verschonung der Angehörigen (§ 43 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung). Überdauert in das aktuelle Recht hat z.B. die Privilegierung der Erben in Bezug nur auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. § 102 Abs. 5 SGB XII). Leistungen nach den §§ 41ff. SGB XII haben im Übrigen nach § 19 Abs. 2 SGB XII Vorrang vor Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (vgl. Coseriu/Filges in JurisPK-SGB XII, § 19 RdNr. 24). Vor diesem Hintergrund bestand in dem von der Erstattungsforderung des Beklagten betroffenen Zeitraum regelmäßig nicht nur das Recht der örtlichen Sozialhilfeträger bei einer erst nach dem Zeitpunkt der ersten Bewilligung festgestellten dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitels des SGB XII auf solche nach dem Vierten Kapitel des SGB XII umzustellen, sondern eine entsprechende Verpflichtung. Die Inanspruchnahme von Angehörigen bzw. im aktuellen Recht noch von Erben der Hilfebedürftigen wäre bei einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Hilfebedürftigen willkürlich (vgl. zur fehlenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung bei Inanspruchnahme von Angehörigen z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2021 - L 8 SO 52/20 -, juris, RdNr. 26). Um diese Inanspruchnahme abzuwenden, musste und muss eine Korrektur erfolgen, die insbesondere bei einer bereits begonnenen Prüfung von Unterhaltspflichten der Angehörigen auch im Außenverhältnis vom Sozialhilfeträger zwingend zum Ausdruck zu bringen war bzw. ist. Soweit eine Korrektur auf der Grundlage der §§ 44ff. SGB XII im Anwendungsbereich des § 107 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - B 7/14 AS 11/21 R -, juris, RdNr. 25 m.w.N.), ist die Erstattung intern vorzunehmen (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Regelung bei der Aufgabenwahrnehmung durch denselben Sozialleistungsträger z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, juris, RdNr. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009 - L 13 AL 5180/07 -, juris, RdNr. 32). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich häufig bei der nachgehenden Feststellung einer (dauerhaften) vollen Erwerbsminderung ein höherer Bedarf insbesondere in Form eines Mehrbedarfs ergibt, der eine Neuberechnung der Leistungen auch im Außenverhältnis zu Gunsten des Leistungsberechtigten erforderlich macht (vgl. zu einer solchen Konstellation z.B. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2022, a.a.O., RdNr. 18).

Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung, dass es nicht auf den Inhalt des ersten Bescheides bei Auszahlung der Leistungen ankommen kann, auch dadurch gestützt, dass das BSG in Bezug auf Schadensersatzverpflichtungen zwischen Land und Bund zu der Parallelregelung in § 46 SGB II maßgebend auf die kraft Gesetzes bestehende Leistungsberechtigung und nicht auf die Bescheidlage abgestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009, a.a.O., RdNr. 47). Der Anspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers entsteht mit der „Aufwendung der Kosten“ (vgl. zu § 46 SGB II: BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 - B 1 AS 1/16 KL -, RdNr. 19). Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Aufwendung in diesem Sinne selbst dann bejaht worden, wenn dem Leistungsberechtigten gegenüber nur ein Bescheid über Sachleistungen ergeht, soweit nachfolgend einem Dritten gegenüber Zahlungen geleistet werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2015, a.a.O., RdNr. 25).

Die Aufrechnung ist vom Beklagten hier zunächst nur auf das rechtliche Argument der fehlenden Berechtigung des Klägers zu einer nachfolgenden Korrektur der Zuordnung zum Vierten Kapitel des SGB XII gestützt worden, ohne dass eine Beanstandung bestimmter Einzelfälle vorgenommen wurde. In Bezug auf die nachgeschobene Rüge einer fehlenden Begründung und eines fehlenden Nachweises eines Anspruchs sind konkrete Beträge vom Beklagten nicht bezeichnet worden. Eine Aufrechnung kann nicht pauschal auf einen nicht erbrachten Nachweis gestützt werden. Dem Beklagten hätte es oblegen, konkrete Beträge einer Forderung gegen den Kläger zu bezeichnen, die ihm deshalb zustehen, weil der Kläger seiner Auffassung nach falsche Quartalsnachweise erstellt hat. Da es hier nicht ausgeschlossen ist, dass es sich bei den aufgerechneten Beträgen um solche handelt, für die vorausgehend der Beklagte selbst nach § 46a Abs. 4 SGB XII im Rahmen der Erstattungsforderung gegenüber dem Bund die Einzelfallprüfung hat vornehmen müssen, dürfte der Beklagte im Ergebnis ein ihm insoweit selbst anzulastendes Fehlverhalten rügen. Denn § 46a Abs. 4 Satz 1 SGB XII verpflichtet die Länder, nicht die Kommunen, zu gewährleisten, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Länder haben dies dem BMAS mit dem so genannten „Quartalsnachweis“ für das jeweils abgeschlossene Quartal nach § 46a Abs. 4 Satz 2 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Land sich davon überzeugt hat, dass die Berechnung im Einzelfall zutreffend ist. Bestehen insoweit Zweifel, sind diese vom Land vor dem Quartalsnachweis auszuräumen (vgl. zu den Prüfobliegenheiten der Länder im Rahmen des § 46 SGB II: BSG, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., RdNr. 23).

Für den Senat sind in Anbetracht des weiten Zeitraums, für den Erstattungen nach § 46a Abs. 3 SGB XII abgerufen werden können, auch keine von dem Kläger vorgenommenen Buchungen, die zu beanstanden sind, erkennbar. Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass das vorliegende Verfahren solche Fälle betrifft, in denen sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass „bereits Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hätten bewilligt werden müssen“, wie der Beklagte meint. Dem Kläger kann in sozialverwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht nicht entgegengehalten werden, dass er das Verfahren nicht bis zur abschließenden Klärung der Frage einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch vorläufige Leistungen offengehalten hat. Eine solche Bewilligungspraxis wäre rechtswidrig gewesen. Es kann dahinstehen, dass § 44a SGB XII erst am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, d.h. in dem hier maßgebenden ersten Quartal 2017 noch nicht galt. Denn auch ab dem 1. Juli 2017 war dem örtlichen Sozialhilfeträger eine nur vorläufige Leistungsbewilligung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der zwischen den Beteiligten streitigen Konstellation verwehrt, weil die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach in Bezug auf eine dauerhafte volle Erwerbsminderung beim Einsetzen der Leistungen nicht feststand (vgl. z.B. Blüggel in JurisPK-SGB XII, § 44a RdNr. 20). Ginge man von einer Praxis der Bewilligung zunächst von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII während der Prüfung der Erwerbsminderung aus, läge ein - auf den Beklagten im Rahmen seines Erstattungsrechts gegenüber dem Bund nach Art. 104a Abs. 5 GG durchschlagender - Verstoß gegen die Begrenzung einer Abrechnung nur von Leistungen für Berechtigte im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII vor. Unklar ist, ob das BMAS bzw. der Beklagte eine solche Praxis für eine ausreichende Grundlage für eine Erstattung im Rahmen des § 46a SGB XII halten. Denn kassenwirksam würden dann gegenüber dem Bund regelmäßig Fälle, in denen sich erst nachträglich eine fehlende Leistungsberechtigung im Sinne des Vierten Kapitels des SGB XII ergibt.

In Bezug auf die vom Beklagten geforderte weitere Aufklärung durch den Senat ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus § 9 Abs. 1 AG-SGB XII LSA ergebenden aufsichtsrechtliche Befugnisse nicht von den Gerichten implementiert werden. In Bezug auf die Pflichten des Klägers aus § 8 Abs. 2 AG-SGB XII, die Ausgaben für Geldleistungen zu begründen und zu belegen, ergeben sich für den Senat keine Gesichtspunkte, die ein Fehlverhalten des Klägers nahelegen könnten. Allein die verschiedenen Rechtsauffassungen zu Rechtmäßigkeit und Auswirkungen einer (ggf. formlosen) Nachbewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung eines Hilfebedürftigen begründen keinen Zweifel daran, dass der Kläger zutreffende Angaben in Bezug auf die von ihm zur Erstattung gemeldeten Beträge gemacht hat. § 8 Abs. 2 Satz 3 AG-SGB XII gibt dem örtlichen Sozialhilfeträger die Verpflichtung auf, seinen Meldungen von Beträgen für die Erstattung einen Prüfbericht des jeweiligen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes beizufügen, welcher der Kläger hier genügt hat.

Auch wenn man, was die Beteiligten nicht im Einzelnen abgrenzen, von einer bloßen Saldierung der Forderungen aus dem Jahr 2017 im ersten Quartal 2018 ausginge, kann sich der Beklagte nicht auf seinen Minderabruf von Mitteln beim Bund im ersten Quartal 2018 berufen. Eine solche Begrenzung der Verpflichtung des Beklagten kann dieser nicht darauf stützen, dass von ihm nach dem Wortlaut des § 8 AG-SGB XII „Erstattungszahlungen“ […] „weitergeleitet“ werden. Soweit die Länder in den Erstattungsvorgang für von den Kommunen erbrachte Leistungen aus verfassungsrechtlichen Gründen zwischengeschaltet sind, führt dies nicht dazu, dass die Länder durch das Unterlassen eines Mittelabrufs eine Refinanzierung der Ausgaben der Kommunen ausschließen können. In verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 1 AG-SGB XII kann das Land Sachsen-Anhalt den Kommunen durch einen unberechtigten Minderabruf von Mitteln gegenüber dem Bund nicht die endgültige Tragung von Kosten der Bundesauftragsverwaltung auferlegen.

Ein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem auf den Tag des Klageeingangs folgenden Tag, ergibt sich aus § 291 BGB. Eine Geldschuld hat der Schuldner nach § 291 Satz 1 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB und des § 289 Satz 1 BGB finden nach § 291 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung. Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander Prozesszinsen nicht zu entrichten sind, wird auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R -, juris, RdNr. 16). Der Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht in seiner Funktion als überörtlicher Sozialhilfeträger, sondern in Bezug auf seine Verantwortlichkeit für den Landeshaushalt beteiligt. Für Haftungsansprüche aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG sind von der Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des BSG die Vorschriften über die Verzinsungspflicht aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für entsprechend anwendbar gehalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., RdNr. 61; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009, a.a.O., RdNr. 56ff. m.w.N.). Maßgebend ist insoweit, ob die finanzverfassungsrechtliche Lastenverteilung betroffen ist (vgl. BSG, ebenda, RdNr. 58). Der im vorliegenden Rechtsstreit zu klärende Anspruch des Klägers ist dieser Lastenverteilung zuzuordnen, da die Erstattung des Aufwands im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung umstritten ist.

Die Kostenentscheidung ist unter Abänderung der insoweit anderslautenden Entscheidung des Sozialgerichts in beiden Rechtzügen auf § 197a SGG zu stützen, für dessen Anwendung es keine Bedeutung hat, ob eine nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung von Gerichtskosten befreite Körperschaft am Verfahren beteiligt ist. Die Kostenentscheidung beruht in beiden Instanzen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Auslegung der landesrechtlichen Regelungen in § 8 AG-SGB XII LSA im Vordergrund steht. Die im Land Nordrhein-Westfalen nach Angaben des Beklagten anhängigen Verfahren betreffen nicht eine Aufrechnungslage. Im Übrigen ist § 7 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen, der auf eine Erstattung „nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5“ SGB XII „an die für die Ausführung des Vierten Kapitels“ des SGB XII „zuständigen Träger“ abstellt, weder vom Wortlaut noch inhaltlich identisch mit den Regelungen in § 8 AG-SGB XII LSA. Für die Auslegung von Art. 104a GG und § 46a SGB XII im Verhältnis des Beklagten zum Bund geht der Senat von einer inzwischen eingetretenen Verjährung aus, die für sich genommen schon eine nähere Klärung zu diesem Rechtsverhältnis nicht mehr erwarten lässt.

 

Rechtskraft
Aus
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