L 7 R 414/23 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 22 R 882/22 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 414/23 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ein Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht, wenn der Berechtigte zu DDR-Zeiten bis 30. Juni 1990 über keine Genehmigung zur Führung des Titels Ingenieur nach DDR-Recht verfügte.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR ohne Titelführungsbefugnis in der ehemaligen DDR bis 30. Juni 1990

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

 

Der 1956 geborene Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss einer im Zeitraum von September 1973 bis August 1975 im volkseigenen Betrieb (VEB) Waggonbau Y.... absolvierten Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur (Waggonbau) sowie nach Absolvierung eines Abitur- und Vorbereitungskurses zur Vorbereitung auf ein Auslandsstudium im Zeitraum von September 1975 bis August 1976 an der Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF) "X...." W.... und Absolvierung eines Einführungsstudiums im Zeitraum von September 1976 bis Dezember 1976 an der Hochschule für Ökonomie "V...." U...., mit Urkunde des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen – vom 1. Juli 1976 zum Studium in die Tschechoslowakische Sozialistische Republik (ČSSR) delegiert. Nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von Januar 1977 bis August 1981 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Gießereitechnik" in der ČSSR an der Technischen Universität T.... wurde ihm mit (in tschechischer Sprache abgefasster) Diplomurkunde der Technischen Universität T.... vom 18. Juni 1981 der Titel "Ingenieur" zuerkannt und mit weiterer (in englischer Sprache abgefasster) Bescheinigung der Technischen Universität T.... vom 18. Juni 1981 der Abschluss als "Master of science (Engineering)" verliehen. Eine Genehmigung zur gleichberechtigten Führung des akademischen Grades als "Diplomingenieur" wurde ihm zu Zeiten der DDR erst mit Urkunde des Ministerrates der DDR – Ministerium für Bildung und Wissenschaft – vom 25. September 1990 erteilt. Er war vom 1. September 1981 bis 31. Dezember 1984 als Mitarbeiter für Exporterzeugnisse und Verkaufsingenieur im VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse S...., vom 1. Januar 1985 bis 28. Februar 1986 als Verkaufsingenieur im VEB Drehmaschinenwerk S.... und vom 1. März 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektingenieur und Projektleiter Gießereien im VEB Kombinat Gießereianlagen und Gusserzeugnisse (GISAG) S.... -Stammbetrieb R....- beschäftigt. Er war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen worden.

 

Den am 16. April 2022 (Eingang bei der Beklagten am 21. April 2022) gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2022 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2022 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach DDR-Recht den Titel eines Ingenieurs zu führen. Denn er habe sein Studium in der ČSSR durchlaufen und verfüge erst nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) über eine Genehmigung einer staatlichen Stelle der DDR zur Führung eines Ingenieurstitels (Bescheinigung vom 25. September 1990).

 

Die hiergegen am 21. November 2022 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Juni 2023 – mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2023 abgewiesen: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG lägen nicht vor. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die erforderliche persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach DDR-Recht den Titel eines Ingenieurs zu führen. Denn er habe sein Studium in der ČSSR durchlaufen und verfüge erst mit der Bescheinigung vom 25. September 1990 über eine Genehmigung einer staatlichen Stelle der DDR zur Führung eines Ingenieurstitels nach DDR-Recht.

 

Gegen den am 15. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. September 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweise nach wie vor auf die Delegierungsurkunde des Ministerrates der DDR – Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen – vom 1. Juli 1976, mit der er an eine tschechische technische Hochschule zur Absolvierung eines Studiums mit dem Titel Diplomingenieur mit dem Auftrag gesandt worden sei, zur allseitigen Stärkung der sozialistischen DDR durch sehr gute Leistungen und aktive Mitarbeit beizutragen. Damit sei dem Kläger durch seinen Betrieb und das Ministerium aufgegeben gewesen, dass er einen Abschluss als Ingenieur zu erfüllen habe, sodass eine nochmalige Anerkennung, wie von der Beklagten verlangt, nicht erforderlich gewesen sei. Die Situation beim Kläger habe sich daher anders dargestellt als bei Personen, die im Ausland auf eigenen Antrieb ein Studium absolviert hätten; nur diese hätten sich dann natürlich den Abschluss anerkennen lassen müssen. Daher sehe der Kläger diese Ausgangslage, die im streitgegenständlichen Urteil des Sozialgerichtes völlig unbeachtet gelassen worden sei. Der Kläger habe ohne Zweifel nach absolviertem Studium aus der Delegierung heraus die Tätigkeit eines Ingenieurs aufgenommen. Er habe seinen Arbeitsvertrag mit dieser Bezeichnung erhalten und die vereinbarte Ingenieurstätigkeit erbracht. Deshalb sei eine zusätzliche Anerkennung nicht erforderlich gewesen, sodass die Einbeziehung in das AAÜG wie bei anderen Ingenieuren durch die Beklagte vorzunehmen sei.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. August 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2022, zu verurteilen, die Anwendbarkeit des AAÜG, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 19. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2023 (Beklagte) und vom 19. Oktober 2023 (Kläger) haben die Beteiligten zudem jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG), Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2023 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 31. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie seiner Beschäftigungszeiten vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, weil er diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

 

Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem tatsächlich einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des "Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)" vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann – mangels tatsächlich erfolgter Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem – insbesondere auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Kläger vor seiner am Stichtag 30. Juni 1990 im VEB Kombinat Gießereianlagen und Gusserzeugnisse (GISAG) S.... -Stammbetrieb R....- ausgeübten Beschäftigung möglicherweise in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigt war und aus dieser Beschäftigung später "ausgeschieden" ist.

 

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher, fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).

 

Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 (und damit auch nicht im Zeitraum vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich nicht berechtigt, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Der Kläger erfüllt für dieses Zusatzversorgungssystem bereits die persönliche Voraussetzung nicht, weil er nicht berechtigt war, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen der DDR (Ingenieur, Konstrukteur, Architekt und Techniker) zu führen. Ihm wurde vielmehr mit Diplomurkunde der ČSSR vom 18. Juni 1981 die Qualifikation "Ingenieur" zuerkannt sowie mit weiterer Bescheinigung der ČSSR vom 18. Juni 1981 der Abschluss als "Master of science (Engineering)" verliehen.

 

Wie der Begriff des "Ingenieurs" im Rahmen der VO-AVItech zu verstehen ist, hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (vgl. lediglich beispielhaft: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete bundesrechtliche Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB zur VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die "technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger trotz entsprechender Ausbildung in der ehemaligen ČSSR nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die (in der DDR) berechtigt waren, den "Titel Ingenieur" zu führen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB. Denn in dieser Norm werden Berufsgruppen aufgeführt, die nicht den "Titel" eines Ingenieurs hatten und unter bestimmten Voraussetzungen in die Zusatzversorgung einbezogen werden konnten. Daraus ergibt sich, dass in sonstigen Fällen entscheidend für die Einbeziehung das Recht zum Führen des Titels ist. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfolgt somit unabhängig von der Berufssparte erst mit der Verleihung des "Titels".

 

Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, also am 30. Juni 1990, zu verstehen ist, hat das BSG wiederholt die "Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung 'Ingenieur'" (nachfolgend: IngVO) vom 12. April 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 29, S. 278) als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR (in welcher Form auch immer)" verliehen worden sein musste (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13, RdNr. 26 = JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 9, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 = JURIS-Dokument, RdNr. 36).

 

Dem Kläger ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes Diplom (der DDR) zum Führen des Titels nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem ingenieurtechnischen Studiengang einen Studienabschluss an einer DDR-Universität, DDR-Hochschule oder DDR-Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigten, sind nicht erfüllt.

 

§ 2 Buchstabe a) IngVO bestimmte zwar, dass dem unter § 1 IngVO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die der nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) IngVO genannten gleichzusetzen war, gleichgesetzt wurden. Diesbezüglich erließ nach § 8 IngVO der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zur IngVO. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene "Erste Durchführungsbestimmung" zur IngVO vom 24. Mai 1962 (DDR-GBl. II 1962, Nr. 40, S. 357) regelte in § 1 – in Durchführung von § 2 IngVO –, dass das Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen entsprechende Richtlinien über die Anerkennung von Zeugnissen anderer Staaten erließ sowie, dass die Zeugnisse in Zweifelsfällen dem Staatssekretariat für das Hochschul- und Fachschulwesen zur Entscheidung vorzulegen waren.

 

Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem – Bildungsgesetz –" vom 25. Februar 1965 (DDR-GBl. I 1965, Nr. 6, S. 84) am 25. Februar 1965 (§ 80 Abs. 1 Bildungsgesetz) wurde bestimmt, dass der Staatssekretär für das Hochschul- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ (§ 61 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nach § 79 Abs. 2 Bildungsgesetz erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems erforderlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Nach § 3 der auf den genannten Rechtsgrundlagen ergangenen "Verordnung über die akademischen Grade" (nachfolgend: AGVO) vom 6. November 1968 (DDR-GBl. II, Nr. 127, S. 1022) konnten als akademische Grade verliehen werden:

  • Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl.-...),
  • Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr.-...) und
  • Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AGVO bedurften Bürger der DDR, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der DDR der Genehmigung des Ministers. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AGVO konnte dem Inhaber eines solchen Grades auf Antrag das Recht erteilt werden, einen in der DDR üblichen akademischen Grad zu führen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AGVO konnte der Minister eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen. Diese Vorschriften galten auch noch am 30. Juni 1990. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung" (nachfolgend: AO-EFB) vom 4. März 1988 (DDR-GBl. I 1988, Nr. 7, S. 71) erhielten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- bzw. Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. In § 3 Abs. 4 Satz 2 AO-EFB wurde dabei ausdrücklich klargestellt, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad war, die AGVO vom 6. November 1968 (weiterhin) galt.

 

Nach diesen Regelungen war der Kläger erst mit Verleihung der Urkunde des Ministerrates der DDR – Ministerium für Bildung und Wissenschaft – vom 25. September 1990 befugt, den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" zu Zeiten der DDR in der DDR zu führen. Ausweislich des Begleitschreibens des Ministerrates der DDR – Ministerium für Bildung und Wissenschaft – vom 25. September 1990 erging diese Genehmigung zur "Führung eines akademischen Grades" explizit auf der Grundlage des gemäß § 12 AGVO "erteilten Rechts zur Führung des entsprechenden akademischen Grades der DDR". Mit der erst am 25. September 1990 erteilten Genehmigung unterfällt der Kläger nicht (mehr) der VO-AVItech, weil die Zusatzversorgungssysteme bereits zum 30. Juni 1990 geschlossen worden und im Zeitpunkt der Schließung des Zusatzversorgungssystems die erforderliche Titelführungsbefugnis nicht vorlag.

 

Soweit der Kläger wiederholt ausführte, seine Situation habe sich wegen der Delegierung zum Auslandsstudium in die ČSSR (aufgrund der Delegierungsurkunde des Ministerrates der DDR – Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen – vom 1. Juli 1976) anders dargestellt als bei Personen, die im Ausland auf eigenen Antrieb ein Studium absolviert hätten, weil nur diese sich den Abschluss in der DDR hätten anerkennen lassen müssen, trifft diese Behauptung nicht zu. Denn den maßgeblichen, als Tatsachengrundlage zugrunde zu legenden, gesetzlichen Regelungen der DDR lässt sich eine solche Unterscheidung nicht entnehmen. Weder die AGVO vom 6. November 1968 noch die AO-EFB vom 4. März 1988 differenzierten danach, ob der ausländische Titel aufgrund eines Auslandsstudiums im Wege der Delegierung oder der Nichtdelegierung erworben wurde. Im Übrigen belegt gerade im Fall des Klägers die ihm am 25. September 1990 erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades in der DDR, dass die (nachträgliche) Zuerkennung auch in seinem konkreten Fall lediglich auf der Grundlage von § 12 AGVO erfolgen konnte und eine davon abweichende staatliche Praxis, auf die es ohnehin nicht ankäme, nicht existierte.

 

Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergibt sich zu Gunsten des Klägers auch nicht aus der von ihm inzident behaupteten Gleichwertigkeit von in volksdemokratischen Staaten erworbenen Abschlüssen. Soweit er sich mit seinem indirekten Vortrag, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse sei durch multilaterale Äquivalenzkonventionen allgemein anerkannt gewesen, sodass es einer gesonderten DDR-Urkunde nicht bedurft habe, auf Art. 1 Nr. 2 der, unter anderem von den Regierungen der DDR und der ČSSR abgeschlossenen, "Konvention über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse von Oberschulen, Fach- und Hochschulen sowie der Dokumente über die Verleihung von akademischen Graden und Titeln" vom 7. Juni 1972 (nachfolgend: Äquivalenzkonvention) stützt, wonach die Vertragsschließenden zu der Vereinbarung gelangten, alle auf dem Territorium der anderen Staaten anerkannten Dokumente über den Abschluss gleichgearteter Hochschulen (Universitäten, Polytechnische und Fachinstitute mit Universitätscharakter bzw. Fakultäten), die deren Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigten, als gleichwertig anzuerkennen, folgt daraus keine – von einer staatlichen Genehmigung unabhängige – per se gleichwertige Titelführungsbefugnis. Denn es handelte sich um eine, von der Regierung der DDR eingegangene, völkerrechtliche Verpflichtung, die der Umsetzung in nationales Recht bedurfte. Die Äquivalenzkonvention vom 7. Juni 1972 entfaltete keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. Sie verlieh kein unmittelbares Recht zum Führen eines ausländischen Ingenieurtitels in der DDR (so bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - L 7 R 128/20 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 38; Sächsisches LSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - L 7 R 148/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 38). Jedenfalls ergibt die Auslegung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung, dass der in der Ing-VO vom 12. April 1962 und der AGVO vom 6. November 1968 geregelte Verfahrensweg nicht verdrängt werden sollte, zumal er – auch nach dem Konventionsvertragsabschluss im Jahr 1972 – in der AO-EFB vom 4. März 1988 von der DDR fortgeführt und bestätigt wurde. Die völkerrechtliche Äquivalenzkonvention ist lediglich dahin zu interpretieren, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit bestand, wenn ein bestimmter Abschluss an einer ausländischen Schuleinrichtung abgelegt wurde, der in der Äquivalenzkonvention aufgeführt wurde. Der Verfahrensweg zur Realisierung des nationalstaatlichen materiell-rechtlichen Anspruchs auf Anerkennung der Gleichwertigkeit wurde durch die Äquivalenzkonvention nicht berührt. Dieser richtete sich vielmehr nach den von der DDR bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt erlassenen und später erlassenen nationalstaatlichen Regelungen. Dass die DDR – entgegen den vom Kläger inzident behaupteten gegenteiligen faktischen Gegebenheiten – in volksdemokratischen Staaten erworbene Abschlüsse trotz Geltung der Äquivalenzkonvention vom 7. Juni 1972 erst nach einzelfallspezifischer Anerkennung durch das Staatssekretariat des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der DDR als gleichgestellte und gleichwertige akademische Grade in der DDR betrachtete, belegt die dem Kläger erteilte Anerkennungsurkunde vom 25. September 1990 ausdrücklich. Denn sie dokumentiert, dass die DDR (auch noch im September 1990) Absolventen ausländischer Studiengänge trotz Geltung der Äquivalenzkonvention vom 7. Juni 1972 erst durch gesonderte Urkunde, entsprechend den Rechtsvorschriften über die akademischen Grade der DDR, das Recht erteilte "in der DDR den akademischen Grad Diplomingenieur zu führen".

 

Eine gänzlich andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage folgt auch nicht aus § 12 Abs. 2 der "Verordnung über die Verleihung akademischer Grade" vom 6. September 1956 (DDR-GBl. I 1956, Nr. 83, S. 745), wonach die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten oder Hochschulen erworbenen akademischen Grade allgemein (vom Staatssekretariat für Hochschulwesen) erteilt werden konnte. Zum einen ist weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Kläger seinen Abschluss an einer dieser "bestimmten" Hochschule erworben hat, und dass für den akademischen Grad des Klägers an dieser "bestimmten" Hochschule eine allgemeine Genehmigung vom Staatssekretariat für Hochschulwesen erteilt wurde. Zum anderen kann sich der Kläger auf diese Regelung bereits deshalb nicht berufen, weil sie nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a) AGVO (vom 6. November 1968) am 1. Februar 1969 außer Kraft trat. Der Kläger erwarb seine, nach ČSSR-Recht verliehene Qualifikation als "Ingenieur" erst mit Diplomurkunde vom 18. Juni 1981.

 

Soweit der Kläger – unter wiederholter Vorlage der Delegierungsurkunde vom 1. Juli 1976 – darauf hinweist, er sei mittels vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR ausgestellter Urkunde vom 1. Juli 1976 zum Studium in die ČSSR mit dem Auftrag gesandt (also delegiert) worden, zur allseitigen Stärkung der sozialistischen DDR durch sehr gute Leistungen und aktive Mitarbeit beizutragen, sodass dem Kläger bereits durch seinen Betrieb und das Ministerium aufgegeben worden sei, dass er einen Abschluss als Ingenieur zu erfüllen gehabt habe, weshalb eine nochmalige Anerkennung, so wie von der Beklagten verlangt, nicht erforderlich gewesen sei und weshalb es nicht nachvollziehbar sei, anzunehmen, das Ministerium delegiere Studenten in ein Land zum Studium, dessen Abschluss in der DDR dann noch einer gesonderten Anerkennung bedürfe, ergibt sich gleichfalls kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Weder determiniert die Delegierung die automatische Anerkennung eines später erreichten ausländischen Titels, noch regelten Vorschriften der DDR einen solchen Automatismus. Auch die Delegierungsurkunde vom 1. Juli 1976 selbst verbürgt oder verkörpert keinen solchen automatischen Anspruch; eine spätere Titelführungsbefugnis sichert sie weder unmittelbar noch indirekt zu.

 

Soweit der Kläger im Verfahren wiederholt ausführte, zu DDR-Zeiten sei er im Betrieb nach absolviertem Auslandsstudium als Ingenieur eingesetzt, behandelt und entlohnt worden und habe die im Arbeitsvertrag als Ingenieur vereinbarte Tätigkeit tatsächlich erbracht, sodass eine Genehmigung zu DDR-Zeiten tatsächlich nie erforderlich gewesen sei, um seine Ingenieurqualifikation nachzuweisen, zumal er in sämtlichen arbeitsvertraglichen Unterlagen (Arbeitsverträge und Arbeitsänderungsverträge vom 3. November 1982, vom 2. Januar 1985, vom 4. März 1986 und vom 17. August 1989; Funktionspläne vom 1. September 1980 und vom 1. Januar 1983; betriebliches Entlohnungsschreiben vom 22. März 1988; Kaderentwicklungsplan vom 10. Dezember 1981; Kaderakte; Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung) als Ingenieur geführt worden sei, verkennt er, dass die von ihm bemühten Rückgriffe auf faktische DDR-Gegebenheiten gerade nicht in dem allein maßgeblichen versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch ihren Niederschlag gefunden haben. Das Fehlen der nach DDR-Recht (bis 30. Juni 1990) erforderlich gewesenen Genehmigung zur Titelführungsbefugnis, die für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Voraussetzung war, lässt sich mangels nachvollziehbarer Maßstäbe für deren Handhabung durch die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht nachholen bzw. ersetzen. Die Gerichte sind – auch verfassungsrechtlich – nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen und unter Anknüpfung an die Praxis der Organe der DDR Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln wollen, würde dies bedeuten, die dortige von Willkür geprägte und nicht an den Texten der Verordnungen über die Zusatzversorgung orientierte Praxis fortzuführen. Dies würde zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen (vgl. dazu bereits ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 25/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 13). Für die Auslegung und Anwendung der VO-AVItech und des § 1 Abs. 1 der 2. DB ist nicht auf die Verwaltungspraxis der DDR oder auf das anfängliche Verständnis der Regelung abzustellen, vielmehr ist das Sprachverständnis der DDR am 30. Juni 1990 maßgeblich. Unerheblich ist zudem, dass der Kläger in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt haben mag. Dieses Kriterium berührt allein die Frage, ob die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung gegeben ist, nicht jedoch die persönliche Voraussetzung. Ebenso unrelevant ist im vorliegenden Zusammenhang, wie der Kläger mit dem erworbenen Hochschulabschluss der ČSSR in der DDR tatsächlich eingesetzt worden war. Denn hierfür gibt es keine nachvollziehbaren, sich aus dem geschriebenen Recht der DDR als faktische Anknüpfungstatsachen erschließenden und damit bundesrechtlich zu berücksichtigenden Maßstäbe.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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