Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte LTA-Maßnahme kommt nicht in Betracht, wenn die Eingangsvoraussetzungen für die Maßnahme nicht erfüllt sind. Sind körperliche Einschränkungen mit dem Leistungsbild der angestrebten Tätigkeit nicht vereinbar, steht dies dem Ziel einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entgegen (zu den gesundheitlichen Anforderungen für betreuende, erziehende und bildende Tätigkeiten in einer Kita).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte berufliche Weiterbildung nebst Fahrtkosten.
Der 1962 geborene Kläger absolvierte von August 1981 bis Dezember 1985 eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspflegehelfer (S. 55 SG-Akte und Bl. 339 VerwA) und von November 1988 bis September 1991 zum staatlich geprüften Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (S. 55 SG-Akte und Bl. 342 VerwA; Berufsbezeichnung seit 01.01.1999: Ergotherapeut, s. § 1 bzw. § 1 Abs. 1 Ergotherapeutengesetz in der seither geltenden Fassung); im Jahr 2009 durchlief er zudem eine Fortbildung zum Betreuungsassistenten bzw. Alltagsbegleiter (vgl. S. 55 SG-Akte und Bl. V Rs. VerwA). Seinen eigenen Angaben nach (vgl. S. 54 f. SG-Akte, Bl. V Rs. VerwA) war er von November 1991 - mit Unterbrechungen (u.a. durch eine Erziehungszeit mit freiberuflicher Tätigkeit als Musiker sowie eine Tätigkeit als Museumsaufsicht) - bis Dezember 2010 als Ergotherapeut beschäftigt und sodann bis April 2017 als Alltagsbegleiter und Pflegehelfer in der stationären Altenpflege.
Von Ende März bis Ende April 2016 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten nach dem Einsetzen einer Knietotalendoprothese (Knie-TEP) rechts an einer ambulanten Anschlussheilbehandlung im Zentrum für ambulante Rehabilitation T1 (ZAR) teil, aus der er ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts vom 02.05.2016 (Bl. 9 ff. VerwA) mit einer verbliebenen Beweglichkeitseinschränkung bei Gonarthrose und noch arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Reha-Ärzte erachteten eine berufliche Tätigkeit als Pflegehelfer/Alltagsbetreuer nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich für leidensgerecht. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, wobei ein Heben/Tragen von Lasten über 15 kg, kniende und hockende Arbeiten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände, auf rutschigem Untergrund und auf Leitern und Gerüsten nicht mehr leidensgerecht seien.
Am 26.05.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), die ihm mit Bescheid vom 31.10.2016 auf der Grundlage der sozialmedizinischen Stellungnahme der Beratungsärztin F1 vom 26.10.2016 (Bestätigung der zeitlichen Leistungsbeurteilung der Ärzte des ZAR, weitere qualitative Einschränkungen: nur leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, kein häufiges Bücken, keine Zwangshaltungen/Überkopfarbeiten, kein häufiges Treppensteigen, kein Zeitdruck, keine besondere Stressbelastung, keine Arbeiten unter Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Temperaturschwankungen sowie unter Exposition atemwegsbelastender Stoffe) „dem Grunde nach“ bewilligt wurden. Nach Berichten der Reha-Beraterin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.02.2017 als LTA eine sog. BPF-Reintegrationsmaßnahme („Beruf Praxis Fortbildung“) bei der BBQ berufliche Bildung gGmbH für die Dauer von sechs Monaten, die sie mit Bescheid vom 17.11.2017 bis 14.01.2018 verlängerte. Der Kläger durchlief diese Maßnahme erfolgreich und absolvierte währenddessen Praktika, u.a. in einem Kinderhaus (Waldschule-B1) der Stadt T1 (Bl. 322 VerwA).
Im Anschluss an die Maßnahme nahm der Kläger Anfang Februar 2018 bei der Stadt T1 eine Beschäftigung in der Tätigkeit einer Fachkraft (s. Zeugnis Bl. 323 f. VerwA) im Kinderhaus W1 auf, wo er in der Ganztagesgruppe für Kinder von drei bis sechs Jahren eingesetzt war (a.a.O.), die Ende Juli 2018 beendet wurde. Zur Begründung verwies der Kläger (Bl. 245 f. VerwA) u.a. auf ein „nicht ausreichendes Konzept zur Integration von Quereinsteigern“, auf „Mißverständnisse“, „Probleme im Teamfindungsprozess“ und auf private Belastungen (Pflegebedürftigkeit seiner Eltern).
Der Kläger meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), Agentur für Arbeit R1 (AfA), arbeitslos (bei fortbestehender Pflege und Betreuung der Eltern; die Mutter starb Mitte März 2019) und bezog in Folge nach einer einwöchigen Sperrzeit bis 23.12.2018 Arbeitslosengeld (s. Bl. 257 VerwA; später wieder Arbeitslosengeldbezug vom 08.01. bis 06.04.2020, S. 57 SG-Akte). Die AfA holte die gutachtliche sozialmedizinische Stellungnahme des F2 (Ärztlicher Dienst der AfA) vom 29.11.2018 ein. Der Arzt führte nach Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen zusammengefasst aus, dass beim Kläger deutliche und dauerhafte Leistungseinschränkungen der körperlichen und psychomentalen Belastbarkeit bestünden. Eine Tätigkeit namentlich als Erzieher, Ergotherapeut oder Altenpflegehelfer sei nicht mehr leidensgerecht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschichten, ohne erhöhte Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne häufige/länger andauernde Zwangshaltungen bzw. Überkopfarbeiten und Bücken) verrichten, diese unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich.
Am 12.02.2019 beantragte der Kläger bei der AfA LTA, die den Antrag mit Schreiben vom 14.02.2019 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Nachdem der Kläger bei der Beklagten auch eine medizinische Rehabilitationsleistung beantragt hatte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Entscheidung über LTA zunächst bis zum Abschluss der bewilligten Reha-Maßnahme (Bescheid vom 14.02.2019) zurückgestellt werde.
Von Anfang Mai bis Anfang Juni 2019 durchlief der Kläger sodann eine ganztägig ambulante Rehabilitation erneut im ZAR, aus der er mit einem Leistungsvermögen mit sechs Stunden und mehr täglich für die Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft entsprechend dem vom Kläger „angegebenen Leistungsbild“ - und die er ausdrücklich weiter ausüben wolle - entlassen wurde (Diagnosen: Cervikalgien rechts bei HWS-Osteochondrose C5-7 und Zustand nach Knie-TEP rechts bei guter Funktion); leichte bis gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm noch mehr als sechs Stunden arbeitstäglich möglich, wobei ein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, häufigere Überkopfarbeiten, längere Rückneigungen des Kopfes, Tätigkeiten im Knien und Hocken sowie auf Leitern, Gerüsten und auf rutschigem Untergrund (weiterhin) nicht mehr in Betracht kämen (Entlassungsbericht vom 06.06.2019, Bl. 274 ff. VerwA)
F1 erachtete demgegenüber nur noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen und unter Anführung zusätzlicher qualitativer Einschränkungen für leidensgerecht (s. im Einzelnen ihre sozialmedizinische Stellungnahme vom 21.06.2019).
Mit Bescheid vom 27.06.2019 (Bl. 280 f. VerwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut LTA „dem Grunde nach“ und erklärte sich bereit, Zuschüsse an einen Arbeitgeber zu leisten. Nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit dem Kläger berichtete die Reha-Beraterin der Beklagten Ende Juni 2019 u.a., dass der Kläger angegeben habe, ihm sei von der Stadt T1 „gekündigt“ worden (s. indes die Angabe Bl. 245 VerwA: „Aufhebungsvertrag - Probezeit“ und gegenüber den Ärzten des ZAR: „Auflösungsvertrag“, Bl. 276 Rs. VerwA), weil „das Team gegen ihn“ gewesen sei, nachdem er mit den Kindern „nicht so streng“ umgegangen sei „wie dort üblich“, dass er zurzeit wegen einer Anpassungsstörung eine Verhaltenstherapie durchführe und dass ihm eine Arbeit in einer Kita „sehr gut tun“ würde. Die Reha-Beraterin wies den Kläger darauf hin, dass die typische Arbeit in einer Kindertageseinrichtung nicht mehr seinem Leistungsvermögen entspreche (Zwangshaltungen, Bücken, Heben).
Nachdem sich der Kläger für eine Coaching-Maßnahme entschieden hatte (Bl. 296 VerwA) bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2019 (Bl. 303 f. VerwA) ein individuelles Coaching im Umfang von 18 Stunden (ohne Übergangsgeldanspruch) bei der BBQ berufliche Bildung gGmbH.
Mit Schreiben vom 16.10.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme von Kosten für eine „Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ bei der Bildungsakademie S1 im Umfang von 25 Tagen im Zeitraum von November 2019 bis Juni 2020 sowie anfallender (Pendler-)Fahrtkosen zur Bildungsstätte in G1; § 7 des genannten (Landes-)Gesetzes vom 19.03.2009 (GMBl. 2009, S. 161) in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung regelt - soweit vorliegend relevant - in Abs. 1 Satz 1, dass in den Einrichtungen (vgl. § 1 KiTaG) die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden sind sowie in Abs. 2 Nr. 10 lit. a), dass Fachkräfte in Einrichtungen (u.a.) Ergotherapeuten nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen sind, wobei diese Qualifizierung auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum. Der Kläger fügte seinem Antrag u.a. den Kursangebotsflyer der Bildungsakademie bei (Kosten 1.460 €, Anmeldeschluss 30.09.2019, Kurszeiten unter Vorbehalt von Änderungen).
Mit Bescheid vom 25.10.2019 (Bl. 348 VerwA) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Tätigkeit in einer Kita mit Zwangshaltungen, namentlich des Rückens und mit Hebevorgängen, sei mit dem beim Kläger bestehenden Leistungsbild nicht zu vereinbaren und nicht leidensgerecht. Die begehrte „Nachqualifizierung von Fachkräften“ diene daher nicht der dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung.
Mit seinem Widerspruch vom 11.11.2019 (Bl. 349 ff. VerwA) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es einen Unterschied zwischen einer Tätigkeit in einem Kindergarten und in einer Kindestageseinrichtung gäbe und dass er nach seinen beruflichen Erfahrungen auch den gesundheitlichen Anforderungen an eine pädagogische Fachkraft in einer Kindestageseinrichtung entspreche. So würde z.B. ein Heben über 15 kg nur bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr anfallen, indes stehe dies im Hinblick auf deren Eigenständigkeit überhaupt nicht (mehr) an.
In ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 06.12.2019 (Bl. 356 VerwA) merkte F1 unter Hinweis auf ihre vorangegangene Beurteilung und den jüngsten Reha-Entlassungsbericht an, dass die Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung entgegen der klägerischen Selbsteinschätzung medizinisch nicht mehr leidensgerecht sei. Darauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 zurück. Es komme nicht darauf an, ob in einem bestimmten Bereich oder Betrieb Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers genommen würde. Entscheidend seien vielmehr die allgemein üblichen Tätigkeitsmerkmale und gesundheitlichen Anforderungen im gesamten Berufsbild einer pädagogischen Fachkraft in einer Einrichtung nach dem KiTaG. Diesen entspreche der Kläger mit seiner Minderbelastbarkeit seitens der Wirbelsäule und des Knies indes gerade nicht. Die begehrte Maßnahme sei mithin keine für den Kläger geeignete LTA.
Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2020 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, mit der er die Übernahme der Kosten der von ihm aufgenommenen Nachqualifizierungsmaßnahme begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht mehr als Alltagsbegleiter bzw. Pflegehelfer arbeiten, wohl aber eine Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung ausüben könne. Aus dem letzten Reha-Entlassungsbericht des ZAR gehe nicht hervor, dass ihm eine Arbeit in der „Elementarpädagogik“ nicht mehr möglich sei; die Ärzte hätte ohnehin keine wesentlichen Leistungseinschränkungen beschrieben. Seine Tätigkeit bei der Stadt T1 sei auch gerade nicht aus gesundheitlichen Gründen gescheitert. Er habe eine hohe Motivation für die Nachqualifizierung und seine vielfältigen erfolgreich absolvierten Praktika (vgl. S. 15 ff. SG-Akte, u.a. im Bereich Ergotherapie Ende 2017/Anfang 2081, s. S. 82 SG-Akte) belegten, dass er einer beruflichen Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kindestageseinrichtung gesundheitlich gewachsen sei. Die Ablehnung der Beklagten allein aus gesundheitlichen Gründen sei ermessensfehlerhaft, zumal sie ihm bereits zuvor „ähnliche Leistungen“ bewilligt habe; deswegen bestehe eine Ermessensreduktion auf Null.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die von den Ärzten des ZAR ihrer Leistungseinschätzung zuletzt zugrunde gelegte Tätigkeit einer „pädagogischen Fachkraft“ inhaltlich eine andere sei als die, um die es in der begehrten Maßnahme (dort: in einer Kindertageseinrichtung) gehe. Sie hat dazu eine Übersicht aus dem Berufenet der BA über die Anforderungen - auch in körperlicher Hinsicht - an eine Tätigkeit als Erzieher vorgelegt (S. 105 ff. SG-Akte), auf die hier Bezug genommen wird, und unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass dem Kläger das gesamte Berufsfeld des angestrebten Weiterbildungsberufs aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehe, weil bei ihm namentlich im Bereich der Wirbelsäule und der Beine überdauernde Leistungseinschränkungen bestünden; eine Ermessensreduktion auf Null liege allein schon deshalb nicht vor.
Dem wiederum hat die Klägerseite u.a. entgegengehalten, dass eine Tätigkeit in einer Kita mit dem Berufsbild eines Erziehers/einer Erzieherin nicht vergleichbar sei, dass das „Wunsch- und Wahlrecht“ des Klägers beachtet werden müsse, dass der Kläger „unproblematisch“ bei der Betreuung von Kleinkindern eingesetzt werden könne - Kinder in diesem Alter wögen nur wenige Kilogramm - und dass der Arbeitsmarkt derart „hungrig“ nach solchen Fachkräften sei, dass eine Beschäftigung bis zum Rentenalter ohne Weiteres auch im Kleinkinderbereich gewährleistet sein werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2021 hat der Kläger eine (Abschlags-) Rechnung der Bildungsakademie vom 11.11.2019 (zwei Raten á 730 €, letzte Rate fällig zum 01.02.2020, S. 133 SG-Akte) sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Kursteilnahme vom 13.11.2020 vorgelegt (vgl. S. 134 SG-Akte); ferner hat er beantragt, die Beklagte nicht nur zur „Gewährung“ der Ausbildungskosten i.H.v. 1.460 € zu „verpflichten“, sondern auch zur „Gewährung „angemessener Fahrtkosten für 25 Fortbildungstage in G1“.
Mit Urteil vom 30.11.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht bereits aus § 18 Abs. 4 (analog) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebe, denn maßgeblich sei vorliegend allein der LTA-Antrag des Klägers vom 16.10.2019, über den die Beklagte bereits am 24.10.2019 (gemeint: 25.10.2019) entschieden habe, sodass für eine Genehmigungsfiktion kein Raum sei. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt, eine Ermessensreduktion auf Null liege nicht vor. Zu Recht sei sie davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit als Erzieher in einer Kindertagesstätte knie- und rückenbelastend sei und dass beim Kläger im Entlassungsbericht vom 06.06.2019 kniende und hockende Arbeiten als ausgeschlossen beschrieben worden seien. Daran ändere es nichts, dass der Kläger Spaß an der Arbeit mit Kindern habe und in diesem Beruf gerne tätig werden würde. Er habe mithin keinen Anspruch auf die bestimmte, von ihm begehrte LTA in Form der Nachqualifikation zur Fachkraft in einer Kindertagesstätte gehabt und dementsprechend habe er auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm hierbei entstandenen Kosten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20.01.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2022 Berufung beim SG eingelegt, mit der er sein Kostenerstattungsbegehren weiterverfolgt hat. Auf Hinweis des Senats hat er die geltend gemachten Fahrkosten zur Ausbildungsstätte spezifiziert und auf einen Gesamtbetrag i.H.v. 444,80 € beziffert (S. 42 f. Senats-Akte) sowie die Anmeldebestätigung der Bildungsakademie vom 11.11.2019 (S. 36 Senats-Akte) und deren Teilnahmebestätigung vom 06.11.2020 (S. 44 Senats-Akte) vorgelegt; aus Letzterer ergibt sich, dass der Kläger an den einzelnen Fortbildungstagen (insgesamt 25) im Zeitraum vom 18.11.2019 bis 12.12.2020 anwesend gewesen ist und dass er die Kursgebühren i.H.v. insgesamt 1.460 € á zwei Raten am 14.11.2019 und 14.01.2020 gezahlt hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Als Erzieher sei man im Wesentlichen mit pädagogischen Tätigkeiten befasst und nicht mit körperlichen. Ein kurzzeitiges Eingreifen als Erzieher in Gefahrsituationen sei ihm möglich und auch zumutbar und schließe die Tätigkeit mithin nicht aus; sie sei gerade keine ergotherapeutische Arbeit mit ständiger körperlicher Belastung. Unabhängig davon habe der Kläger bereits „aufgrund des nicht rechtzeitig beschiedenen Antrags“ einen Anspruch auf die geltend gemachten Kosten. In seiner persönlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 (S. 29 f. Senats-Akte) hat der Kläger u.a. ausgeführt, dass seine Probezeit bei der Stadt T1 nicht verlängert worden sei, weil „wesentliche Kenntnisse gefehlt“ hätten und dass er seit dem 01.09.2022 in einem von den J1 getragenen Naturkindergarten arbeite und zwar „70 %“, da er „mehr Zeit zur Regeneration benötige“. Er werde bald 61 Jahre alt sein, seine Einschränkungen seien bekannt, es seien neue hinzugekommen und es würden altersbedingt auch weitere hinzukommen.
Der Kläger beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die 25-tägige Weiterbildung „Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG“ im Zeitraum vom 18.11.2019 bis 12.12.2020 bei der Bildungsakademie S1 i.H.v. 1.460 € sowie damit im Zusammenhang stehende Fahrtkosten i.H.v. insgesamt 444,80 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und hat erneut auf die typischen körperlichen Anforderungen für die Tätigkeit eines Erziehers hingewiesen.
Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits im Beschlussweg nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter und ohne mündliche Verhandlung angehört.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den In-halt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers (Schreiben vom 16.10.2019) auf Übernahme der Kosten der „Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG" bei der Bildungsakademie S1 im Umfang von 25 Fortbildungstagen ab November 2019 abgelehnt hat. Bei verständiger Würdigung hat diese Ablehnungsentscheidung dabei vorliegend von vornherein auch die Ablehnung (schon dem Grunde nach) der Übernahme von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Maßnahme umfasst (vgl. dazu zuletzt z.B. Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, in juris, Rn. 20 m.w.N.), nachdem zwischen den Beteiligten hier von Anfang an klar gewesen ist, dass der Kläger an der „Nachqualifizierung“ bzw. an den einzelnen, nicht zusammenhängenden Fortbildungstagen - wie auch namentlich im Rahmen der vorangegangenen BPF-Reintegrationsmaßnahme - als Pendler hat teilnehmen wollen.
Sein diesbezügliches (Leistungs-)Begehren auf „Kostenübernahme“ (sowohl der Maßnahmekosten an sich als auch der damit zusammenhängenden Fahrtkosten) hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits zu Recht dahingehend konkretisiert und gefasst, dass er von der Beklagten (zunächst) Kostenübernahme respektive -freistellung und nach Durchführung der selbstbeschafften Maßnahme sowie Begleichung des Rechnungsbetrags gegenüber der Bildungsakademie (1.460 €) und Verauslagung der geltend gemachten Fahrtkosten von und nach G1 (444,80 €) Kostenerstattung verlangt hat (vgl. dazu erneut Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 20, 22 m.w.N.). Diesen (sekundären) Anspruch auf Kostenerstattung hat er zuletzt (auf entsprechenden Hinweis des Senats) auch hinsichtlich der Fahrtkosten spezifiziert und beziffert.
Die Umstellung von einem Primärleistungsanspruch (sei es im Wege der Sachleistung, sei es im Wege einer „Kostenübernahme“ bzw. „Kostenfreistellung“) auf einen sekundären Kostenerstattungsanspruch ist zulässig und nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG, im Rechtsmittelverfahren i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG; s. dazu nur Bundessozialgericht - BSG - 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R, in juris, Rn. 10; 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, in juris, Rn. 12; Senatsbeschluss vom 25.09.2023, L 10 U 1546/22, n.v. und vom 09.12.2019, L 10 U 1119/15, in juris, Rn. 19, alle m.w.N.).
Unter Zugrundelegung all dessen verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren insgesamt statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 und § 56 SGG; vgl. dazu statt vieler nur BSG 11.09.2018, B 1 KR 1/18 R, in juris, Rn. 8 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25.09.2023, L 10 U 1546/22, n.v.) - nicht, wie vom SG angenommen, Verpflichtungsklage -, die das SG im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihm selbstbeschaffte „Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG“ im Zeitraum vom 18.11.2019 bis 12.12.2020 bei der Bildungsakademie S1 sowie damit zusammenhängender Fahrtkosten von und zur Ausbildungsstätte.
Als materiell-rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung kommt vorliegend allein die Regelung des § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX in Betracht (zur unmittelbaren Anwendung dieser Norm im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung s. nur BSG 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, in juris, Rn. 26 m.w.N. zur Vorgängerregelung des § 15 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Diese bestimmt: „Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war“; nach § 18 Abs. 6 Satz 2 SGB IX richtet sich der Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Diese Erstattungsnorm bezieht sich - wie vorliegend - (u.a.) auf LTA i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, § 16 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; dazu statt vieler nur BSG 21.03.2006, B 5 RJ 9/04 R, in juris, Rn. 11; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, in juris, Rn. 21 m.w.N.) im Oktober 2019 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (a.F.), i.V.m. § 49 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (in der bis zum 05.12.2019 geltenden Fassung), denn darum handelt es sich bei der in Rede stehenden „Nachqualifizierung“ (i.S. einer Weiterbildung) bei der Bildungsakademie.
Nicht einschlägig ist vorliegend entgegen dem wiederholten (ohnehin nur pauschalen) Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erstattungsregelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und 1 SGB IX. Von einer in diesem Sinne als „genehmigt“ geltenden Leistung (hier: die Nachqualifizierungsmaßnahme bei der Bildungsakademie) kann keine Rede sein. Die sog. Genehmigungsfiktion kann überhaupt nur dann eintreten, wenn der Rehabilitationsträger nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang „über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“ entschieden hat (arg. ex § 18 Abs. 1 SGB IX). Indes entschied die Beklagte vorliegend bereits mit Bescheid vom 25.10.2019 über das klägerische LTA-Begehren, mithin nur wenige Tage nach Antragseingang. Bei dem vorangegangenen LTA-Antrag des Klägers vom 12.02.2019 handelte es sich gerade nicht um den vorliegend in Rede stehenden Antrag; jenen Antrag beschied die Beklagte vielmehr bereits mit Bescheid vom 27.06.2019 (positiv) und er war allein auf eine LTA „dem Grunde nach gerichtet“. Als sich in Folge ein konkretisierter LTA-Bedarf ergab, gewährte die Beklagte dem Kläger nach einem entsprechenden Reha-Gespräch und auf ausdrücklichen Wunsch mit Bescheid vom 15.10.2019 ein individuelles Coaching. Der Kläger trat mit seinem konkreten Begehren auf Kostenübernahme für die „Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 KiTaG“ im Zeitraum ab Mitte November 2019 bei der Bildungsakademie S1 erstmals mit Schreiben vom 16.10.2019 an die Beklagte heran. Allein dabei handelte es sich hier um „den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe“ i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB IX, über den die Beklagte - wie schon dargelegt - binnen weniger Tage entschied, sodass für eine Genehmigungsfiktion schon im Ansatz kein Raum ist.
Der Erstattungsanspruch nach § 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX setzt u.a. voraus, dass der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig hat erbringen können oder dass er die die Leistung „zu Unrecht abgelehnt“ hat. Die Tatbestandsvariante einer nicht rechtzeitigen Leistungserbringung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, eben weil die Beklagte zügig nach Antragseingang über das Begehren des Klägers ablehnend entschied (s.o.). Ohnehin ist bei einer LTA-Maßnahme regelmäßig nicht von einem sog. Not- bzw. Eilfall auszugehen (s. dazu nur Senatsurteil vom 19.03.2009, L 10 R 2684/07, in juris, Rn. 24 f. m.w.N.), zumal vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht einmal nur behauptet ist, dass der Kläger die begehrte „Nachqualifizierung“, ggf. auch bei einer anderen Bildungsstätte, nicht auch noch zeitlich später hätte absolvieren können (s. auch dazu Senatsurteil a.a.O.).
Damit kommt es hier allein darauf an, ob die Beklagte diese (konkrete) Nachqualifizierung „zu Unrecht“ abgelehnt hat. Dies wiederum setzt voraus, dass der Kläger einen (gebundenen) Primärleistungsanspruch auf die Leistung als notwendige Voraussetzung für einen damit korrespondierenden (sekundären) Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu nur BSG 26.06.2014, B 2 U 17/13 R, in juris, Rn. 31; 07.05.2013, B 1 KR 53/12 R, in juris, Rn. 9 m.w.N.; Senatsurteil vom 21.09.2023, L 10 U 2077/20, a.a.O. Rn. 30) hatte. Dies verneint der Senat und lässt zugunsten des Klägers offen, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in der Sache von vornherein bereits wegen Nichteinhaltung des Beschaffungswegs bzw. Vorfestlegung des Klägers (vgl. dazu nur BSG 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R, in juris, Rn. 15 m.w.N.; 24.02.2000, B 2 U 12/99 R, in juris, Rn. 19 ff.; 20.03.2007, B 2 U 38/05 R, in juris, Rn. 14) nicht besteht, nachdem der Kläger von Anfang an auf die in Rede stehende LTA „fixiert“ gewesen ist, die ihm kurz zuvor bewilligte individuelle Coaching-Maßnahme nicht einmal abgewartet, die Beklagte erst zu einem Zeitpunkt mit seinem konkreten Begehren befasst hat, als das im Flyer der Bildungsakademie ausgewiesenen Teilnahmeschlussdatum (30.09.2019) bereits abgelaufen gewesen ist und er trotz Aufforderung des Senats (s. Verfügung vom 14.11.2022, S. 21 Senats-Akte) den mit der Bildungsakademie S1 geschlossenen Vertrag bzw. seine Anmeldung dort nicht vorgelegt hat (sondern nur die zeitlich spätere Bestätigung seiner Anmeldung).
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI a.F. sind diese Leistungen zu erbringen, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) dafür erfüllt und nicht ausgeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 SGB VI) sind. Namentlich die persönlichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) die Erwerbsfähigkeit von Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (lit. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (lit. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (lit. c) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann (lit. aa) oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist (lit. bb). Liegen diese sog. Eingangsvoraussetzungen (dazu nur BSG 23.02.2010, B 13 R 541/09 B, in juris, Rn. 10) vor, bestimmen die Träger der Rentenversicherung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der bis zum 17.02.2021 geltenden Fassung) im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten i.S.d. § 8 SGB IX (vgl. dazu auch § 33 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 39 SGB I) und (§ 16 Satz 1 SGB VI a.F.) erbringen die nach § 49 Abs. 1 SGB IX a.F. erforderlichen Leistungen, „um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern“; darunter fallen insbesondere die berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 SGB IX a.F.).
Liegen die oben aufgezeigten tatbestandlichen Voraussetzungen vor, hat der Versicherte grundsätzlich nur einen gebundenen Anspruch hinsichtlich des „Ob“ von LTA, nicht hingegen auf eine konkrete LTA (sog. Wie der Leistungserbringung; s. dazu im Einzelnen nur Senatsurteile vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O., Rn. 21 und vom 16.07.2020, L 10 R 4859/17, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Stähler in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 16 Rn. 15, Stand 01.04.2021; Luik in jurisPK SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 49 Rn. 117, Stand 01.10.2023, alle m.w.N., auch zur Rspr. des BSG). Die Entscheidung über Letzteres liegt vielmehr im pflichtgemäßen, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; dazu statt vieler nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 28 und 27 f. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.) (Auswahl-)Ermessen der Beklagten. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte LTA besteht in einem solchen Fall mithin nur dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich vorliegend die Gewährung bzw. „Kostenübernahme“ auf Primärleistungsebene der vom Kläger selbst beschafften „Nachqualifizierung“, hätte treffen dürfen (sog. Ermessensreduktion auf Null; dazu nur BSG 15.12.1994, 4 RA 44/93, in juris, Rn. 27; Senatsurteil vom 17.11.2022, L 10 R 2848/21, a.a.O. Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.).
Vorliegend ist die Beklagte bei ihrer Ablehnungsentscheidung (Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger schon die sog. Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil die „Nachqualifizierung“ nicht geeignet gewesen ist, ihn „möglichst dauerhaft“ in das Erwerbsleben i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. wiedereinzugliedern; nichts anderes gilt nach dem, insoweit ohnehin nur subsidiär anwendbaren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX), Recht der Arbeitsförderung (§ 112 Abs. 1 SGB III; dazu statt vieler nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, in juris, Rn. 13 m.w.N.; Schubert/Schaumberg in jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 112 Rn. 74 f., Stand 15.01.2023; Karmanski in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 112 Rn. 23 m.w.N.; Bienert in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl. 2021, § 112 Rn. 22; Nebe in BeckOGK, SGB III, § 112 Rn. 16, Stand 01.06.2015). Damit kommt es schon nicht darauf an, ob die Beklagte auf Rechtsfolgenseite ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat bzw. ob eine Ermessensreduktion auf Null gegeben gewesen ist, denn behördliche Ermessensfehler spielen in einem solchen Fall, indem ein Kläger - wie hier - eine Ermessensreduktion auf Null geltend macht, naturgemäß überhaupt keine entscheidende Rolle, eben weil er gerade einen gebundenen, ermessensreduzierten Anspruch behauptet.
Aus der Tatbestandsvoraussetzung der „möglichst dauerhaften Wiedereingliederung“ in das Erwerbsleben bzw. der Verhinderung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F.; auch § 16 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 1 SGB IX a.F. und § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sprechen von einer Sicherung der Leistungsfähigkeit „möglichst auf Dauer“) respektive den entsprechenden Vorgängerrechtsbestimmungen wird seit jeher abgeleitet, dass die konkrete LTA-Maßnahme geeignet sein muss, den Versicherten die volle Erwerbsfähigkeit, soweit nur irgend erreichbar, in einem größtmöglichen Umfang auf Dauer zu sichern. Eine Fortbildung/Umschulung soll den Versicherten nicht nur befähigen, eine konkrete gesundheitsverträgliche Beschäftigung in dem geförderten Beruf zu finden. Mit einer solchen Maßnahme wird vielmehr das Ziel verfolgt, den Versicherten dabei instand zu setzen, die dort erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ganzen Berufsfeld uneingeschränkt zu verwerten, das durch die Maßnahme eröffnet wird. Denn nur dann ist der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Maße wettbewerbsfähig. Einer Reduktion dieses umfassenden Ziels auf einen Teilbereich beruflicher Beschäftigungsmöglichkeiten braucht der Rehabilitationsträger nur zuzustimmen, wenn die Einschränkung für übrige in Betracht kommenden Berufe in etwa gleich schwerwiegend ist (vgl. zu allem nur BSG 26.08.1992, 9b RAr 3/91, in juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, in juris, Rn. 21 f.; 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 15 f.; Kater in BeckOGK, SGB VI, § 16 Rn. 18, 55, Stand 15.08.2023; Karmanski in Brand, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).
Im Rahmen dessen hat der Rehabilitationsträger im Zeitpunkt der Entscheidung über die LTA-Maßnahme entsprechend dem Kenntnisstand, den er zu diesem Zeitpunkt hat, vorausschauend - und gerichtlich voll überprüfbar (BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, in juris, Rn. 18 m.w.N.; Kater in BeckOGK, a.a.O., § 10 Rn. 36) - zu prüfen, ob die Maßnahme in diesem Sinne geeignet ist, die Ziele der beruflichen Rehabilitation (s.o. und vgl. erneut § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erreichen; die bloße Möglichkeit eines Erfolgs reicht nicht aus (Kater in BeckOGK, a.a.O., § 10 Rn. 35 f. m.w.N.; Steigner in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 10 Rn. 8; Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, § 16 Rn. 106 m.w.N., Stand August 2020). Rechtsunerheblich ist auch, wenn bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere prognostische Betrachtung gerechtfertigt sein könnte; hingegen darf an einer Misserfolgsprognose aber auch nicht festgehalten werden, wenn diese von der Realität widerlegt wurde (sog. Falsifizierung, Jüttner a.a.O. unter Hinweis auf BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (vorliegend also insbesondere diejenigen Tatsachen, die für die Geeignetheit der „Nachqualifizierung“ im oben dargelegten Sinne streiten) im Übrigen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG 11.12.2019, B 13 R 164/18 B, in juris, Rn. 6). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (vgl. z.B. BSG a.a.O.; 27.06.1991, 2 RU 31/90, in juris, Rn. 17), vorliegend also zu Lasten des Klägers.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 (vgl. dazu nur BSG 11.05.2000, B 7 AL 18/99 R, a.a.O. Rn. 19) - in vorausschauender Betrachtung zutreffend eine Eignung der „Nachqualifizierung“ zur möglichst dauerhaften Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben verneint.
Beim Kläger bestehen dauerhafte Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit seitens des Bewegungs- und Stützapparats (bei Cervikalgien rechts mit Osteochondrose in den HWS-Segmenten C5-7 und Z.n. nach Knie-TEP rechts bei Gonarthrose) sowie eine psychomentale Minderbelastbarkeit nach Anpassungsstörung und psychosozialen Belastungsfaktoren, derentwegen beim Kläger zwei medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich gewesen sind, zuletzt Mitte des Jahres 2019, nur wenige Monate vor Beginn der „Nachqualifizierung“ im November 2019. Dies stützt der Senat auf den Entlassungsbericht der Ärzte des ZAR vom 02.05.2016, deren Entlassungsbericht vom 06.06.2019, auf die sozialmedizinische Stellungnahme des F2 vom Ärztlichen Dienst der AfA vom 29.11.2018 sowie auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen der F1 vom 26.10.2016, vom 29.11.2018, vom 21.06.2019 und vom 06.12.2019 (alles im Wege des Urkundsbeweises verwertbar). Alle diese Ärzte - auch die Ärzte des ZAR zuletzt im Sommer 2019 - haben übereinstimmend und befundgestützt bekundet, dass der Kläger dauerhaft nur noch leichte bis allenfalls nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten kann, dass ihm ein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, wirbelsäulenbelastende Arbeiten (z.B. dauerhaftes Stehen/Gehen, längere Rückneigungen des Kopfes) sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen (namentlich kniende, hockende und bückende Arbeiten, mehr als nur gelegentliche Überkopfarbeiten) nicht mehr möglich sind, ebenso wenig wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf rutschigem Untergrund. Darüberhinausgehend haben F1 und F2 auf der Grundlage der dokumentierten objektiv-klinischen Befunde sozialmedizinisch gut nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auch Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, unter Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Temperaturschwankungen und unter Exposition atemwegsbelastender Stoffe sowie unter Zeitdruck, besonderer Stressbelastung (z.B. Nachtschicht) und mit erhöhten Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit entgegenstehen.
Mit diesem Leistungsbild sind indes betreuende, erziehende und bildende Tätigkeiten in einer Kindertageseinrichtung, einem Kindergarten, einer Einrichtung der Kleinkindbetreuung bzw. Kindertagespflege (s. dazu die Legaldefinitionen in § 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F.) nicht zu vereinbaren, worauf F1 und der Sache nach auch F2 überzeugend hingewiesen haben.
Dass es vorliegend maßgeblich um eine solche Tätigkeit (Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in einer Einrichtung) geht, ergibt sich daraus, dass die vom Kläger selbst beschaffte „Nachqualifizierung“ gerade und ausschließlich dazu gedient hat, ihn zu einer (landesrechtlich) sog. „pädagogisch qualifizierten Fachkraft“ fortzubilden. Denn eine solche Fachkraft, die Kinder in den in § 1 KiTaG legaldefinierten „Einrichtungen“ zu betreuen, zu erziehen und zu bilden hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F.), ist - neben z.B. staatlich anerkannten Erziehern und Erzieherinnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 KiTaG a.F.) und staatlich anerkannten Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 KiTaG a.F.; s. auch die weiteren kraft beruflichem Abschluss als „Fachkräfte“ von Gesetzes wegen angesehenen Personengruppen in § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 KiTaG a.F.; „geborene Fachkräfte“, s. LT-Drs. 12/3398, S. 16 zur Vorgängervorschrift des § 7 Kindergartengesetz) - auch eine vom Gesetzgeber insoweit als „berufsfremd“ angesehene Person („gekorene Fachkraft“, s. LT-Drs. a.a.O.) nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum („Nachqualifizierung“, u.a. Ergotherapeuten, Logopäden und bestimmte Lehrer, s. im Einzelnen § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG a.F.). Dabei hat der Landesgesetzgeber freilich nicht ein irgendwie geartetes eigenständiges Berufs- bzw. Tätigkeitsbild einer „pädagogisch qualifizierten Fachkraft“ kreiert, sondern einzig aus Gründen der Personalbedarfsdeckung und einer „flexiblen“ Personalgewinnung der Einrichtungsträger (LT-Drs. a.a.O.) angeordnet, welche Personen kraft „überkommener“ Ausbildung eo ipso als „pädagogisch qualifizierte Fachkraft“ i.S. des Gesetzes gelten (§ 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 KiTaG a.F.) und verlangt für bestimmte „Berufsfremde“ lediglich als zusätzliche Zugangsvoraussetzung eine (Nach-)Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen (§ 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG a.F.); er setzt insoweit also ersichtlich auf die überkommenen beruflichen Leitbilder und Ausbildungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 KiTaG a.F.) auf und erachtet für bestimmte „Berufsfremde“ nur eine zusätzliche, sektorale Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie in einem geringfügigen zeitlichen Umfang für erforderlich.
Die vom Kläger durchlaufene „Nachqualifizierung“ hat damit allein dem Grund gedient - was auch unschwer dem „Flyer“ der Bildungsakademie S1 zu entnehmen ist -, ihm als staatlich anerkannten Ergotherapeuten das Berufsbild einer „pädagogisch qualifizierten Fachkraft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zu eröffnen, ihm also die Voraussetzungen zu verschaffen, als „Fachkraft“ gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG in einer Kindertageseinrichtung, einem Kindergarten respektive einer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung bzw. Kindertagespflege (s. dazu erneut die Legaldefinitionen in § 1 KiTaG) „Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu bilden“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F.).
Für eine derartige „Fachkraft“-Tätigkeit der Kinderbetreuung und -erziehung/-bildung ist das berufskundliche Leitbild eines Erziehers prägend und typisch, was auch der Landesgesetzgeber gesetzessystematisch als „geborene Fachkraft“ hervorgehoben hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG a.F.). Ausweislich der berufskundlichen Anforderungen der BA im Berufenet (s. Abdruck S. 105 ff. SG-Akte) - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - ist die Tätigkeit eines (Kinder-)Erziehers in gesundheitlicher Hinsicht typischerweise mit Belastungen der Wirbelsäule und der Beine verbunden (z.B. Kinder heben, stützen oder tragen) und erfordert insgesamt eine „robuste“ Gesundheit (z.B. Kinder und Jugendliche auf Spiel- und Sportplätzen betreuen) mit Durchhaltevermögen bzw. ein „intaktes belastbares Nervensystem“ (z.B. unregelmäßige Arbeitszeiten, Stress, Betreuung verhaltensauffälliger Kinder). Nämliches gilt im Übrigen auch für die Tätigkeit eines „Sozialpädagogischen Assistenten“ bzw. eines Kinderpflegers (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 6 KiTaG a.F.), was ebenfalls dem öffentlich abrufbaren Berufenet der BA entnommen werden kann (https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/9170#zugangAnforderungen_persoenlicheAnforderungen_ges-undheitlicheAspekte, Stand November 2023).
Diese typischen gesundheitlichen Anforderungen hat der Kläger in Ansehung der bei ihm bestehenden dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen (s.o.) zu keinem Zeitpunkt jedenfalls nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme im Sommer 2019 mehr zu erfüllen vermocht, worauf F1 und F2 zutreffend hingewiesen haben - und was auch für den Senat klar auf der Hand liegt -, was die Beklagte zutreffend zum Gegenstand ihrer Prognoseentscheidung gemacht hat und worauf sie den Kläger auch bereits im Anschluss an die erneute medizinische Rehabilitation im ZAR ausdrücklich hingewiesen hatte.
Dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen an eine Kinderbetreuungstätigkeit nicht mehr genügt, hat er zuletzt im Rechtsmittelverfahren selbst bestätigt - und damit auch die (fortbestehende) Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Prognose -, indem er eingeräumt hat, dass „seine Einschränkungen bekannt“ seien und dass er zwischenzeitlich nur in einem zeitlichen Umfang von „70 %“ im Kindergarten arbeiten könne, da er „mehr Zeit zur Regeneration benötige“.
Soweit der Kläger demgegenüber im Laufe des Verfahrens noch versucht hat, seine gesundheitlichen Einschränkungen zu relativieren, ist dem damit endgültig der Boden entzogen. Ohnehin ist die Selbsteinschätzung des Klägers nicht maßgeblich und es kommt auch nicht darauf an, welche (konkreten) Arbeitsplatzanforderungen er in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit erlebt hat. Wie oben bereits dargelegt, sind die typischen Anforderungen auf dem gesamten Berufsfeld entscheidend und es genügt gerade nicht, wenn ein Versicherter lediglich noch in einem Teilbereich leistungsfähig ist, also sein Leistungsvermögen gerade nicht uneingeschränkt den Anforderungen des Weiterbildungsberufs entspricht. So liegt der Fall aber hier.
Die Einschätzung der Ärzte des ZAR im Juni 2019, der Kläger könne noch die „Tätigkeit einer pädagogischen Fachkraft“ ausüben, ist schon deshalb nicht ansatzweise überzeugend, weil ihr die von den Ärzten beschriebenen Leistungseinschränkungen gerade entgegenstehen. Sie beruht ersichtlich auch auf einer Verkennung der rechtlichen Maßstäbe (mit der Konstruktion einer „pädagogischen Fachkraft“ reguliert der Landesgesetzgeber lediglich den Zugang „für“ eine Tätigkeit der Kindererziehung, -betreuung und -bildung in einer Einrichtung, ohne die beruflichen Belastungen sachlich-inhaltlich zu regeln, vgl. dazu bereits oben) bzw. auf den vom Kläger beschriebenen Tätigkeitsanforderungen, die - wie aufgezeigt - freilich lediglich seinen „Erfahrungen“ und seiner „Meinung“ entsprechen, nicht jedoch den maßgeblichen typischen berufskundlichen Kautelen. Zudem hat der Kläger seinen dringenden Wunsch, sich „nachqualifizieren“ zu lassen, auch bei den Ärzten des ZAR ganz in den Vordergrund gerückt, was deren positive Einschätzung ausweislich des Entlassungsberichts wesentlich beeinflusst hat.
Soweit der Kläger noch versucht hat, seine (gesundheitliche) Leistungsfähigkeit mit der Behauptung unterschiedlicher Anforderungen in einer Kindestageseinrichtung bzw. in einem Kindergarten - auch hinsichtlich des Alters der zu betreuenden Kinder - zu begründen, verfängt auch dies schon deshalb nicht, weil die „Nachqualifizierung“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG a.F. gerade den Zugang zu sämtlichen Kinderbetreuungstätigkeiten in den in § 1 KiTaG aufgeführten Einrichtungen eröffnet und eröffnen soll, ohne dass dabei inhaltlich zwischen einzelnen Tätigkeitsfeldern im Rahmen der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern differenziert wird. Entsprechend ist auch berufskundlich generalisierend und typisierend auf die gesundheitlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines (Kinder-)Erziehers abzustellen (s.o.). Daran ändert es auch nichts, dass im Rahmen der „Nachqualifizierung“ selbst gemäß der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG a.F. die Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie Ausbildungsinhalt ist. Denn dies betrifft nicht die Tätigkeit als solche (arg. ex § 7 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F.), sondern lediglich den Zugang zu ihr; auch dies ist bereits oben dargelegt worden. Deswegen liegt das klägerische Vorbringen auch insoweit neben der Sache, wie der Kläger sinngemäß versucht hat, die Tätigkeit einer „Fachkraft“ i.S.d. KiTaG unter Hinweis auf die Inhalte der „Nachqualifizierung“ als eine Tätigkeit „höherer Art“ bzw. eine Art geistig-intellektuelle Tätigkeit („„Elementarpädagogik“) ohne besondere gesundheitliche Anforderungen darzustellen.
Soweit der Kläger wiederholt seine hohe Motivation für die selbstbeschaffte „Nachqualifizierung“ hervorgehoben hat, ist dies hier ohne Belang. Denn auch eine hohe Motivation des Versicherten für eine konkrete LTA bzw. sein „Wunsch- und Wahlrecht“ ist nicht geeignet, eine nicht vorhandene uneingeschränkte (gesundheitliche) Eignung für die Eingliederungstätigkeit zu überspielen oder diese gar zu ersetzen (s. nur BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99 R, a.a.O. Rn. 18; Kater in BeckOGK, a.a.O., § 16 Rn. 55). Demgemäß ist es auch unerheblich, ob der Versicherte den geförderten Beruf tatsächlich (auf Kosten der Restgesundheit) ausübt, denn dies besagt nichts über eine dauerhafte und in ausreichendem Maße vorhandene Wettbewerbsfähigkeit (BSG a.a.O. Rn. 17). Ob für die Weiterbildungstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt allgemein ein hoher Bedarf besteht, ist ebenfalls unmaßgeblich.
Schließlich ist vorliegend auch nicht ansatzweise konkret dargetan oder auch ansonsten ersichtlich, dass für den Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitraum (s.o.) - überhaupt kein Berufsfeld mehr vorhanden gewesen wäre, auf dem er ohne gesundheitliche Gefährdung hätte tätig werden können, namentlich etwa in einer rein administrativen (Büro-)Tätigkeit, ggf. im Bildungs- oder Gesundheitsbereich, wofür die „Nachqualifizierung“ keine Relevanz gehabt hätte.
Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen schon die Eingangsvoraussetzungen für die „Nachqualifizierung“ nicht erfüllt hat, sodass ihm als Voraussetzung für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch - bezüglich der (nicht erforderlich gewesenen) Fahrtkosten als Annex zur Hauptleistung - kein primärer Leistungsanspruch zur Seite gestanden hat.
Nur am Rande merkt der Senat daher noch an, dass auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduktion auf Null im oben dargestellten Sinne ebenfalls nicht ansatzweise ersichtlich ist, was unter Zugrundelegung der vorangegangenen Ausführungen keiner weiteren Begründung bedarf.
Einer Beiladung namentlich der BA als anderer Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) hat es im Übrigen schon deshalb nicht bedurft, weil es vorliegend nicht um eine Sachleistungsgewährung im weiteren Sinne, sondern um die Erstattung bereits beglichener Weiterbildungs- und Annexkosten als Geldleistung geht (BSG 03.07.2020, B 8 SO 2/19 R, in juris, Rn. 14; 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, in juris, Rn. 16). Ohnehin ergibt sich in der Sache - wie oben im Einzelnen aufgezeigt - nach dem (sowieso nachrangigen, s.o.) Recht der Arbeitsförderung nichts anderes als nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023, L 10 R 2502/22, in juris, Rn. 45 bzw. BSG 13.12.2016, B 1 KR 2/16 R, in juris, Rn. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.