Für einen 3-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Kamenzer Land (Landkreis Bautzen) liegt für den Zeitraum von Oktober 2013 bis August 2016 unter Berücksichtigung eines Weiterentwicklungsberichts ein schlüssiges Konzept ("Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016") vor.
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - 3-Personen-Haushalt im Vergleichsraum Kamenzer Land (Landkreis Bautzen) in Sachsen - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Datenerhebung und -auswertung - Scheinmietvertrag - Heizkosten
-
-
- Auf die Berufung der Kläger und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.03.2016, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 73,94 Euro monatlich (kopfanteilig in Höhe von 24,66 Euro monatlich für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 24,64 Euro monatlich für die Kläger zu 2. und 3.) zu zahlen.
- Im Übrigen werden die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Beklagte erstattet den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Siebenteln.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
-
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den neunmonatigen (streitgegenständlichen) Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016.
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. ist deutsche Staatsangehörige, gelernte Bäckerin, arbeitsuchend (seit 15.09.2020 bei einem Personaldienstleister wieder in Beschäftigung) und die Mutter der 2004 geborenen Klägerin zu 2. und des 2005 geborenen Klägers zu 3. Die Kläger bezogen im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich Unterhaltsvorschuss (in Höhe von 143,00 Euro [nur im Dezember 2015] für die Klägerin zu 2. sowie in Höhe von 192,00 Euro [im Dezember 2015] bzw. 194,00 Euro [von Januar bis August 2016] monatlich für den Kläger zu 3.) sowie Kindergeld (in Höhe von 184,00 Euro [im Dezember 2015] bzw. 190,00 Euro [von Januar bis August 2016] monatlich für die Klägerin zu 2. sowie 190,00 Euro [im Dezember 2015] bzw. 196,00 Euro [von Januar bis August 2016] monatlich für den Kläger zu 3.).
Sie bewohnten (im Zeitraum vom 07.02.2002 bis zum 03.05.2021) eine 98 m² große abgeschlossene Wohnung in einem Anbau des insgesamt 208 m² umfassenden Wohnhauses (W...., Ortsteil V....) des (am 02.04.2020 verstorbenen) Vaters der Klägerin zu 1. (U....). Diese Wohnung wurde (seit 01.01.2015) nahezu ausschließlich mit Fernwärme beheizt. Die Klägerin zu 1. und ihr – inzwischen geschiedener – Ehemann (T....) haben vier Kinder, so dass die Wohnung nach der Geburt des letztgeborenen Klägers zu 3. (2005) zunächst von sechs Personen bewohnt wurde. Der geschiedene Ehemann und zwei inzwischen erwachsene Kinder (S.... [geboren 1989] und R.... [geboren 1997]) zogen im Laufe der Jahre (zum 01.09.2012 [Ehemann und S....] bzw. zum 31.08.2014 [R....]) aus. Die Wohnung wurde im streitgegenständlichen Zeitraum nur von den drei Klägern bewohnt. Die Familie wohnte in dem Anbau zunächst mietfrei und zahlte auch keinen Beitrag zu den Nebenkosten. Zum 01.01.2005 beantragte die Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Ebenfalls zum 01.01.2005 schlossen die Klägerin zu 1. und ihr geschiedener Ehemann mit dem Vater der Klägerin zu 1. erstmals einen schriftlichen Mietvertrag. Es folgten weitere Mietverträge. Der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Mietvertrag wurde am 12.11.2008 zum 01.01.2009 geschlossen, wobei der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. mit Mietaufhebungsvertrag vom 18.06.2012 zum 31.08.2012 aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Ausweislich des Mietvertrages vom 12.11.2008 hatten die Vertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart, beginnend zum 01.01.2009 mit einer Kaltmiete von 396,90 Euro. Ab 01.01.2015 war (bis auf weiteres) eine Nettokaltmiete in Höhe von 473,92 Euro vereinbart. Die Vorauszahlungen für die Heizungs- und Warmwasserkosten betrugen laut Mietvertrag monatlich 228,76 Euro, die sonstigen Neben- und Betriebskosten monatlich 134,00 Euro und die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag 5,00 Euro. An diesen Vorauszahlungspflichten hatte sich trotz jährlicher Betriebskostenabrechnungen und trotz Halbierung der Personenanzahl der Bedarfsgemeinschaft seit 2009 nichts geändert. Mit Schreiben vom 06.12.2008 beauftragten die Kläger den Beklagten die jeweils nach dem Mietvertrag vom 12.11.2008 geschuldeten Mietkosten ab 01.01.2009 direkt an den Vermieter (also den Vater der Klägerin zu 1.) zu überweisen. Mit Änderungsbescheid vom 06.01.2009 wurde dieser Auftrag (erstmals) umgesetzt, ohne den Leistungsanspruch und dessen Berechnung (bewilligte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 726,53 Euro monatlich) zu ändern. Der Beklagte zahlte die nach dem Mietvertrag ab 01.01.2009 zu entrichtende Miete von 764,66 Euro direkt an den Vermieter aus und überwies an die Kläger nur den, nach Abzug dieses Betrages, verbleibenden Zahlbetrag. Auch in den folgenden Jahren legte der Beklagte seiner Berechnung die sich aus dem letzten Mietvertrag ergebenden Kosten zu Grunde, brachte jedoch zunächst noch die Warmwasserpauschale in Abzug. Nach Auszug der Tochter R.... der Klägerin zu 1. bestand die Bedarfsgemeinschaft seit 01.09.2014 aus den drei Klägern. Der Beklagte legte der Berechnung nach wie vor die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Beträge zu Grunde, kürzte jedoch mit Bewilligungsbescheid vom 05.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.07.2014 für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 28.02.2015 die Bruttokaltmiete um 219,17 Euro monatlich und die Heizkosten um 54,24 Euro monatlich jeweils wegen Unangemessenheit. Im Ergebnis eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde die Kürzung auf das Maß nach der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 Prozent reduziert.
Mit Schreiben vom 28.08.2012 forderte der Beklagte die Kläger (erstmals) zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der im Landkreis Bautzen geltenden Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie auf und gab Gelegenheit sich zu Kostensenkungsmaßnahmen oder Gründen bezüglich deren Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu äußern. Er wies dabei auf die abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzen (Alleinstehende 45,00 m², 2-Personen-Haushalte 60,00 m², 3-Personen-Haushalte 75,00 m² und 4-Personen-Haushalte 85,00 m²) sowie die nach der Produkttheorie für den Wohnort ortsübliche angemessene Bruttokaltmiete für einen Vierpersonenhaushalt (5,20 Euro pro m²) hin. Danach gelte für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger eine Bruttokaltmiete von bis zu 442,00 Euro (85 m² multipliziert mit 5,20 Euro) als angemessen. Ihre Unterkunftsaufwendungen (ohne Heizkosten) von 572,70 Euro würden somit die Angemessenheitsgrenze um 130,70 Euro überschreiten. Die Heizkosten lägen ebenfalls über der Angemessenheitsgrenze. Laut Bundesheizspiegel seien monatlich 126,75 Euro angemessen. Die Heizkosten würden somit die Angemessenheit um 102,01 Euro monatlich übersteigen. Die Kostensenkungsaufforderung wiesen die Kläger mit Schreiben vom 27.09.2012 als unbegründet zurück, weil erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden, da eine Kostenabsenkung einer Rechtsgrundlage bedürfe, die es nicht gäbe.
Mit Bewilligungsbescheid vom 12.11.2013 (für den Leistungszeitraum vom 01.12.2013 bis 31.05.2014) wies der Beklagte die Kläger abermals darauf hin, dass die Bruttokaltmiete in Höhe von 599,12 Euro (ab 01.01.2014) für ihre Wohnung unangemessen hoch sei und den angemessenen Betrag in Höhe von 379,95 Euro (85 m² multipliziert mit 4,47 Euro) um 219,17 Euro übersteige. Mit weiterem Schreiben vom 12.11.2013 forderte der Beklagte die Kläger abermals zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der im Landkreis Bautzen geltenden Unterkunftsrichtlinie auf und gab Gelegenheit sich zu Kostensenkungsmaßnahmen oder Gründen bezüglich deren Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu äußern. Dabei wies er erneut auf die abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzen (Alleinstehende 45,00 m², 2-Personen-Haushalte 60,00 m², 3-Personen-Haushalte 75,00 m² und 4-Personen-Haushalte 85,00 m²) hin und führte aus, aufgrund von Datenerhebungen und Recherchen zum Wohnungsbestand, deren Ergebnisse Eingang in die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie gefunden hätten, sei für die Region, in der ihr Wohnort (W....) liege, von einer angemessenen Bruttokaltmiete von 4,47 Euro pro m² auszugehen. Danach gelte für ihre Bedarfsgemeinschaft eine Bruttokaltmiete von bis zu 379,95 Euro (85 m² multipliziert mit 4,47 Euro) als angemessen. Ihre Unterkunftsaufwendungen (ohne Heizkosten) von 599,12 Euro würden somit die Angemessenheitsgrenze um 219,17 Euro überschreiten. Die Kostensenkungsaufforderung wiesen die Kläger abermals mit Schreiben vom 26.11.2013 als unbegründet zurück, weil erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden, da eine Kostenabsenkung einer Rechtsgrundlage bedürfe, die es nicht gäbe, und erhoben ausdrücklich Widerspruch. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 als unzulässig, mit der Begründung, bei dem Anhörungsschreiben vom 12.11.2013 habe es sich nicht um einen mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Handlung zur Ermittlung und Gewährung der angemessenen Kosten der Unterkunft gehandelt.
Am 01.09.2014 zog die Tochter R.... aus dem Haushalt aus.
Mit der Antragserwiderung vom 30.09.2014 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 29 AS 5771/14 ER), welches den ersten Unterkunfts- und Heizkostensenkungszeitraum (01.09.2014 bis 28.02.2015) betraf, teilte der Beklagte den Klägern die als angemessen erachteten Unterkunfts- und Heizkosten für einen 3-Personen-Haushalt mit, indem er ausführte, dass nach dem Auszug der Tochter R.... nunmehr ein 3-Personen-Haushalt bestehe, für den eine Bruttokaltmiete von maximal 381,75 Euro (75 m² multipliziert mit 5,09 Euro) sowie Heizkosten von maximal 136,88 Euro (75 m² multipliziert mit 21,90 Euro dividiert durch 12 Monate) angemessen seien.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 (in Bezug auf die Bruttokaltmiete) und vom 05.03.2015 (in Bezug auf die Heizkosten) forderte der Beklagte die Kläger (abermals) zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Maßgabe der im Landkreis Bautzen geltenden Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie auf und gab Gelegenheit sich zu Kostensenkungsmaßnahmen oder Gründen bezüglich deren Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zu äußern. Er wies dabei erneut auf die abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzen (Alleinstehende 45,00 m², 2-Personen-Haushalte 60,00 m², 3-Personen-Haushalte 75,00 m² und 4-Personen-Haushalte 85,00 m²) sowie die nach der Produkttheorie für den Wohnort ortsübliche angemessene Bruttokaltmiete für einen 3-Personen-Haushalt (5,09 Euro pro m²) hin. Danach gelte für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger eine Bruttokaltmiete von bis zu 381,75 Euro (75 m² multipliziert mit 5,09 Euro) als angemessen. Ihre Unterkunftsaufwendungen (ohne Heizkosten) von 612,92 Euro würden somit die Angemessenheitsgrenze um 231,17 Euro überschreiten. Die Heizkosten lägen ebenfalls über der Angemessenheitsgrenze. Laut Bundesheizspiegel seien monatlich 138,94 Euro angemessen. Die Heizkosten würden somit die Angemessenheit um 74,24 Euro monatlich übersteigen. Die Kostensenkungsaufforderungen wiesen die Kläger abermals mit (zwei) Schreiben vom 10.03.2015 als unbegründet zurück, weil für die beiden Kostenabsenkungsaufforderungen keine Rechtsgrundlage existiere, und erhoben ausdrücklich (jeweils) Widerspruch. Die Widersprüche verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20.05.2015 und vom 21.05.2015 (jeweils) als unzulässig, mit der Begründung, bei den Anhörungsschreiben vom 04.03.2015 und 05.03.2015 habe es sich nicht um einen mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende Handlung zur Ermittlung und Gewährung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gehandelt.
Am 29.10.2015 stellten die Kläger beim Beklagten einen erneuten Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab Dezember 2015.
Mit Bescheid vom 09.11.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe eines Gesamtbetrages für den Monat Dezember 2015 von 796,27 Euro, für die Monate Januar 2016 und März 2016 bis Juli 2016 von monatlich 793,07 Euro, für den Monat Februar 2016 von 853,07 Euro sowie für den Monat August 2016 von 933,07 Euro. Der Beklagte bewilligte insoweit der Klägerin zu 1. für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 712,19 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 542,64 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 169,55 Euro) sowie für die Monate Januar bis August 2016 in Höhe von 718,99 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 549,44 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 169,55 Euro). Der Klägerin zu 2. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 54,54 Euro und für die Monate Januar bis August 2016 in Höhe von 49,54 Euro sowie weiterhin für persönlichen Schulbedarf für den Monat Februar 2016 in Höhe von 30,00 Euro und für den Monat August 2016 in Höhe von 70,00 Euro. Dem Kläger zu 3. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 29,54 Euro und für die Monate Januar bis August 2016 in Höhe von 24,54 Euro sowie weiterhin für persönlichen Schulbedarf für den Monat Februar 2016 in Höhe von 30,00 Euro und für den Monat August 2016 in Höhe von 70,00 Euro. Der Beklagte legte der Berechnung jeweils anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 508,63 Euro (anerkannte Mietkosten in Höhe von 381,75 Euro sowie anerkannte Heizkosten in Höhe von 126,88 Euro) zugrunde (und kappte daher wegen Unangemessenheit monatlich die Mietkosten um 231,17 Euro sowie die Heizkosten um 101,88 Euro).
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 25.11.2015 Widerspruch und wandten sich gegen die Absenkung der Kosten für die Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 änderte der Beklagte – wegen der Änderung der Rangfolge beim Kindergeld und wegen Wegfalls des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2. ab 23.01.2016 – die Leistungsbewilligung für die Monate Dezember 2015 bis August 2016 ab und gewährte den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe eines Gesamtbetrages für den Monat Dezember 2015 von 827,27 Euro, für den Monat Januar 2016 von 875,80 Euro, für den Monat Februar 2016 von 1.078,07 Euro, für die Monate März 2016 bis Juli 2016 von monatlich 1.018,07 Euro sowie für den Monat August 2016 von 1.158,07 Euro. Der Beklagte bewilligte insoweit der Klägerin zu 1. für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 712,19 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 542,64 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 169,55 Euro) sowie für die Monate Januar bis August 2016 in Höhe von 718,99 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 549,44 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 169,55 Euro). Der Klägerin zu 2. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 60,54 Euro, für den Monat Januar 2016 von 107,27 Euro und für die Monate Februar bis August 2016 in Höhe von 249,54 Euro (Regelbedarf 80,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 169,54 Euro) sowie weiterhin für persönlichen Schulbedarf für den Monat Februar 2016 in Höhe von 30,00 Euro und für den Monat August 2016 in Höhe von 70,00 Euro. Dem Kläger zu 3. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 54,54 Euro und für die Monate Januar bis August 2016 in Höhe von 49,54 Euro sowie weiterhin für persönlichen Schulbedarf für den Monat Februar 2016 in Höhe von 30,00 Euro und für den Monat August 2016 in Höhe von 70,00 Euro. Der Beklagte legte der Berechnung weiterhin jeweils anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 508,63 Euro (anerkannte Mietkosten in Höhe von 381,75 Euro sowie anerkannte Heizkosten in Höhe von 126,88 Euro) zugrunde (und kappte daher wegen Unangemessenheit monatlich die Mietkosten um 231,17 Euro sowie die Heizkosten um 101,88 Euro).
Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 03.12.2015 erneut Widerspruch und wandten sich abermals gegen die Absenkung der Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie die fehlerhafte Anrechnung des Unterhaltsvorschusses bei der Klägerin zu 2. in den Monaten Dezember 2015 und Januar 2016.
Auf den am 11.12.2015 zum Sozialgericht Dresden eingereichten einstweiligen Rechtsschutzantrag (im Verfahren S 16 AS 6261/15 ER) der Kläger verpflichtete das Sozialgericht Dresden den Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 18.12.2015, den Klägern vorläufig für den Zeitraum vom 11.12.2015 bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. eines anschließenden Klageverfahrens, längstens jedoch bis 31.08.2016, höhere Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 11.12.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von jeweils 29,83 Euro sowie für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von jeweils monatlich 30,87 Euro zu gewähren. Der Beklagte erließ in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 18.12.2015 am 22.12.2015 einen Ausführungsbescheid und gewährte den Klägern vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 11.12.2015 bis 31.12.2015 in Höhe eines Gesamtbetrages von 89,50 Euro und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 92,62 Euro. Der Beklagte legte der Berechnung dabei vorläufig anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 598,13 Euro (für Dezember 2015) bzw. von 601,25 Euro (für Januar bis August 2016) (anerkannte Mietkosten 471,25 Euro bzw. 474,37 Euro, anerkannte Heizkosten 126,88 Euro) zugrunde.
Mit Bescheid vom 08.03.2016 änderte der Beklagte – wegen des vollständigen Wegfalls des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2. bereits ab Januar 2016 – die Leistungsbewilligung für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 ab und gewährte den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe eines Gesamtbetrages für den Monat Dezember 2015 von 965,77 Euro und für den Monat Januar 2016 von 1.110,69 Euro. Der Beklagte bewilligte insoweit der Klägerin zu 1. für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 742,03 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 542,64 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 199,39 Euro) sowie für den Monat Januar 2016 in Höhe von 749,87 Euro (Regelbedarf und Mehrbedarf für Alleinerziehung 549,44 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 200,43 Euro). Der Klägerin zu 2. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,37 Euro und für den Monat Januar 2016 von 280,41 Euro (Regelbedarf 80,00 Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 200,41 Euro). Dem Kläger zu 3. bewilligte der Beklagte für den Monat Dezember 2015 monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 84,37 Euro und für den Monat Januar 2016 in Höhe von 80,41 Euro. Der Beklagte legte der Berechnung dabei – in Anknüpfung und Fortführung des (vorläufigen) Ausführungsbescheides vom 22.12.2015 – weiterhin anerkannte monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 598,13 Euro (für Dezember 2015) bzw. von 601,25 Euro (für Januar 2016) (anerkannte Mietkosten 458,75 Euro bzw. 461,87 Euro, anerkannte Heizkosten 139,88 Euro) zugrunde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 wies der Beklagte, nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 08.03.2016, die Widersprüche der Kläger vom 25.11.2015 und vom 03.12.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der vollständige Wegfall des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2. ab Dezember 2015 sei mit den Änderungsbescheiden vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 inzwischen berücksichtigt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung stünden den Klägern keine höheren Ansprüche zu. Die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen beliefen sich auf 473,92 Euro Grundmiete, 139,00 Euro Betriebs- und Nebenkosten sowie 228,76 Euro Heizkosten. Zur Berücksichtigung der angemessenen Kosten sei auf eine Bedarfsgemeinschaft, welche aus drei Personen bestehe, abzustellen. Die letzte vorangegangene Kostensenkungsaufforderung vom 12.11.2013 sei zwar noch für vier Personen ergangen, jedoch sei die Tochter R.... Ende August 2014 ausgezogen. Bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 29 AS 5771/14) habe der Beklagte die angemessenen Kosten für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft mitgeteilt. Die Kläger hätten somit über ein halbes Jahr Zeit gehabt, sich um eine Kostensenkung zu bemühen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien Kosten für Unterkunft und Heizung, welche den angemessenen Umfang überstiegen, in der Regel längstens für sechs Monate zu übernehmen. Für eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen sei gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB vom 07.06.2010 (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) eine Wohnung von 75 m² angemessen. Gemäß der Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie) betrage für Wohnungen zwischen 60 m² und 75 m² der angemessene Quadratmeterpreis für die Bruttokaltmiete im Vergleichsraum 1, zu welchem W.... gehöre, 5,09 Euro pro m². Dies ergebe eine angemessene Bruttokaltmiete von 381‚75 Euro (= 75 m² x 5,09 Euro pro m²). Bezüglich der Heizkosten habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Heizkosten, wenn sie über einem aus dem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag lägen, im Regelfall nicht mehr als angemessen anzusehen seien. Die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft werde sowohl mit Öl als auch mit Holz beheizt. Da der Bundesheizkostenspiegel für eine Mischbeheizung keinen Wert ausweise, sei auf den Höchstwert der oberen Grenzwerte von Heizöl, Erdgas und Fernwärme als Indiz für ein unwirtschaftliches Heizverhalten abzustellen. Der Höchstwert sei der für Fernwärme. Dieser betrage 22,30 Euro pro m². Dies ergebe Kosten in Höhe von 1.672,50 Euro (= 22,30 Euro pro m² x 75 m²) für ein Jahr. Dies entspreche monatlichen Kosten von 139,38 Euro. Da seit dem Bundesheizkostenspiegel 2014 die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits in diesem mitberücksichtigt würden, sei eine zusätzliche Gewährung nicht mehr erforderlich. Diese Bedarfe seien mit dem Bescheid vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2017 und vom 08.03.2016 auch bewilligt worden.
Hiergegen erhoben die Kläger am 24.03.2016 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 16 AS 1448/16), verfolgten ihr Begehren nach höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter und monierten die Kappung der Kosten der Unterkunft und Heizung mit dem Argument, die Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Beklagten entspreche nicht den vom BSG entwickelten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. In höchstem Maße zweifelhaft sei, ob der Beklagte die Vergleichsräume richtig gebildet habe. Die pauschale Herausnahme von 10 Prozent der verwerteten Daten als "Ausreißer" erscheine reichlich hoch und nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Beklagte überwiegend bis ausschließlich Daten aus Bestandsmieten erhoben und ausgewertet; damit werde nicht der aktuelle Wohnungsmarkt abgebildet. Die Datensätze aus den Angebotsmieten seien nach erfolgter Bereinigung zu gering und damit nicht repräsentativ. Neuvertragsmieten seien nicht erhoben und folglich auch nicht berücksichtigt worden. Auch werde die Privatvermietung komplett ignoriert. Zudem würden Angaben hinsichtlich des Abschlusszeitpunkts der bestehenden Mietverhältnisse fehlen, sodass unklar sei, ob der Beklagte mit seinen Erhebungen das aktuelle Mietniveau abgebildet habe. Hinsichtlich der Angaben zu den Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II würden Angaben zum Wohnstandard fehlen. Darüber hinaus würden lediglich Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 10 m² nicht einbezogen, was im Umkehrschluss bedeute, dass Wohnungen mit einer Mietfläche ab 10 m² aus Sicht des Beklagten zumutbar seien. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass in die Datenerhebung Wohnungen mit unzumutbarer Größe in relevantem Umfang eingeflossen seien. Die Angaben zu den Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter seien zudem widersprüchlich. Das Konzept definiere nicht, was es unter dem Begriff "Freundschaftsmieten" verstehe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob eine Bereinigung hinsichtlich unzumutbarer Wohnungen stattgefunden habe. Ferner sei nicht erkennbar, ob bei der Berücksichtigung der Angebotsmieten eine Duplettenbereinigung vorgenommen worden sei. Schließlich sei eine Aussortierung derjenigen Datensätze, welche keine separaten Vorauszahlungen für kalte Nebenkosten aufweisen würden, nicht erforderlich. Durch das Aussondern dieser Datensätze könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis verfälscht werde. Der Beklagte bleibe schließlich den Beweis schuldig, dass in den gebildeten Vergleichsräumen angemessener Wohnraum auch tatsächlich in ausreichender Menge vorhanden sei und angemietet werden könne. Da der Beklagte über kein schlüssiges Konzept verfüge, sei auf den um einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag angemessen erhöhten Tabellenwert zu § 12 Wohngeldgesetz abzustellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2018 hat das Sozialgericht Dresden den Beklagten, unter Abänderung des Bescheides vom 09.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 verurteilt, den Klägern für den Monat Januar 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 68,64 Euro für die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie in Höhe von 68,65 Euro für den Kläger zu 3. zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwischen der Klägerin zu 1. und ihrem Vater bestehe kein wirksamer, sondern nur ein scheinbarer Mietvertrag. Somit seien im vorliegenden Fall die anteiligen Kosten des selbst genutzten Hausgrundstückes maßgeblich. Die Bedarfe seien anteilig, entsprechend der vorgelegten Rechnungen, zu berücksichtigen. Da die weitergehenden Ansprüche der Kläger für den Monat Januar 2016 allein auf Heizkosten beruhen würden, käme es vorliegend auf die Schlüssigkeit des Konzeptes des Beklagten nicht an.
Gegen den, ihnen am 24.08.2018 zugestellten, Gerichtsbescheid haben die Kläger am 20.09.2018 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben, mit der sie ihr Begehren nach höheren Kosten für Unterkunft und Heizung weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vor: Es liege kein Scheinmietvertrag vor. Der Mietvertrag sei rechtswirksam und der Vermieter, der die Mieteinnahmen versteuere, verzichte nicht auf die Miete, zumal er auf die Mieteinnahmen angewiesen sei. Das Unterkunftskostenkonzept des Beklagten genüge nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept, sodass im Ergebnis auf den Höchstbetrag der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10prozentigen Sicherheitszuschlags abzustellen sei. Es liege eine fehlende Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten vor, weil in einer Vielzahl von Fällen die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten anhand des Sächsischen Betriebskostenspiegels ermittelt, in anderen Fällen die tatsächlichen Vorauszahlungen zu Grunde gelegt worden seien. Das Konzept ermögliche kein realitätsgerechtes Abbild des aktuellen Mietpreises bei Neuvermietungen, da die Gegenüberstellung der deutlich geringeren Anzahl der Angebotsmieten zu den Bestandsmieten ein Ungleichgewicht zeige und deutlich mache, dass die Datengrundlage für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen nicht repräsentativ sein könne. Die vom Beklagten neu gebildeten Vergleichsräume würden die Vorgaben des BSG ebenfalls nicht beachten, da die einzelnen Gemeinden immer noch zu weit auseinanderliegen würden und verkehrstechnisch nicht ausreichend miteinander verbunden seien. Denn in den meisten Vergleichsräumen gestalte sich die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel als äußerst schwierig. Auch die Heizkosten seien vom Beklagten zu Unrecht gekürzt worden, da der mittlerweile 18 Jahre alte Anbau keine Energieeffizienzklasse erfülle. Beim Wandaufbau handele es sich um den damaligen Standard. Die Fenster würden über keine spezielle Wärmedämmung verfügen, der Anbau sei nur teilunterkellert und verfüge nicht über einen ausgebauten Dachboden, sondern über ein sog. Kaltdach. Die Wohnräume würden die Kläger in der Heizperiode nur auf 20 Grad Celsius beheizen, dennoch entstünden erhebliche über dem Durchschnitt liegende Heizkosten, die letztlich bauseitige Ursachen haben müssten, da das Verbrauchsverhalten der Kläger im normalen Bereich (für Heizung und Warmwasser) liege. Es seien daher höhere Heizkosten anzuerkennen.
Der Beklagte hat, gegen den ihm am 27.08.2018 zugestellten Gerichtsbescheid, am 02.11.2018 Anschlussberufung zum Sächsischen Landessozialgericht erhoben und verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Zur Begründung führt er aus: Höhere Leistungen für Januar 2016 wegen der Heizkosten kämen nicht in Betracht, da die bereits für die Heizung berücksichtigten Beträge von monatlich gewährten 139,38 Euro anzurechnen seien. Im Übrigen folge der Beklagte der Bewertung des Sozialgerichts, weil ein Scheinmietvertrag vorliege. Ein Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkosten aus dem Mietvertrag bestehe nicht, da es an einer ernsthaften Mietzinsforderung fehle.
Die Kläger beantragen,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abzuändern und den Beklagten, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016, zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von (weiteren) 145,58 Euro und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von (weiteren) 174,85 Euro monatlich zu zahlen.
- die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
- die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abzuändern und die Klage (in Gänze) abzuweisen.
Der Beklagte erließ in Umsetzung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 am 13.09.2018 einen Ausführungsbescheid und gewährte den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2016 in Höhe von insgesamt 205,93 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 13.09.2018 hob der Beklagte den Ausführungsbescheid vom 22.12.2015 vollständig auf und forderte die Erstattung der – im Einzelnen monatlich aufgelisteten und auf die Kläger aufgeschlüsselten – im Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 vorläufig erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 830,46 Euro (monatlich: 89,50 Euro [für Dezember 2015] bzw. 92,62 Euro [für Januar bis August 2016]) zurück.
Kosten der Unterkunft und Heizung gewährte der Beklagte im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.08.2016 auf der Grundlage seiner Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie vom 10.07.2013. Den dort ausgewiesenen Bruttokaltmieten lag das – vom Beklagten selbst erstellte – sog. "schlüssige Konzept" vom 30.04.2013 zu Grunde. In diesem bildete der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich, der sich aus 15 Städten und 44 Gemeinden zusammensetzte, auf der Grundlage verschiedener sog. "Indikatoren" (Anzahl der Einwohner, Anzahl der Unternehmen, Anzahl der Beschäftigten, Anzahl der Schulen und Verkehrsanbindungen) 4 Vergleichsräume nach der sog. "Clustermethode" (die Wohnsitzgemeinde der Kläger [W....] gehörte zum Vergleichsraum 1). Den Bruttokaltmietwerten lag eine Datenerhebung zu Grunde, die
- Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012,
- Bestandsmieten von Wohnungen, auf der Grundlage einer Befragung von 26 Großvermietern im Zeitraum vom 21.08.2012 bis 22.02.2013 und
- Angebotsmieten, die auf dem Wohnungsmarkt des gesamten Landkreises angeboten worden und aus 9 verschiedenen Informationsquellen im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 28.02.2013 stammte,
erfasste. Dabei wurden insgesamt 41.638 Nettokaltmieten- und 33.516 kalte Nebenkosten-Datensätze aus Bestands- und Angebotsmieten erfasst und ausgewertet. Sämtliche erhobenen Daten wurden einheitlich strukturiert, nicht verwertbare Datensätze wurden ausgegliedert, die Datensätze wurden nach Gemeinden gruppiert, die gruppierten Datensätze wurden dem gebildeten Vergleichsraum zugeordnet, die Daten wurden im jeweiligen Vergleichsraum nach Wohnflächenkategorien differenziert, eindeutige sog. "Ausreißer" innerhalb der jeweiligen Wohnflächenkategorie im jeweiligen Vergleichsraum wurden mittels Berechnung des 0,05-Quantils bzw. des 0,95-Quantils identifiziert sowie aus den verbliebenen Daten der Median gebildet. Als Ergebnis wies das Konzept das arithmetische Mittel der 3 Medianwerte (je Datenquelle und je Wohnflächenkategorie) jeweils für die Nettokaltmieten und die kalten Betriebskosten als Werte für die angemessenen Bruttokaltmieten aus. Im Vergleichsraum 1 gelangte der Beklagte in der Wohnflächenkategorie 3 (über 60 bis 75 m² Wohnfläche), also für einen 3-Personen-Haushalt, zu einem Nettokaltmietenwert von 4,29 Euro je m², einem Wert für kalte Nebenkosten von 0,80 Euro je m², einem Bruttokaltmietenwert von 5,09 Euro je m² und damit zu einer Maximalbruttokaltmiete in Höhe von 381,75 Euro. Aufgrund von Beanstandungen des Sozialgerichts Dresden (in anderen Verfahren) zur Vergleichsraumbildung sowie zur Entfernung von sog. "Dopplern" entwickelte der Beklagte sein sog. "schlüssiges Konzept" – nach Maßgaben im Nachfolgekonzept aus dem Jahr 2016 – (mit Wirkung für die Vergangenheit) weiter, indem er
- bei der Vergleichsraumbildung von der sog. "Clustermethode" vollständig Abstand nahm und seinen Landkreis nunmehr in 9 Vergleichsräume (Bautzener Land, Bischofswerdaer Land, Dresdner Land, Hoyerswerdaer Land, Kamenzer Land, Stadtgebiet Bautzen, Stadtgebiet Bischofswerda, Stadtgebiet Hoyerswerda und Stadtgebiet Kamenz) unterteilte (die Wohnsitzgemeinde der Kläger [W....] gehörte zum Vergleichsraum 5 [Kamenzer Land]) und
- sog. "Doppler" entfernte.
Datengrundlage der Weiterentwicklung bildeten die ursprünglich erhobenen Datensätze aus Bestands- und Angebotsmieten, in den jeweils erhobenen einzelnen Gemeinden. Als Ergebnis wies die Weiterentwicklung das arithmetische Mittel der 3 Medianwerte (je Datenquelle und je Wohnflächenkategorie) jeweils für die Nettokaltmieten und die kalten Betriebskosten als Werte für die angemessenen Bruttokaltmieten aus. Im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) gelangte der Beklagte in der Wohnflächenkategorie 3 (über 60 bis 75 m² Wohnfläche), also für einen 3-Personen-Haushalt, zu einem Nettokaltmietenwert von 4,42 Euro je m², einem Wert für kalte Nebenkosten von 1,18 Euro je m², einem Bruttokaltmietenwert von 5,60 Euro je m² und damit zu einer Maximalbruttokaltmiete in Höhe von 420,00 Euro.
Der Senat hat Unterlagen von den Beteiligten beigezogen und mit Beschluss vom 01.07.2021 Beanstandungen an dem Unterkunftskostenkonzept gegenüber dem Beklagten ausgesprochen. Der Beklagte hat mit Nacherhebungen und Stellungnahmen vom 10.09.2021 und vom 07.06.2022 auf die Beanstandungen reagiert.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Die nicht fristgerechte und deshalb unselbständige Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls teilweise begründet. Deshalb ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 (teilweise, nämlich für den streitgegenständlichen Monat Januar 2016, auch zu Lasten der Kläger) abzuändern und der Beklagte, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 09.03.2016, zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 73,94 Euro monatlich (kopfanteilig in Höhe von 24,66 Euro monatlich für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 24,64 Euro monatlich für die Kläger zu 2. und 3.) zu zahlen. Anspruch auf noch höhere Leistungen haben die Kläger nicht. Der Beklagte dringt mit seiner Anschlussberufung lediglich für den Monat Januar 2016 teilweise durch.
1.
Die Berufung der Kläger ist statthaft (§ 143 SGG), weil sie den zulassungsbedürftigen Beschwerdewert von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Kläger im konkreten Verfahren beträgt insgesamt 1.544,38 Euro (errechnet aus dem konkreten Begehren der Kläger im Berufungsverfahren in Form von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 145,58 Euro für den Monat Dezember 2015 sowie in Form von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 174,85 Euro für die Monate Januar 2016 bis August 2016). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten unterliegt keiner Statthaftigkeit, da sie keine Beschwer voraussetzt (vgl. dazu grundlegend bereits: BSG, Urteil vom 23.02.1966 - 2 RU 103/65 - juris, RdNr. 38) und somit auch ein Mindestbeschwerdewert gem. § 144 Abs. 1 SGG nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 15/05 R - juris, RdNr. 17).
Die Klägerin zu 2. ist 2022 und der Kläger zu 3. ist 2023 volljährig geworden; sie sind daher (inzwischen) prozessfähig. Sie wurden zuvor als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs. 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1. vertreten. Diese übte zwar nicht die alleinige elterliche Sorge aus, sondern war gemeinsam mit dem Kindsvater (T....) sorgeberechtigt (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf die gerichtliche Aufforderung vom 18.05.2021 hat die Klägerin zu 1. jedoch eine Zustimmungserklärung des mitsorgeberechtigten Kindsvaters vom 20.05.2021 zur Durchführung des Rechtsstreits durch die mitsorgeberechtigte Klägerin zu 1. vorgelegt und ist dadurch zur alleinigen Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bevollmächtigt worden (vgl. zum Erfordernis der Alleinvertretungsberechtigung exemplarisch: BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - juris, RdNr. 11; BSG, Urteil vom 16.12.2013 - B 14 AS 50/12 R - juris, RdNr. 15). Diese Bevollmächtigung bedeutete zugleich eine Genehmigung der bis dahin vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Sie war nicht weiter beschränkt und berechtigte also zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und schloss die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und die Beauftragung der jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung im Verfahren mit ein (BSG, Urteil vom 16.12.2013 - B 14 AS 50/12 R - juris, RdNr. 15).
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018) der Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 gewährt hat. Die – nach Widerspruchseinlegung am 25.11.2015 und am 03.12.2015 erlassenen – Änderungsbescheide des Beklagten vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 sind gemäß § 86 Abs. 1 SGG (bereits) Gegenstand des (Widerspruchs-) Verfahrens geworden, soweit sie den Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 für die Monate Dezember 2015 bis August 2016 im Sinne einer regelnden Verfügung tatsächlich abänderten. Letzteres ist – soweit für das konkrete Verfahren von Belang – nicht der Fall im Hinblick auf die mit dem Änderungsbescheid vom 08.03.2016 vom Beklagten zu Grunde gelegten höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (in Höhe von 598,13 Euro [für Dezember 2015] bzw. in Höhe von 601,25 Euro monatlich [für Januar bis August 2016]) im Vergleich zum Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.11.2015 (in Höhe von jeweils 508,63 Euro monatlich [für Dezember 2015 bis August 2016]), weil diese Bedarfserhöhung lediglich auf dem (vorläufigen) Ausführungsbescheid vom 22.12.2015 basiert und der Beklagte durch Inbezugnahme dieses Ausführungsbescheides vom 22.12.2015 im Änderungsbescheid vom 08.03.2016, durch ausdrücklichen Hinweis auf die Fortgeltung der vorläufigen Leistungshöhe der Kosten der Unterkunft und Heizung infolge des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 16 AS 6261/15 ER) sowie durch Erläuterung der Änderungsgründe (Neuberechnung wegen Wegfalls des Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2. ab Dezember 2015) – in objektiv erkennbarer Art und Weise – klargestellt hat, dass insoweit eine weitergehende (verbindliche) höhere Leistungsbewilligung nicht erfolgen sollte und auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Eigenständige, tatsächlich abändernde, regelnde Verfügungen hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung enthält der Änderungsbescheid vom 08.03.2016 deshalb nicht.
Im Übrigen ist weder der Ausführungsbescheid vom 22.12.2015 nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des (Klage-) Verfahrens, noch der Ausführungsbescheid vom 13.09.2018 nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des (Berufungs-) Verfahrens geworden, weil der Beklagte mit diesen Bescheiden jeweils keine eigenständigen Regelungen getroffen, sondern nur vorläufig oder in Ausführung nicht endgültig rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen Leistungen gewährt hat (vgl. zu derartigen Konstellationen beispielsweise: BSG, Urteil vom 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - juris, RdNr. 10; BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris, RdNr. 12 mit weiteren Nachweisen). Den Ausführungsbescheid vom 22.12.2015 hat der Beklagte im Übrigen mit dem Aufhebungsbescheid vom 13.09.2018 bereits vollständig zurückgenommen, sodass er auch insofern wegen Erledigung keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag (§ 39 Abs. 2 Var. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]).
Die Kläger begehren, den Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 (§ 96 Abs. 1 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 (§ 95 SGG) abzuändern und weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 145,58 Euro (Dezember 2015) bzw. 174,85 Euro (Januar 2016 bis August 2016) für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 zu bewilligen. Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen der Kläger für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2015 bis August 2016, weil sie ihre Klagen – eindeutig zumindest im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 05.07.2021 (aufgrund des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 18.05.2021) – hierauf beschränkt haben. Nachdem es sich in allen, den streitigen Zeitraum regelnden Bescheiden um eine abtrennbare Verfügung handelt, konnte die Klage auf die Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in zulässiger Weise beschränkt werden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 10; BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 11; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - juris, RdNr. 10; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - juris, RdNr. 12; BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R - juris, RdNr. 12). Die Kläger verfolgen ihr Begehren nach höherem Arbeitslosengeld II für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (begrenzt auf den Betrag nach der Wohngeldtabelle inklusive Sicherheitszuschlag von 10 Prozent) im Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016 zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG).
3.
Rechtsgrundlage des Anspruchs der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.08.2016 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I, S. 850). In Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - juris, RdNr. 14 f.).
Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II, denn sie erfüllen die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II umfasst neben dem hier nicht streitgegenständlichen Regelbedarf und etwaigen Mehrbedarfen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden erbracht, soweit die Bedarfe nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin zu 1. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II), die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. waren als Kinder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Sämtliche Kläger hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten. An der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1. im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II bestehen keine Zweifel, zumal das Verfahren des § 44a SGB II nicht eingeleitet worden war. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 bis 5 SGB II erfüllten. Über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten die Kläger von Dezember 2015 bis August 2016 nicht. Demgegenüber hatten die Kläger zu 2. und 3. zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) in Form von Unterhaltsvorschuss (im Hinblick auf die Klägerin zu 2. lediglich für Dezember 2015) und Kindergeld, weswegen der Beklagte den Klägern zu 2. und 3. für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend Arbeitslosengeld II durchgehend unter bedarfsmindernder Berücksichtigung von Einkommen bewilligte. Die Höhe und die jeweilige Anrechnung des Einkommens stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 Bezug nehmen kann (§ 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 136 Abs. 3 SGG).
4.
Hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung stehen den Klägern der Höhe nach, folgende – im konkreten Fall angemessene – Leistungen zu:
- Grundmiete (Nettokaltmiete): 331,50 Euro
- Vorauszahlung Betriebskosten: 88,50 Euro
- Vorauszahlung Heizkosten: 175,07 Euro
insgesamt: 595,07 Euro.
Noch höhere Leistungen, insbesondere solche nach der Wohngeldtabelle (inklusive eines 10prozentigen Sicherheitszuschlags) – wie die Kläger teilweise einschränkend begehrten –, kommen nicht in Betracht, weil sie lediglich Anspruch auf die von der Beklagten nach einem schlüssigen Konzept festgelegten angemessenen Unterkunftskosten sowie auf angemessen erhöhte Heizkosten haben.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die Leistungen der Höhe nach. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Angemessenheit in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit bestehen nicht, zumal bei der Auslegung und Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere die Regelungen der §§ 22a bis c SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. dazu beispielsweise: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 17 f.; zum Unterschied zwischen Berücksichtigungs- und Beachtenspflicht vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 34; zur Vereinbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vgl. weiterhin beispielsweise: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris, RdNr. 13 ff.).
Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R - juris, RdNr. 15).
5.
Die tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 setzen sich, ausweislich der mietvertraglichen Vereinbarungen, wie folgt zusammen:
- Grundmiete (Nettokaltmiete): 473,92 Euro
- Vorauszahlung Betriebskosten: 139,00 Euro
- Vorauszahlung Heizkosten: 228,76 Euro
insgesamt: 841,68 Euro.
Zu den, dem Grunde nach gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übernahmefähigen (kalten) Betriebskosten gehören im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch die mietvertraglich vereinbarten Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage als monatlicher Festbetrag in Höhe von 5,00 Euro, weil es sich bei dieser Nebenkostenposition um umlagefähige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 15 Buchst. b) der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) vom 25.11.2003 (BGBl. I, S. 2346) handelt und im konkreten Mietvertrag vom 12.11.2008 eine dahin gerichtete Zahlungsverpflichtung (dort in § 5 Ziffer 5.2.13 und Ziffer 5.3.3 sowie in § 16) der Kläger vereinbart wurde (vgl. zu solchen Konstellationen beispielsweise ausführlich: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - juris, RdNr. 16-19).
Von diesen tatsächlichen Kosten (in Höhe von insgesamt 841,68 Euro monatlich) ist hinsichtlich der Beurteilung ihrer Angemessenheit im konkreten Fall auch auszugehen. Denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 22.08.2018 handelt es sich bei dem zwischen der Klägerin zu 1. als Mieterin und ihrem (inzwischen verstorbenen) Vater als Vermieter geschlossenen "Einfamilienhaus-Mietvertrag" vom 12.11.2008 nicht um einen Scheinmietvertrag.
Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum – wie im vorliegenden Fall – können Rechtsgrundlage für die Anerkennung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarfe sein, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, was unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - juris, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - juris, RdNr. 13; BSG, Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B - juris, RdNr. 7). Denn auch vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Verwandten sind im Rechtsverkehr verbindlich. Freilich sind an ihren Nachweis wegen der aufgrund der engen familiären Bindung in Betracht zu ziehenden Gefahr kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil Dritter grundsätzlich inhaltlich gleiche Anforderungen wie zwischen nicht verbundenen Beteiligten zu stellen, lediglich formale Anforderungen können nach den Umständen reduziert sein. Zudem muss das hiernach als fremdüblich vereinbart zugrunde Gelegte auch tatsächlich wie vereinbart zwischen den Beteiligten vollzogen worden sein. Dabei kann nicht schematisch auf alle Vergleichselemente eines "Fremdvergleichs" zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - juris, RdNr. 20). Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R - juris, RdNr. 16) und diesbezüglich kommt es auf die Nachvollziehbarkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist (§ 128 SGG). Ein Scheingeschäft kann auch nicht damit begründet werden, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.05.2011 - L 7 AS 221/09 - juris, RdNr. 19).
Hiervon ausgehend, ist ein Scheinmietvertrag, bezogen auf den Mietvertrag vom 12.11.2008, der allein für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich ist, nicht feststellbar:
Das vertragliche Mietverhältnis wurde über Jahre hinweg tatsächlich gelebt und vollzogen, auch wenn die Zahlung des Mietzinses seit Beginn des "Einfamilienhaus-Mietvertrag[es]" vom 12.11.2008 auf der Abtretung der vom Beklagten gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vom 12.06.2008 mit Wirkung ab 01.01.2009 basierte. Die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages wurde bereits in der Vergangenheit dadurch unterstrichen, dass der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. mit Mietaufhebungsvertrag vom 18.06.2012 mit Wirkung zum 31.08.2012 aus dem ursprünglich gemeinsam auf Mieterseite mit der Klägerin zu 1. abgeschlossenen Mietvertrag entlassen wurde. Denn, hätte es sich lediglich um ein (von Anfang an) beabsichtigtes (unwirksames) Scheingeschäft unter Familienangehörigen gehandelt, hätte es des Abschlusses eines solchen Ergänzungs- und Abänderungsvertrages (nach dem Willen der Beteiligten) nicht bedurft.
Plausibel hat die Klägerin zu 1. im Berufungsverfahren zudem dargelegt, dass sich auf Seiten des Vermieters, wegen dessen beginnender Demenz, der Sohn des Vermieters (und Bruder der Klägerin zu 1., M....) um die behördlichen und vertraglichen, und damit auch um die mietvertraglichen, Angelegenheiten gekümmert hatte, der viele Jahre kostenlos im Haus seines Vaters wohnte. Dieser erstellte, anfangs gemeinsam mit dem Vermieter, sowohl die beiden Mietverträge mit Wirkung zum 01.01.2006 sowie mit Wirkung zum 01.01.2009, als auch die Betriebskostenabrechnungen für den Wohnhausanbau, in der die Kläger wohnten, sowie die späteren Mahnungen (beispielsweise vom 03.09.2018), nachdem die Mietzinszahlungen teilweise ausblieben. Weil allein M.... Zugriff auf die Unterlagen des Vermieters hatte, konnten die Kläger auch lediglich "häppchenweise" – behördlicher- oder gerichtlicherseits angeforderte – Unterlagen des Vermieters vorlegen. Der Bruder der Klägerin zu 1. hatte keinerlei Interesse an einem Scheinmietvertrag, zumal sich die Geschwister untereinander ohnehin nicht einig waren und das verwandtschaftliche Verhältnis konfliktbehaftet war. Nachvollziehbar hatten die Kläger hierzu vorgetragen, dass sie zunächst, infolge der Kappung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten, beabsichtigten aus dem Anbau des Vaters auszuziehen. Dies teilte die Klägerin zu 1. auch ihrem Vater mit, der sich mit dem Gedanken des Auszuges seiner Tochter und seiner Enkel aus der Wohnung, auch infolge seines Alters und seiner beginnenden Erkrankung, nicht anfreunden konnte. Er wäre den Klägern damals auch entgegengekommen und hätte die Miete etwas reduziert, allerdings war der Bruder der Klägerin dagegen. Stattdessen wurde der Klägerin zu 1. dann durch ihren Vater geraten, gerichtlich gegen den Beklagten vorzugehen und ihre Leistungsansprüche klären zu lassen, um sie finanziell in die Lage zu versetzen, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Nach langem hin und her entschied sich die Klägerin zu 1. dazu, gerichtlich gegen die Kappung der Kosten der Unterkunft vorzugehen und nicht (sofort) auszuziehen. Die Klägerin zu 1. war dabei der Auffassung, dass die Angelegenheit in ein bis zwei Jahren geklärt sein könnte, was sich allerdings nicht realisierte. Dieser Vortrag der Kläger, und insbesondere der gegen einen Scheinmietvertrag sprechende Umstand, dass der Vermieter zu keinem Zeitpunkt bereit war, auf den Mietzins (gänzlich) zu verzichten, ist aufgrund der in den anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Vermieters (beispielsweise vom 24.09.2018) hinreichend belegt.
Überdies haben die Kläger – den verfahrensstreitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016 betreffend – durch Vorlage der (vom "verwaltenden" Bruder des Vaters den Klägern ausgehändigten) Steuerbescheide des Vermieters vom 03.11.2016 für das Einkommensteuerjahr 2015 und vom 06.11.2017 für das Einkommensteuerjahr 2016 konkret und nachvollziehbar belegt, dass der Vermieter finanziell selbst auf die Mieteinnahmen angewiesen war, weshalb eine – selbst auf das Verwandtschaftsverhältnis gehörig Rücksicht nehmende – dauerhafte Stundung des Mietzinses über mehrere Jahre, weder rechtlich erwartet werden konnte, noch als sittlich geboten zu erscheinen vermochte. Denn den Steuerbescheiden des Vermieters vom 03.11.2016 und vom 06.11.2017 lassen sich lediglich eigene Altersrenteneinkünfte des Vermieters in Höhe von jährlich 16.796 Euro mit einem besteuerbaren Anteil in Höhe von 12.085 Euro (im Einkommensteuerjahr 2015) bzw. in Höhe von jährlich 17.510 Euro mit einem besteuerbaren Anteil in Höhe von 12.979 Euro (im Einkommensteuerjahr 2016) entnehmen, aus denen neben dem eigenen Lebensunterhalt keine zusätzlichen Grundstücksunterhaltungskosten und fremde Wohnungsbetriebskosten finanzierbar sind.
Dem vom Beklagten im Berufungsverfahren wiederholt behaupteten Scheinmietvertrag steht zudem zum einen entgegen, dass der Vermieter – ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 03.11.2016 für das Einkommensteuerjahr 2015 sowie ausweislich des Einkommensteuerbescheides vom 06.11.2017 für das Einkommensteuerjahr 2016 – Nettoeinkünfte aus Vermietung (aus bebauten Grundstücken) in Höhe von 4.786 Euro (im Einkommensteuerjahr 2015) bzw. 2.822 Euro (im Einkommensteuerjahr 2016) tatsächlich (im steuerrechtlichen Sinn) erzielte. Dieser Nettogewinn aus Vermietungseinkünften in Höhe von 4.786 Euro (im Einkommensteuerjahr 2015) bzw. 2.822 Euro (im Einkommensteuerjahr 2016) resultierte – ausweislich, der gleichfalls von den Klägern vorgelegten (und vom "verwaltenden" Bruder des Vaters den Kläger ausgehändigten) Einkommensteuererklärungen des Vermieters für die Einkommensteuerjahre 2015 sowie 2016 – aus Bruttoeinnahmen aus Vermietung in Höhe von 9.987 Euro (jeweils im Einkommensteuerjahr 2015 und 2016), denen Bruttoausgaben aus Vermietung in Höhe von 5.201 Euro (im Einkommensteuerjahr 2015) bzw. 7.165 Euro (im Einkommensteuerjahr 2016) gegenüberstanden. Zum anderen steht der Behauptung des Beklagten im konkreten Fall (also für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016) entgegen, dass die Kläger – aufgrund der Direktüberweisung durch den Beklagten in voller Höhe – die vereinbarten Mietzinszahlungen an den Vermieter tatsächlich leisteten. Im Übrigen belegt auch der von den Klägern vorgelegte, dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.12.2008 übermittelte Auftrag, die Wohnkosten ab 01.01.2009 direkt dem Vermieter (in der jeweils geschuldeten vollen Höhe) zu überweisen, die Ernsthaftigkeit des entgeltlich vereinbarten Mietverhältnisses. Der Beklagte kam diesem "Überweisungsverlangen" auch über etliche Jahre (konkret vom 01.01.2009 bis einschließlich 31.08.2018) nach und stellte die Ernsthaftigkeit des entgeltlich vereinbarten Mietverhältnisses (zumindest dem Grunde nach) nicht in Abrede.
Soweit der Beklagte zudem wiederholt darauf hinwies, unerklärlich sei, wie die Kläger die – im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 – monatlich nicht gedeckten Kosten in Höhe von 194,33 Euro (Dezember 2015) bzw. 240,43 Euro (Januar bis August 2016) (Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag in Höhe von 841,68 Euro und dem [nach dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig] gewährten Betrag in Höhe von 647,35 Euro [Dezember 2015] bzw. in Höhe von 601,25 Euro [Januar bis August 2016]) aus den Regelleistungen hätten bestreiten und noch dazu ihren Lebensunterhalt hätten sicherstellen wollen, vermag er mit diesem – seiner Ansicht nach für einen Scheinmietvertrag sprechenden – Einwand aus rechtlichen Gründen nicht gehört zu werden. Denn ein Scheingeschäft darf nicht damit begründet werden, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.05.2011 - L 7 AS 221/09 - juris, RdNr. 19). Es kommt nicht darauf an, ob ein Hilfebedürftiger den Mietzins aus eigenen Mittel wird bezahlen können. Im Gegenteil: Der Betroffene stellt einen Antrag auf Leistungen, weil er hilfebedürftig ist und sein Existenzminimum, also auch die Miete, nicht selbst sicherstellen kann (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris, RdNr. 24). Die Gedankenfolge: "Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Kläger die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht", ist ein vollständiger Zirkelschluss (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.05.2011 - L 7 AS 221/09 - juris, RdNr. 19).
Soweit der Beklagte schließlich im Berufungsverfahren noch einwandte, es stelle sich die Frage, ob der Vater tatsächlich alleiniger Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen sei oder ob vormals seine im Jahr 2013 verstorbene Ehefrau Miteigentümerin gewesen sei, mit der Folge, dass die Klägerin zu 1. "bereits im Jahr 2013" anteilig Miteigentümerin des Grundstücks geworden sei, sodass ein etwaig vormals bestehendes Mietverhältnis durch Erwerb der Mitvermieterstellung zum Erlöschen gekommen sei, handelt es sich bei diesem Einwand um eine weitere unzutreffende Mutmaßung des Beklagten. Denn die Klägerin zu 1. erwarb keine Miteigentümerstellung kraft Erbrechts nach dem Tod ihrer 2011 verstorbenen Mutter (L....). Ausweislich des von den Eltern der Klägerin zu 1. am 09.03.1994 handschriftlich verfassten gemeinschaftlichen Ehegattentestaments setzten sich die Eheleute (U.... und L....) gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Universalerben ein, sodass der Vater der Klägerin zu 1. mit dem Tod seiner Ehefrau am 18.11.2011 testamentarisch gewillkürter Alleinerbe wurde. Ein diesbezüglicher Erbschein als Alleinerbe wurde dem Vater der Klägerin zu 1. vom Nachlassgericht des Amtsgerichts Kamenz (Geschäfts-Nr.: ….) am 10.07.2013 erteilt. Infolgedessen wurde der Vater der Klägerin zu 1. als Alleineigentümer des Hausgrundstücks im Grundbuch von V.... (Grundbuchblatt ….) am 08.10.2013 eingetragen. Aufgrund dieser durch Unterlagen nachgewiesenen Tatsachen, ist weder den vom Beklagten angestellten Spekulationen, noch den auf diese Spekulationen gegründeten Beweisanträgen des Beklagten (Vernehmung der vier Geschwister der Klägerin zu 1. [K...., M...., J.... und I....]) nachzugehen.
6.
Die tatsächlichen, mietvertraglich geschuldeten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 841,68 Euro sind jedoch im konkreten Fall unangemessen und der Beklagte hat diese teilweise zutreffend gekappt.
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in zwei größeren Schritten: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 19). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 20):
(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten,
(5) gegebenenfalls Fortschreibung.
Der zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze erforderliche konkret-individuelle Prüfungsumfang lässt sich mit anderen Worten wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der Prüfung der abstrakten Angemessenheit werden zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der Wohnstandard bestimmt. Anschließend wird festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Danach ist zu ermitteln, wie viel auf dem so festgelegten Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft den so gebildeten Wert, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach dem ermittelten Wert angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, RdNr. 14 ff.; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 19 ff.).
zu (1): Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis entsprechend dem Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 15). Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris, RdNr. 16 ff.; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris, RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris, RdNr. 19), so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben, bestimmt. Der Freistaat Sachsen hatte im hier streitigen Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016 jedoch keine Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG erlassen. Für diese Fallgestaltungen hat das BSG bereits entschieden, dass mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität die Heranziehung anderweitiger aktueller Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße vertretbar ist (vgl. zum Freistaat Sachsen: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris, RdNr. 15). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze legt der Senat weiterhin (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 547/17 - juris, RdNr. 100; Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 548/17 - juris, RdNr. 104; Sächsisches LSG, Urteil vom 14.09.2018 - L 7 AS 1167/15 - juris, RdNr. 43; Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 29; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 - juris, RdNr. 68 ff.) – ebenso wie andere Senate des Sächsischen LSG (vgl. dazu: Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2023 - L 3 AS 155/16 - juris, RdNr. 43; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2023 - L 3 AS 1237/15 - juris, RdNr. 47; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2021 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 30; Sächsisches LSG, Urteil vom 16.11.2017 - L 3 AS 511/15 - juris, RdNr. 47; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER - juris, RdNr. 26) – vorliegend die am 16.07.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen vom 07.06.2010 (VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen, SächsABl. Nr. 28, S. 963) zu § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 9/2002, S. 168) zugrunde. Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Fall des 3-Personen-Haushalts der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 75 m² aus. Diese Vorgehensweise hat das BSG betreffend den Freistaat Sachsen in der Vergangenheit nicht beanstandet. Das BSG hat betont, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zukomme. Bereits mit dem Rückgriff auf die Werte nach § 10 WoFG werde bewusst in Kauf genommen, dass sich die Werte möglicherweise nicht immer daran orientierten, welche Größe eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt haben müsse (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris, RdNr. 15). Hierbei ist zu würdigen, dass die Schaffung einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG im Freistaat Sachsen damals abgelehnt wurde, weil aufgrund des Überangebots an Wohnungen im Freistaat kein Bedarf an einer Regelung zur Wohnungsförderung gesehen wurde (vgl. dazu schon: BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, RdNr. 17).
Dem steht auch ein Außerkrafttreten der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen zum 31.12.2015 (vgl. hierzu: Sächsisches LSG, Urteil vom 16.11.2017 - L 3 AS 511/15 - juris, RdNr. 47) nicht entgegen, zumal es nach der Rechtsprechung des BSG aus Gründen der Rechtssicherheit unschädlich ist, wenn entsprechende landesrechtliche Bestimmungen, die aufgrund von § 10 WoFG ergangen waren, zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, ohne dass neue an ihre Stelle getreten sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 15; zustimmend: Lauterbach, SGb 2016, 533, 534). Zudem wurde zum einen die Unterkunftskostenrichtlinie vom 10.07.2013 bereits vor dem 01.01.2016 erlassen. Zum anderen ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum (RiLi gebundener Mietwohnraum) vom 22.11.2016 (Sächs. ABl. Nr. 49, S. 1471) erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten (vgl. Abschnitt VIII. RiLi gebundener Mietwohnraum vom 22.11.2016). Weiterhin bestimmt diese Richtlinie auch keine von der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen abweichende Wohnflächenhöchstgrenzen (vgl. Abschnitt IV. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 RiLi gebundener Mietwohnraum vom 22.11.2016), was im Übrigen bis zum jetzigen Zeitpunkt gilt (vgl. Abschnitt IV. Nr. 1 Buchst. a Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum vom 29.04.2021, Sächs. ABl. S. 502). Schließlich galten ab dem 01.01.2016 auch keine anderweitigen landesrechtlichen Regelungen über die Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau, auf die zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche abzustellen ist (vgl. hierzu beispielsweise: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris, RdNr. 18).
Die insoweit festgelegte angemessene Wohnungsgröße für einen 3-Personen-Haushalt mit 75 m² beachtet § 1 Abs. 2 der "Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie)" vom 10.07.2013, die im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.08.2016 galt.
Die Wohnfläche der Wohnung der Kläger liegt mit 98 m2 über der abstrakt angemessenen Wohnfläche von maximal 75 m2. Eine besondere Fallkonstellation, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Wohnfläche führen könnte (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R - juris, RdNr. 12), liegt bei den Klägern nicht vor.
zu (2): Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R - juris, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - RdNr. 15; zur Maßgeblichkeit des einfachen Standards siehe auch: § 22a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II; zur Garage oder zum Stellplatz als Ausstattungsmerkmal, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken dient, vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 39/20 R - juris, RdNr. 15).
Dies legt auch der Beklagte zugrunde. Als Indikator des einfachen Standards hat er bewusst einzig den Preis der Wohnungen gewählt (so bereits zutreffend: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 62).
Gegen dieses methodische Vorgehen hat der Senat keine Beanstandungen, da sich die vom BSG genannten Kriterien für einen angemessenen Wohnungsstandard regelmäßig als Mietpreis bildende Faktoren im Quadratmeterpreis niederschlagen, wobei es genügt, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. dazu ausdrücklich im Sinne einer ständigen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 - juris, RdNr. 24 und 28; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 18; zur Definition des einfachen Mietpreises vgl. beispielsweise auch: "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" herausgegeben vom BMVBS, erarbeitet von Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH, Stand: Januar 2013, S. 22 f.).
zu (3): Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 28) unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 27). Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend: BSG, Urteil vom 19.09.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 16 ff.; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - juris, RdNr. 15; ausführlich auch: BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 24; zur Berücksichtigung der §§ 22a Abs. 3, 22b Abs. 1 und 2, 22c Abs. 1 SGB II in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 23; zuletzt: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 32).
Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es demnach als Ausgangspunkt eines schlüssigen Konzepts respektive der einem solchen zugrundeliegenden Daten. Ob ein schlüssiges Konzept förmlich bekanntgemacht werden muss, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Richtlinien für die Pauschalierung nach § 101a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen ihrer unmittelbaren Außenwirkung gegenüber Dritten gefordert wurde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 CN 1/03 - juris, RdNr. 17), ist im Rahmen des § 22 SGB II nicht ausschlaggebend. Demnach kommt auch dem hier zugrunde zulegenden "Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016" als Basis für die Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten allein Innenrechtsqualität zu.
Ein schlüssiges Konzept muss – wie bereits erwähnt – die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Dazu muss es – bei Methodenfreiheit und trotz Methodenvielfalt – folgende Anforderungen erfüllen (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 28):
- Feststellung eines zulässigen örtlichen Vergleichsraums;
- planmäßige und nachvollziehbare Erhebung aktueller repräsentativer und valider Daten im vollständigen Vergleichsraum, unter Darlegung
- des Gegenstands der Datenerhebung,
- des Beobachtungszeitraum,
- der Art und Weise der Datenerhebung,
- der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung;
- realitätsgerechte nachvollziehbare Ermittlung des Angemessenheitswertes unter Beachtung der rechtlichen, methodischen Voraussetzungen und mathematisch-statistischen Standards, insbesondere unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation;
- Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird, bzw. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. Dresden Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
An diesen Anforderungen hat das BSG – mit zum Teil abgewandelter Terminologie – auch in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten, allerdings nicht mehr im Sinne eines feststehenden Katalogs von Mindestanforderungen (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 24: "Dies erfordert … insbesondere …"; ebenso: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 32: "Dies erfordert ... insbesondere ...").
Die, im streitgegenständlichen Zeitraum allein maßgebliche, Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie vom 10.07.2013 beruht auf dem "Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016". Das "Konzept 2013", dem Datenerhebungen in allen Gemeinden des Landkreises zu Grunde lagen, teilte den Landkreis Bautzen ursprünglich in vier Vergleichsräume ein, die nach der sog. Cluster-Vergleichsraumtypisierung gebildet wurden. Vergleichsraumbildungen nach der Clusteranalyse sind jedoch unzulässig und erfüllen nicht die Kriterien für ein schlüssiges Konzept (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R - juris, RdNr. 36 ff.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 34 ff.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R - juris, RdNr. 33 ff.). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund entwickelte der Beklagte das "Konzept 2013" zur Vergleichsraumbildung und zur Entfernung von Dopplern "wie im Konzept 2016" weiter und berechnete die "zum Konzept 2013 erhobenen Daten" neu. Dieses Vorgehen als solches ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil der Beklagte dem "Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016" keine erstmals oder neu erhobenen (späteren) Daten für einen rückwirkenden Zeitraum zugrunde gelegt, sondern die ursprünglich erhobenen Daten lediglich anders bewertet und gewichtet hat. Ein solches Vorgehen ist zulässig (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 42; BSG, Urteil vom 20.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 28 und 39), weil es sich nur um den Rückgriff auf schon vorhandene Datengrundlagen (also um Nachbesserungen auf der Grundlage bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts vorliegender Daten) handelt. Im konkreten Fall erfolgte daher keine (unzulässige) rückwirkende Anwendung eines neuen Konzepts, sondern eine (zulässige) Nachbesserung des alten Konzepts (vgl. zu solchen, nicht zu beanstandenden Konstellationen: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R - juris, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - juris, RdNr. 22 ff.).
Den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an die Schlüssigkeit wird das "Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016" für den hier relevanten, streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.08.2016 und den Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) für einen 3-Personen-Haushalt gerecht.
zu (3.1.): Für die Erstellung eines Konzepts ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 14; BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 22).
Als örtlichen Vergleichsraum legte der Beklagte zutreffend im Rahmen der Weiterentwicklung nicht den gesamten Landkreis Bautzen unter Bildung von Wohnungsmarkttypen (Clusteranalyse), sondern das sog. Kamenzer Land als Vergleichsraum fest. Der im konkreten Fall allein ausschlaggebend zu betrachtende Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) bildet – unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BSG – einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich.
Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ermitteln ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 22), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - juris, RdNr. 32 ff.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 21) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R - juris, RdNr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 21). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R - juris, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 21). Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen – im Sinne einer subjektiven Unzumutbarkeit – führen nicht zur abweichenden Bestimmung des maßgebenden Vergleichsraumes (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 21).
Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 22). Soweit das BSG es bei Großstädten (für München: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 21 f.; für Berlin: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, RdNr. 24) und bei kleineren, kreisfreien Städten mit ca. 35.000 Einwohnern (für Zweibrücken: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - juris, RdNr. 15) für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet, ist dies auf (kleinere) Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar (BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 24; zu kreisangehörigen Städten [Grimma, Markkleeberg] und Kreisstädten [Borna], mit mehr als 18.000 Einwohner vgl. beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 33). Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 24).
Die Vergleichsraumbildung wird vielmehr durch die örtlichen Gegebenheiten determiniert. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie insbesondere Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 10/18 R - juris, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 23).
Die "insbesondere" notwendige "verkehrstechnische Verbundenheit", die durch "Tagespendelbereiche für Berufstätige" mitbestimmt wird, erfordert, dass leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb zumutbarer Zeiten die Strecken innerhalb des Vergleichsraums im so genannten zumutbaren Tagespendelbereich zurücklegen können (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54). Der Vergleichsraum darf daher nicht so groß gewählt werden, dass sich die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Wohnraum verweisen lassen müssen, der mit einer Aufgabe ihres sozialen Umfeldes verbunden ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris, RdNr. 21). Der zumutbare Tagespendelbereich bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 140 Abs. 4 SGB III (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, RdNr. 24; Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54: "Richtschnur"). Danach ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (übertragen: zwischen bisheriger Wohnung und zumutbarem Umzugsbereich) im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind (§ 140 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen (§ 140 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Als "Richtschnur" sind deshalb Pendelzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu zweieinhalb Stunden täglich (Hin- und Rückweg) zumutbar, wobei gerade im ländlichen Raum im Allgemeinen längere Wege bis zu Haltestellen und Bahnhöfen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. dazu: Thüringer LSG, Urteil vom 12.12.2018 - L 7 AS 692/15 - juris, RdNr. 54).
Der Beklagte hat Vergleichsräume im "Konzept 2013" ursprünglich nach den Indikatoren
- Einwohner,
- Anzahl der Unternehmen,
- Beschäftigung (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse am Arbeitsort und das Pendlersaldo),
- Schulen und
- Verkehrsanbindungen (Bahn- und Busanbindungen, Anschlussstellen Autobahn und Entfernung zum Zentrum Dresden)
gebildet. Er hat aus diesen Kriterien eine Rangfolge gebildet und den Gewichtungen im nächsten Schritt Punktemengen zugeordnet. Die vier Vergleichsräume wurden nach der Abstufung der erreichten Gesamtpunkte ermittelt. Dabei bildeten die Städte Ottendorf-Okrilla, Radeberg und Bautzen den Vergleichsraum 4 und die Städte Bischofswerda, Pulsnitz, Hoyerswerda und Kamenz den Vergleichsraum 3; die Vergleichsräume 1 und 2 umfassten über den gesamten Landkreis verteilt verschiedene eher ländlich geprägte Regionen, zwischen denen teilweise keine räumliche Verbundenheit herrschte. Der Beklagte hat über das Jahr 2015 Daten für den Landkreis komplett neu erhoben und daraus die "Neufassung 2016" seines Konzeptes gebildet. Er hat dabei auch die Vergleichsräume neu zugeschnitten. Einen Schwerpunkt hat er dabei auf die Homogenität der Lebens- und Wohnverhältnisse in den Vergleichsräumen gelegt. Der Landkreis Bautzen setzt sich aus 15 Städten und 44 Gemeinden zusammen. Aufgrund der Größe des Landkreises (2.395,60 m²) hat der Beklagte den Landkreis in kleinere Räume unterteilt. Nach infrastruktureller und verkehrstechnischer Verbundenheit hat er insbesondere auch die Erreichbarkeit von Leistungen im Bildungs- und Gesundheitswesen analysiert. Als Indikatoren hat er untersucht und bewertet:
- Städte- und Gemeindeflächen,
- Schulen,
- Kindertageseinrichtungen,
- Kliniken und Krankenhäuser,
- Anzahl der Unternehmen,
- öffentliche Personen-Nahverkehrsanbindungen,
- Straßenanbindungen und Autobahnanschlussstellen,
- Einwohnerzahlen,
- bewohnte Wohnungen und
- reine Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum.
Im Ergebnis hat er die Städte Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda und Kamenz für das jeweilige Umland in den ehemaligen Kreisgrenzen als zentrale städtische Anlaufpunkte für weiterführende Bildungseinrichtungen, Einkaufsmöglichkeiten, Dienstleistungen, kulturelle Angebote und größere medizinische Einrichtungen gesehen. Unabhängig von der Verbundenheit des jeweiligen Umlandes mit den städtischen Zentren hat der Beklagte herausgearbeitet, dass sich die rein städtischen Strukturen hinsichtlich der infrastrukturellen Gegebenheiten und insbesondere der Wohnungsmarktsituation doch deutlich von den ländlich geprägten Strukturen des Umlandes unterscheiden. Er hat daher eine Differenzierung voneinander abgegrenzter ländlicher und städtischer Vergleichsräume als sinnvoll erachtet und insgesamt 9 Vergleichsräume gebildet.
Ausweislich des "Konzepts 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016" umfasst der im konkreten Berufungsverfahren allein maßgebliche Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) insgesamt 15 Gemeinden im Umkreis der Stadt Kamenz (nämlich die Gemeinden: Crostwitz, Elstra [Stadt], Großnaundorf, Haselbachtal, Königsbrück [Stadt], Laußnitz, Nebelschütz, Neukirch, Oßling, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal, Schönteichen, Schwepnitz und Steina). Er hat eine Fläche von 527,04 km². In ihm leben 31.578 Einwohner. Er verfügt über 13.153 bewohnte Wohnungen, wovon 9.163 Eigentümerwohnungen und 3.990 Mietwohnungen sind, sowie 1.291 Unternehmen, 17 Schulen und 29 Kindertageseinrichtungen. Die Leerstandsquote in Gebäuden mit Wohnraum beträgt 6,2 %. 3 der 15 Gemeinden (Haselbachtal, Königsbrück und Laußnitz) verfügen über eine Bahnanbindung. Jede der 15 Gemeinden verfügt über eine Busanbindung. Die Entfernungen zur nächstgelegenen Anschlussstelle zur Autobahn betragen zwischen 5,1 km (Crostwitz) und 22,3 km (Schwepnitz). Im Hinblick auf die räumliche Nähe, die Nähe zu Ballungsräumen sowie die Infrastruktur hat der Senat keine Bedenken an der Homogenität des Vergleichsraums 5. Es handelt sich um ein ländlich geprägtes Gebiet, welches geographisch rund um die Stadt Kamenz liegt. Die Verbundenheit der 15 Gemeinden ergibt sich bereits daraus, dass sämtliche Gemeinden bis zur Kreisgebietsreform im Jahr 2008 dem Landkreis Kamenz zugehörig waren. Die Stadt Kamenz selbst bildet insofern ein von sämtlichen Gemeinden in einer Entfernung von maximal 25 Kilometer aus erreichbares infrastrukturelles Mittelzentrum, gehört selbst aber nicht zum Vergleichsraum 5, sondern bildet, insbesondere vor dem Hintergrund einer eigenen auch wohngeldrechtlich gesonderten Mietpreisstufe, einen eigenständigen Vergleichsraum (= Vergleichsraum 8 [Stadtgebiet Kamenz]). In der Stadt Kamenz befindet sich ein, aus allen Gemeinden des Vergleichsraums 5 erreichbares Krankenhaus.
Zumutbare Tagespendelbereiche im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegen im Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) – wie der Senat bereits im Beanstandungsbeschluss vom 01.07.2021 deutlich gemacht hat und worauf auch die Kläger im Klage- und Berufungsverfahren hingewiesen haben – zwar nicht durchgängig vor. Ausweislich der mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 18.05.2021 angeforderten und vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17.06.2021 vorgelegten und von der VVO GmbH am 08.06.2021 angefertigten "exemplarischen ÖPNV-Übersicht im Raum Kamenz für die Jahre 2015, 2016 und 2017 für alle täglich in Frage kommenden Verbindungen" ergeben sich für ausgewählte Entfernungen innerhalb des Vergleichsraums (insbesondere bezogen auf die Randbereiche) folgende unzumutbare Tagespendelbereiche:
- von 01929 Oßling nach 01936 Höckendorf: zwischen 01:58 Stunden bis 03:12 Stunden
- von 01929 Oßling nach 01936 Gräfenhain: zwischen 02:12 Stunden bis 03:52 Stunden,
- von 01920 Prautitz nach 01936 Zeisholz: zwischen 03:08 Stunden bis 10:08 Stunden,
- von 01920 Schönau nach 01936 Höckendorf: zwischen 02:20 Stunden bis 03:58 Stunden,
- von 01920 Säuritz nach 01936 Höckendorf: zwischen 03:58 Stunden bis 05:28 Stunden.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, soweit der Beklagte in seiner, auf den Beanstandungsbeschluss des Senats verfassten, Stellungnahme vom 10.09.2021 darauf verweist, das BSG fordere ausweislich seiner Entscheidungen für Berlin und Dresden nicht, dass jeder beliebige Ortsteil von jedem anderen beliebigen Ortsteil in einem Vergleichsraum auf einfacher Wegstrecke innerhalb von 1 ¼ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein müsse; vielmehr reiche es aus, wenn das Zentrum des Vergleichsraums innerhalb der zumutbaren Pendelzeit erreichbar sei. Bei dieser Argumentation übersieht der Beklagte, dass vorliegend gerade keine Großstadt, sondern ein Flächenlandkreis betroffen ist und im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) ein Zentrum im Sinne eines Stadt- oder Mittelzentrums gerade nicht existiert. Die Verhältnisse in Großstädten im Allgemeinen sind zudem, wenn überhaupt, nur bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 27). Die Stadt Kamenz selbst bildet nach dem Konzept des Beklagten im Übrigen (zutreffend) einen eigenen örtlichen Vergleichsraum.
Allerdings hat das BSG inzwischen – nach Erlass des Beanstandungsbeschlusses des Senats vom 01.07.2021 – hervorgehoben, dass bei der Vergleichsraumbildung nicht zu berücksichtigen ist, ob und inwiefern generell SGB II-Empfänger entsprechend der örtlichen Verkehrsstruktur in der Lage sind, den gesamten Vergleichsraum zu erreichen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 29). Der Vergleichsraum soll denjenigen Raum darstellen, der "insgesamt" betrachtet einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist daher auf die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung abzustellen. Zudem bilden SGB II-Empfänger an sich auch keine homogene Gruppe: Im Leistungsbezug stehen sowohl Erwerbslose ohne Pkw als auch berufstätige Aufstocker, die einer Berufstätigkeit nachgehen, gegebenenfalls über einen Pkw verfügen und zum Beispiel weitere Strecken in ländlichen Gebieten als Pendler zurücklegen können. Insofern können die Anforderungen an die verkehrliche Erschließung des Vergleichsraums sich entsprechend unterschiedlich darstellen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 29). Eine Ausrichtung an den Verhältnissen von SGB II-Empfängern ist auch nicht erforderlich, um diese vor Umzügen in Bereiche eines Vergleichsraumes zu schützen, von dem aus sie ihr soziales Umfeld nicht mehr aufrechterhalten können (BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris, RdNr. 18).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist zu konstatieren, dass zum einen auf die unzumutbaren Pendelbereiche im Bereich ausschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs in den extremen Randlagen nicht abgestellt werden darf, und, dass zum anderen nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass sich gerade im ländlichen Bereich die verkehrstechnische Verbundenheit überwiegend über den motorisierten Individualverkehr vollzieht.
Hieran gemessen ist die Vergleichsraumbildung im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) insgesamt nicht zu beanstanden, zumal sich der Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) gerade dadurch auszeichnet, dass er sich in allen 15 zugehörigen Gemeinden durch einen Auspendlerüberschuss als markantes Merkmal auszeichnet: Der Pendlersaldo, also die Differenz aus Ein- und Auspendlern, die noch dazu über die Landkreisgrenze pendeln, beträgt im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) insgesamt – 6.882 (vgl. Anlagen 12 bis 14 des Konzepts des Beklagten mit Stand vom 30.04.2013 [Datenstand vom 30.06.2012]) bzw. – 6.719 (vgl. Anlage 8 Blatt 4 des Konzepts des Beklagten mit Stand von 2016 [Datenstand vom 30.06.2015]), ist damit durch einen deutlichen Auspendlerüberschuss gekennzeichnet und belegt, dass sich die verkehrstechnische Verbundenheit im 527,04 km² Fläche umfassenden Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) mittels des motorisierten Individualverkehrs vollzieht. Denn diesem Pendlersaldo stehen in etwa gleich viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte innerhalb des Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land), nämlich 6.617 (vgl. Anlage 11 des Konzepts des Beklagten mit Stand vom 30.04.2013 [Datenstand vom 30.06.2012]) bzw. 6.869 (vgl. Anlage 8 Blatt 4 des Konzepts des Beklagten mit Stand von 2016 [Datenstand vom 30.06.2015]), gegenüber.
Hinzukommt, dass – ausweislich der auf die ergänzende Nachfrage des Senats vom 02.10.2023 vom Beklagten mit Schriftsatz vom 16.11.2023 mitgeteilten Daten des Statistischen Landesamtes sowie aus dem Nahverkehrsplan Oberelbe in der 3. Fortschreibung – der Motorisierungsgrad im konkreten Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) im Jahr 2015 bezogen auf Personenkraftwagen 75,72 % sowie bezogen auf alle Kraftfahrzeuge 96,32 % und im Jahr 2016 bezogen auf Personenkraftwagen 76,58 % sowie bezogen auf alle Kraftfahrzeuge 97,99 % und der Nutzungsgrad hinsichtlich des öffentlichen Personennahverkehrs (in der Region Kamenz, basierend auf Erhebungen aus dem Jahr 2013) lediglich 6 % aller durch die Einwohner zurückgelegten Wege (Modal split-Anteile) betrug. Aus dieser (Nah-)Verkehrsstruktur folgt, dass die verkehrliche Verbundenheit im konkreten Vergleichsraum ganz überwiegend durch den Individualverkehr sichergestellt wird. Eine alleinige Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs würde damit die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die tatsächliche Verkehrsstruktur im Vergleichsraum, missachten und wäre daher nicht geeignet, um die verkehrliche Verbundenheit in diesem wiederzugeben (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 26).
zu (3.2.): Es erfolgte auch eine planmäßige und nachvollziehbare Erhebung aktueller repräsentativer und valider Daten im vollständigen Vergleichsraum. Der Senat hat im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen keine durchgreifenden Anhaltspunkte (mehr) dafür, dass die erhobenen und im Einzelnen dargelegten Daten unzutreffend sind oder der notwendigen Repräsentativität oder Validität nicht entsprechen.
Der Gegenstand der Datenerhebung ist nachvollziehbar definiert. Zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzeptes hat der Beklagte eine entsprechende Mietwerterhebung zur Ermittlung der Obergrenzen für Kosten der Unterkunft im gesamten Landkreis vorgelegt. Die Datenerhebung des Mietwohnungsbestandes erfolgte ausweislich des Konzeptes und seiner korrigierenden Weiterentwicklung konkret bezogen auf den Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) und bezieht den Wohnungsmarkt in den einfachen und mittleren Segmenten ein. Dies ist zulässig. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 21). Vorliegend wurden Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II sowie aus einer Befragung der Großvermieter und Angebotsmieten zunächst ohne Differenzierung zum Wohnungsstandard erhoben; aus den erhobenen Bestandsmietendaten aus der Befragung der Großvermieter und den erhobenen Angebotsmietendaten wurden dann sämtliche Datensätze mit gehobener Ausstattung herausgefiltert. Innerhalb der erhobenen Mietpreise wurde ausnahmslos nach den Kosten der Nettokaltmieten und den kalten Nebenkosten unterschieden. Insgesamt hat der Beklagte 41.638 Nettokaltmieten- und 33.516 kalte Nebenkosten-Datensätze aus Bestands- und Angebotsmieten ausgewertet, was auf den gesamten Landkreis (nach den Angaben des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen) bezogen, dessen Wohnungsbestand sich per 31.12.2009 auf 163.772 Wohnungen (einschließlich Leerstand) belief, eine mehr als repräsentative Auswertungsbasis von mehr als 20 Prozent darstellt (zur 10-Prozent-Grenze vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris, RdNr. 16; dazu, dass es sich bei dieser 10-Prozent-Grenze nicht um einen absoluten Grenzwert bzw. um ein Dogma handelt, vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 21 ff.). Aus den, im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012, erhobenen Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II wurde aus den monatlichen Daten je Unterkunft ein Jahresmittelwert aus den tatsächlichen (und nicht nur anerkannten) Mieten gebildet und wurden unplausible sowie unvollständige Datensätze (ohne Angaben zur Wohnfläche, unter 10 m², über 200 m² sowie ohne bzw. mit negativen Angaben zur Nettokaltmiete oder zu den kalten Betriebskosten) ausgegliedert. Aus den, im Zeitraum vom 21.08.2012 bis 22.02.2013, erhobenen Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter wurden ebenfalls unplausible oder unvollständige sowie dem Konzept nicht entsprechende Datensätze (Wohnungen mit gehobener Ausstattung, Wohnungen ohne Angaben zur Nettokaltmiete, Sozialwohnungen mit öffentlicher Mietpreisbildung, Wohnungen mit gewerblicher Nutzung, Wohnungen mit Möblierung, Wohnungen ohne Innen-WC, Freundschaftsmieten) ausgeschieden. Aus den, im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 28.02.2013, erhobenen Angebotsmieten wurden gleichfalls unplausible oder unvollständige sowie dem Konzept nicht entsprechende Datensätze (Mietangebote ohne Angaben zum Ort, ohne Angaben zur Wohnfläche, mit einer Wohnfläche von über 200 m², ohne Angaben zur Nettokaltmiete, mit Möblierung, ohne Innen-WC, mit gehobener bzw. Luxusausstattung) ausgeschieden. Die Datenerhebung erfolgte differenziert für die verschiedenen Wohnungsgrößen im gesamten (jeweiligen) Vergleichsraum. Dieses Vorgehen des Beklagten erweist sich im Allgemeinen als schlüssig und ist nicht zu beanstanden (zur Durchführung von Plausibilitätskontrollen und Bereinigung der erhobenen Daten um Sonderfälle [z.B. möblierte Wohnungen, teilgewerbliche Vermietungen] und um Wohnungen mit Substandard [z.B. Wohnungen ohne Sammelheizung, mit Außentoilette oder sehr niedrigen Mieten] vor Datenauswertung vgl. beispielsweise auch: "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" herausgegeben vom BMVBS, erarbeitet von Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH, Stand: Januar 2013, S. 45).
Soweit der Beklagte bei den Auswertungen der erhobenen Daten anschließend sowohl für die verschiedenen Wohnungsgrößenklassen in den verschiedenen Vergleichsräumen als auch innerhalb der drei Datengrundlagen und anschließend insgesamt aus allen drei Datengrundlagen den Median der als angemessen errechneten Mietwerte zu Grunde legte, ist dies im Ergebnis im konkreten Fall nicht zu beanstanden, weil die erhobenen (und tatsächlich in die Mietauswertung des Beklagten einbezogenen) Mietwerte nicht lediglich Wohnungen des einfachen Standards beinhalteten (vgl. zur Unzulässigkeit insoweit: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 41 f.; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris, RdNr. 28), sondern die Mietauswertung unter Einbeziehung von Wohnungen sowohl des einfachen als auch des mittleren Standards erfolgte. Herausgefiltert aus der Datenerhebung vor der Mietdatenberechnung hatte der Beklagte lediglich Datensätze mit gehobener Ausstattung oder Luxusausstattung, die sich aus den erhobenen Bestandsmietendaten aus der Befragung der Großvermieter und den erhobenen Angebotsmietendaten ergaben. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Zugrundelegung des Medians grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. dazu bspw. auch ausdrücklich: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 41).
Gegen die Aktualität der Datenerhebung spricht auch nicht die mangelnde Synchronität zwischen Dauer des Beobachtungs- und Kostensenkungszeitraums (§ 22 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz SGB II), da diese nicht gegeben sein muss (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 35). Auch der Abstand zwischen dem Ende des Beobachtungszeitraums (31.12.2012 / 22.02.2013 / 28.02.2013) und dem Inkrafttreten der auf dem Konzept 2013 in der Fassung Weiterentwicklung wie im Konzept 2016 beruhenden Angemessenheitswerte (01.10.2013) steht der Aktualität der erhobenen Daten nicht entgegen, da trotz dieser Zeitspanne aufgrund der Komplexität und Bedeutung der zu regelnden Materie noch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende der Datenerhebung und der Datenauswertung besteht, d.h. ein zeitnahes Inkraftsetzen der Unterkunftskostenrichtlinie vom 10.07.2013 erfolgte, und keine konkreten Anhaltspunkte für die Feststellung eines zwischenzeitlichen extremen Anstiegs der Wohnungsmieten vorliegen (vgl. zum zeitnahen Inkraftsetzen als Voraussetzung der Überprüfung und ggf. Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts insbesondere: BSG, Urteil v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 18 f.).
Soweit die Kläger im Klageverfahren rügten, der Beklagte habe zur Bestimmung "klarer Ausreißer" für die Nettokaltmieten bzw. die Vorauszahlungen der kalten Nebenkosten innerhalb der Wohnflächenkategorien im Vergleichsraum das 0,05-Quantil bzw. 0,95-Quantil "herausgenommen", wobei die pauschale Herausnahme von 10 Prozent der verwertbaren Daten als "Ausreißer" reichlich hoch und nicht nachvollziehbar erscheine, da das Konzept nicht erkennen lasse, woher dieser angebliche "Herausnahme"-Erfahrungssatz stamme, vermag sich der Senat dieser Beanstandung nicht anzuschließen, da sie auf einer unzutreffenden Annahme beruht. Der Beklagte hat zwar zur Abgrenzung bzw. Bestimmung (Identifizierung) von Ausreißerwerten für die Nettokaltmieten bzw. die Vorauszahlungen der kalten Betriebskosten innerhalb der jeweiligen Wohnflächenkategorien in den jeweiligen Vergleichsräumen das 0,05-Quantil bzw. das 0,95-Quantil berechnet und im Konzept beschrieben, dass diese summarisch in den Tabellen der weiteren Gliederungspunkte des Konzepts dargestellt sind. Es trifft jedoch nicht zu, dass der Beklagte diese Quantile aus den Datenmengen herausgerechnet oder gar nicht berücksichtigt habe. Mit diesem Berechnungsschritt wurden innerhalb der (zuvor nach anderen Kriterien bereinigten) Datenmenge lediglich die Extremwerte identifiziert, die für sich betrachtet als Ausreißer bezeichnet werden könnten. Da jedoch keine Definition dafür existiert, wie hoch Ausreißer in schlüssigen Konzepten zu beziffern und gegebenenfalls nicht einzubeziehen sind, hatte sich der Beklagte gerade dazu entschlossen für die Datenauswertung und Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der maßgeblichen Ausgangswerte den Median zu Grunde zu legen. Der Median stellt den Mittelwert für die Verteilung in einer Statistik dar (Mitte einer aufsteigenden Datenmenge, auch sog. 50. Perzentil) und ist als solcher, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, gerade robust gegenüber Ausreißern, sodass mit der Anwendung des Medians eine Herausrechnung von Ausreißern praktisch nicht relevant wird.
Soweit die Kläger pauschal monieren,
- der Beklagten habe für sein Konzept überwiegend bis ausschließlich Bestandsmieten erhoben und ausgewertet, sodass nicht der aktuelle Wohnungsmarkt abgebildet werde,
- Neuvertragsmieten seien nicht erhoben und folglich nicht berücksichtigt worden, sodass unklar bleibe, ob der Beklagte mit seinen Erhebungen das aktuelle Mietniveau abbilde sowie
- der Beklagte bleibe schließlich den Beweis schuldig, dass in den gebildeten Vergleichsräumen angemessener Wohnraum auch tatsächlich in ausreichender Menge vorhanden sei und angemietet werden könne,
stellen diese (pauschalen) Einwände keine durchgreifenden Beanstandungen dar. Die Heranziehung von Bestandsmieten dient vor dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen (vgl. § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und bildet den (aktuellen) örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab, in dem das Mietpreisniveau des maßgeblichen Teilwohnungsmarkts nicht allein durch Neuvertragsmieten bestimmt wird (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 27). Entgegen der Annahme der Kläger handelt es sich insoweit nicht um Daten von geringerer Qualität, um auf die Verhältnisse des aktuellen Wohnungsmarkts zu schließen, sondern um aktuell im Erhebungszeitraum fällige Mieten. In diesem Sinn bestimmt § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, der – wie alle Regelungen über die Satzungslösung – zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist (BVerfG, Urteil vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 17 f.; BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R - juris, RdNr. 17), dass in die Datenauswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 24). Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit des Grundsicherungsträgers fällt. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete den Schluss zulassen muss, dass zu den ermittelten Werten Wohnungen auch tatsächlich verfügbar sind (so ausdrücklich [im Sinne einer Tatsachenvermutung]: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - juris, RdNr. 30 und 32). Dies kann methodisch aber auf unterschiedliche Art und Weise sichergestellt werden. Nach dem Konzept des Beklagten werden Angebotsmieten ausdrücklich als gleichberechtigte Datenteilmenge in die Berechnung der Angemessenheitswerte einbezogen. Angebotsmieten sind zum einen für die Prüfung der konkreten Angemessenheit insgesamt aufschlussreich (vgl. dazu beispielsweise: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 73; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 - juris, RdNr. 40 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2012 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 60) und sind zum anderen zudem eine Näherung für Neuvertragsmieten und für – wie vom Beklagten zu Grunde gelegt – häufigkeitsorientierte Verfahren geeignet (vgl. dazu beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 267). Neuvertragsmieten als solche spiegeln auch nicht in besserer oder qualitativ hochwertigerer Form das aktuelle Mietenniveau im Wohnungsmarkt wider, da es sich bei ihnen dem Grunde nach auch lediglich um, eben nur noch nicht so lang bestehende, Bestandsmieten handelt. Denn Neuvertragsmieten sind Bestandmieten, die innerhalb eines eingegrenzten Zeitraums vor einem Erhebungsstichtag aufgrund eines neu abgeschlossenen Mietvertrages abgeschlossen wurden, wobei sich der Zeitraum sowohl an der jüngsten Vergangenheit (beispielsweise 6 oder 9 Monate) als auch am Mietrecht (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) orientieren (4 Jahre) kann (vgl. beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 287; zur Definition von Neuvertragsmieten vgl. beispielsweise auch: "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" herausgegeben vom BMVBS, erarbeitet von Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH, Stand: Januar 2013, S. 43). Im Übrigen sind einerseits in ausreichendem Maße ermittelte Neuvertragsmieten (lediglich) geeignet das Fehlen einer validen Anzahl von Angebotsmieten zu kompensieren (vgl. dazu: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - juris, RdNr. 75) und andererseits in ausreichendem Maße erhobene Angebotsmieten wiederum geeignet einen Rückgriff auf ältere Bestandsmieten (also solche, deren Neuabschluss bzw. deren letzte Änderung länger als 4 Jahre zurückliegen) zu kompensieren (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 36), sodass im konkreten Fall nach dem konkreten Konzept des Beklagten gerade die Erhebung und Einbeziehung von Angebotsmieten dem Gebot der realitätsgerechten, aktuellen Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes entspricht.
Soweit die Kläger des Weiteren rügen, hinsichtlich der Angaben zu den Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II würden Angaben zum Wohnstandard fehlen, trifft dies zwar zu. Diese Rüge führt aus Sicht des Senats jedoch zu keiner durchgreifenden Beanstandung der Schlüssigkeit des vom Beklagten erstellten Konzepts. Denn zum einen belegt der aus den vom Beklagten erhobenen Mietdaten berechnete Median im vorliegend maßgeblichen Vergleichsraum 5 in der Wohnungsgrößenklasse 3
- einerseits der Bestandsmieten der Leistungsbezieher nach dem SGB II (4,24 Euro pro m²) und
- andererseits der Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter (4,42 pro m²),
dass eine signifikante Abweichung, die auf eine Teilerhebung von Daten lediglich des Substandards hinweisen würde, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter ausdrücklich die Mieten auch des mittleren Standards (also des "guten Ausstattungsgrades") inkludiert, nicht vorliegt. Denn aus den erhobenen Datensätzen aus der Befragung der Großvermieter hatte der Beklagte lediglich die Wohnungen mit gehobener Ausstattung aus der weiteren Mietdatenberechnung herausgefiltert (1.505 Wohnungen von 29.681 im gesamten Landkreis Bautzen erhobenen Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter). Zum anderen belegt der vom Beklagten letztlich aus allen drei Datengrundlagen ermittelte Median (also der zu Grunde gelegte Referenzwert der angemessenen Netto- und Bruttokaltmiete) im vorliegend maßgeblichen Vergleichsraum 5 in der Wohnungsgrößenklasse 3, dass er durch Mietdaten des Substandards (aus der Erhebung von Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II) nicht beeinflusst worden sein kann, weil der Referenzwert für die Nettokaltmiete (4,42 Euro pro m²) exakt dem Median der, Wohnungen des mittleren Standards umfassenden, Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter (4,42 Euro pro m²) entspricht. Im Übrigen handelt es sich bei den Bestandsmieten der Leistungsbezieher nach dem SGB II ohnehin um eine Vollerhebung.
Soweit die Kläger monieren, hinsichtlich der Bestandsmieten von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II würden lediglich Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 10 m² nicht einbezogen, was im Umkehrschluss bedeute, dass Wohnungen mit einer Mietfläche ab 10 m² aus Sicht des Beklagten zumutbar wären, weshalb nicht ausgeschlossenen werden könne, dass in die Datenerhebung Wohnungen mit unzumutbarer Größe in relevantem Umfang eingeflossen seien, vermag der Senat, zum einen aus den bereits gerade ausgeführten Gründen, keinen, die Schlüssigkeit des Konzepts in Frage stellenden Einwand zu erblicken. Zum anderen kommt im konkreten Sachverhalt der Kläger ein Verweis auf Wohnungen, deren Fläche weniger als 60 m² umfasst, nicht in Betracht, sodass eine relevante Beeinflussung der vom Beklagten errechneten Referenzwerte in der hier streitgegenständlichen Wohnflächenkategorie 3 weder naheliegt, noch auch nur im weitesten Sinne in Betracht kommt. Mithin ist nicht streitentscheidend, ob gegebenenfalls die Feststellung der abstrakt angemessenen Miete für einen Einpersonenhaushalt auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgt ist (vgl. zu solchen Konstellationen beispielsweise: BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R - juris, RdNr. 38). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend die angemessene Bruttokaltmiete jeweils nach Haushaltsgrößen unter Berücksichtigung der jeweils angemessenen Wohnfläche ermittelt worden ist. Zudem sind die Auswirkungen des Unterschreitens bestimmter Wohnflächen auf das Niveau von Angemessenheitsgrenzen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Statistikempirie "extrem gering und werden teils stark überschätzt" (so ausdrücklich beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 269).
Soweit die Kläger beanstanden, die Angaben zu den Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter seien widersprüchlich, weil einerseits vom berücksichtigten Gesamtwohnungsbestand die Rede sei, andererseits der Datensatz aus der Befragung der Großvermieter um 1.505 Wohnungen mit gehobener Ausstattung gefiltert worden sei, ist dieser Einwand weder nachvollziehbar, noch lässt er das Konzept des Beklagten als unschlüssig erscheinen. Vielmehr hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass er im Rahmen der Bestandsmietenerhebung bei den im Landkreis Bautzen befragten Großvermietern diese aufgeforderte hatte, ihren Wohnungsbestand differenziert nach dem Ausstattungsgrad (nach den Merkmalen "einfach", "gut" und "gehoben") mitzuteilen, wobei sich diese Bewertung der Ausstattungsgrade nach den Kriterien im 5. Bautzener Mietspiegel richtete. Während der Erhebung wurde anhand der Rückmeldungen der Großvermieter deutlich, dass deren Wohnungsbestände ein hohes Maß an Modernisierung aufwiesen, sodass in der Folge klar abgrenzbare lediglich "einfach" ausgestattete Wohnungen kaum vorhanden waren. Um damit den örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden, hat der Beklagte in seinem Konzept nicht nur Wohnungen mit "einfacher" Ausstattung berücksichtigt, sondern auch solcher mit "guter", also mittlerer, Ausstattung; lediglich Wohnungen mit "gehobener" Ausstattung blieben unberücksichtigt bzw. wurden herausgefiltert. Die aus dem Rücklauf von den Großvermietern gewonnene Erkenntnis des nicht klar abgrenzbaren einfachen Wohnsegments fand sich gleichermaßen auch in den erhobenen Angebotsmieten wieder, wonach auch in dieser Datenmenge eine eindeutig zu identifizierende Klassifizierung als auch Verfügbarkeit von ausschließlich "einfachem" Wohnraum nicht den örtlichen Verhältnissen entsprach. Als nachvollziehbare Schlussfolgerung dieser Erkenntnisse legte der Beklagte deshalb den komplett erhobenen Gesamtwohnungsbestand, lediglich gefiltert um Wohnungen mit gehobener Ausstattung (1.505 Wohnungen von 29.681 Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter, 9 Wohnungen von 3.269 Angebotsmieten), zu Grunde und spiegelte damit gerade die den örtlichen Wohnungsmarkt prägenden örtlichen Gegebenheiten wieder. Auch die Anlehnung der Stichprobenauswertung der erhobenen Mietdaten an die für Mietspiegel geltenden Kriterien hinsichtlich des Wohnstandards erweist sich als plausibel (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 24).
Zutreffend hat der Beklagte aus den erhobenen Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter sowie aus den erhobenen Angebotsmieten auch weitere Mietdaten ausgeschieden, die für die örtlichen Verhältnisse nicht prägend waren (Freundschaftsmieten, Sozialwohnungen mit öffentlicher Mietpreisbindung, möblierte oder teilmöblierte Wohnungen, Wohnungen mit gewerblicher oder teilgewerblicher Nutzung) bzw. die als Substandard zu qualifizieren sind (Wohnungen ohne Innen-WC). Soweit die Kläger daher rügen, es sei nicht ersichtlich, ob eine Bereinigung hinsichtlich unzumutbarer Wohnungen stattgefunden habe, trifft dieser Einwand bereits nicht zu, weil aus dem Konzept klar ersichtlich ist, dass Wohnungen mit Substandard aus der Datenauswertung herausgefiltert worden sind. Soweit die Kläger des Weiteren rügen, der Beklagte habe nicht definiert, was das Konzept unter dem Begriff "Freundschaftsmieten" verstehe, kommt diesem Einwand keine Relevanz (mehr) zu, weil der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens bereits erläutert hat, wie er "Freundschaftsmieten" klassifiziert. Denn Freundschaftsmieten definieren sich – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hatte – durch reduzierte Mieten an Angehörige, Bekannte oder Verwandte, wobei der Mietwert entweder symbolischen Charakter hat oder bei weiteren Mietparteien aus persönlichen und nicht aus sachlichen Gründen abweicht (vgl. dazu beispielsweise auch: Rundschreiben Nr. 2/2011 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 27.09.2011 "Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII – Empfehlungen zu den Anforderungen an das 'schlüssige Konzept'", dort unter: Absatz II Nr. 2). Zutreffend hat der Beklagte damit Wohnraum nicht berücksichtigt, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie etwa Wohnraum in Wohnheimen, Herbergen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur Gefälligkeitsmieten gezahlt werden (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 22; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 70; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14 - juris, RdNr. 43; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2021 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 63).
Soweit die Kläger schließlich monieren, es sei nicht erkennbar, ob bei der Berücksichtigung der Angebotsmieten eine Duplettenbereinigung vorgenommen worden sei, greift auch dieser Einwand, nach den ergänzenden Darlegungen des Beklagten im Verfahren, nicht durch. Mehrfachinserate von Vermietern stellen bei der Sammlung von Mietdaten Doppler dar. Als Doppler identifizierte Mietangebote wurden vom Beklagten ausgesondert und damit nicht erfasst, um Verzerrungen zu vermeiden, was zutreffend ist. Um mögliche Doppler zu vermeiden hat der Beklagte, wie er im Verfahren darlegte, mehrere Maßnahmen ergriffen. Zum einen weisen Mietangebote in der Regel ein Identifikationsmerkmal auf (z.B. "Chiffre-Nummer", "ID-Nummer"). Das Erfassen eines Mietangebots mit identischem Identifikationsmerkmal wurde vom Beklagten bereits technisch durch Unterdrücken des Speicherns in der Datenbank unterbunden. Zum anderen wurden Mietangebote, die in mehreren Medien oder Plattformen, ohne identisches Identifikationsmerkmal, angeboten wurden, wegen identischer Merkmale mehrerer Mietangebote (gleicher Ort, gleiche Wohnfläche, gleiche Zimmeranzahl, gleicher Anbieter, gleiche Straße oder gleiche Hausnummer) aber einen Dopplerverdacht qualifiziert nahelegen, technisch unterstützt hinsichtlich des Aufspürens von Dopplern, gefiltert, indem die Datenbank eine Routineprüfung als erforderlich notwendig macht und dem Datenerfasser eine Warnung anzeigt. Diese Warnung weist darauf hin, dass das momentane Angebot gegebenenfalls bereits erfasst wurde und listet "verdächtige Datensätze" auf. Der Erfasser prüft dann die Details der vorhandenen Mietangebote, im Speziellen nicht nur die Konditionen selbst, sondern unter anderem auch Bezugsfertigkeit und Etage. Erst wenn der Erfasser bestätigt, dass kein Doppler vorliegt, wird die Speicherung in der Datenbank ermöglicht. Mit diesem konkreten Prozedere hat der Beklagte aus Sicht des Senats ein geeignetes Instrumentarium aufgestellt und angewandt, um die Erfassung identischer, also doppelter, Mietangebote weitestgehend zu unterbinden.
Auch die Einbeziehung von Bestandsmieten der SGB II-Leistungsbezieher in das Unterkunftskostenkonzept des Beklagten ist – entgegen dem pauschalen Vorbringen der Kläger – nicht zu beanstanden, weil sie mit den im konkreten Konzept enthaltenen, weiteren Modifikationen (Einbeziehung von Bestandsmieten von Großvermietern, Einbeziehung von Angebotsmieten auf dem freien Wohnungsmarkt) und "als ergänzender Rückgriff" (so beispielsweise: BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, RdNr. 23; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, RdNr. 117) bzw. als "erster Schritt" (so beispielsweise: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 23; Becker, SGb 2021, 1, 3) zulässig ist. Hinzukommen muss die Validität der Daten (dazu sogleich).
Die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung ist im konkreten Fall, entgegen der pauschalen Einwendungen der Kläger, im Ergebnis gegeben. Validität bedeutet, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden hat, die Daten also belastbar und für den örtlichen Mietwohnungsmarkt repräsentativ sind. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Daten müssen also ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 25). Die Datenerhebung muss ihm in ihrer Zusammensetzung und Struktur der relevanten Merkmale möglichst ähnlich sein. Dabei ist es nicht notwendig, auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel abzustellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Das ist zweifellos dann der Fall, wenn die Datenbasis – wie vorliegend – auf über 15 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris, RdNr. 16 [Validität gegeben bereits ab 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes]; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 21 [Validität auch unter 10 Prozent des Mietwohnungsbestandes gegeben, wenn auf der Basis einer Zufallsstichprobenerhebung jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein und sichergestellt ist, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe im annähernd gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind]). Es sind insofern keine Hinweise ersichtlich, dass die ermittelten Daten nicht geeignet sind, das Ergebnis der Untersuchung nachvollziehbar zu begründen. Der örtliche Wohnungsmarkt der (tatsächlich vermieteten) Mietwohnungen im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) besteht ausweislich der verfügbaren Daten aus dem ZENSUS 2011 aus insgesamt 3.997 Mietwohnungen (errechnet aus den 15, den Vergleichsraum 5 umfassenden, Gemeinden; im Einzelnen: Crostwitz: 78 Mietwohnungen, Stadt Elstra: 404 Mietwohnungen, Großnaundorf: 121 Mietwohnungen, Haselbachtal: 488 Mietwohnungen, Stadt Königsbrück: 1.010 Mietwohnungen, Laußnitz: 196 Mietwohnungen, Nebelschütz:108 Mietwohnungen, Neukirch:225 Mietwohnungen, W....: 261 Mietwohnungen, Panschwitz-Kuckau: 189 Mietwohnungen, Räckelwitz: 48 Mietwohnungen, Ralbitz-Rosenthal: 85 Mietwohnungen, Schönteichen: 253 Mietwohnungen, Schwepnitz: 406 Mietwohnungen und Steina: 155 Mietwohnungen). In die tatsächliche Datenauswertung des Beklagten (in der nachgebesserten Form gemäß dem Konzept von 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016) im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) sind insgesamt 621 Nettokaltmietendatensätze (516 Bestandsmieten der Leistungsbezieher nach dem SGB II, 67 Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter und 38 Angebotsmieten) und damit insgesamt 15,54 Prozent der Mietwohnungen eingeflossen. Dies belegt aus Sicht des Senats – unabhängig von einer Prozentgrenze – hinreichend, dass jede Mietwohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein und sichergestellt ist, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe im annähernd gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind, zumal sich der Mietwohnungsmarkt im konkreten Vergleichsraum, ausweislich der Stellungnahme des Beklagten vom 10.09.2021, als homogen erweist. Die Erhebung des Beklagten stellt damit sicher, dass der Mietwohnungsbestand vorliegend die empirische Grundlage für die Erhebung der Bestands- und Angebotsmieten darstellt. Aufgrund des Umfangs der erhobenen Daten (von vorliegend 15,54 Prozent) ist eine Proportionalität, wonach die Datenstichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlicher Proportion enthält, nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - juris, RdNr. 24).
Soweit der Senat mit Beschluss vom 01.07.2021 im konkreten Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) beanstandete hatte, eine hinreichende Repräsentativität der Daten im "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" sei hinsichtlich der erhobenen Bestandsmieten im streitgegenständlich relevanten Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) deshalb nicht gegeben, weil – wie vorliegend zunächst angenommenen – ein Defizit der zugrundeliegenden Datenbasis unter anderem dann besteht, wenn die Mieten von Kleinvermietern nicht hinreichend berücksichtigt sind, obwohl der lokale Wohnungsmarkt gerade durch solche Mietwohnungen geprägt ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 52/16 - juris, RdNr. 50), hält der Senat hieran nach Auswertung der Stellungnahme des Beklagten vom 10.09.2021 nicht fest:
Zwar wurden ausweislich des "Konzepts 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) hinsichtlich der erhobenen Bestandsmieten nur Mietwerte von Unterkünften der Leistungsbezieher nach dem SGB II und aus Befragungen von Großvermietern zu Grunde gelegt, wobei der örtliche Wohnungsmarkt der (tatsächlich vermieteten) Mietwohnungen im Vergleichsraum 5 ausweislich der verfügbaren Daten aus dem ZENSUS 2011 gerade nicht durch Mietwohnungen von Großvermietern (juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts [Wohnungsgenossenschaften, kommunale Wohnungsunternehmen, etc.]) geprägt werde. Denn von den insgesamt 3.997 vermieteten Wohnungen im Vergleichsraum 5 entfallen lediglich 1.159 Wohnungen auf Großvermieter. Dies entspricht einem Anteil von knapp 29 Prozent der im örtlichen Wohnungsmarkt vermieteten Wohnungen. Der ganz überwiegende Anteil von reichlich 71 Prozent der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt vermieteten Wohnungen (also der Bestandsmieten) sei somit im Konzept des Beklagten unberücksichtigt gelassen und sei nicht in die Bestandsmietenauswertungen eingeflossen, womit im Ergebnis der maßgebliche Mietwohnungsmarkt im Vergleichsraum 5 im Konzept des Beklagten nicht verlässlich abgebildet werde.
Bei dieser Beanstandung konnte der Senat allerdings nicht berücksichtigen, dass die aus dem Bestand der Leistungsbezieher nach dem SGB II gewonnenen Bestandsmietendaten aufgrund eines vom Beklagten zusätzlich vorgenommenen Dopplerausschlusses (Abgleich mit Mietdaten der Großvermieter) vorwiegend auf Mietdaten von Wohnungen basieren, die nicht von Großvermietern vermietet wurden, wie der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2021 dargelegt hat. Das konkrete Vorgehen des Dopplerausschlusses selbst wird nämlich im Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016 nicht erläutert. Schlüssig hat der Beklagte jedoch nunmehr in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2021 dargelegt, dass sich seine methodische Herangehensweise durch Folgendes auszeichnete: Soweit ein Leistungsbezieher nach dem SGB II einen Mietvertrag mit einem der in der zweiten Datenmenge beinhalteten Großvermieter abgeschlossen hat, ist der entsprechende Datensatz ausschließlich in der Datenmenge zwei der Großvermieter verwandt worden. Da nach dem Konzept des Beklagten das Ergebnis der beiden Datenteilmengen der erhobenen Bestandsmieten in gleicher Gewichtung (nämlich jeweils nach dem Median) in die ermittelte Referenzmiete einfloss, kann die Beanstandung der unterproportionalen Berücksichtigung von Mietdaten der Kleinvermieter nicht aufrechterhalten werden, sondern ist nach der Stellungnahme des Beklagten als ausgeräumt zu erachten. Vor diesem Hintergrund greift letztlich auch der pauschale Einwand der Kläger, der Beklagte habe bei den Bestandsmieten die Privatvermietung komplett ignoriert, nicht.
Soweit der Senat mit Beschluss vom 01.07.2021 des Weiteren beanstandet hatte, eine hinreichende Repräsentativität der Daten im "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" sei auch hinsichtlich der erhobenen Angebotsmieten im streitgegenständlich relevanten Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) in der streitgegenständlich relevanten Wohnflächenkategorie bzw. Wohnungsgrößenklasse 3 (= 3-Personen-Haushalt mit angemessener Größe von 60 bis 75 m²) nicht gegeben, hält der Senat auch hieran nach Auswertung der Stellungnahmen, weiteren Ermittlungen und Nacherhebungen des Beklagten, wie sie sich aus dessen Schriftsätzen vom 10.09.2021 und vom 07.06.2022 ergeben, nicht fest:
Ausgangspunkt der entsprechenden Beanstandung des Senats ist zwar weiterhin, dass ein Defizit der zugrundeliegenden Datenbasis dann besteht, wenn die Angebotsmieten in nicht hinreichendem Maß berücksichtigt wurden (vgl. dazu beispielsweise: Bayerisches LSG, Urteil vom 19.04.2018 - L 7 AS 773/15 - juris, RdNr. 48). Denn anders als bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten müssen bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze nach einem schlüssigen Konzept – wie vorliegend – auch hinreichend repräsentative Angebotsmieten einbezogen werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 22). Unter Berücksichtigung dieses Umstands erschien dem Senat die vom Beklagten erhobene und in die Mietenobergrenzenbestimmung einbezogene Datenbasis der Angebotsmieten im konkreten (streitgegenständlichen) "Feld" unterrepräsentiert. Denn ausweislich des Konzepts 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016 lagen der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) in der Wohnflächenkategorie bzw. Wohnungsgrößenklasse 3 (= 3-Personen-Haushalt mit angemessener Größe von 60 bis 75 m²) folgende Datenbestände zu Grunde:
- 91 Bestandsmieten von SGB II-Leistungsbeziehern,
- 21 Bestandsmieten aus Befragungen der Großvermieter und
- 10 Angebotsmieten.
Der Datenbestand der 10 Angebotsmieten umfasst damit lediglich 8,2 Prozent der insgesamt 122 Mietdaten und könnte zur Bestimmung des Angemessenheitsniveaus nicht ausreichend sein, zumal der konkrete Vergleichsraum 5 bereits selbst aus 15 Gemeinden besteht, sodass nicht einmal in jeder Gemeinde eine Angebotsmiete der maßgeblichen Wohnflächenkategorie bzw. Wohnungsgrößenklasse erhoben wurde. Dies könnte konkret zur überproportionalen Berücksichtigung von Bestandmieten führen, was gegen das Transparenzgebot verstößt (vgl. dazu: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15.01.2018 - L 3 AS 109/15 - juris, RdNr. 67) und könnte im Ergebnis dazu führen, dass sich der Senat nicht die Überzeugung davon verschaffen kann, dass zu dem vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitswert (4,42 Euro Nettokaltmiete pro m², 1,18 Euro kalte Nebenkosten pro m² = 5,60 Euro Bruttokaltmiete pro m² = 420,00 Euro Bruttokaltmiete maximal) Wohnungen im Vergleichsraum in hinreichendem Maße tatsächlich verfügbar sind. Denn nur ein Angemessenheitswert, zu dem Wohnungen tatsächlich verfügbar sind, wahrt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, das die Unterkunft umfasst und realitätsgerecht zu konkretisieren ist (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris, RdNr. 135 und 139; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R - juris, RdNr. 23). Zudem zeigt das Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016, dass der in die Angemessenheitsberechnung eingestellte Median der (prima vista) nicht repräsentativen Angebotsmieten (4,61 Euro Nettokaltmiete pro m²) in nicht unerheblichem Ausmaß – nämlich um 8,73 Prozent bzw. 4,3 Prozent höherliegend – vom Median der Bestandmieten (4,24 Euro Nettokaltmiete pro m² [Bestandsmieten von SGB II-Leistungsbeziehern] sowie 4,42 Euro Nettokaltmiete pro m² [Bestandsmieten aus Befragungen der Großvermieter]) abweicht und damit das vom Beklagten eingestellte arithmetische Mittel der 3 Mediane auf eine "Herunterrechnung" auf nicht valider Datenbasis hinauslaufen könnte. Denn die Möglichkeit, zum ermittelten (abstrakten) Angemessenheitswert ausreichend angemessene Wohnungen (konkret) anmieten zu können, ist eine Frage der Schlüssigkeit des Konzepts und nicht erst bei der konkreten (subjektiven) Angemessenheit zu prüfen (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 27, 37; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R - juris, RdNr. 28), zumal dieses methodische Vorgehen gerade auch dem Konzept des Beklagten zugrunde liegt (vgl. KdU-Konzept des Beklagten – 2013, S. 17 Absatz 1). Vor diesem Hintergrund zweifelte der Senat zunächst daran, ob der Beklagte – konkret bezogen auf den streitgegenständlichen Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) in der Wohnflächenkategorie bzw. Wohnungsgrößenklasse 3 (= 3-Personen-Haushalt mit angemessener Größe von 60 bis 75 m²) – "schlüssig" dargelegt hatte, dass zum Preis der von ihm zu Grunde gelegten Mietobergrenze ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht bzw. dass die von ihm zu Grunde gelegte Mietobergrenze auch ermöglicht, im unteren Segment des Wohnungsmarktes neue Verträge abzuschließen.
Diese Beanstandung hat der Beklagte mit seinen, in den Schriftsätzen vom 10.09.2021 und vom 07.06.2022 dargelegten, Stellungnahmen, weiteren Ermittlungen und Nacherhebungen jedoch inzwischen vollständig ausgeräumt. Zum weiteren Nachweis abstrakt verfügbaren Wohnraums hat der Beklagte – konkret bezogen auf den streitgegenständlichen Vergleichsraum 5 (= Kamenzer Land) in der Wohnflächenkategorie bzw. Wohnungsgrößenklasse 3 (= 3-Personen-Haushalt mit angemessener Größe von 60 bis 75 m²) – weitere Ermittlungen vorgenommen und aus Zeitungsannoncen, Wohnungsangeboten, zu den Leistungsakten gereichten Mietverträgen und aufgrund einer Befragung der im Vergleichsraum befindlichen Gemeinden weitere konkrete Wohnungsangebote ausgewertet. Diese Auswertung zeigte, dass
- in den Jahren 2012 bis 2016
- in nahezu allen Gemeinden des konkreten Vergleichsraums 5
- in der entsprechenden Wohnungsgrößenklasse 3
- zum vom Beklagten als angemessen definierten Bruttokaltmietenwert
- sowohl konkrete Wohnungsangebote (2012: 8, 2013: 8, 2014: 17, 2015: 8, 2016: 7)
- als auch konkret abgeschlossene Neumietverträge (2012: 12, 2013: 1, 2014: 1, 2015: 18, 2016: 1)
- sowie Wohnungsleerstand (2012: 26, 2015: 31)
den tatsächlichen Mietmarkt im maßgeblichen Segment des Konzepts determinierten. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Nacherhebung mit den (zusätzlichen) tatsächlichen konkreten Angeboten und den tatsächlich abgeschlossenen Neuvertragsmieten sowie unter Berücksichtigung des Wohnungsleerstands von 16 Prozent, der sich ausweislich der Daten des Statistischen Landesamtes auf nahezu jede der 15 (konkret: 13) Gemeinden des konkreten Vergleichsraums in der maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (konkret: 255 [von insgesamt 1564] leerstehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² bis 80 m²) bezieht, vermag der Senat nunmehr die erforderliche Überzeugung zu gewinnen, dass die einbezogene Datenbasis der Angebotsmieten im konkreten (streitgegenständlichen) "Feld" repräsentativ ist und damit im Ergebnis auch ausreichend angemessener Wohnraum konkret (auch für die Kläger) im maßgeblichen Vergleichsraum und in der maßgeblichen Wohnflächenkategorie zur Verfügung stand.
Darüber hinaus ist der Senat – vor dem Hintergrund des aus der Nacherhebung gewonnenen Eindrucks des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes und der tatsächlichen Verfügbarkeit konkreten Wohnraums – nunmehr auch davon überzeugt, dass der in die Referenzmietenermittlung eingestellte Median der Angebotsmieten im konkreten Segment (Vergleichsraum 5, Wohnflächenkategorie 3) nicht auf eine "Herunterrechnung" auf nicht valider Datenbasis hinausläuft. Denn mit der Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Medianen der drei Datenmengen hat der Beklagte die zahlenmäßig am geringsten vertretenen Angebotsdaten (3.109 Datensätze insgesamt; im Vergleichsraum Kamenzer Land für die Wohnungsgröße von 60 m² bis 75 m²: 10) gegenüber den Bestandsdaten der SGB-II-Leistungsbezieher (7.306 Datensätze insgesamt; im Vergleichsraum Kamenzer Land für die Wohnungsgröße von 60 m² bis 75 m²: 91) und der Großvermieter (27.781 Datensätze insgesamt; im Vergleichsraum Kamenzer Land für die Wohnungsgröße von 60 m² bis 75 m²: 21) in gleichem Maße gewichtet. Dies führt im Ergebnis zu einer Berechnung zugunsten eines höheren Referenzwertes. Der zahlenmäßig geringsten, aber naturgemäß hochpreisigen Menge der Angebotsmieten wird damit rechnerisch ein stärkeres Gewicht verliehen. Würde eine Berechnung im Verhältnis der Anzahl der Datensätze erfolgen, würde sich ein niedrigerer Referenzwert ergeben (so bereits zutreffend: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 67). Vor diesem Hintergrund greift letztlich auch der pauschale Einwand der Kläger, der Beklagte bleibe den Beweis schuldig, dass in den gebildeten Vergleichsräumen angemessener Wohnraum auch tatsächlich in ausreichender Menge vorhanden sei und angemietet werden könne, nicht.
Abschließend soll zur Frage der repräsentativen Datenbasis im konkreten Wohnungsmarktsegment (hier: Vergleichsraum 5 in der Wohnungsgrößenklasse 3) auf Folgendes hingewiesen werden: Diesen "Verfügbarkeitsblick" im Rahmen der Überprüfung eines Konzepts im Hinblick auf dessen abstrakte Angemessenheit hält der Senat – entgegen der (zuletzt im Schriftsatz vom 10.09.2021 geäußerten) Ansicht des Beklagten und in Übereinstimmung mit der wiederholt von der Klägerprozessbevollmächtigten geäußerten Auffassung – weiterhin (vgl. dazu bereits ausführlich im Rahmen der Überprüfung der sog. schlüssigen Konzepte des Landkreises Görlitz: Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 547/17 - juris, RdNr. 170-179; Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 548/17 - juris, RdNr. 174-183) auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG für erforderlich. Denn die Möglichkeit, zum ermittelten (abstrakten) Angemessenheitswert ausreichend angemessene Wohnungen (konkret) anmieten zu können, ist eine Frage der Schlüssigkeit des Konzepts und nicht erst bei der konkreten (subjektiven) Angemessenheit zu prüfen (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 27, 37; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R - juris, RdNr. 28; vgl. dazu auch: Schifferdecker, info also 2021, 245, 246). Dieser "Verfügbarkeitsblick" ist (mindestens) immer dann – wie im vorliegenden Fall – notwendig, wenn ein solcher gerade auch dem methodischen Vorgehen im Konzept des Grundsicherungsträgers zugrunde liegt. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte ausweislich des hier streitgegenständlichen Konzepts 2013 Angebotsmieten deshalb (laufend) erhob und sie in einer Datenbank verwaltete, um "Mietangebote in die Ermittlung angemessener Mietwerte mit [einzubeziehen] und zugleich die Verfügbarkeit von entsprechendem Wohnraum [zu] berücksichtig[en]" (vgl. KdU-Konzept des Beklagten – 2013, S. 17 Absatz 1). Die Prüfung verfügbaren Wohnraums zum abstrakt angemessenen Mietpreis determiniert daher die methodische Herangehensweise der Mietdatenerhebung und Mietdatenauswertung des konkreten Konzepts.
zu (3.3.): Im "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" erfolgte auch eine realitätsgerechte nachvollziehbare Ermittlung des Angemessenheitswertes unter Beachtung der rechtlichen, methodischen Voraussetzungen und mathematisch-statistischen Standards, insbesondere unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation.
Die Datenauswertung erfolgte unter Einhaltung anerkannter mathematischer, statistischer Grundsätze der Datenauswertung und die gezogenen Schlüsse, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Kappungsgrenze (Mediane), werden nachvollziehbar dargestellt. Ein Gutachten über die mathematische Richtigkeit oder eine Zeugeneinvernahme ist nicht erforderlich. Hierfür fehlt es an der Notwendigkeit, an konkreten Anhaltspunkten zur Fehlerhaftigkeit und am Gegenstand der Beweiserhebung.
Der Beklagte hat, wie bereits dargelegt, die erhobenen Daten auf Vollständigkeit und Einheitlichkeit hin geprüft. Fehlende Werte hat er ausgeschlossen, wenn der fehlende Wert den Preis, die Größe oder den Ort der Wohnung betraf. Er hat Doppler zwischen den Bestandsmieten der SGB-II-Leistungsbezieher und den Bestandsmieten der Großvermieter identifiziert und ausgesondert, denn die Bestandsmieten der Leistungsbezieher nach dem SGB II verfügten über Angaben zum jeweiligen Vermieter; sobald ein Bestandsmietendatensatz eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II einen Vermieter auswies, der an der Vermieterbefragung teilgenommen hatte, wurde dieser Datensatz als Doppler gekennzeichnet und blieb unberücksichtigt. Er hat zudem auch – wie bereits dargelegt – Doppler innerhalb der erhobenen Angebotsmieten durch programmtechnische Vorkehrungen innerhalb der Datenerhebung ausgeschlossen. Anhaltspunkte für die Einbeziehung von "Brennpunkten" innerhalb der einbezogenen Daten mit der Folge sozialer Segregation ergeben sich aus dem Konzept nicht, zumal der Landkreis Bautzen ein ländlich geprägter Flächenlandkreis mit teils sehr kleinen Gemeinden ist, bei denen die Eigentumsquote deutlich erhöht ist. Dies gilt im Besonderen für den hier streitgegenständlichen, 15 Gemeinden umfassenden, Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land), der auf einer Fläche von 527,04 km² verteilt ist und in dem lediglich 31.578 Einwohner leben. Ausreißer in der Datenbasis hat er nur identifiziert, aber im Hinblick auf die beabsichtigte Anwendung des Medians als stabilen Wert nicht ausgesondert.
Im Konzept des Beklagten wurde für alle drei erhobenen Datengruppen der Median ermittelt, um feststellen zu können, welcher Wert in der Datenmenge in der Mitte liegt. Der Median entspricht dem 0,5-Quantil und hat, gegenüber dem Durchschnitt, den Vorteil, dass er gegenüber Extremwerten (Ausreißern) belastbarer ist.
zu (3.4.): Das "Konzept 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" enthält auch eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird, bzw. Angaben über die gezogenen Schlüsse. Beanstandungen hat der Senat insoweit nicht. Soweit einzelne Schritte (Dopplerausschluss hinsichtlich der Bestandsmieten, Duplettenbereinigung hinsichtlich der Angebotsmieten, Ausreißerbestimmung, Freundschaftsmietendefinition) im Konzept nicht hinreichend begründet worden sind, konnte sich der Senat durch die im Verfahren aus den verschiedenen Stellungnahmen und Nachbesserungen des Beklagten gewonnenen Erkenntnisse – wie bereits erwähnt – die notwendige Gewissheit auch hinsichtlich einer ausreichenden Begründung des Konzepts sowie einer hinreichenden Begründungstiefe verschaffen.
zu (4): Gegen die Ermittlung der kalten Betriebskosten sowie die Zugrundelegung des Medians als Referenzwert für die kalten Betriebskosten im "Konzept 2013 in der Fassung der Weiterentwicklung wie im Konzept 2016" hat der Senat im Ergebnis keine Beanstandungen. Für den konkret streitgegenständlichen Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) in der konkreten streitgegenständlichen Wohnungsgrößenklasse 3 (über 60 m² bis 75 m²) gelangte der Beklagte zu einem Angemessenheitsgrenzwert in Höhe von 1,18 Euro pro m² Wohnfläche (= maximal 88,50 Euro).
Für die Hinzurechnung der kalten Betriebskosten konnte der Beklagte auf insgesamt 33.516 erhobene kalte Nebenkosten-Datensätze aus Bestands- und Angebotsmieten zurückgreifen, wobei 15.138 Datensätze aus den Bestandmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II, 21.089 Datensätze aus den Bestandsmieten aus der Befragung der Großvermieter und 1.057 Datensätze aus den Angebotsmieten stammten. Datensätze, die keine (oder negative) Angaben zur Vorauszahlung der kalten Nebenkosten enthielten, wurden zuvor ausgesondert. Die Datensätze konnten den konkreten Vergleichsräumen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet werden. Für die Auswertung im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) in der Wohnungsgrößenklasse 3 (über 60 m² bis 75 m²) standen dem Beklagten insgesamt 77 kalte Nebenkosten-Datensätze (75 Datensätze aus den Bestandmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II, keine Datensätze aus der Befragung der Großvermieter und 2 Datensätze aus Angebotsmieten) zur Verfügung.
Soweit die Kläger ausführten, eine Aussonderung derjenigen Datensätze, die keine separaten Vorauszahlungen für kalte Nebenkosten aufweisen, sei nicht erforderlich; durch das Aussondern dieser Datensätze könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis verfälscht worden sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es ist bereits logisch nicht nachvollziehbar, wie eine Ergebnisverfälschung durch das Aussortieren nicht relevanter Datensätze aus einer Datenmenge überhaupt eintreten können soll. Vom Beklagten erhobene Mietdaten, die keine Angaben zu den kalten Nebenkosten enthalten, können bereits aus sich heraus zur Bestimmung von Grenzwerten kalter Nebenkosten nicht herangezogen werden.
Beanstandungen erhebt der Senat auch nicht im Hinblick auf die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf den konkreten Vergleichsraum (5) in der konkreten Wohnungsgrößenklasse (3), weil diese über die Berücksichtigung des Mittelwertes aus den 3 (konkret lediglich 2) Medianen hinreichend gegeben ist. Denn mit der Bildung eines arithmetischen Mittels aus den Medianen der 3 (konkret lediglich 2) Datenmengen hat der Beklagte die zahlenmäßig am geringsten vertretenen Angebotsdaten gegenüber den Bestandsdaten der SGB-II-Leistungsbezieher in gleichem Maße gewichtet. Dies führt im Ergebnis zu einer Berechnung zugunsten eines höheren Referenzwertes. Der zahlenmäßig geringsten, aber möglicherweise hochpreisigen Menge der Datensätze der kalten Nebenkosten aus den Angebotsmieten wird damit rechnerisch ein stärkeres Gewicht verliehen. Würde eine Berechnung im Verhältnis der Anzahl der Datensätze erfolgen, würde sich ein niedrigerer Referenzwert ergeben.
Das BSG hat es zudem für zulässig erachtet, zur Erstellung eines Konzeptes auf bereits vorliegende – möglichst örtliche – Daten aus Betriebskostenübersichten und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (sogar) ohne Differenzierung nach Wohnflächengrößenklassen zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - juris, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris, RdNr. 29). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, also ohne Differenzierung nach den Wohnflächengrößenklassen, ist die vom Beklagte in die Berechnung einbezogene Datenbasis der kalten Nebenkosten-Datensätze hinreichend repräsentativ, weil für die Auswertung im Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) insgesamt 493 Datensätze (480 Datensätze aus den Bestandmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II, keine Datensätze aus der Befragung der Großvermieter und 13 Datensätze aus Angebotsmieten) zur Verfügung standen, was bezogen auf 3.997 Mietwohnungen im konkreten Vergleichsraum eine Auswertungsbasis von mehr als 12 Prozent darstellt (zur 10-Prozent-Grenze vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris, RdNr. 16; dazu, dass es sich bei dieser 10-Prozent-Grenze nicht um einen absoluten Grenzwert bzw. um ein Dogma handelt, vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, RdNr. 21 ff.)
Zudem hat der Beklagte durch die gleichmäßige Berücksichtigung der Datengrundlagen auch nicht lediglich kalte Nebenkosten-Datensätze aus Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, weil die Datenerhebung bezüglich der erhobenen Bestandsmietendaten aus der Befragung der Großvermieter und der erhobenen Angebotsmietendaten auch Mietdaten mit "guter", also mittlerer, Ausstattung erfasste. Herausgefiltert aus der Datenerhebung vor der Mietdatenberechnung hatte der Beklagte lediglich Datensätze mit gehobener Ausstattung oder Luxusausstattung, die sich aus den erhobenen Bestandsmietendaten aus der Befragung der Großvermieter und den erhobenen Angebotsmietendaten ergaben. Vor diesem Hintergrund ist auch gegen die Zugrundelegung des Medians grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. dazu beispielsweise auch ausdrücklich: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 41).
Die dargelegten konkreten Umstände sprechen hier insgesamt gegen eine (ausschließliche) Datenerhebung für die Ermittlung des Referenzwerts für die kalten Betriebskosten, die sich nur auf Wohnungen einfachen Standards mit "möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten" (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 41) bezieht. Daher kann dahinstehen, ob und inwieweit überhaupt empirische Zusammenhänge zwischen der Höhe der kalten Betriebskosten (nicht: der Heizkosten) und dem Wohnstandard bestehen (dies ablehnend beispielsweise: Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 78, nachgehend: BSG Beschluss vom 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B; ebenso: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 187 f. und S. 206 f.; daran anknüpfend zweifelnd beispielsweise: Šušnjar, SGb 2021, 317, 324; ebenso zweifelnd bereits: von Malottki, info also 2014, 99, 105).
Damit entspricht die herangezogene Datengrundlage einer vorrangig zu berücksichtigenden örtlichen Übersicht (zum entsprechenden Erfordernis vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 24). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine bessere Abbildung des örtlichen Niveaus (vgl. hierzu beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, RdNr. 34) liegen dem Senat nicht vor. Insbesondere beschränkt sich der vom Deutschen Mieterbund Landesverband Sachsen e.V. jährlich erstellte Betriebskostenspiegel (vgl. www.mieterbund-sachsen.de > Infos > Betriebskostenspiegel, zuletzt abgerufen am 04.10.2023) – für alle bisher veröffentlichten Erstellungsjahre – nicht auf eine Region, die mit dem hier maßgeblichen Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) übereinstimmt oder mit ihm vergleichbar ist (vgl. dazu bereits auch betreffend anderer Vergleichsräume in anderen Konzepten sächsischer Grundsicherungsträger: Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 547/17 - juris, RdNr. 181; Sächsisches LSG, Urteil vom 07.10.2021 - L 7 AS 548/17 - juris, RdNr. 185).
zu (5): Fragen der (zutreffenden oder unzutreffenden) Fortschreibung des "Konzepts 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" stellen sich im konkreten Verfahren nicht. Denn die auf der Grundlage des Konzepts 2013 vom Beklagten mit der Unterkunftskostenrichtlinie vom 10.07.2013 ab 01.10.2013 in Kraft gesetzten Werte für die angemessenen Kaltmieten wurden bereits während des Zeitraums ihrer Geltung (vom 01.10.2013 bis 31.08.2016) aufgrund der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016 mit vollständiger Rückwirkung aktualisiert und angepasst. Vor diesem Hintergrund wurden die Kläger bereits begünstigt, indem sich – gegenüber dem Konzept 2013 – aufgrund der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016 höhere Angemessenheitswerte sowohl für die Nettokaltmiete (ursprünglich: 4,29 Euro pro m², überarbeitet: 4,42 Euro pro m²) als auch für die kalten Nebenkosten (ursprünglich: 0,80 Euro pro m², überarbeitet: 1,18 Euro pro m²) und damit für die maximale Bruttokaltmiete (ursprünglich: 381,75 Euro, überarbeitet: 420,00 Euro) ergaben. Von diesen "angepassten" Werten profitieren die Kläger nunmehr im Berufungsverfahren, nachdem es der Beklagte im Klageverfahren (mit Schriftsatz vom 17.01.2017) – wegen der vorläufigen Leistungsgewährung aufgrund des Ausführungsbescheides vom 22.12.2015 und wegen der streitgegenständlichen Schlüssigkeit des Unterkunftskostenkonzepts und damit der streitgegenständlichen Ermittlung des Angemessenheitsoberwertes – abgelehnt hat, ein entsprechendes Teilanerkenntnis abzugeben. Im Übrigen hat der Beklagte im Jahr 2015 neue Bestands- und Angebotsmietdaten erhoben, das Konzept im Jahr 2016 insgesamt überarbeitet und mit der Unterkunftskostenrichtlinie vom 14.12.2016 mit Wirkung vom 01.09.2016 (bis 31.12.2018) fortgeschrieben.
Die Zugrundelegung der Unterkunftskostenrichtlinie des Beklagten vom 14.12.2016 für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Teilzeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 kommt im Ergebnis nicht in Betracht. Zwar können nach einem schlüssigen Konzept erhobene Daten sowie die nach diesem Konzept ermittelten Grenzwerte, unabhängig vom Zeitpunkt des (konkreten) Inkrafttretens einer Unterkunftsrichtlinie, auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten angewendet werden, wenn der streitgegenständliche Zeitraum nach dem Stichtag der Datenerhebung liegt (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 46; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 58). Allerdings betrifft dieses Heranziehen bereits ermittelter (früherer) Referenzwerte vor dem (späteren) Inkrafttreten einer entsprechenden Unterkunftskostenrichtlinie lediglich Fallkonstellationen, in denen entweder der Beklagte selbst dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mittels (Teil-)Anerkenntnis zum Verfahrensgegenstand erhoben hat (vgl. dazu beispielsweise [konkret auch den hier konkreten Beklagten betreffend]: SG Dresden, Urteil vom 05.07.2018 - S 45 AS 2053/17 - juris, RdNr. 77) oder Fallkonstellationen, in denen der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide ohne hinreichende Datengrundlage (also ohne schlüssiges Konzept) entschieden hat (vgl. dazu beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - juris, RdNr. 46; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 58). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen hat es der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.01.2017 im Klageverfahren explizit abgelehnt, für den streitgegenständlichen Teilbewilligungsabschnitt vom 01.01.2016 bis 31.08.2016 ein Teilanerkenntnis zum mit dem Konzept 2016 (auf der Grundlage der im Jahr 2015 erhobenen aktuellen Daten) ermittelten Angemessenheitsoberwerten für die Nettokaltmiete (4,56 Euro pro m² anstatt bisher 4,42 Euro pro m²) und für die kalten Nebenkosten (1,14 Euro pro m² anstatt bisher 1,18 Euro pro m²) und damit insgesamt für die maximale Bruttokaltmiete (427,50 Euro anstatt bisher 420,00 Euro) abzugeben. Zum anderen hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 09.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2015 und vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 nicht ohne hinreichende Datengrundlage, sondern auf der Grundlage seines (schlüssigen) "Konzepts 2013 in der Fassung der Überarbeitung entsprechend der Neufassung 2016" erlassen, sodass sich vorliegend eine Frage der Anwendung eines, einer Unterkunftskostenrichtlinie zugrunde liegenden schlüssigen Konzepts auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten nicht stellt.
7.
Zu der angemessenen Brutto-Kaltmiete von vorliegend monatlich 420,00 Euro kommen die getrennt von den Unterkunftskosten zu berücksichtigenden Heizkosten (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, RdNr. 18) hinzu. Diese belaufen sich im konkreten Fall der Kläger, ausweislich der mietvertraglich vereinbarten, separaten monatlichen Vorauszahlung auf einen Betrag in Höhe von 228,76 Euro. Bedarfsrelevant sind auch (wie bei den Vorauszahlungen für die Bruttokaltmiete) allein die zu leistenden Vorauszahlungen für die Heizung (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, RdNr. 34 f.). Denn nachträgliche Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen haben keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R - juris, RdNr. 23), sodass der Vorlage oder Nichtvorlage der späteren Heiz- und Betriebskostenabrechnungen – unbesehen einer konkreten Anrechnung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen im jeweils aktuellen Bewilligungsabschnitt (§ 22 Abs. 3 SGB II) – keine Bedeutung für den hier streitigen Zeitraum zukommt (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 32).
Diesen monatlichen Heizkostenvorauszahlungsbetrag in Höhe von 228,76 Euro hat die Beklagte im konkreten Fall zu Unrecht auf monatlich 139,38 Euro gekappt. Zwar steht den Klägern, wegen der unangemessenen Wohnungsgröße, nicht die gesamte Differenz in Höhe von monatlich 89,38 Euro, aber – bezogenen auf eine angemessene Wohnungsgröße für einen 3-Personen-Haushalt – in Höhe von monatlich (weiteren) 35,69 Euro zu.
Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 22 ff.; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, RdNr. 18). Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarkts müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die "typischen" Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment "typischen" Gebäudestandard und den technischen Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Entsprechend differenzierte Daten, die einen solchen Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, das heißt für alle Wohnungen im Vergleichsraum 5 geltenden Heizkostenwert zuließen, liegen nicht vor. Insgesamt ist Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, nicht gegeben (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, RdNr. 19). Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels" heranzuziehen (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris, RdNr. 29; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, RdNr. 21). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit). Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R - juris, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 23).
Vor diesem Hintergrund regelt § 5 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (des Beklagten) vom 10.07.2013 (zutreffend), dass
- Heizkosten in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit sie angemessen und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden und hierbei nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG auf die Werte des bundesweiten Heizspiegels in der jeweils gültigen Fassung zurückgegriffen wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2).
- Leistungsberechtigte, die einen Heizkostenbedarf geltend machen, der die Werte des bundesweiten Heizspiegels übersteigt, plausibel und nachvollziehbar darzulegen haben, warum der geltend gemachte höhere Betrag als angemessen anzusehen und nicht auf unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1).
- die Beurteilung der tatsächlichen Angemessenheit der Heizkosten in diesen Fällen durch Einzelfallentscheidung erfolgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Der Heizkostengrenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche des beheizten Gesamtgebäudes (und nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und, wenn ein kommunaler Heizspiegel – wie vorliegend für den Landkreis Bautzen – nicht existiert, aus den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Heizöl, Erdgas bzw. Fernwärme des "Bundesweiten Heizspiegels" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris, RdNr. 30; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, RdNr. 22), der zum Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 25). Zudem ist für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), der jeweils kostenaufwändigste Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, RdNr. 25).
Maßgebend ist vorliegend der "Bundesweite Heizspiegel" 2015 (veröffentlicht am: 08.10.2015; vgl. dazu beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 - juris, RdNr. 110; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.02.2023 - L 4 AS 99/19 - juris, RdNr. 109). Denn dieser Heizspiegel war bei Erlass der letzten, den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden, Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016) bereits veröffentlicht. Es ist daher nicht auf den "bundesweiten Heizspiegel" 2016 abzustellen, da dieser erst am 02.11.2016 veröffentlicht wurde (vgl. dazu beispielsweise: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.02.2023 - L 4 AS 343/21 - juris, RdNr. 94; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 01.09.2022 - L 14 AS 494/19 - juris, RdNr. 84). Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 m² liegt bei 22,30 Euro/m²/Jahr. Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 75 m² für einen 3-Personen-Haushalt 1.672,50 Euro/Jahr und mithin 139,38 Euro monatlich. Dieser Wert beinhaltet bereits die Kosten der Warmwasserbereitung, denn seit dem "Bundesweiten Heizspiegel" 2014 sind die Kosten der Warmwasserbereitung in den Heizspiegelwerten inkludiert.
Dies zu Grunde legend, liegen im Fall der Kläger deren Heizkosten zwar deutlich über dem rechnerischen, abstrakten Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" 2015 und liefern daher den Anscheinsbeweis der Unangemessenheit. Angemessen wäre – wie bereits hervorgehoben – ein monatlicher Betrag in Höhe von 139,38 Euro. Allerdings haben die Kläger plausibel einen Ausnahmefall dargelegt und belegt, der es rechtfertigt, im konkreten Einzelfall einen höheren (angemessenen) Heizkostenbetrag zu Grunde zu legen.
Die Kläger begehren eine Einzelfallentscheidung, wie sie § 5 Abs. 2 Satz 2 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (des Beklagten) vom 10.07.2013 zu Recht vorsieht, aufgrund der besonderen Wohnumstände seit Verfahrensbeginn. Sie haben vorgebracht, dass
- der von den Klägern bewohnte Anbau keine Energieeffizienzklasse erfüllt,
- bezüglich der Wände der von den Klägern bewohnte Anbau lediglich dem damaligen Standard vor nunmehr 20 Jahren entspricht,
- die Fenster des von den Klägern bewohnten Anbaus über keine spezielle Wärmedämmung verfügen,
- der von den Klägern bewohnte Anbau nur teilunterkellert ist und
- der von den Klägern bewohnte Anbau über keinen ausgebauten Dachboden, sondern nur über ein sog. Kaltdach, verfügt.
Im Berufungsverfahren wurde dieser Vortrag – nach gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung mit gerichtlichem Schreiben vom 18.05.2021 – plausibilisiert und nachvollziehbar belegt. Dem Wohngebäudeenergieausweis vom 05.10.2020 lässt sich entnehmen, dass das Gebäude mit einem Endenergieverbrauch von 146 Kilowattstunden pro Quadratmeter/Anforderungswert keine Energieeffizienzklasse erfüllt. Aus dem Wohngebäudeenergieausweis vom 05.10.2020 ergibt sich des Weiteren, dass der hohe Energieverbrauch bis zum Jahr 2017 auf eine fehlerhafte Verlegung der Fußbodenheizung im Wohnzimmer zurückzuführen war. Diese Wärmeverlustquelle wurde erst Ende 2017/Anfang 2018 beseitigt, indem die Dämmanlage oberhalb der Fußbodenheizung entfernt wurde, sodass die Wärme wieder in den Raum abgegeben werden konnte. Das eingereichte Foto vom Dachboden belegt dessen unvollständige Wärmeisolierung und die nicht abgeschlossene Dachdämmung. Die eingereichten Fotos der einfachen Doppelglas-Holzfenster belegen ebenfalls die unvollständige Isolierung. Bei den Holzfenstern handelt es sich ausweislich der vorgelegten Einfuhrzollanmeldung vom 04.03.2000 und der Rechnung ("Faktura Vat") vom 02.03.2000 um polnische Fabrikate, die im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich dem Standard von vor 15 Jahren entsprachen. Der vorgelegte Grundriss des Kellergeschosses der Ausführungsplanung vom 18.12.2001 weist für den Fußbodenausbau im Kellergeschoss lediglich fünf Zentimeter Kies, fünf Zentimeter Magerbeton, fünf Zentimeter Unterbeton, eine Lage Sperrung und eine Fliesenschicht von 2,5 Zentimetern aus.
Insgesamt haben die Kläger damit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie (des Beklagten) vom 10.07.2013 "plausibel und nachvollziehbar dargelegt", weshalb der geltend gemachte höhere Heizkostenbetrag nicht auf unwirtschaftlichem Heizverhalten, sondern auf den besonderen, dem energetischen Standard nicht entsprechenden, Umständen im Einzelfall beruht. Deshalb ist eine Kappung auf die Heizkostenbeträge des "Bundesweiten Heizspiegels" 2015 in Höhe von 139,38 Euro monatlich nicht gerechtfertigt. Liegen – wie im vorliegenden Fall – die Heizkosten wegen besonderer Verhältnisse der Bausubstanz und nicht wegen unwirtschaftlichen Heizens oberhalb der Heizspiegelgrenzwerte, sind sie im Fall einer Wohnung mit einer unangemessen großen Wohnfläche im Verhältnis der tatsächlichen Wohnungsgröße zur angemessenen Wohnungsgröße zu übernehmen (vgl. dazu beispielsweise: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 21.11.2011 - L 11 AS 1063/11 B ER - juris, RdNr. 35; anderer Ansicht [allerdings für den – hier nicht vorliegenden – Fall der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen]: SG Gießen, Beschluss vom 21.05.2015 - S 27 AS 375/15 ER - juris, RdNr. 29: volle Kostenübernahme). Ausnahmsweise, also unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände, angemessen ist daher (lediglich) der erhöhte (also eigentlich unwirtschaftliche, d.h. abstrakt unangemessene, aber konkret noch angemessene) Betrag, der sich auf die für einen 3-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche von 75 m² bezieht. Dies sind ausgehend von den monatlichen tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen von 228,76 Euro (bezogen auf 98 m²) insgesamt 175,07 Euro. Den Klägern stehen daher (ausgehend von dem vom Beklagten gezahlten monatlichen Betrag in Höhe von 139,38 Euro) monatliche weitere Kosten für Heizung in Höhe von 35,69 Euro und damit monatlich kopfanteilig in Höhe von 11,89 Euro für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 11,90 Euro für die Kläger zu 2. und 3. zu.
8.
Vorliegend haben die Kläger auch eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erhalten. Nach dieser Norm sind die tatsächlichen Mietaufwendungen – soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen – als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Die entsprechenden Informationen – insbesondere auch mit Bezug auf den (zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bereits konkret existierenden) 3-Personen-Haushalt der klägerischen Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum – enthielten die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vom 04.03.2015 (in Bezug auf die Bruttokaltmiete) und vom 05.03.2015 (in Bezug auf die Heizkosten). Dabei hat der Beklagte sowohl die für einen 3-Personen-Haushalt abstrakt angemessene Wohnflächenhöchstgrenze (75 m²) als auch den – aus seiner Sicht – abstrakt angemessenen Preis für die Bruttokaltmiete eines 3-Personen-Haushalts (in Höhe von 381,75 Euro) sowie die abstrakt angemessenen Heizkosten für einen 3-Personen-Haushalt (in Höhe von 138,94 Euro) mitgeteilt. Im Übrigen haben die Kläger bereits in der Vergangenheit wiederholte Kostensenkungsaufforderungen (vom 28.08.2012 und vom 12.11.2013) erhalten. Darüber hinaus haben die Kläger mit ihren Stellungnahmen und Widersprüchen vom 10.03.2015 auf die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vom 04.03.2015 und vom 05.03.2015 belegt, dass sie keinerlei Bereitschaft zur Kostensenkung bzw. zum "Eintritt in einen Dialog" über die Angemessenheit ihrer Kosten der Unterkunft (und Heizung) einzutreten, zeigen werden. In Anbetracht dieser konkreten Umstände des Falles sind die vom Beklagten erteilten Kostensenkungsaufforderungen hinreichend und haben die Kläger – über die Übergangszeit von 6 Monaten hinaus – keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten über die Angemessenheitsgrenze hinaus, weil sie hinreichende Kenntnis von ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung hatten.
Denn um den Hilfebedürftigen über die Unangemessenheit seiner Unterkunfts- und Heizkosten in Kenntnis und die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Gang zu setzen, erhält er vom Leistungsträger in der Regel ein Aufforderungsschreiben, seine Unterkunfts- und Heizkosten zu senken. Hierbei handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion, das den Eintritt in einen Dialog eröffnen soll, und nicht um einen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R - juris, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 40; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris, RdNr. 13 und 15; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - juris, RdNr. 29). Dabei genügt es, wenn eine Person der Bedarfsgemeinschaft informiert wird (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, RdNr. 147). Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist zwar weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis soll jedoch dem Hilfebedürftigen Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung verschaffen und einen Hinweis auf die Rechtslage enthalten (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - juris, RdNr. 29; zum Erfordernis eines ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahrens auch in Bezug auf die Heizkosten vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R - juris, RdNr. 22).
Auch ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, da der Beklagte die angekündigte Absenkung der gewährten Unterkunftskosten tatsächlich (erstmals ab 01.06.2014, für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2014 bis 28.02.2015 aufgrund Bewilligungsbescheids vom 05.05.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.07.2014) durchgeführt hat. Den maximalen Übergangszeitraum von 6 Monaten bis zur Absenkung hat der Beklagte den Klägern mehr als hinreichend eingeräumt. Die mit der Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion konnte die in den Kostensenkungsaufforderungsschreiben vom 04.03.2015 und vom 05.03.2015 angekündigte Vorgehensweise erfüllen, auch wenn der Beklagte nur die aus seiner (subjektiven) Sicht (zum damaligen Zeitpunkt) angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, die sich erst nachträglich (wegen der Weiter- und Fortentwicklung des Unterkunftskostenkonzepts) als zu niedrig erwiesen, angegeben hat. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung lediglich, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers (subjektiv) angemessene Mietpreis angegeben wird (BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R - juris, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - juris, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - juris, RdNr. 16), weil der Grundsicherungsempfänger damit grundsätzlich hinreichend über die aus Sicht des Grundsicherungsträgers bestehende Rechtslage informiert worden ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 40). Eine objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung im Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Grundsicherungsempfänger seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe im wesentlichen Umfang (tatsächlich) beschränkt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 40). Allein die abstrakte Möglichkeit der nur beschränkten Suche genügt damit nicht (vgl. dazu beispielsweise auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - L 7 AS 1048/16 - juris, RdNr. 42). Da die Kläger im vorliegenden Fall von vornherein eine Kostensenkung ablehnten und mit ihren Schreiben und Widersprüchen vom 10.03.2015 einen Umzug ablehnten, ist es ausgeschlossen, dass sie konkret in ihrer Suche nach anderem (angemessenen) Wohnraum wesentlich beschränkt wurden.
9.
Die insgesamt vom Beklagten zu Grunde zu legenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind vorliegend auch konkret angemessen.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus Einzelfallumständen ein abweichender Leistungsanspruch ergibt. Insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle können es als unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen. Maßgebend sein können hier die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld von minderjährigen schulpflichtigen Kinder, die Rücksichtnahme auf eine besondere Infrastruktur bei Alleinerziehenden (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - RdNr. 21; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 35), die Ermöglichung des Verbleibs eines betreuenden Familienangehörigen im Umfeld von Pflegebedürftigen, Behinderungen, der besondere Ausstattungsbedarf der Wohnung eines Allergikers (vgl. dazu beispielsweise: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 11.08.2005 - L 7 AS 164/05 ER - juris, RdNr. 20), Schwangerschaft, ein ohnehin aus anderem Grunde anstehender weiterer Umzug, ein alsbaldiges Ausscheiden aus dem Leistungsbezug (vgl. dazu beispielsweise: SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08. 2006 - S 35 AS 172/06 ER - juris, RdNr. 14) sowie die besondere Situation von älteren Menschen, die zunehmend immobiler werden (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - juris, Rdnr. 19). Die Aufgabe des sozialen Umfeldes steht in der Regel dem Umzug nicht entgegen. Denn jeder Umzug ist in gewissem Maße mit einer Veränderung des sozialen Umfeldes verbunden (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - juris, RdNr. 38). Dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 34).
Zwar liegt die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundleistungsträger. Jedoch muss der Leistungsträger keine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen, wenn der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - juris, RdNr. 21). Hierbei gilt, dass der Hilfebedürftige sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z. Dresden regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit dem Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und seine Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen hat. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen rekonstruieren und verifizieren zu können (vgl. dazu beispielsweise: Bayerisches LSG, Urteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 - juris, RdNr. 41; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., 2020, § 22, RdNr. 136 ff.). Erst wenn der Hilfebedürftige diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und seine Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, liegt die Beweislast beim Leistungsträger und muss dieser darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris, RdNr. 40; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - juris, RdNr. 59).
Hiervon ausgehend, ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass konkrete Gründe, die wegen Unzumutbarkeit eine konkrete Angemessenheit der abstrakt unangemessenen Unterkunftskosten (mit Ausnahme der teilweisen Heizkosten) begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Wie bereits hervorgehoben, haben die Kläger zum einen Bereitschaft zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten nicht signalisiert und hat der Beklagte zum anderen sowohl aufgrund der Einbeziehung von Angebotsmieten in sein Konzept als auch durch die im Laufe des Verfahrens angestellten Nachermittlungen hinreichend schlüssig dargelegt, dass im konkreten Vergleichsraum 5 (Kamenzer Land) in der maßgeblichen Wohnflächenkategorie 3 (über 60 m² bis 75 m²) Wohnungen zur Verfügung standen.
10.
Ausgehend einerseits von den bisher vom Beklagten zu Grunde gelegten streitgegenständlichen Bedarfen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016:
- Heizkosten: 139,38 Euro
- Grundmiete (Nettokaltmiete): 321,75 Euro
- kalte Betriebskosten: 60,00 Euro
insgesamt: 521,13 Euro
und andererseits von den zutreffend zu Grunde zu legenden streitgegenständlichen Bedarfen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016:
- Heizkosten: 175,07 Euro
- Grundmiete (Nettokaltmiete): 331,50 Euro
- kalte Betriebskosten: 88,50 Euro
insgesamt: 595,07 Euro,
stehen den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.08.2016 in Höhe von monatlich 73,94 Euro und damit monatlich kopfanteilig in Höhe von 24,66 Euro für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 24,64 Euro für die Kläger zu 2. und 3. zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits. Dabei ist der Beklagte aus Veranlassungsgesichtspunkten an den außergerichtlichen Kosten der Kläger nur insofern zu "beteiligen", als er seine Angemessenheitsgrenzwerte aufgrund der Überarbeitung des "Konzepts 2013" erhöht hat und diese erhöhten monatlichen Bedarfe für die Bruttokaltmiete (420,00 Euro anstatt 381,75 Euro) noch nicht verbindlich zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ist er aus Veranlassungsgesichtspunkten nicht (zusätzlich) an der Kostenerstattung zu "beteiligen", da er allen konkreten gerichtlichen Aufforderungen nachgekommen ist und Beanstandungen ausgeräumt hat, ohne dass ihm der fortschreitende Erkenntnisstand im Verlauf des mehrjährigen Gerichtsverfahrens zur Last gelegt werden kann.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen insbesondere zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geklärt sind und deren Anwendung im Einzelfall eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung ist (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - juris, RdNr. 29).