L 4 AS 524/21 B

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 336/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 4 AS 524/21 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Von der Einkommensanrechnung des Leistungsberechtigten ausgenommen ist das an das außerhalb des Haushalts lebende volljährige Kind weitergeleitete Kindergeld. Dabei kann das Weiterleiten auch dadurch erfolgen, dass ein Teil des Gelds auf das Bankkonto des Kinds überwiesen und der andere Teil unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung (zum Beispiel durch Zahlung der Stromabschläge an den Versorger) eingesetzt wird.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2021 aufgehoben. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sandra Kersten als Prozessbevollmächtigte gewährt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 wenden.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1960 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und leben in einem Eigenheim in B.. Im streitigen Zeitraum fielen ausweislich der vorliegenden Unterlagen folgende Kosten der Unterkunft und Heizung an:

Kosten

02/2021

03/2021

04/2021

05/2021

06/2021

Wasser

26,00 €

26,00 €

26,00 €

26,00 €

26,00 €

Abwasser

 

49,00 €

49,00 €

49,00 €

49,00 €

Abfallgebühren

76,23 €

 

 

52,23 €

 

Gebäudeversicherung

 

 

93,06 €

 

 

Abschlag Gas

96,00 €

96,00 €

96,00 €

96,00 €

96,00 €

 

Die Klägerin erzielte Einkommen aus einer Beschäftigung bei der V GmbH in monatlich unterschiedlicher Höhe, welches im Folgemonat ausgezahlt wurde. Im Februar 2021 betrug das Einkommen aus Januar 1.323,46 € brutto (1.064,06 € netto). Im März 2021 erhielt sie Einkommen von 1.369,20 € brutto (1.099,60 € netto), im April 2021 von 1.311,18 € brutto (1.052,34 € netto) und im Mai 2021 von 1.149,87 € brutto (933,34 € netto) im Juni 2021 von 1.438,18 brutto (1.159,56 € netto). Zudem erhielt sie Kindergeld in Höhe von monatlich 219 € für ihre am ... 2000 geborene Tochter R., die als Auszubildende in einer eigenen Wohnung in L. lebte.

Für den Kläger ist ein Pflegegrad 3 anerkannt. Er erhält ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 545 €. Für seine private Kranken- und Pflegeversicherung zahlt er Beiträge in Höhe von monatlich 450,26 € und 83,98 €.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2021 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Kläger vom 10. Dezember 2020 ab: Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien diese nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Seiner beigefügten Leistungsberechnung legte der Beklagte ein Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Arbeit in Höhe von durchschnittlich 1.086,30 € (abzgl. Freibeträge von 300 €) sowie das Kindergeld für die Tochter zugrunde. Es errechne sich ein übersteigendes Einkommen von 71,15 €.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegen die Leistungsablehnung erhoben die Kläger unter dem 15. Februar 2021 Widerspruch und trugen vor, ihre Tochter führe in L. einen eigenen Haushalt, wofür vom Konto der Klägerin (Kindergeld) Nebenkosten und Versicherungen beglichen würden. Dies betreffe monatlich 42 € für Stromkosten bei den Stadtwerken L., jährlich 81 € für Kfz-Steuern, monatlich 59,68 € für die Autoversicherung, monatlich 9,65 € für die Rechtsschutzversicherung, jährlich 79,22 € für die Hausratversicherung und monatlich 9,79 € für die Unfallversicherung der Tochter. Entsprechende Belege fügten sie ihrem Widerspruch bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Das für die außerhalb des Haushalts lebende Tochter gezahlte Kindergeld werde auf das Konto der Klägerin überwiesen. Eine komplette, abschlagsfreie Weiterleitung des Kindergelds an die Tochter sei weder vorgetragen noch nachgewiesen. Zwar habe die Klägerin belegt, verschiedene Ausgaben für ihre Tochter zu übernehmen. Dies sei jedoch unerheblich, da nur eine komplette Weiterleitung des Kindergelds Berücksichtigung finden könne.

Dagegen haben die Kläger am 24. März 2021 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und am 27. April 2021 beantragt, ihnen PKH für das Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung der Klage haben sie mit Schreiben vom 21. Juni 2021 ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Anrechnung des monatlichen Kindergelds sei fehlerhaft. Das Kindergeld werde zugunsten der Tochter weitergeleitet und stehe den Klägern nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie würden schlechter gestellt, nur, weil die Zahlung des Kindergelds nicht den „Umweg“ über das Konto der Tochter nehme und diese die Abschläge selbst anstelle der Kläger an die Versorger und Versicherer zahle. Der Beklagte habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und hätte bei Zweifeln weitere Unterlagen von den Klägern abfordern können.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2021 hat das SG ausgeführt, „Weiterleiten“ bedeute das Gelangen des Kindergelds in den Machtbereich des volljährigen Kindes, so dass es darüber verfügen könne. Zwar könnten auch Verbindlichkeiten des Kindes damit beglichen werden, die vorgelegten Nachweise seien dazu allerdings nicht geeignet. Das Schreiben ist ohne Stellungnahmefrist an die Kläger versandt worden.

Mit Beschluss vom 12. August 2021 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Kindergeld werde auch nach dem Vortrag der Kläger nicht an die außerhalb des Haushalts lebende Tochter weitergeleitet, sondern stehe den Klägern zunächst vollumfänglich als Einkommen zur Verfügung. Zwar könnten mit dem Kindergeld auch Verbindlichkeiten des Kindes beglichen werden, so dass dies einem „Weiterleiten“ gleichgestellt werden könne. Die vorgelegten Nachweise seien jedoch nicht geeignet, eine solche Gleichstellung anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass der monatliche Zahlbetrag bei 219 € liege, werde ersichtlich, dass das Kindergeld auch nach dem Vortrag der Kläger nur zu einem geringen Teil anders als zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwendet werde. Ferner fielen die Zahlungen zum Teil unregelmäßig an. Dies entspreche nicht einem „Weiterleiten“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Schreiben vom 30. August 2021 haben die Kläger vor dem SG Nachweise zur Weiterleitung des Kindergelds an die Tochter sowie Nachweise über Nachzahlungen an den Stromanbieter ihrer Tochter vorgelegt. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass sie im Januar 2021 100 €, im Februar 50 €, im März 50 €, im April 250 €, im Mai 300 € und im Juni 150 € auf das Konto ihrer Tochter mit dem Vermerk „Kindergeld“ überwiesen haben.

Gegen den ihnen am 24. August 2021 zugestellten ablehnenden PKH-Beschluss des SG haben die Kläger am 24. September 2021 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) erhoben: Noch vor Ablauf einer Stellungnahmemöglichkeit auf das richterliche Schreiben vom 28. Juli 2021 sei der PKH-Antrag der Kläger vom SG abgelehnt worden. Die Kläger hätten damit keine Möglichkeit gehabt, geeignete Belege zur weiteren Begründung der Klage einzureichen. Das Gericht komme seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nach, wenn es weitere Nachweise nicht abwarte. Das Gericht hätte den Klägern eine Frist zur Einreichung fehlender Nachweise einräumen müssen. Der Prozessbevollmächtigten sei das gerichtliche Schreiben wegen Urlaubsabwesenheit erst am 13. August 2021 zur Kenntnis gelangt und sie habe die Kläger umgehend um Übersendung von Nachweisen aufgefordert. Zwischenzeitlich hätten die Kläger nachgewiesen, dass sie nach Abzug der von ihnen für ihre Tochter getätigten Verbindlichkeiten den verbleibenden Restbetrag des Kindergelds direkt an ihre Tochter überwiesen hätten.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. August 2021 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 6 AS 336/21 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin S. K. zu bewilligen.

Unter dem 21. August 2023 haben die Kläger ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch die des Klageverfahrens S 6 AS 336/21, und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint, sodass kein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG vorliegt. Der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 € ist überschritten. Denn streitig ist die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Berücksichtigung von nicht weitergeleitetem Kindergeld von monatlich 219 €. Unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft nach Fälligkeit und ohne Anrechnung des Kindergelds errechnet sich ein Leistungsanspruch der Kläger für fünf Monate von insgesamt mehr als 750 €.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Kläger haben Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung im Klageverfahren vor dem SG bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten waren zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidung zumindest offen.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, juris). Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, juris Rn. 26).

Nach summarischer Prüfung stehen den Klägern für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zu.

Die Kläger sind im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Dezember 2011. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und sind hilfebedürftig. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Die Kläger verfügen weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen. Ob der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt erwerbsfähig ist, wird vom SG zu prüfen sein.

Im Rahmen der Leistungsberechnung sind die Kosten der Unterkunft nach der Fälligkeit zu berücksichtigen.

Das auf den sich ergebenden Bedarf anzurechnende Einkommen der Klägerin ist trotz des Bezugs von Kindergeld für ihre Tochter nicht bedarfsdeckend. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich abzusetzender Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Auch Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 SGB II ergibt. Dort ist geregelt, dass Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist. Aus dem Gesetz folgt somit, dass Kindergeld Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Zu entscheiden ist lediglich, ob die Einkommensanrechnung beim Kindergeldberechtigten (oder beim Kind) zu erfolgen hat. Vorliegend kommt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) in Betracht, wonach das Kindergeld als Einkommen nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter zuzurechnen ist, mit der Folge, dass keine Berücksichtigung im Hinblick auf die Leistungsbewilligung durch den Beklagten zu erfolgen hat. Nach dieser Vorschrift ist Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Zur Überzeugung des Senats ist vorliegend eine Weiterleitung des an die Klägerin gezahlten Kindergelds an ihre Tochter im Sinne der genannten Norm erfolgt. „Weiterleiten an das Kind“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V bedeutet, dass das Kindergeld so in den Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes oder der Person, die sich um die Angelegenheiten des Kindes kümmert, gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 18. Juli 2012, L 3 AS 148/12 B ER, juris Rn. 40). Diese Weiterleitung ist hier durch Überweisung eines Teilbetrags des Kindergelds direkt an die Tochter erfolgt. Zudem hat die Klägerin einen Teil des Kindergelds unmittelbar für die grundlegende soziokulturelle Existenzsicherung ihrer Tochter (zum Beispiel durch Zahlung der Stromabschläge an den Versorger) eingesetzt. Dies ist auch durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge glaubhaft gemacht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ergibt sich in einem solchen Fall kein Unterschied zu einer Konstellation, in welcher die Klägerin das Kindergeld zunächst durch Überweisung oder Barzahlung an ihre Tochter weitergeben und diese sodann mit diesen Geldmitteln selbst die Zahlungen an „Dritte“ vornehmen würde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2016, L 4 AS 22/15, juris Rn. 40). Die Direktüberweisung an den Versorger läuft wirtschaftlich auf das gleiche Ergebnis hinaus. Dies dürfte auch für die monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge gelten, soweit die Tochter der Klägerin hier Versicherungsnehmerin und damit für die Versicherungsbeiträge tatsächlich zahlungsverpflichtet ist. Denn nur dann hätte sie eigenverantwortlich über die Verwendung dieses Teils entscheiden können. Dies wird das SG im laufenden Verfahren ebenfalls zu prüfen haben.

Mithin waren die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag zumindest offen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH liegen vor.

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

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