S 46 SO 97/23

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SO 97/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem landesrechtlichen Bestattungsrecht zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB ist eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung, nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Einem mittellosen Bestattungspflichtigen ist es regelmäßig zumutbar, sich wegen der Bestattungskosten an den oder die Erben zu wenden. Das ist nicht der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist, die Erben im Wesentlichen vermögenslos sind und der Bestattungspflichtige mit dem Verstorbenen näher verwandt ist.


I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2023 verurteilt, der Klägerin Bestattungskosten in Höhe von 2.892,- Euro zu zahlen, direkt an die Kasse der Stadt M-Stadt.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres Ehemanns im Rahmen der Sozialhilfe.

Die am 1948 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann H1. aufstockend zu Altersrenten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von zusammen monatlich etwa 700,- Euro.

Wegen Aufnahme des Ehemanns der Klägerin in eine stationäre Einrichtung wurde die Übernahme der Kosten der stationären Pflege bei Beklagten beantragt. Der Ehemann verstarb am 13.08.2021 in der stationären Einrichtung. Die Klägerin bezog weiterhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Der Beklagte übermittelte der Klägerin ein Antragsformular für die Bestattungskosten. Diesen Antrag erreichte die Klägerin am 30.08.2021 ein. Sie besitze kein Vermögen. Als weitere Verwandte des Verstorbenen benannte die Klägerin drei Söhne, von zweien dieser Söhne sei ihr der Aufenthalt unbekannt, und eine Tochter. Die Klägerin gab die Bestattung des Verstorbenen in Auftrag. Sie erhielt vom städtischen Bestattungsunternehmen die Rechnung vom 22.09.2021 über insgesamt 2.892,- Euro, davon 1.106,- Euro für Bestattungsleistungen und 1.786,- Euro an Friedhofsgebühren. Fälligkeitstermin war der 20.10.2021.

Am 23.09.2021 teilte das am Amtsgericht M-Stadt dem Beklagten mit, dass das Nachlassverfahren noch laufe. Aus der vom Sozialgericht beigezogenen Akte des s ergibt sich, dass der Ehemann zum Todeszeitpunkt über ein Vermögen von 3,14 Euro verfügte. Es meldeten sich im Nachlassverfahren mehrere Gläubiger des Verstorbenen, die unter anderem Forderungen in Höhe von 2.431,- Euro und 1.238,- Euro geltend machten. Am 22.09.2021 erfolgte am ein Termin in dem Nachlassverfahren. Drei der als Erben berufenen Kinder des Verstorbenen schlugen die Erbschaft aus, später auch das vierte Kind. Der Sohn des Verstorbenen H2. erklärte zugleich die Ausschlagung des Erbes für vier seiner fünf Kinder als nächstberufene Erben, namentlich C. (geboren am 2006), J., N. und A.. Das fünfte Kind, S., ist geboren am 2003 und war damit soeben volljährig. Die Töchter C. und S. wohnten bei ihrer Mutter in F-Stadt. Die in M-Stadt wohnhafte Mutter von J., N. und A. erklärte am 04.11.2021 die Ausschlagung des Erbes für diese Kinder. Mit Vermerk vom 25.11.2021 stellte das fest, dass die Enkelinnen des Verstorbenen C. und S. die Erbschaft durch Fristablauf angenommen hätten.

Mit Bescheid vom 02.12.2021 lehnte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten ab. Als Ehefrau sei die Klägerin zwar gemäß Art. 15 Bayerisches Bestattungsgesetz (Bay BestG) zur Tragung der Bestattungskosten grundsätzlich verpflichtet, jedoch seien die Erben nach § 1968 BGB vorrangig verpflichtet. Gemäß § 2 SGB XII werde der Antrag abgelehnt, weil ein vorrangiger Anspruch gegen andere auf Ersatz von Bestattungskosten bestehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin sei zwar zur Bestattung verpflichtet, jedoch seien die Erben vorrangig zu Kostentragung verpflichtet.

Die Klägerin hat am 20.03.2023 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Klägerin sei gemäß Art. 15 Bay BestG zur Bestattung verpflichtet. Im Übrigen seien die weiteren Erben eine minderjährige Schülerin (C.) bzw. eine gerade Volljährige in Berufsausbildung (S.). Die beiden Erbinnen seien der Klägerin weitgehend unbekannt. Der Vater der Erbinnen und Sohn des Verstorbenen befinde sich in ständigen Auseinandersetzungen wegen deren Unterhalt. Die Bestattungskosten seien noch nicht beglichen worden.

Die Klägerin beantragt,
dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2023 zu verurteilen, Bestattungskosten der Klägerin in Höhe von 2.892,- Euro zu gewähren, zahlbar direkt an die Kasse der Stadt M-Stadt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin von den Erbinnen Ersatz der Bestattungskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen könne, gegebenenfalls vor dem Zivilgericht. Im Übrigen könnten die Erbinnen gegebenenfalls selbst einen Sozialhilfeantrag stellen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet, weil die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII hat.

Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 4 SGB XII i.V.m. Art. 82 Satz 1 Nr. 1 Bay AGSG sachlich und gemäß § 98 Abs. 3 SGB XII örtlich zuständiger Träger. Der Beklagte war für stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Verstorbenen zuständig und damit auch für Leistungen nach § 74 SGB XII.

Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

a) Erforderlichkeit der Bestattungskosten:

Erforderlich sind nur die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen einschließlich der ersten Grabherrichtung. Maßstab sind ferner die Ortsüblichkeit und die Situation von Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R, Rn. 20 und 21). Die Kosten der Bestattung von 2.892,- Euro sind erforderlich. Es handelt sich um die unmittelbaren Kosten einer einfachen Bestattung. Die Rechnung des städtischen Bestattungsunternehmens vom 22.09.2021 enthält lediglich Kostenpositionen die unmittelbar für die Bestattung erforderlich sind und sie entsprechen einfachem Standard, etwa der Sarg für 345,- Euro, die Sargausstattung für 99,- Euro und die Kosten der Einäscherung mit Urne von 269,- Euro. Im Übrigen wird auf die einzelnen Kostenpositionen dieser Rechnung und deren Anlagen verwiesen.

b) Die Klägerin war zur Tragung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 74 SGB XII verpflichtet, obwohl zwei Enkelinnen des Verstorbenen Erbinnen wurden.

Die Klägerin war gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bay BestG als Ehefrau des Verstorbenen neben weiteren Verwandten und Verschwägerten verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. § 15 Bayerische Bestattungsverordnung (Bay BestV) sieht eine Reihenfolge nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft nur bei Heranziehung zur Bestattung durch die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Bay BestG vor (Bay LSG, Urteil vom 17.03.2022, L 8 SO 170/21, Rn. 35). Ob einem Verwandter, der seine sicherheitsrechtlichen Verpflichtung entsprechend der Rangfolge nicht abwartet, daraus ein Nachteil erwachsen kann, sei dahingestellt. Jedenfalls war die Klägerin als Verwandte zur Bestattung nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) Bay BestV verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie durch Beauftragung der Bestattungsunternehmen nachgekommen. Dies führt dazu, dass sie als Auftraggeberin der Bestattungsleistungen zur Zahlung der erbrachten Leistungen verpflichtet war.

Nach § 1968 BGB haben die Erben die Kosten der Bestattung zu tragen. Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz zur Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB ist eine Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung (siehe unten c), nicht eine Frage, ob eine Verpflichtung im Sinn von § 74 SGB XII besteht.

Im Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R, führt das BSG unter Rn. 13 aus, dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus § 74 SGB XII ergibt, sondern aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und landerechtlichen Bestattungsvorschriften hergeleitet werden kann. Die landesrechtliche Bestattungspflicht regle zwar nicht die Kostentragungspflicht, aber wenn die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt wird, resultieren daraus Entgeltansprüche der Bestattungsunternehmer, die Gegenstand von § 74 SGB XII sind. Dieses Urteil bestätigt damit, dass die Zahlungsansprüche, denen die Klägerin ausgesetzt war, für eine Verpflichtung nach § 74 SGB XII genügen können.

Nach dem Urteil des BSG vom 25.08.2011, a.a.O., dort Rn. 17, genügt allein die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens nicht für die Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII. Es ist eine besondere zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung erforderlich. Zitiert wird die Rechtsprechung des BVerwG dazu mit "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann". Neben erbrechtlicher Verpflichtung stehen unterhaltsrechtliche Pflichten und die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Dabei stellt das BSG im dortigen Fall darauf ab, dass nach rheinland-pfälzischem Bestattungsgesetz der Ehegatte des Verstorbenen verpflichtet ist, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Nach dem Bayerischen Bestattungsrecht ist der Ehegatte in jedem Fall verpflichtet, unabhängig von einem möglichen Erben.

Das ist so zu verstehen, dass bereits die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht als Verpflichtungsgrund nach § 74 SGB XII ausreicht und gerade kein grundsätzlicher Vorrang einer erbrechtlichen Verpflichtung besteht. Es geht an dieser Stelle auch nicht darum, ob später ein Erbe festgestellt wird. Das BVerwG hat nicht den Grundsatz aufgestellt, "wer der Kostenlast im Nachhinein nicht ausweichen kann".

Im Urteil vom 11.09.2020, B 8 SO 8/19 R, hat das BSG nochmals zur Verpflichtung zur Kostentragung nach § 74 SGB XII ausgeführt, dass es um eine Kostenlast geht, der der Betroffene von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Dabei hat das BSG erneut erbrechtliche, unterhaltsrechtliche und landesrechtliche Bestattungspflichten als gleichwertig nebeneinandergestellt (dort Rn. 13). Neben einer erbrechtlichen Verpflichtung werden ein Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung, ein Bestattungsvertrag und ein geltend gemachter Ausgleichsanspruch in einer Erbengemeinschaft genannt (Rn. 14, 15). Ein grundsätzlicher Vorrang einer erbrechtlichen Verpflichtung lässt sich daraus nicht ableiten.

Insgesamt ergibt sich, dass es für eine Kostentragungspflicht nach § 74 SGB XII nicht ausreicht, lediglich ein Bestattungsunternehmen beauftragt zu haben und deshalb vertraglichen Zahlungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Es genügt aber, aufgrund einer landesrechtlichen Bestattungspflicht "von vornherein" verpflichtet zu sein, die Bestattung in Auftrag zu geben und deshalb Zahlungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Dies war bei der Klägerin der Fall.


c) Zumutbarkeit der Kostentragung:

Der Klägerin ist nicht zumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen. Sie kann auch nicht auf die Inanspruchnahme der beiden Erbinnen verwiesen werden.

Die Unzumutbarkeit der Kostentragung ist eine eigenständige Leistungsvoraussetzung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten (BSG, Urteil vom 11.09.2020, a.a.O., Rn. 19). Die Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII ist eine Ausprägung des Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII (BSG, Urteil vom 04.04.2018, B 8 SO 10/18 R, Rn. 30). Das BSG hat in diesem Urteil die Zumutbarkeit zusammenfassend als das beschrieben, was "typischerweise von einem Durchschnittsbürger" in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (dort Rn. 31).

aa) Die Zumutbarkeit orientiert sich insbesondere an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten. Bei Personen, die Leistung für den Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit der Kostentragung auszugehen (BSG, Urteil vom 04.04.2018, a.a.O., Rn. 15). So liegt der Fall hier, die vermögenslose Klägerin stand auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

bb) Sonstige Umstände, die zu einer Zumutbarkeit der Kostentragung und damit zu einer Ablehnung der Leistung führen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das gilt auch für den Umstand, dass zwei Enkelinnen Erbinnen des vermögenslosen Verstorbenen wurden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem mittellosen Bestattungspflichtigen zumutbar ist, sich an den oder die Erben zu wenden und die Übernahme der Bestattungskosten nach § 1968 BGB zu fordern (Schellhorn u.a., SGB XII Kommentar, 21. Auflage 2023, § 74 Rn. 14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019, L 2 SO 2529/18, Rn. 55 ff). Das ist "typischerweise von einem Durchschnittsbürger" zu erwarten und das entspricht auch dem gesetzlichen Rahmen.

Der Erbe soll nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung tragen, weil er im Gegenzug das Vermögen des Erblassers erhält (Grüneberg, BGB Kommentar, 81. Auflage 2022, § 1968, Rn. 1). Diese Pflicht besteht auch im Verhältnis zu Personen, die durch landesrechtliche Vorschriften zur Bestattung verpflichtet sind. Häufig wird zeitlich erst deutlich nach der Beerdigung festgestellt, wer mit welcher Quote Erbe ist und wie hoch der Wert des Erbteils ist. Das landesrechtliche Bestattungsrecht will dagegen eine umgehende sicherheitsrechtliche Verpflichtung sicherstellen, nicht eine endgültige Kostentragungspflicht. Wenn § 74 SGB XII die erbrechtliche Verpflichtung bei der Zumutbarkeit der Kostentragung nicht berücksichtigen würde, würde der sozialhilferechtliche Anspruch regelmäßig den Erben von dessen zivilrechtlicher Verpflichtung nach § 1968 BGB freistellen. Das kann nicht der Zweck von § 74 SGB XII sein.

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere wenn die erbrechtliche Grundannahme, der Erbe soll die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass bezahlen, nicht zutrifft, weil der Nachlass überschuldet ist, ist die Inanspruchnahme des Erben durch andere Verpflichtete regelmäßig nicht zumutbar. Der Nachlass des Verstorbenen bestand hier nur aus Schulden. Die informierten Erben haben die Erbschaft deswegen ausgeschlagen. An den beiden Enkelinnen des Verstorbenen ist die Erbschaft nur deswegen hängen geblieben, weil sie diese nicht rechtzeitig ausgeschlagen hatten.

Es ist der Klägerin auch nicht zumutbar, von ihren beiden Enkelinnen die Übernahme der Bestattungskosten aus deren eigenem Vermögen zu fordern. Überdies spricht einiges dafür, dass die beiden Erbinnen, eine Schülerin und eine junge Volljährige in Berufsausbildung, die beide auf Unterhaltszahlungen ihres getrenntlebenden Vaters angewiesen sind, nicht über wesentliches Vermögen verfügen.

Hinzu kommt, dass auch die verwandtschaftliche Nähe ein Kriterium der Zumutbarkeit ist. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, hier der Ehefrau gegenüber den beiden Enkelinnen in Fürth ohne Kontakt zu den Großeltern in M-Stadt, desto eher ist die Kostenübernahme zumutbar (BSG, Urteil vom 04.04.2018, a.a.O., Rn. 28). Auch dies spricht gegen eine Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der Erbinnen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Klägerin nicht zumutbar ist, die beiden Erbinnen, eine minderjährige Schülerin und eine junge Volljährige in Berufsausbildung, die beide nur Schulden geerbt haben, auf Bezahlung von 2.892,- Euro an Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen. Damit hat die Klägerin als landesrechtlich Bestattungspflichtige und Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.892,- Euro. Die Direktzahlung an das Bestattungsunternehmen entspricht dem Antrag der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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