Zu den Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anspruchseinschränkung und begehrt außerdem höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab Januar 2022 sowie die Übernahme der Kosten für einen Reisepass.
Der ASt, 1985 geboren und syrischer Staatsangehöriger, kam erstmals am 20.11.2015 nach Deutschland, wo er sich - mit Ausnahme eines Weggangs nach Luxemburg von August bis Anfang Oktober 2018 - seitdem aufhält. Aufgrund seines Asylantrages wurde dem ASt zunächst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Nachdem der Flüchtlingsstatus und der Aufenthaltstitel widerrufen wurden, wurden dem ASt seit Ende Januar 2019 Duldungen erteilt, wonach eine Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde und eine selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt ist.
Seit dem 12.02.2019 ist der ASt (erneut) einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Gebiet der Antragsgegnerin (Ag) zugewiesen (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.02.2019). Diese gewährte ihm seitdem sog. Analogleistungen nach Regelbedarfsstufe 2 (Bescheide vom 04.09.2019, 30.10.2019, 06.03.2020, 17.03.2021 und 13.10.2022).
Mit Schreiben vom 13.10.2022 beantragte der ASt die Überprüfung der Leistungsbewilligung ab Januar 2021. Er habe Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1. Die Ag lehnte dies zunächst ab (Bescheid vom 12.01.2023).
Mit dem Ziel, Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 ab 2021 zu erhalten, suchte der ASt am 27.02.2023 beim Sozialgericht München (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach (Verfahren S 42 AY 14/23 ER). Das SG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22.03.2023 ab. Mangels Rechtsschutzbedürfnis sei der Antrag bereits unzulässig, zudem habe der ASt sich zuvor nicht mit seinem Anliegen an die Verwaltung gewandt und der Bescheid vom 12.01.2023 sei bestandskräftig.
Im Zuge des Verfahrens hob die Ag ihren Bescheid vom 12.01.2023 auf und bewilligte dem ASt mit Bescheid vom 09.03.2023 Analogleistungen nach Regelbedarfsstufe 2 für das Jahr 2022 und mit Bescheid vom 16.03.2023 für die Zeit vom 01.01.2023 bis auf Weiteres i.H.v. monatlich 475,76 EUR (Regelbedarf i.H.v. 527 EUR abzüglich 51,24 EUR für Unterbringung).
Mit Bescheid vom 19.06.2023 bot die Ag dem ASt vom 19.06.2023 bis auf Weiteres eine Arbeitsgelegenheit zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft an. Die Arbeitszeit betrage täglich vier Stunden an fünf Tagen in der Woche. Der ASt erhalte eine Aufwandsentschädigung von 0,80 EUR pro Stunde. Soweit im Einzelfall höhere Kosten nachgewiesen würden, werde der Differenzbetrag gesondert vergütet. Jeder arbeitsfähige, nicht mehr schulpflichtige Leistungsberechtigte müsse eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen. Beim ASt fehlten Gründe gegen die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit und er habe bisher keine Arbeit finden können. Daher werde ihm eine Gelegenheit zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Aufnahmeeinrichtung oder zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit angeboten. Sollte er sich aus unentschuldbaren Gründen weigern, diese zumutbare Arbeit zu leisten, habe er keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, sondern erhalte nur mehr eingeschränkte Leistungen.
Zusammen mit dem Bescheid wurde dem ASt offenbar ein Vermerk übersandt, wonach es sich bei der Arbeitsgelegenheit um eine Tätigkeit als Reinigungskraft handelt.
Dazu teilte der ASt in einer E-Mail vom 22.06.2023 mit, er habe das Stellenangebot erst am 22.06.2023 erhalten. Dies erfordere eine weitere Übersetzung und Rechtsberatung.
Am 25.09.2023 hörte die Ag den ASt bei einer Vorsprache zu einer "Leistungskürzung" an, weil er eine Arbeitsgelegenheit verweigere. Nach dem darüber erstellten Vermerk erklärte der ASt, er werde die "Arbeitsangelegenheit" nicht ausüben. Er gehe keiner Beschäftigung nach und besuche keine Schule.
Mit Bescheid vom 26.09.2023 verfügte die Ag, dass die bisher gewährten Leistungen von November 2023 bis April 2024 nicht mehr im bisherigen Umfang weitergezahlt würden, schränkte die Leistungen des ASt auf monatlich 207,99 EUR ein und hob den Bescheid vom 16.03.2023 ab November 2023 auf. Dem ASt sei es bisher nicht möglich gewesen, eine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Er besuche auch keine Schule, keinen Deutschkurs oder eine Ausbildung. Daher sei ihm eine gemeinnützige Arbeit in Form der Reinigung in der Gemeinschaftsunterkunft angeboten worden. Gründe, dass die Arbeit nicht zumutbar gewesen wäre, seien nicht erkennbar. Ohne Angabe triftiger Gründe habe der ASt die Arbeit nicht angetreten. In seiner Person liegende Gründe, welche die Ablehnung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit rechtfertigen würden, seien nicht geltend gemacht worden. Die Verweigerung zumutbarer Arbeit ziehe den Verlust des Anspruches auf einen Teil der bisher bewilligten Leistungen nach sich. Das bedeute, dass die Leistungen im ersten Wiederholungsfall für sechs Monate eingeschränkt würden. Die Neufestsetzung habe den Zweck, dass der ASt seiner Verpflichtung zur Annahme von zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheiten nachkomme. Die Weiterbewilligung der Leistungen in voller Höhe werde in Aussicht gestellt, sobald der ASt die angebotene Arbeit aufnehme.
Hiergegen legte der ASt Widerspruch ein (Schreiben vom 20.10.2023). Das Arbeitsangebot sei rechtswidrig. Arbeitsangebote sollten von staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Organisationen bereitgestellt werden, während das Arbeitsangebot der Ag von einem privaten Unternehmen (P GmbH) stamme. Die Mitarbeiter der P GmbH erhielten Tariflöhne. Daher könne die GmbH keine Mitarbeiter aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 0,80 EUR rekrutieren. Der Einsatz von Asylbewerbern als Zwangsarbeiter zugunsten eines Privatunternehmen verstoße gegen nationale und europäische Gesetze. In der Unterkunft seien alle Bewohner gemeinsam für die Reinigung verantwortlich, auch er, da er nach Zeitplan reinige.
Bereits am 18.10.2023 hat der ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er die Begründung seines Widerspruchs vorgebracht. Außerdem ziehe die Ag bereits ohne Angabe von Gründen 10% von seinen Sozialleistungen ab. Trotz der Entscheidung des SG habe er nie Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 bezogen, die Abzüge seien lediglich von 20% auf 10% gekürzt worden. Sachleistungen würden nicht bezogen, in der Unterkunft erhalte er keine weiteren Leistungen. Er bitte deshalb erneut um Sozialleistungen nach Regelbedarfsstufe 1 und Rückzahlung aller ausstehenden Beträge. Ferner benötige eine ausreisepflichtige Person einen gültigen Reisepass. Die Ag lehne eine "Entschädigung" für eine Passverlängerung ab. Die Kosten für die Ausstellung eines neuen Reisepasses beliefen sich auf etwa 800 EUR. Im Jahr 2020 habe er eine Entschädigung für die Passverlängerung beantragt; der Antrag sei abgelehnt worden.
Die Ag hat erwidert, die Anspruchseinschränkung sei zu Recht erfolgt, da der ASt die Arbeitsgelegenheit unbegründet abgelehnt habe. Bei der Tätigkeit als Reinigungskraft handle es sich um eine zumutbare Arbeitsgelegenheit. Über die Möglichkeit einer Leistungseinschränkung sei der ASt im Bescheid vom 19.06.2023 belehrt worden. Versehentlich sei dort die genaue Tätigkeit nicht genannt worden, dies ergebe sich aber aus dem beigefügten Schreiben. Die Kosten für einen Reisepass könnten grundsätzlich übernommen werden, wenn der ASt die erforderlichen Unterlagen vorlege.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 07.11.2023 abgelehnt. Der Antrag auf Kostenübernahme bzw. Erstattung der Kosten der Passbeschaffung sei unzulässig, denn der ASt habe sich zuvor nicht an die Behörde gewandt und eine übliche und angemessene Bearbeitungszeit abgewartet. Eine Vorbefassung der Ag sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei weiter unzulässig, soweit der ASt erneut höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2022 bis 22.03.2023 begehre. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses im Verfahren S 42 AY 14/23 ER entgegen, da auch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz in materielle Rechtskraft erwachsen würden. Soweit der ASt höhere Leistungen für die Zeit vom 23.03.2023 bis 31.10.2023 geltend mache, sei der Antrag unzulässig, weil es an einer vorherigen Befassung der Behörde und damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus sei der Bewilligungsbescheid vom 09.03.2023 mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig und damit bindend. Ferner fehle ein Anordnungsgrund für die Zeit vor Stellung des Eilantrages am 18.10.2023, weil insofern Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden und auch kein besonderer Nachholbedarf im Sinn einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage bestehe. Im Übrigen sei der Antrag als Kombination aus einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anspruchseinschränkung und dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, aber unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.09.2023 bestünden nicht. Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er sei inhaltlich hinreichend bestimmt und der ASt sei vor dem Erlass persönlich angehört worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung lägen vor. Der ASt sei nach Aktenlage arbeitsfähig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter. Die Ag habe den ASt vor der Anspruchseinschränkung belehrt. Der ASt habe die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Sein Einwand, dass nur Arbeitsgelegenheiten bei der öffentlichen Hand erlaubt würden, nicht aber bei privaten Firmen, greife nicht durch. Die Regelung spreche nur von der "zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit" und schließe damit nicht aus, dass eine Arbeitsgelegenheit bei einem privaten Unternehmen angeboten würde. Darüber hinaus sollten in Aufnahmeeinrichtungen insbesondere Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Reinigungstätigkeiten fielen zweifellos darunter. Die Tätigkeit als Reinigungskraft für die P GmbH, der Verwalterin der vom ASt bewohnten Gemeinschaftsunterkunft sei dem ASt auch ohne Weiteres zumutbar. Weder sei die Arbeitszeit von 20 Wochenstunden zu beanstanden noch der Umstand, dass die Konkretisierung von Art und Zeit der Tätigkeit der P GmbH überlassen werde. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, weil der Leistungsanspruch zulässigerweise von der Annahme angebotener Arbeit abhängig gemacht werden dürfe und auch bei Ablehnung der Arbeitsgelegenheit existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien. Der Gesetzgeber dürfe von demjenigen, der staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehme, verlangen, dass er an der Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit aktiv mitwirke. Individuelle Bedarfe, die im Wege verfassungskonformer Auslegung zusätzlich zu erbringen sein könnten, seien weder vom ASt vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Die Weigerung des ASt, die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, sei eine wesentliche Änderung, welche die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16.03.2023 für die Zukunft rechtfertige. Daher komme auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Entscheidung des SG begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken und sei daher zu korrigieren. Der Bescheid vom 26.09.2023 sei ihm erst am 11.10.2023 zugestellt worden. Die am 19.06.2023 angekündigte Arbeitsgelegenheit könne daher nicht gleichzeitig als Warnung gewertet werden, denn die Höhe der Kürzung der Sozialleistungen sei nicht genannt worden. Die Ag habe am 23.10.2023 bereits mit der Kürzung begonnen. Ihm sei keine Zeit eingeräumt worden, Rechtsmittel einzulegen oder Rechtsrat einzuholen. Am 23.10.2023 habe er als Leistung für November 2023 nur 207,99 EUR erhalten. Das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein. Die gestrichenen Leistungen zählten zum verfassungsrechtlich garantierten menschenwürdigen Existenzminimum. Die Kürzungen seien allein migrationspolitisch motoviert und somit verfassungswidrig. In der Arbeitsgelegenheit vom 19.06.2023 fehlten alle notwendigen Kernelemente. Eine Beschreibung der Tätigkeit und die Start- und Endzeit der Schicht würden nicht genannt. Es bestehe kein Vertrag, der die Erledigung der Aufgaben bestätige, und keine Arbeitszeittabelle zum Nachweis der Arbeitszeiten. Daher entbehre die Arbeitsgelegenheit dem Erfordernis der Bestimmtheit und könne keine Grundlage für die Reduzierung von Ansprüchen sein. Die Unterkunft sei Eigentum der Regierung von Oberbayern und P der Unterkunftsbetreiber. Daher habe die Ag keinen Gerichtsstand für die Unterkunft. P verfüge über ein Team von mindestens vier Hausmeistern, die regelmäßige Reinigungstätigkeiten im Innen- und Außerbereich durchführten. Gleichzeitig sei jeder Hausbewohner verpflichtet, seine Zimmer und die Gemeinschaftsräume selbst zu reinigen. Er reinige auch nach Reinigungsplan, so dass keine Pflichtverletzung vorliege. Darüber hinaus verfüge die Unterkunft über mehr als 200 Zimmer mit Küche und Bad, mehr als 200 Bewohner. Es sei nicht möglich, die Reinigungsaufgabe einer Person in Teilzeit zu übertragen. Die Arbeitsgelegenheit sei nicht zumutbar. Die Anhörung am 25.09.2023 sei in rechtswidriger Weise durchgeführt worden. Der Termin sei für den Erhalt seiner Sozialleistungen geplant gewesen. Im Einladungsschreiben sei von einer Anhörung keine Rede gewesen. Er habe die Dokumente nicht unterschrieben und ihnen nicht zugestimmt.
Die Ag hat noch vorgetragen, der ASt sei im persönlichen Gespräch gehört worden und habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Die Anhörung sei im Nachhinein schriftlich zusammengefasst und ihm zugleitet worden. Es sei in keiner Weise versucht worden, den ASt zur Unterschrift zu zwingen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Allein der auf die Anspruchseinschränkung entfallende streitige Betrag - die monatliche Differenz zwischen den bis dato bewilligten Leistungen i.H.v. 475,76 EUR (Bescheid vom 16.03.2023) und den eingeschränkten Leistungen i.H.v. 207,99 EUR (Bescheid vom 26.09.2023) beläuft sich auf 267,77 EUR - übersteigt schon die Schwelle von 750 EUR. Zudem sind nach wie vor laufende Leistungen für mehr als 12 Monate streitig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Begehren des ASt, ab dem Jahr 2022 höhere laufende Leistungen, nämlich sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Regelbedarfsstufe 1 ohne Abzüge, und die Kosten für die Beschaffung bzw. Neuausstellung eines Reisepasses zu erhalten sowie für die Zeit von November 2023 bis April 2024 die Leistungen ohne Anspruchseinschränkung zu beziehen. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des ASt im gerichtlichen Verfahren. Auch wenn der ASt die Kosten der Passbeschaffung in der Beschwerde nicht mehr angesprochen hat, hat er doch nicht ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass er dieses Rechtsschutzziel nicht mehr weiterverfolgt. Vielmehr hat er die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gefordert. Dies versteht der Senat nicht als Beschränkung seines Begehrens, so dass von einer umfassenden Weiterverfolgung aller erstinstanzlichen Begehren auszugehen ist. Soweit der ASt außerdem im Beschwerdeverfahren gerügt hat, seine Sozialleistungen seien stets um 20% bzw. 10% gekürzt worden, stellt dies keine Antragsänderung bzw. -erweiterung (entsprechend § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 SGG) dar, sondern lediglich eine Ergänzung der Argumentation. Es steht die Höhe der Leistungen im Streit und diese ist ohnehin unter jedem Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R; Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 sowie Beschluss vom 28.10.2022 - L 8 AY 66/22 B ER - alle nach juris). Die geänderte bzw. ergänzte Begründung ändert hieran nichts.
Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wie vom SG zutreffend erkannt, nicht nur nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern auch nach § 86b Abs. 1 SGG. Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2022 - L 8 AY 131/22 B ER und vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER - beide nach juris). Dies wäre hier eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Ausgehend von seinen Begehren strebt der ASt eine Erweiterung seiner Rechtsposition an. Zwar wurden ihm für die Monate November 2023 bis April 2024 bereits mit Bescheid vom 16.03.2023 höhere Leistungen bewilligt, nämlich monatlich 475,76 EUR, als er sie nunmehr aufgrund des Bescheids vom 26.09.2023 erhält (monatlich 207,99 EUR). Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.10.2023 gegen den Bescheid vom 26.09.2023 könnte somit die Rechtsposition des ASt bereits (deutlich) verbessert werden. Jedoch wird sein Begehren im Ganzen damit nicht erreicht, denn - wie dargelegt - moniert er auch die "Kürzung" seiner Leistungen seit dem Jahr 2022. Daher bedürfte es zusätzlich einer einstweiligen Anordnung, um dem Begehren insgesamt nachzukommen.
Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist allein hinsichtlich der Leistungsbewilligung für die Zeit ab November 2023 zulässig.
Soweit es die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses anbelangt, hat das SG zu Recht darauf verwiesen, dass der ASt sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat. Insofern wird auf die Begründung des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zu ergänzen ist, dass für das aktuelle Verfahren ohne Belang ist, ob der ASt im Jahr 2020 bereits die Übernahme der Kosten eines Reisepasses bei der Ag beantragt hat, denn seither ist dies nicht wieder thematisiert worden und damit der zeitliche Abstand zu groß (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris).
Hinsichtlich des Begehrens nach höheren Leistungen für die Zeit bis einschließlich Oktober 2023 gilt ebenfalls, dass der ASt sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat, so dass der Eilantrag insofern unzulässig ist. So hat der ASt zwar schon mehrmals die Gewährung von Analogleistungen nach Regelbedarfsstufe 1 gefordert. Diese sind ihm inzwischen aber bewilligt worden (Bescheide vom 09.03.2023 und 16.03.2023). Die vorgenommene "Kürzung" der Leistungen hatte er vor dem Beschwerdeverfahren aber nicht bemängelt. Somit ist unerheblich, dass dem Begehren für die Zeit bis 22.03.2023 nicht die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 22.03.2023 (S 42 AY 14/23 ER) entgegensteht, da der damalige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lediglich als unzulässig abgelehnt worden ist (vgl. Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 141 Rn. 11).
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die "Kürzung um 10%" zu Recht erfolgt. Es handelt sich dabei um eine abweichende Regelsatzfestsetzung, weil durch die unentgeltliche Unterbringung in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft bestimmte Bedarfe des ASt in Form von Sachleistungen gedeckt werden, nämlich neben Unterkunft und Heizung die Bedarfe an Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie (für den Bereich der Grundleistungen in § 3 AsylbLG explizit genannt). Damit bedarf es insoweit keiner zweckidentischen Geldleistungen im Rahmen der Regelbedarfsgewährung. In § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) findet dieser "Abzug" seine Grundlage (vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - juris).
Soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz demnach zulässig ist (Leistungsbewilligung für November 2023 bis April 2024), hat er in der Sache keinen Erfolg.
Diesbezüglich ist, wie oben schon erwähnt, zunächst gemäß § 86b Abs. 1 SGG zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Für das darüber hinausgehende Rechtsschutzziel ist sodann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SG vorzugehen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid wegen der Einschränkung der Leistungsberechtigung nach § 1a AsylbLG haben gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Auf die hier inmitten stehende Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG trifft dies aber nicht zu. Zwar verweist die Regelung auf § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 5 AsylbLG, Stand: 23.08.2022, Rn. 27). Die "Feststellung" der Einschränkung - nach der Auffassung des Senats bedarf es einer solchen allerdings gar nicht (vgl. Urteil vom 31.05.2023 - L 8 AY 7/23 - juris) - erfolgt aber im Rahmen des § 5 Abs. 4 AsylbLG nicht nach § 1a AsylbLG. Somit kommt einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu, zumal § 5 AsylbLG in § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht genannt ist (vgl. Frerichs, a.a.O., § 5 Rn. 70; Cantzler, AsylbLG, § 5 Rn. 56; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 5 AsylbLG Rn. 37; Dollinger in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 5 Rn. 73). Allerdings ist bei einer früheren höheren Leistungsbewilligung zur leistungsrechtlichen Umsetzung einer Anspruchseinschränkung die Aufhebung der früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 31.05.2023 - L 8 AY 7/23 - juris). Betreffend die Aufhebung wiederum ordnet § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Cantzler, a.a.O., § 5 Rn. 56). Somit greift ist § 86b Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. In den Fällen des § 11 Abs. 4 AsylbLG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das Interesse an einem sofortigen Vollzug der Leistungsaufhebung bzw. -einschränkung gegenüber dem Interesse des Leistungsberechtigten, dass eine "Sanktion" erst nach rechtskräftiger Feststellung eines Pflichtverstoßes eintreten soll, höher zu bewerten ist. Für die Entscheidung sind auch die möglichen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird der Vollzug in der Regel ausgesetzt. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine allgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grades der möglichen Erfolgsaussichten und der Schwere der Verwaltungsentscheidung für den Betroffenen durchzuführen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2022 - L 8 AY 7/22 B ER - juris).
Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des ASt gegen den Bescheid vom 26.09.2023 nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen und auch keine überwiegenden Interessen für den ASt sprechen.
Mit der unbegründeten Ablehnung der dem ASt mit Bescheid vom 19.06.2023 angebotenen Arbeitsgelegenheit ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die die Ag zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16.03.2023 ab November 2023 gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigte. Denn dadurch hat der ASt den Tatbestand für eine Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG verwirklicht.
Nach § 5 Abs. 4 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
Mit § 5 AsylbLG werden unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sollen in den Betrieb der von ihnen bewohnten Einrichtungen eingebunden werden, ihre Arbeitskraft für gemeinnützige Zwecke einsetzen (Cantzler, a.a.O., Rn. 1) und so der Selbstorganisation der Einrichtung dienen (Leopold, a.a.O., Rn. 10). Es soll somit weniger eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen, sondern eher eine Gegenleistung für gewährte Sozialleistungen erbracht werden (Siefert, a.a.O., Rn. 2). Soweit Analogleistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG betroffen sind, soll die Arbeitsgelegenheit jedoch auch gesellschaftliche Teilhabe, Spracherwerb und ein erstes Heranführen an den Arbeitsmarkt ermöglichen (Siefert, a.a.O., Rn. 3; Frerichs, a.a.O., Rn. 15).
Einigkeit besteht in der Literatur dahin, dass die Norm nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. dem Gesetz betreffend Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28.06.1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II 1956, 640) verstößt (Cantzler, a.a.O., Rn. 4; Frerichs, a.a.O., Rn. 25). Auch ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten und die Verpflichtung Bedürftiger, diese wahrzunehmen, grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris) kann der Gesetzgeber im Kontext des Nachranggrundsatzes von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, auch verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (Frerichs, a.a.O., Rn. 24).
Soweit teilweise (Frerichs, a.a.O, Rn. 27 ff.) die Einschränkung des Leistungsanspruchs im Fall der unbegründeten Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1, 20 GG) angesehen wird, teilt der Senat die Bedenken im Ergebnis nicht. Zum einen ist schon fraglich, ob die in der o.g. Entscheidung des BVerfG für Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entwickelten Anforderungen auf das Asylbewerberleistungsrecht uneingeschränkt übertragen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 05.08.2020 - L 8 AY 28/19 - juris). Zum anderen wendet der Senat im Wege der verfassungskonformen Auslegung die Norm des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG dahin an, dass die Härtefallregelung ergänzend die Gewährung weiterer Leistungen erlaubt, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Betreffenden geboten ist. Dies entspricht im Ergebnis der vom BVerfG (Beschluss vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris) als noch verfassungsrechtlich zulässig erachteten Beschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG auf das Maß des unabweisbar Gebotenen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.05.2022 - L 8 AY 27/22 B ER und vom 06.09.2022 - L 8 AY 73/22 B ER - beide nach juris).
Eine Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/33/EU) sieht der Senat nicht. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob Art. 20 RL 2013/33/EU grundsätzlich einer Einschränkung der Leistungen wegen der Verweigerung der Erbringung zumutbarer Arbeit entgegensteht oder der Aspekt der Verringerung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 RL 2013/33/EU dies ermöglicht (vgl. Cantzler, a.a.O., Rn. 5). Die Regelungen der RL 2013/33/EU greifen im Fall des ASt jedoch nicht, weil dieser kein Antragsteller auf internationalen Schutz mehr ist (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchstabe a und b RL 2013/33/EU); sein Asylverfahren in Deutschland ist abgeschlossen und ihm wurde der zuvor gewährte Schutz wieder entzogen.
Die Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG ist aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt.
Die Ag ist für die Anspruchseinschränkung und die damit zusammenhängende Aufhebung der Leistungsbewilligung sachlich und örtliche zuständig, §§ 10, 10a AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 19a Abs. 1, § 18 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Die Ag gewährt dem ASt seit der Zuweisung zum 12.02.2019 Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Auch wenn der erst zum 01.03.2022 neu gestaltete § 19 Abs. 1 DVAsyl die Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht ausdrücklich aufführt, geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass diese mitumfasst sein soll. Letztlich geht die Norm von dem Gedanken aus, dass die Zuständigkeit für die Anspruchseinschränkung das Gegenstück zu derjenigen für die uneingeschränkte Leistungsgewährung darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 31.05.2023 - L 8 AY 7/23 - juris). Diese Überlegung trifft auf den Fall einer Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, der wiederum auf § 1a Abs. 1 AsylbLG verweist, ebenfalls zu. Auch wenn die Ag im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes - AufnG), ist dennoch die Ag passiv legitimiert, denn sie handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 6 und 8 der bayer. Gemeindeordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.2020 - L 8 AY 32/20 - juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 75 Rn. 10).
Der Bescheid vom 26.09.2023 erweist sich als formell rechtmäßig. Ein Fehlen der nach Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erforderlichen vorherigen Anhörung ist nicht festzustellen. Der ASt ist bei dem Termin bei der Ag am 25.09.2023 zu der beabsichtigten Anspruchseinschränkung und den dafür maßgeblichen Umständen angehört worden; er konnte sich ausreichend dazu äußern. Für eine vorherige Ankündigung in der Einladung zu dem Gespräch sieht der Senat keinen Bedarf. Es handelte sich um einen Sachverhalt, zu dem sich der ASt ohne weiteres Überlegen und ohne Konsultation von Unterlagen oder Rechtsrat äußern konnte.
Die Anspruchseinschränkung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Sie war bestimmt genug (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Für den ASt ist aus dem Bescheid vom 26.09.2023 zweifelsfrei zu erkennen, was die Ag regelt.
Ferner liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vor. Der ASt ist Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da er seit Längerem über Duldungen verfügt. Er ist arbeitsfähig - für etwas anderes fehlen Anhaltspunkte -, nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter.
Auch ist dem ASt eine zumutbare Arbeitsgelegenheit angeboten worden. Es ist zwar nicht geregelt, in welcher Form die Arbeitsgelegenheit angeboten werden kann bzw. muss, eine Zuweisung durch Verwaltungsakt wird aber allgemein für möglich bis erforderlich gehalten (vgl. Siefert, a.a.O., Rn. 13; Cantzler, a.a.O., Rn. 53; Frerichs, a.a.O., Rn. 68). So ist es hier geschehen. Die Ag hat dem ASt mit Bescheid vom 19.06.2023 eine Tätigkeit als Reinigungskraft in der von ihm bewohnten Gemeinschaftsunterkunft ab 19.06.2023 zugewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Anfechtung auch bindend geworden (§ 77 SGG).
Unbeschadet der Frage, ob angesichts der bestandskräftigen Zuweisung deren Wirksamkeit überhaupt noch inzident im Rahmen der Anspruchseinschränkung zu prüfen ist, ist diese nicht zu beanstanden. Mit der Zuweisung wird kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Träger begründet (vgl. Cantzler, a.a.O., Rn. 43; Frerichs, a.a.O., Rn. 55). Dass aufenthalts- bzw. asylrechtlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf - nach seiner Duldung bedarf der ASt für eine Beschäftigung der Erlaubnis, die nicht vorliegt -, ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG unschädlich. Die Arbeitsgelegenheit war für den ASt jedenfalls ausreichend bestimmt nach ihrer Art sowie ihrer räumlichen und zeitlichen Ausgestaltung. Es war angeben, welche Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Reinigungstätigkeit), an welchem Ort (vom ASt bewohnte Gemeinschaftseinrichtung) und in welchem zeitlichen Umfang (vier Stunden an fünf Tagen pro Woche). Nach Auffassung des Senats muss je nach Art der Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht die genaue Lage bereits im Zuweisungsbescheid aufgeführt sein. Es kann, wie hier, genügen, wenn die konkrete Bestimmung des täglichen Beginns und des Endes dem Träger überlassen wird. Nachdem es sich vorliegend um eine einrichtungsbezogene Arbeitsgelegenheit handelt, der ASt also keine längeren Anfahrtswege und -zeiten auf sich nehmen muss, keiner anderweitigen Beschäftigung nachgeht und somit zeitlich recht flexibel ist, kann sich daraus kein Aspekt ergeben, der zu einer Unzumutbarkeit führen könnte, so dass der ASt in der Prüfung, ob die Arbeitsgelegenheit zumutbar ist, nicht in relevanter Weise eingeschränkt wurde.
Die streitige Arbeitsgelegenheit ist einrichtungsbezogen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Die dem ASt zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft dient dem Betreiben der vom Ast bewohnten Gemeinschaftsunterkunft. Diese staatliche (von der Regierung von Oberbayern betriebene) Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 AufnG stellt eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 des Asylgesetzes (AsylG) dar (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 AufnG). Auf das Merkmal der "Zusätzlichkeit", deren Vorliegen der ASt bemängelt, kommt es somit nicht an (vgl. Frerichs, a.a.O., Rn. 37). Ebenso wenig kann daher mit Erfolg eingewandt werden, dass der ASt für seinen Wohnbereich ohnehin verantwortlich sei und dort nach Plan im Wechsel mit anderen Bewohnern ohnehin putze. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylbLG wird klargestellt, dass die Leistungsberechtigten für ihren persönlichen Lebensbereich selbst verantwortlich sind und somit die Reinigung dort unberührt bleibt und nicht erst zugewiesen werden muss.
Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit hat der Senat nicht. Weder hat der ASt insofern etwas Beachtliches geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit bewegt sich ein einem als zumutbar anzusehenden Rahmen (vgl. Frerichs, a.a.O., Rn.54 ), ebenso die Art der Tätigkeit als Reinigungskraft (vgl. Leopold, a.a.O., Rn. 11). Es liegt auch sonst keiner der in § 11 Abs. 1 SGB II genannten Gründe für eine Unzumutbarkeit vor.
Der ASt hat die Tätigkeit unbegründet abgelehnt. Als "Ablehnung" ist ein vorsätzliches Verhalten dergestalt zu verstehen, dass der Betreffende die zur Verfügung gestellte Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur teilweise ausübt. Unerheblich ist, ob er die Ablehnung ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln kund tut. Hier hat der ASt die zugewiesene Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt aufgenommen. Seinem Vorbringen im Widerspruch und im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass er dies nie vorhatte und auch weiter nicht vorhat. Somit lag bzw. liegt eine Ablehnung in willentlicher und wissentlicher Form vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ASt davon ausging, er müsse die Tätigkeit nicht aufnehmen, etwa weil sie unzumutbar bzw. die Zuweisung rechtswidrig sei. Diese Umstände lassen sein willentliches und wissentliches Tun unberührt und spielen allenfalls bei der Prüfung, ob die Ablehnung unbegründet erfolgte, eine Rolle.
Allerdings ist die Ablehnung auch unbegründet. Dies meint, dass kein wichtiger Grund für eine Nichtausübung der angebotenen Tätigkeit vorliegt (vgl. Siefert, a.a.O., Rn. 28; Leopold, a.a.O., Rn. 21). Ein solcher wichtiger Grund ist vorliegend nicht gegeben. Die Einwände des ASt verfangen hier nicht, wie bereits erläutert. Sie beziehen sich auch vornehmlich darauf, es handle sich um keine zusätzliche Tätigkeit. Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an. Ebenso wenig handelt es sich um Zwangsarbeit. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass dem ASt die Tätigkeit bereits ab 19.06.2023 zukunftsoffen zugewiesen ist, er den Zuweisungsbescheid aber erst am 22.06.2023 erhalten haben will. Die Ag hat die Anspruchseinschränkung erst ab November 2023 verfügt und der ASt hat die Tätigkeit bis heute nicht aufgenommen. Dass ihm eine Aufnahme zum 19.06.2023 bereits mangels Kenntnis nicht möglich war, ist damit ohne Belang.
Im Zuweisungsbescheid vom 19.06.2023 ist der ASt auch ausreichend über die Folgen einer unbegründeten Ablehnung der angebotenen Tätigkeit belehrt worden (§ 5 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG).
Die Ag hat die Anspruchseinschränkung auch gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate befristet (November 2023 bis April 2024). Zwar verweist § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auf § 1a Abs. 1 AsylbLG. Dies betrifft aber nur den Umfang der Leistungen, nicht den Zeitpunkt, zu dem die Anspruchseinschränkung beginnt. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass ein nur wenige Tage umfassendes Zuwarten vor einer Anhörung und einer dann folgenden Anspruchseinschränkung auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unverhältnismäßig wäre. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Ag die Befristung auf sechs Monate mit dem 01.11.2023 beginnen ließ. Zudem hat die Ag darauf hingewiesen, dass die Anspruchseinschränkung beendet wird, sobald der ASt die zugewiesene Tätigkeit, die zeitlich nicht begrenzt wurde, aufnimmt.
Ebenso ist der Umfang der noch zu erbringenden Leistungen richtig festgelegt worden und umfasst die in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfe. Weitere, ungedeckte Bedarfe hat der ASt nicht vorgebracht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Anspruchseinschränkung sieht der Senat außerdem nicht deswegen, weil der ASt zuvor Analogleistungen bezogen hat und damit der Einschnitt noch schwerer wiegt als beim Bezug von Grundleistungen. Der Gesetzgeber hat Analogleistungsberechtigte von der Anwendung des § 5 AsylbLG nicht mehr ausgenommen und auch ihnen damit die Obliegenheit auferlegt, an der Verringerung ihrer Bedürftigkeit mitzuwirken, bzw. ein Mitwirken eingefordert. Dies erscheint als legitimer Zweck, zumal auch in anderen existenzsichernden Systemen eine solche Mitwirkung vorgesehen ist. Zudem stellt sich nach Streichung von § 39a SGB XII nicht mehr die Frage nach einem etwaigen Gleichlauf im Umfang der Leistungseinschränkung.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.