Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 41.543,62 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik verlangt die Erstattung von Bundesmitteln i.H.v. 41.543,62 Euro, die der beklagte Landkreis im Haushaltsjahr 2018 beim Bund im Rahmen der Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) für Personalkosten abgerufen hat.
Der Beklagte ist als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i.V.m. § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern (Kommunalträger-Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl I 2349) i.V.m. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl I 645) seit 1. Januar 2012 als Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugelassen (zugelassener kommunaler Träger, zkT). Nach § 6b Absatz 2 SGB II trägt die Klägerin die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der von den kommunalen Trägern zu tragenden Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft nach Abschluss jedes Haushaltsjahres, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 6b Absatz 4 Satz 1 SGB II). Der Beklagte ist zur Teilnahme am HKR-Verfahren berechtigt und befugt, Bundesmittel auf der Grundlage von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II direkt aus der Bundeskasse abzurufen.
Die Beteiligten ermittelten die von der Klägerin zu tragenden Verwaltungskosten für das Jahr 2018 nach der vom BMAS mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes“ (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift <KoA-VV> vom 25. April 2008 in der Fassung vom 7. Juli 2017 <BAnz AT 11. Juli 2017 B 4>; im Folgenden: KoA-VV 2018). Danach sind Verwaltungskosten die personellen und sächlichen Aufwendungen für den Betrieb der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 2 SGB II (§ 8 Absatz 1 KoA-VV 2018). Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals sowie für Beiträge und Steuern, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Bezüge stehen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018). Sie werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018; „spitze“ Abrechnung). Personalgemeinkosten sind demgegenüber die in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbaren Kosten der Leitung und Verwaltungsgemeinkosten. Verwaltungsgemeinkosten sind die Aufwendungen für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung (§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 KoA-VV 2018). Kosten der allgemeinen Verwaltung sind insbesondere Aufwendungen für Personalangelegenheiten, Personalvertretung und Innenrevision sowie Aufwendungen für Haushalt, Organisation, Recht, Dokumentation und Statistik (§ 13 Absatz 4 KoA-VV 2018). Für Personalgemeinkosten nach § 13 ist ein Zuschlag in Höhe von bis zu 30 vom Hundert der nach § 19 abgerechneten und um Aufwendungen nach § 10 Absatz 3 geminderten (Bsp.: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Zuschüsse zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung) Personalkosten zu berücksichtigen (§ 22 Satz 1 KoA-VV 2018).
Der Beklagte rief für 2018 im Rahmen des HKR-Verfahrens 3.373.183,- Euro ab. Mit Schlussrechnung vom 29. Mai 2019 meldete er Ist-Ausgaben i.H.v. 3.558.769,14 Euro an. Die Klägerin erkannte nach Prüfung Ist-Ausgaben i.H.v. 3.371.097,92 Euro an (Differenz zwischen angemeldeten und anerkannten Ist-Ausgaben: 2.085,08 Euro). Im Ergebnis erhielt der Beklagte für das Haushaltsjahr 2018 Gelder i.H.v. 3.412.641,54 Euro (nach erfolgter Einzahlung vom 27. Februar 2019 i.H.v. 29.240,30 Euro und erfolgter Auszahlung vom 31. Juli 2019 i.H.v. 68.698,84 Euro). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beanstandete die Klägerin zwei Abrechnungsposten (Korrektur im Titel Verwaltungskosten). Die erste Beanstandung (Beanstandungssumme: 35.150,13 Euro) betraf die Abrechnung der Aufwendungen von Abordnungspersonal der Stadt Wittmund, der Gemeinde Friedeburg und der Samtgemeinde Esens für die Aufgaben der Grundsicherung im Jahr 2018 als Aufwendungen für Personalkosten (9 Personen entsprechend 7,6666 Vollzeitäquivalenten). Die Klägerin führte insoweit an: Aufwendungen für Personal, das nicht zur Organisationshoheit des zkT gehöre, sondern nur zur besonderen Einrichtung abgeordnet sei, könnten nur als „sonstige Verwaltungskosten“ in tatsächlicher Höhe abgerechnet werden (§ 25 i.V.m. § 8 Absatz 4 Nummer 3 KoA-VV 2018). Die zweite Beanstandung (Beanstandungssumme: 152.521,09 Euro) betraf die Abrechnung von Kosten für den Einsatz von vier Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich des SGB II in tatsächlich angefallener Höhe („Spitzabrechnung“) als Personalkosten. Die Klägerin führte insoweit an, diese Kosten seien den Personalgemeinkosten zuzurechnen.
Am 16. Dezember 2021 hat die Klägerin Klage beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg erhoben, gerichtet auf Erstattung von Kosten i.H.v. 41.543,62 Euro aus der Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 2018 nebst Zinsen. Zur Begründung trägt sie vor: Der geltend gemachte Erstattungsanspruch beruhe auf § 6b Absatz 5 SGB II. Danach könne das BMAS von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Beklagte habe den geltend gemachten Betrag zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt. Dies gelte zunächst hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 35.150,13 Euro, der mangels Nachweises über berücksichtigungsfähige Verwaltungskosten für das zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordnete und in der besonderen Einrichtung eingesetzte Personal vom Beklagten zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R –) seien einem zkT grundsätzlich nur solche Verwaltungskosten zu ersetzen, für die der zkT im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt habe. An solchen Nachweisen fehle es. Zudem habe der Beklagte die Kosten für den Einsatz der Widerspruchssachbearbeiter im Aufgabenbereich des SGB II nach der hier anwendbaren, zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung der KoA-VV 2018 (im Folgenden: KoA-VV 2018) nicht „spitz“, sondern nur im Rahmen der Personalgemeinkosten abrechnen dürfen. Soweit die KoA-VV in der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung vom 17. Dezember 2019 (BAnz AT 23. Dezember 2019 B3; im Folgenden: KoA-VV 2019) nunmehr Personalgemeinkosten als Kosten, „die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen“, definiere und zu einer Ausweitung der Spitzabrechnung führe, gelte diese Fassung noch nicht für die im Haushaltsjahr 2018 entstandenen Kosten. Die neuen Regelungen dienten auch nicht lediglich der Klarstellung, sondern bewirkten eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Maßstab der Abgrenzung zwischen den Personal- und den Personalgemeinkosten nach der KoA-VV 2018 sei, ob die konkrete Organisationshoheit dem Inneren Dienst oder der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sei. Die Widerspruchssachbearbeitung sei weder Teil der Leistungssachbearbeitung noch des Ausgangsverfahrens/des Fallmanagements. Vielmehr zähle das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren aufgrund seines engen Bezugs zu einem anschließenden Gerichtsverfahren zum Bereich „Recht“ im Rahmen der „allgemeinen Verwaltung“. Die Höhe der Erstattungsforderung ergebe sich aus der Differenz (41.543,62 Euro) zwischen den Mitteln, die dem Beklagten aus dem Bundeshaushalt für das Haushaltsjahr 2018 für Verwaltungsaufwendungen höchstens zur Verfügung gestanden hätten und die er auch erlangt habe (3.412.641,54 Euro), und den abrechnungsfähigen und tatsächlich nachweisbaren Verwaltungsaufwendungen für das Haushaltsjahr 2018 (3.371.097,92 Euro).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 41.543,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2020 sowie Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist darauf hin, dass die Frage der Abrechnung von abgeordnetem Personal zwischen den Verfahrensbeteiligten in der Vergangenheit umstritten gewesen sei und erst durch die Änderung der KoA-VV zum 1. Januar 2019 eine eindeutige Zuordnung der Aufwendungen für fremdes Personal, das der zugelassene kommunale Träger in der besonderen Einrichtung einsetze, zu den Verwaltungskosten erfolgt sei. Hinsichtlich der beanstandeten Abrechnung von vier „Mitarbeitenden der Widerspruchssachbearbeitung“ sei festzuhalten, dass deren Tätigkeit ausschließlich rechtliche Fragestellungen im Rechtskreis des SGB II in der besonderen Einrichtung wie folgt umfasst habe, und zwar die umfassende Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen im Rechtskreis SGB II unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landkreises Wittmund und der Rechtsprechung, die umfassende Bearbeitung und Erledigung von Klagen und Eilrechtsschutzverfahren im Rechtskreis SGB II einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie die Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren (Kostenfestsetzung, Erinnerung etc.). Bereits unter Geltung der KoA-VV 2018 seien Personalkosten grundsätzlich „spitz“ abgerechnet worden, wenn sowohl nach dem Stellenprofil, der organisatorischen Zuordnung und den tatsächlichen Tätigkeiten ausschließlich Tätigkeiten nach dem SGB II in der besonderen Einrichtung durchgeführt worden seien. So liege der Fall auch hier. Soweit die Klägerin im Übrigen einen über den sich aus der Spezialregelung des § 6b Absatz 5 SGB II hinaus gehenden Zinsanspruch geltend mache, sei die Klage unbegründet.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2023 hat der Beklagte im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Abrechnung der Aufwendungen von Abordnungspersonal der Stadt Wittmund, der Gemeinde Friedeburg und der Samtgemeinde Esens für die Aufgaben der Grundsicherung im Jahr 2018 mitgeteilt, dass für das abgeordnete Personal keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakte der Klägerin sowie die beigezogenen Akten L 5 AS 1529/21 KL, L 25 AS 1491/20 KL und L 29 AS 2214/18 KL haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der im Haushaltsjahr 2018 im HKR-Verfahren vom Beklagten abgerufenen Bundesmittel i.H.v. 41.543,62 Euro nicht zu. Die von der Klägerin im Hinblick auf Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung beanstandete Summe i.H.v. 152.521,09 Euro ist den „spitz“ abzurechnende Personalkosten zuzurechnen, weshalb jedenfalls Ist-Ausgaben i.H.v. 3.523.619,01 Euro anzuerkennen sind. Diese anzuerkennenden Ist-Ausgaben liegen über dem für 2018 dem Beklagten bereits ausgezahlten und ihm höchstens zustehenden Betrag i.H.v. 3.412.641,54 Euro. Für eine Erstattungsforderung der Klägerin bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Ob die Klägerin dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordneten und in der besonderen Einrichtung eingesetzten Personals hat, kann daher dahinstehen.
Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Bundesmitteln i.H.v. 41.543,62 Euro, die der beklagte Landkreis im Haushaltsjahr 2018 in Bezug auf Aufwendungen für fremdes Personal, das er in der besonderen Einrichtung eingesetzt hat, und für Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung abgerufen hat. Die Erstattungsforderung errechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Zahlungen der Klägerin für das Jahr 2018 (3.412.641,54 Euro) und den von ihr nach Abzug der hier in Rede stehenden Aufwendungen (35.150,13 Euro bzw. 152.521,09 Euro) anerkannten Ist-Ausgaben i.H.v. 3.371.097,92 Euro.
Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Das LSG ist für die statthafte allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) erstinstanzlich zuständig (§ 29 Absatz 2 Nr. 3 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R -, juris Rn. 11). Die örtliche Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg folgt aus § 57 Absatz 1 Satz 1 SGG.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II in der Fassung, die die Norm zuletzt durch das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 erhalten hat (BGBl I 2755). Danach „kann“ das BMAS von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Eine Ermessensausübung ist hiermit nicht verbunden; vielmehr wird dem BMAS die Befugnis eingeräumt, den Anspruch für die klagende Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen (sog. „Kompetenz-Kann“, vgl. König, Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des Bundes gegen Optionskommunen, NZS 2022, 927, 929; Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6b SGB II <Stand: 25.Oktober 2023>, Rn. 41.2; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2020 – L 20 AS 2622/17 KL -, juris Rn. 33, wonach die Rückforderung von Bundesmitteln bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen regelmäßig angezeigt ist und nur in atypischen Fällen unterbleiben kann). Für die Beurteilung des Erstattungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten kommt es darauf an, ob sich die strittige Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat (BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 50/14 R –, juris Rn. 18). Zu den Mitteln zählen u.a. die personellen Aufwendungen für den Betrieb der besonderen Einrichtung des zkT i.S. des § 6a Absatz 2 SGB II.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 6b Absatz 5 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt.
Der Beklagte hat durch den Abruf im HKR-Verfahren Finanzmittel in Höhe der Klagesumme für die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 mit Rechtsgrund erlangt. Die strittige Mittelverwendung hat sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt. Der Beklagte hat die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses mit der klagenden Bundesrepublik aufgrund des HKR-Verfahrens rechtmäßig in tatsächlicher Höhe abgerechnet.
Rechtsgrundlage für die Erlangung der streitigen Mittel für die Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung im Haushaltsjahr 2018 ist § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II in der Fassung, die die Norm zuletzt durch das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 erhalten hat (BGBl I 2755). Die Regelung nimmt auf Artikel 91e Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) Bezug, wonach die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben der Bund trägt, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2023 – B 7/14 AS 69/21 R –, juris Rn. 16; abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Finanzverfassung sind hierdurch unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern erlaubt, vgl. Hübbe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 46 <Stand: 15. Januar 2021>, Rn. 55).
Die dem Beklagten entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung fallen in die Finanzierungslast des Bundes nach § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II, da es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten im Sinn der genannten Vorschrift handelt. Der Beklagte war auch befugt, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe „spitz“ abrechnen.
Nach § 6b Absatz 2 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (mithin der Kosten für die Aufgaben, die auch im Regelfall den kommunalen Trägern zugewiesen sind). Zu den Verwaltungskosten zählen u.a. die personellen Aufwendungen für den Betrieb der besonderen Einrichtung des zkT i.S. des § 6a Absatz 2 SGB II, soweit der zkT hierfür tatsächlich Geld gezahlt hat (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, Leitsatz). Der Begriff der „Aufwendungen“ ist dabei aufgaben- und nicht maßnahmebezogen auszulegen (vgl. Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, 10. EL 2023, § 6b SGB II, Rn. 6). Zum Aufgabenbereich des zkT gehören insbesondere die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Bereitstellung von Eingliederungsmaßnahmen, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und berufliche Rehabilitation sowie die Durchführung der Sozialversicherung für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen dieser Aufgaben erlässt der Beklagte Ausgangs- und Widerspruchsbescheide im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens in Hoheit der Behörde (vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 85 SGG <Stand: 12. Dezember 2023>, Rn. 3). Nach diesen Maßstäben liegen hier Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten vor. Dem Beklagten sind personelle Aufwendungen für die Widerspruchssachbearbeitung tatsächlich entstanden. Diese resultierten auch aus dem Betrieb der besonderen Einrichtung des zkT i.S. des § 6a Absatz 2 SGB II. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, betrafen die Aufgaben des von ihm für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals ausschließlich den Rechtskreis des SGB II (Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen, Klagen, Eilrechtsschutzverfahren einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie die Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren). Sie bewegten sich damit im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien. Anhaltspunkte dafür, dass das eingesetzte Personal auch für die Erledigung eigener Aufgaben des beklagten Landkreises eingesetzt worden wäre (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), bestehen nicht.
Aus der auf Grundlage des § 48 Absatz 3 SGB II mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen KoA-VV, die in ihren Abschnitten 1 und 2 die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und den zkT beschreibt, ergibt sich nichts anderes. Angesichts dessen kann die Reichweite der Bindungswirkung der KoA-VV im Verhältnis zu § 6b Absatz 2 SGB II dahingestellt bleiben (so auch BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 21). Indes spricht viel dafür, diesen Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung gegenüber dem erkennenden Gericht, sondern lediglich Innenwirkung zwischen den Beteiligten zuzumessen. Das Vorhandensein einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger reichen insoweit nicht aus, um eine Außenwirkung anzunehmen (BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 VS 3/09 R –, juris Rn. 33). Grundsätzlich sind Verwaltungsvorschriften Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl. BVerfGE 78, 214 <227>; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R –, juris Rn. 23 zu Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 2 Grundgesetz <GG>; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 VS 3/09 R –, juris Rn. 33). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Rechtsprechung zum Umwelt- und Technikrecht Ausnahmen von diesen Grundsätzen entwickelt. Einigen Verwaltungsvorschriften soll hiernach eine normkonkretisierende Wirkung zukommen mit der Folge, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gerichte verbindlich und wie Normen auszulegen sind. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften sind dabei angenommen worden, wenn komplexe naturwissenschaftliche und technische Sachverhalte aufgrund eines entsprechenden gesetzgeberischen Auftrags (wie in § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in anwendungsgeeignete Regelungen umgesetzt werden und aufgrund ihres Zustandekommens unter Beteiligung von Experten als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten eine Vermutung für ihre Richtigkeit begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – BVerwG 8 C 16.96 -, Rn. 15 ff., juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur Rechtsfigur der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift siehe auch Hill, NVwZ 1989, 401; Gerhardt, NJW 1989, 2233). Solche Verwaltungsvorschriften dienen der Ausfüllung eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Mit ihnen wird die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums von der Einzelentscheidung im jeweiligen Verwaltungsakt in eine abstrakt generalisierende Regelung vorverlagert, um so die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen (vgl. Sendler, UPR 1993, 321 <324>). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellen die KoA-VV keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften dar. Zwar beruhen sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 48 Absatz 3 SGB II). Sie bilden aber schon nicht den tauglichen Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierendem Charakter. Eines Rückgriffs auf einen spezifisch wissenschaftlichen Sachverstand bedarf es zur Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht. Bei den KoA-VV handelt es sich auch nicht um normergänzende Verwaltungsvorschriften (vgl. hierzu BSG im o.a. Urteil vom 30. September 2009, a.a.O. Rn. 35), die auf gesetzlicher Grundlage unmittelbar die Rechtspositionen von betroffenen Bürgern oder Organisationen außerhalb der Verwaltung konkretisieren. Denn die KoA-VV betreffen die Finanzbeziehungen von Trägern öffentlicher Verwaltung (Bund und zkT) im Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis zu Bürgern oder Organisationen. Angesichts des Ziels der KoA-VV, die „auf der Grundlage der zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern bestehenden Finanzbeziehung notwendige Abrechnungsverfahren sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel“ zu konkretisieren (vgl. BT-Drs 180/08, Seite 1; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2020 – L 20 AS 2625/17 KL –, juris Rn. 45; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391/14 KL –, juris Rn. 66), spricht viel dafür, die KoA-VV als norminterpretierende Vorschriften ohne normative Wirkung einzuordnen. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, wie das Recht nach Meinung der Verwaltung auszulegen ist. Die Gerichte sind bei abweichender Rechtsauffassung berechtigt und verpflichtet, sich über sie hinwegzusetzen (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 30. September 2009, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Soweit vertreten wird, dass Verwaltungsvorschriften im verfassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Bund und Ländern wegen ihrer „intersubjektiven Rechtsbindung“ als echte Rechtsnormen anzusehen seien mit der Folge, dass die Gerichte im föderalen Verhältnis von Bund und Ländern an sie wie an jegliches andere Recht gebunden seien und diese „als geltendes Recht hinzunehmen“ hätten, „sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen“ (vgl. Kirchhof in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 101. EL Mai 2023 Artikel 84 GG Rn. 196 f.), dürfte es sich – soweit ersichtlich – um eine in Rechtsprechung und Literatur ansonsten nicht vertretene Auffassung handeln (vgl. nur Wolff in Hömig/Wolff, GG, Artikel 84 GG Rn. 15; Kluth in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 222. Lieferung, 11/2023, Artikel 85 GG Rn. 92; differenzierend Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 84 Rn. 76, wonach es sich um einen „Normtyp mit Außenwirkung“ handelt). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretenen Auffassung hat das BSG in dem zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU ergangenen Urteil vom 13. Juli 2017 (B 4 AS 17/16 R, juris Rn. 23) mit der Bezugnahme auf die angeführte Kommentierung von Kirchhof keineswegs eine Bindungswirkung der Gerichte an die (im dort entschiedenen Fall auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 2 GG ergangenen) Verwaltungsvorschriften angenommen. Vielmehr hat es ausgeführt, dass diese Verwaltungsvorschriften im Verhältnis von Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bilden und bekräftigt, dass die Gerichte ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde zu legen haben. Der Meinungsstreit kann indes dahinstehen, da sich auch bei Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen der KoA-VV 2018 die Befugnis des Beklagten ergibt, die ihm entstandenen Personalkosten der Widerspruchssachbearbeitung in tatsächlich entstandener Höhe „spitz“ abrechnen.
Als zkT fällt der Beklagte unter den Anwendungsbereich der KoA-VV (vgl. § 1 KoA-VV 2018). Nach § 8 Absatz 1 KoA-VV 2018 sind Verwaltungskosten die personellen und sächlichen Aufwendungen u.a. für den Betrieb der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 2 SGB II. Als Personalkosten werden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals umschrieben und beim Begriff der Bezüge in § 10 Absatz 2 Satz 1 KoA-VV 2018 auf die laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte abgestellt (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 22). Personalgemeinkosten sind demgegenüber nach § 13 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 die in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbaren Kosten der Leitung und Verwaltungsgemeinkosten. Verwaltungsgemeinkosten sind die Aufwendungen für den Inneren Dienst und die allgemeine Verwaltung (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KoA-VV 2018). Während Aufwendungen für Personalkosten nach § 10 KoA-VV 2018 in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018), werden Personalgemeinkosten mit einem Zuschlag i.H.v. bis zu 30 vom Hundert der nach § 19 abgerechneten und um Aufwendungen nach § 10 Absatz 3 (z.B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Zuschüsse zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung) geminderten Personalkosten berücksichtigt (§ 22 Satz 1 KoA-VV 2018). Die Pauschalierung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine verursachungsgerechte Zuordnung der Personalgemeinkosten in aller Regel schwierig ist oder einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern würde (so die Begründung in BR-Drs 180/08, Seite 108). Mit ihrer Differenzierung zwischen Personal- und Personalgemeinkosten knüpft die KoA-VV an allgemeine Maßstäbe zur Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst an, die die Personalkosten, die Sachkosten und die Gemeinkosten beinhalten. Personalgemeinkosten betreffen dabei nach allgemeinem Verständnis jene Bediensteten, die in Querschnittsämtern oder auf übergeordneter Ebene Aufgaben erfüllen (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 2009 – 17 A 3510/03 – juris Rn. 60; vgl. auch Götz/Schnitzenbaumer, Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, Seite 45: „Die Gemeinkosten beinhalten den verwaltungsinternen Overhead aus den Querschnittseinheiten oder sonstigen Einheiten, die Leistungen für die entsprechenden Einheiten erbringen, sowie die organisationsinternen Gemeinkosten, die auf die einzelnen Stellen umgelegt werden müssen <Leitungsaufgaben, zentrale Aufgaben u. a.>).
Ausgehend hiervon waren die dem Beklagten im Haushaltsjahr 2018 entstandenen Kosten der Widerspruchssachbearbeitung nach der KoA-VV 2018 als Personalkosten und nicht als Personalgemeinkosten abzurechnen.
Bereits der Wortlaut der Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 (Personalkosten) bzw. des § 13 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 (Personalgemeinkosten) legt nahe, die Kosten des für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals den Personal- und nicht den Personalgemeinkostenkosten zuzuordnen. Für die Zuordnung zu den Personalkosten ist nach dem Wortlaut wesentlich darauf abzustellen, ob das Personal im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzt ist (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018), ohne zum Leitungspersonal zu gehören (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 KoA-VV 2018, wonach Kosten der Leitung insbesondere Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen sind). Ausgehend von diesem Verständnis drängt sich eine Zuordnung der Kosten des für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals zu den Personalkosten hier auf, handelte es sich doch um Kosten für Bezüge „des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II“ eingesetzten Personals, dessen Tätigkeit ausschließlich rechtliche Fragestellungen im Rechtskreis des SGB II in der besonderen Einrichtung ohne Wahrnehmung von Aufsichts- und Führungsfunktionen umfasste (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391 /14 KL –, juris Rn. 78, wonach es für die Abgrenzung von Personal- und Personalgemeinkosten auf die konkrete Tätigkeit ankommt). Wie bereits dargelegt, betrafen die Aufgaben des vom Beklagten für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals ausschließlich den Rechtskreis des SGB II (Bearbeitung und Erledigung von Widersprüchen, Klagen, Eilrechtsschutzverfahren einschließlich der Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten sowie Bearbeitung und Entscheidung über im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen entstandenen Verfahrenskosten und das Betreiben der zugehörigen Kostenverfahren). Von der Widerspruchssachbearbeitung betroffen waren alleine Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem SGB II, die entsprechende Fachkenntnis erforderten und nicht über den Leistungsbereich der gemeinsamen Einrichtung hinausgingen. Eine den Personalgemeinkosten zuzuordnende Querschnittsaufgabe lag damit nicht vor (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2017 – L 11 AS 391/14 KL –, juris Rn. 75). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Widerspruchssachbearbeiter Grundsatzfragen bearbeitet worden wären, die über den Bezug auf konkrete Problemkomplexe im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinausgegangen wären (z.B. allgemeine rechtliche Erwägungen, wie sie dem Rechtsreferat obliegen, vgl. das o.a. Urteil des Bayerischen LSG, a.a.O. Rn. 83).
Auch die Entstehungsgeschichte der Verwaltungsvorschriften der §§ 10, 13 KoA-VV vom 25. April 2008 (im Folgenden: KoA-VV 2008) legt eine Auslegung nahe, nach der von den in § 10 KoA-VV 2008 genannten Personalkosten von vornherein auch diejenigen der Widerspruchssachbearbeitung umfasst sein sollten, sofern die betreffenden Mitarbeiter – wie hier – ausschließlich der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet sind. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2008 sind Personalkosten „die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals“. Ausweislich der Begründung im Besonderen Teil zu § 10 (BT-Drs 180/08, Seite 97) „kommt eine anteilige Erfassung von Personalkosten im SGB II-Bereich nicht (in) Betracht, da die über § 10 erfassten Bereiche der Leistungssachbearbeitung, des Fallmanagements und der Teamleitung vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet werden sollen“. Demgegenüber sind Personalgemeinkosten im Sinne von § 13 KoA-VV 2008 „in der Regel nicht als Einzelkosten erfassbar, sondern nur mit Hilfe bestimmter Schlüssel zu verteilen und anzurechnen“ (BT-Drs 180/08, Seite 98). Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zwischen Personalkosten nach § 10 KoA-VV und Personalgemeinkosten nach § 13 KoA-VV 2008 ist ausweislich der Begründung zu § 13 KoA-VV 2008, dass „aufgrund der Zuordnung der Kosten der Leitung nach Absatz 2, des Inneren Dienstes nach Absatz 3 und der allgemeinen Verwaltung nach Absatz 4 zu den Personalgemeinkosten im Grundsatz nur noch Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls die Teamleitung den Personalkosten nach § 10 zugeordnet werden“ (BT-Drs 180/08, Seite 98). In der Gesamtschau ergibt sich hieraus, dass (unabhängig von den aufgeführten Beispielen Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und Teamleitung) bereits in der Ausgangsfassung der KoA-VV 2008 für die Unterscheidung zwischen Personal- und Personalgemeinkosten wesentlich darauf abgestellt wurde, ob der Tätigkeitsbereich des eingesetzten Personals vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zugeordnet werden kann (in diesem Fall: Abrechnung als Personalkosten) oder aber Querschnittsaufgaben oder übergeordnete Aufgaben erbracht werden (z.B. Erledigung kommunaler oder staatlicher Aufgaben, die der Landkreis als Doppelbehörde zu gewährleisten hat; in diesem Fall Abrechnung als Personalgemeinkosten). Dies deckt sich – wie bereits aufgezeigt – mit dem Wortlaut der Vorschriften. Die Beschränkung in der Begründung auf die Bereiche Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls Teamleitung schließt die Möglichkeit der Subsumtion von Widerspruchssachbearbeitern unter § 10 KoA-VV nicht aus (so auch Bayerisches LSG im o.a. Urteil, a.a.O. Rn. 83). Insofern weist die Wendung „im Grundsatz“ in der Begründung darauf hin, dass auch andere Tätigkeitsfelder als diejenigen der Leistungssachbearbeitung, Fallmanagement und gegebenenfalls Teamleitung für eine Spitzabrechnung in Betracht kommen, solange es sich – wie hier – um Tätigkeiten innerhalb des SGB II-Bereichs handelt und keine darüber hinaus reichenden Querschnittsaufgaben oder interne Dienste innerhalb der Behörde ausgeübt werden.
Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis ergeben sich auch nicht aus den Änderungen der KoA-VV zum 1. Januar 2019. Anders als die Klägerin meint, bewirkten diese Änderungen keine Veränderung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf die Einordnung der hier im Streit stehenden Abrechnung der Aufwendungen des für die Widerspruchssachbearbeitung eingesetzten Personals. Soweit die KoA-VV 2019 nunmehr Personalgemeinkosten als Kosten definieren, „die für die Wahrnehmung nicht fachspezifischer Aufgaben im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II anfallen“ (vgl. 13 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2019), womit „im Umkehrschluss eine Ermittlung der fachspezifischen Tätigkeiten“ erreicht werden soll (vgl. Seite 6 des Protokolls der 11. Sitzung des UAG KoA-VV vom 1. Oktober 2019), mag eine solche Klarstellung im Sinne der Einheitlichkeit der Abrechnung von Aufwendungen durch die zkT wünschenswert sein. Indes war bereits nach der bisherigen Rechtslage nach dem hier dargelegten Verständnis eine eindeutige Zuordnung von Aufwendungen für Personal zu den Personalkosten bzw. Personalgemeinkosten anhand der vorgegebenen Kriterien abhängig vom Tätigkeitsbereich des eingesetzten Personals möglich. War dieser vollständig der besonderen Einrichtung nach § 6a SGB II zuzuordnen, hatte eine „Spitzabrechnung“ zu erfolgen. Dass das BMAS mit den Änderungen in der KoA-VV 2019 eine „Ausweitung des spitz abrechenbaren Personals“ beabsichtigte (vgl. Seite 6 des Protokolls über die 11. Sitzung UAG KoA-VV vom 1. Oktober 2019), bleibt ihm unbenommen. Hieraus folgt indes nicht, dass Aufwendungen für das zur Widerspruchssachbearbeitung innerhalb des SGB II-Bereichs eingesetzte Personal nicht bereits unter Geltung der KoA-VV 2018 spitz abzurechnen waren.
Etwas anderes kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg aus ihrer Argumentation herleiten, die Widerspruchssachbearbeitung sei dem Bereich „Recht“ im Rahmen der „allgemeinen Verwaltung“ und damit den Personalgemeinkosten zuzuordnen (vgl. § 13 Absatz 4 KoA-VV2018), da es sich um ein eigenständiges, von der Leistungssachbearbeitung getrenntes Verwaltungsverfahren handele. Entgegen der Argumentation der Klägerin ist die Widerspruchssachbearbeitung im Bereich des SGB II wegen ihres untrennbaren Bezugs zur Leistungssachbearbeitung den Personalkosten zuzuordnen. Anders als die Klägerin nahelegen möchte, handelt es sich beim Verfahren zum Erlass des Ausgangsbescheids und beim Widerspruchsverfahren nicht um getrennte Verfahren, sondern vielmehr um ein einheitliches Verwaltungsverfahren in Hoheit der Behörde (vgl. Müller in: Ory/Weth, a.a.O.). Sowohl Ausgangs- als auch Widerspruchsbehörde erhalten die Möglichkeit, Fehler festzustellen und zu korrigieren und Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen (Selbstkontrolle der Verwaltung). Die Widerspruchsbehörde hat im Vorverfahren dabei grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Als besonderes Verwaltungsverfahren schließt sich das Vorverfahren an den mit Erlass des Verwaltungsaktes abgeschlossenen ersten Teil des einheitlichen Verwaltungsverfahrens an (Gall in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 83 SGG Rn. 7).
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit dem Mitteleinsatz für die Widerspruchssachbearbeitung gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen haben könnte, liegen nicht vor.
Ist nach alledem die von der Klägerin beanstandete Summe i.H.v. 152.521,09 Euro für die Widerspruchssachbearbeitung auch unter Anwendung der KoA-VV 2018 (in Übereinstimmung mit § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II) den „spitz“ abzurechnenden Personalkosten zuzuordnen, besteht der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin nicht.
Ob die Klägerin dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des zum Beklagten von mehreren Gemeinden abgeordneten und in der besonderen Einrichtung eingesetzten Personals hat, kann dahinstehen. Angesichts der jedenfalls anzuerkennenden Ist-Ausgaben i.H.v. 3.523.619,01 Euro, die über dem an den Beklagten für das Jahr 2018 ausgekehrten Betrag i.H.v. 3.412.641,54 Euro (vgl. § 46 SGB II) liegen, ist für eine (weitere) Erstattungsforderung von vornherein kein Raum. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die für 2018 abgerufenen Mittel für Personalkosten in Bezug auf das von mehreren Gemeinden abgeordnete und in der besonderen Einrichtung eingesetzte Personal nicht mit Rechtsgrund erhalten haben dürfte, da ihm nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung für das abgeordnete Personal keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II entstanden sind (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 15).
Da die geltend gemachte Hauptforderung der Klägerin nicht besteht, ist für einen Zinsanspruch kein Raum.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG; sie ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Absatz 2 Nummer 1 SGG). Nach Darlegung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind bundesweit 11 Gerichtsverfahren anhängig, die (jedenfalls auch) die Abrechnung von Kosten für den Einsatz von Widerspruchssachbearbeitern im Aufgabenbereich des SGB II nach der KoA-VV 2018 betreffen; weitere 22 außergerichtliche Verfahren ruhen (Gesamtvolumen der streitigen Kosten: rund 10 Mio. Euro).