Sozialgericht Münster
Az.: S 11 SO 184/17
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Verkündet am: 26.08.2021 |
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt – soweit ersichtlich – die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten im Sinne des § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII für die Zeit ab dem 01.09.2017.
Der am 00.00.1983 geborene Kläger zog zum 01.09.2016 nach C. Am 22.08.2016 stellte er bei der Beklagten für die Zeit ab September 2018 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Mit (Änderungs-)Bescheid vom 16.01.2017 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Am 03.02.2017 beantragte der Kläger die „Verlängerung“ der Grundsicherung ab September 2017. Mit Bescheid vom 26.08.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Am 04.09.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit einem undatierten, am 24.10.2017 beim Sozialgericht (SG) Münster eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die „Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage“ beantragt.
Mit Beschlüssen vom 28.08.2018 zu den Az. S 2 SF 34/18 AB – S 2 SF 45/18 AB und vom 18.08.2021 zu den Az. S 9 SF 63/21 AB – S 9 SF 71/21 AB hat das SG Münster die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden der 11. Kammer zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 hat sich der Kläger trotz Belehrung durch den Vorsitzenden geweigert, einen Klageantrag zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 112 Abs. 2 SGG erhalten die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das bedeutet zwar nicht, dass ein ausdrücklicher Klageantrag in jedem Fall zwingend gestellt werden muss, wenn das Klagebegehren aus der Klageschrift oder dem sonstigen Akteninhalt hinreichend klar und widerspruchsfrei hervorgeht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Beteiligter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; es gilt dann sein Antrag aus den vorbereiteten Schriftsätzen auch für die mündliche Verhandlung als gestellt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen die – hier vorliegende - Konstellation, dass ein Beteiligter zwar zur mündlichen Verhandlung erscheint, sich jedoch – auch nach Aufforderung und Belehrung durch den Vorsitzenden – (ausdrücklich) weigert, einen (Klage-)Antrag zu stellen. Die Klage ist dann als unzulässig abzuweisen, da nicht feststeht, dass der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hat (vgl. nur Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage, 2020, § 112, Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.