B 5 R 18/21 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 246/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 188/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 18/21 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der Rücküberweisungsanspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach Überzahlung einer Rente wegen Todes verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Renten Service Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat.

2. Der Träger der Rentenversicherung muss sich die Kenntnis von der Überzahlung des Renten Service als Wissensvertreter zurechnen lassen.

 

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.


G r ü n d e :

I

1
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente.
 
2
Die Klägerin leistete an die am 15.10.2009 verstorbene Rentenberechtigte neben einer Altersrente auch eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns. Beide Renten wurden im Auftrag der Klägerin durch den Renten Service der Deutschen Post AG (im Folgenden: Renten Service) auf ein von der Beklagten geführtes Konto monatlich überwiesen. Die Beklagte erlangte bereits am 22.10.2009 Kenntnis vom Sterbefall. Der Renten Service erhielt die Information durch die Tochter der Verstorbenen unter Angabe der für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsnummer und zusammen mit der Sterbeurkunde (Schreiben vom 5.11.2009). Mit Schreiben vom 18.11.2009, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, forderte der Renten Service die überzahlte Altersrente zurück. Deren Rücküberweisung erfolgte am 20.11.2009.

3
Die Witwenrente wurde auch nach dem Tod der Rentenberechtigten weiterhin monatlich auf deren Konto überwiesen. Erst auf eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde vom 1.3.2010, dass die Witwe an der zuletzt bekannten Wohnadresse nicht mehr gemeldet und in das Ausland verzogen sei, stellte die Klägerin die Rentenzahlung ab April 2010 ein. Auf einem maschinell erstellten Datenverarbeitungsblatt vom 31.3.2010 über die Rückbuchung der noch für den Monat April 2010 gezahlten Witwenrente findet sich in der Verwaltungsakte der Klägerin der handschriftliche Vermerk "Witwe bereits seit 15.10.09 verstorben".

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Nach weiteren Ermittlungen forderte die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 2.11.2012 zur Rücküberweisung der für die Monate November 2009 bis März 2010 überzahlten Witwenrente in Höhe von 4076,95 Euro auf. Nach Mitteilung der Beklagten, dass das Konto bereits am 31.10.2011 aufgelöst worden sei, verlangte die Klägerin die Erstattung der überzahlten Witwenrente von der Tochter der Rentenbezieherin (Bescheid vom 29.6.2013). Diese erhob keinen Widerspruch. Im Vollstreckungsverfahren wandte die Tochter ein, sie habe den Tod ihrer Mutter bereits mit Schreiben vom 5.11.2009 an den Renten Service gemeldet, der ihr geantwortet habe, dass von ihrer Seite nichts weiter zu veranlassen sei. Daraufhin gab das Hauptzollamt die Vollstreckungsanordnung an die Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 12.1.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten erneut die Rücküberweisung der überzahlten Rente in Höhe von 4076,95 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab.

5
Am 26.2.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 9.3.2015 auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 20.2.2019 (GS 1/18) und Wiederaufnahme des zunächst ruhend gestellten Verfahrens hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Die Klägerin habe spätestens im März 2010 positive Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin erhalten. Das ergebe sich aus dem handschriftlichen Aktenvermerk auf dem maschinell erstellten Datenverarbeitungsblatt vom 31.3.2010 über die Rückbuchung der für den Monat April 2010 gezahlten Witwenrente (Urteil vom 8.6.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin sei jedenfalls die Kenntnis des Renten Service zuzurechnen. Dieser sei für die Auszahlung der Renten sowie für die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen zuständig gewesen. Bereits im Jahr 2009 habe ihn die Tochter der Rentenbezieherin von deren Tod in Kenntnis gesetzt (Urteil vom 27.4.2021).

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 4a SGB VI. Die Beklagte könne sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Zwar handele der Renten Service bei der Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen im gesetzlichen Auftrag der Klägerin. Das bedeute aber nicht, dass der Renten Service nach außen hin als ihr Vertreter auftrete, dessen Kenntnis sie sich nach den Vorschriften des BGB zurechnen lassen müsse. Zudem folge aus dem Wortlaut der Verjährungsvorschrift, dass es nur auf die Kenntnis "des Trägers der Rentenversicherung" ankomme. Im Gegensatz dazu werde in § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zwischen "der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung" unterschieden. Dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 118 Abs 4a SGB VI im Blick gehabt. Die Kenntnis von der Überzahlung müsse bei der für die Sachbearbeitung jeweils zuständigen Stelle vorliegen. Diese habe erst nach einer Anfrage des Bundeszentralamts für Steuern im August 2012 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten erlangt. Das für die Hinterbliebenenrente zuständige Dezernat müsse sich etwaiges Wissen des für die Altersrente zuständigen Dezernats nicht zurechnen lassen. Schließlich habe die Beklagte die Einrede der Verjährung treuwidrig erhoben. Die Auflösung des Rentenkontos sei als unzulässige Rechtsausübung iS von § 242 BGB zu verstehen. Dies schlage auch auf die Frage durch, ob sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut auf Verjährung berufen kann.

7
Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2021 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4076,95 Euro zu zahlen.

8
Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9
Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.


II

10
Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

11
1. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rücküberweisung der überzahlten Witwenrente.

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Nach § 118 Abs 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

13
Die Rentenzahlbeträge für die Kalendermonate November 2009 bis März 2010 wurden in Höhe von insgesamt 4076,95 Euro für die Zeit nach dem Tod der Rentenbezieherin auf deren Konto bei der Beklagten, einem inländischen Geldinstitut, als Geldleistung überwiesen. Die Zahlungen wurden zu Unrecht erbracht, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Witwenrente nur bis zum Ende des Kalendermonats bestand, in dem die Berechtigte gestorben ist, dh bis zum 31.10.2009. Auch vermag die Bindungswirkung der Bewilligung einer großen Witwenrente mit Bescheid vom 18.12.2000 die weitere Zahlung nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (stRspr; vgl BSG Urteil vom 17.6.2020  B 5 R 21/19 R  BSGE 130, 211 = SozR 42600 § 118 Nr 19, RdNr 18 mwN). Ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen liegt ebenfalls vor (s hierzu bereits BSG Urteil vom 4.8.1998  B 4 RA 72/97 R  BSGE 82, 239, 245 = SozR 32600 § 118 Nr 3 S 21; BSG Urteil vom 20.12.2001  B 4 RA 53/01 R  SozR 32600 § 118 Nr 9 S 59).

14
Der Beklagten war der Tod der Rentenberechtigten seit dem 22.10.2009 bekannt, sodass sie sich nicht auf den Einwand anderweitiger (späterer) Verfügungen nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen kann (vgl BSG Urteil vom 26.9.2019  B 5 R 4/19 R  SozR 42600 § 118 Nr 17 RdNr 17). Auch ist der Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nicht durch die Auflösung des Kontos am 31.10.2011 erloschen. Der Anspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI bleibt bestehen, wenn ein Geldinstitut das Konto auflöst, ohne von seinem im Rahmen des § 675o Abs 2 BGB bestehenden, auf Rentenzahlungen nach dem Tod des Empfängers begrenzten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019  GS 1/18  BSGE 127, 233 = SozR 42600 § 118 Nr 16, RdNr 8 ff).

15
2. Die Beklagte kann dem Anspruch jedoch die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

16
Nach § 118 Abs 4a SGB VI idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) verjährt ua der Rücküberweisungsanspruch nach Abs 3 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

17
Die Beklagte ist berechtigt gewesen, mit Schriftsatz an das SG vom 9.3.2015 die Leistung zu verweigern (§ 118 Abs 4a Satz 2 SGB VI iVm § 214 Abs 1 BGB). Bei Klageerhebung (§ 90 SGG), dh bei Eingang der Klage beim SG am 26.2.2015, war bereits Verjährung eingetreten. Die Verjährung konnte nicht mehr gehemmt werden. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn war die bereits im Kalenderjahr 2009 vorhandene Kenntnis des Renten Service von der Überzahlung der Witwenrente. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Danach begann die Verjährungsfrist am 1.1.2010 und endete nach Ablauf von vier Jahren am 31.12.2013 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 2, § 188 Abs 2 BGB).

18
a) Die Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung iS von § 118 Abs 4a SGB VI erfordert zum einen die Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers, zum anderen die Kenntnis von der fortgeführten Zahlung der Rentenleistung. Erst diese beiden Umstände in ihrer Zusammenschau ergeben die Überzahlung einer Rente, die entgegen § 102 Abs 5 SGB VI weiterhin geleistet wurde, ohne dass darauf noch ein Anspruch bestanden hätte. Erforderlich ist die positive Kenntnis. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Trägers der Rentenversicherung in dem Sinne, dass es aufgrund von ihm bekannten Umständen möglich gewesen wäre, die Überzahlung zu erkennen, genügt nicht. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der eine "Kenntnis" von der Überzahlung verlangt. Darin unterscheidet sich die Regelung in § 118 Abs 4a SGB VI insbesondere von den zivilrechtlichen Bestimmungen zur regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs 1 Nr 1 und 2 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des BGB vom 2.1.2002, BGBl I 42). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt "oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Ohne eine entsprechende Regelung steht eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis als das die Verjährungsfrist auslösende Moment grundsätzlich nicht gleich (zu § 852 Abs 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vgl BGH Urteil vom 5.3.2002  VI ZR 442/00  BGHZ 150, 94, juris RdNr 10; BGH Urteil vom 18.1.2000  VI ZR 375/98  juris RdNr 11; BGH Urteil vom 9.7.1996  VI ZR 5/95  BGHZ 133, 192, juris RdNr 16; BGH Urteil vom 6.2.1990  VI ZR 75/89  juris RdNr 14). Auch im Sozialgesetzbuch wird an anderer Stelle ausdrücklich geregelt, dass neben einer positiven Kenntnis auch eine grob fahrlässige Unkenntnis als Tatbestandsvoraussetzung genügt (siehe zB die Regelungen zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts in § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X und zum Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts in § 47 Abs 2 Satz 4 SGB X).

19
b) Für die Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung iS von § 118 Abs 4a SGB VI ist in erster Linie auf die Kenntnis der Person abzustellen, die für die Entscheidung über die Rückforderung bzw Erstattung der überzahlten Leistung zuständig ist. Dabei ist zwischen den verschiedenen Rentenleistungen zu unterscheiden. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Altersrente und die Witwenrente von demselben Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Während der Rentenberechtigten die Altersrente aufgrund ihrer eigenen Versicherung geleistet wurde, lag der Witwenrente die Versicherung ihres vorverstorbenen Ehemanns zugrunde. Dementsprechend erfolgte die Sachbearbeitung unter verschiedenen Versicherungsnummern in unterschiedlichen Dezernaten der Klägerin. Die Renten wurden unabhängig voneinander und in gesonderten Zahlbeträgen geleistet. Nur aus diesem Grund ist es überhaupt möglich, dass eine Überzahlung nach einem Todesfall nur eine von mehreren Rentenleistungen betreffen kann. Für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der Person oder Stelle abzustellen, die für die Entscheidung über die Rückforderung bzw Erstattung der jeweils überzahlten Rentenleistung zuständig ist, entspricht dem Zweck der Verjährungsvorschrift und den üblichen Verwaltungsabläufen (in diesem Sinne auch Becker in Hauck/Noftz, § 111 SGB X RdNr 57, Stand August 2022).

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Ein solches Verständnis stimmt auch im Grundsatz mit der Rechtsprechung überein, wonach die Frist für die Rücknahme bzw Aufhebung eines Verwaltungsakts mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters bzw der berufenen Stelle von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen beginnt (vgl BSG Urteil vom 31.1.2008  B 13 R 23/07 R  juris RdNr 24; BSG Urteil vom 2.7.1997  9 RV 14/96  BSGE 80, 283, 286 = SozR 31300 § 50 Nr 19 S 57 f, juris RdNr 17; BSG Urteil vom 8.2.1996  13 RJ 35/94  BSGE 77, 295, 298 f = SozR 31300 § 45 Nr 27 S 92 f, juris RdNr 28; BSG Urteil vom 25.1.1994  7 RAr 14/93  BSGE 74, 20, 25 = SozR 31300 § 48 Nr 32 S 61, juris RdNr 26). Auch in Entscheidungen des BVerwG zum Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 48 Abs 4 VwVfG) wird darauf abgestellt, ob der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (vgl BVerwG Beschluss vom 10.1.2018  3 B 59.16  juris RdNr 9 unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 19.12.1984  GrSen 1.84 ua  BVerwGE 70, 356, juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 24.1.2001  8 C 8.00  BVerwGE 112, 360, juris RdNr 17). Schließlich knüpft der BGH für den Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Behörden und öffentlichen Körperschaften ebenfalls an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an (vgl BGH Urteil vom 18.10.2022  VI ZR 1177/20  juris RdNr 28 unter Hinweis auf BGH Urteil vom 22.4.1986  VI ZR 133/85  juris RdNr 15 f; BGH Urteil vom 17.4.2012  VI ZR 108/11  BGHZ 193, 67, juris RdNr 10; BGH Urteil vom 12.5.2009  VI ZR 294/08  juris RdNr 12; BGH Urteil vom 25.6.1996  VI ZR 117/95  BGHZ 133, 129, juris RdNr 24, 26).

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Es kann hier offenbleiben, ob  nicht zuletzt im Hinblick auf die weiter fortschreitende Digitalisierung der Bearbeitungsweise bei den Leistungsträgern  künftig weniger die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Amtswalters als vielmehr das Vorhandensein der relevanten Daten bei der Behörde oder jedenfalls der Dienststelle von Bedeutung sein sollte (vgl Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 98: "Aktenkundigkeit der Tatsache bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle" unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 25.1.1994  7 RAr 14/93  BSGE 74, 20 = SozR 31300 § 48 Nr 32; vgl zum Privatversicherungsrecht BGH Urteil vom 14.7.1993  IV ZR 153/92  BGHZ 123, 224, juris RdNr 26). So lässt es der BFH für die Vermittlung der Kenntnis iS des § 74 Abs 2 EStG iVm § 104 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügen, dass eine Information in den Geschäftsgang des zuständigen Leistungsträgers gelangt (BFH Urteil vom 19.1.2023  III R 36/21  BFHE 279, 443, juris RdNr 30; BFH Urteil vom 2.6.2022  III R 9/21  BFHE 277, 294, juris RdNr 34 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 18.10.1991  9b/7 RAr 12/88  juris RdNr 17). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG kann nicht mit hinreichender Sicherheit der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das zuständige Dezernat oder der zuständige Sachbearbeiter erstmals Kenntnis von der Überzahlung erhielt. Es spricht zwar viel dafür, dass dies nicht erst im Jahr 2012 der Fall war, als dem Bundeszentralamt für Steuern zur Klärung der Steueridentifikationsnummer der Tod der Rentenberechtigten mitgeteilt wurde. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass bei lebensnaher Betrachtung und ordnungsgemäßer Aktenführung davon auszugehen ist, dass der Vermerk auf dem Datenblatt vom 31.3.2010, der weder eine Datumsangabe noch ein Namenskürzel enthält, zeitnah angebracht worden ist. Insofern fehlt es jedoch an belastbaren Feststellungen.

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Ebenfalls offenbleiben kann, ob sich die Klägerin ggf auch die in dem für die Altersrente zuständigen Dezernat vorhandene Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten zurechnen lassen muss. Ob eine fehlende Weiterleitung insbesondere im Hinblick auf die bei der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung geführte Stammsatzdatei, in der nicht nur der Tod des Versicherten (§ 150 Abs 2 Nr 5 SGB VI), sondern seit dem 1.1.1996 neben der Versicherungsnummer bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten gespeichert ist (vgl § 150 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995, BGBl I 1824), durch das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bei der Datenverarbeitung bedingt war, kann dahinstehen (zur Wissenszurechnung infolge Organisationsverschuldens vgl BSG Urteil vom 1.7.2010  B 13 R 67/09 R  SozR 42400 § 24 Nr 5 RdNr 23; BSG Urteil vom 17.4.2008  B 13 R 123/07 R  BSGE 100, 215 = SozR 42400 § 25 Nr 2, RdNr 19; BSG Urteil vom 10.10.2002  B 2 U 10/02 R  juris RdNr 20; zur Wissenszurechnung und zum Informationsaustausch innerhalb einer juristischen Person bei der Begründung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen vgl auch BGH Urteil vom 2.2.1996  V ZR 239/94  BGHZ 132, 30, juris RdNr 20 ff; BGH Urteil vom 24.1.1992  V ZR 262/90  BGHZ 117, 104, juris RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 22.4.1986  VI ZR 133/85  juris RdNr 22 ff).

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c) Die Klägerin muss sich, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls die beim Renten Service bereits im Jahr 2009 vorhandene Kenntnis der Überzahlung zurechnen lassen. Bei diesem liefen nach der Mitteilung der Tochter und der Übersendung der Sterbeurkunde mit Schreiben vom 5.11.2009 alle für die Kenntnis der Überzahlung der Witwenrente notwendigen Informationen, dh sowohl zu den laufenden Zahlungen als auch zum Tod der Rentenberechtigten, zusammen. Dass die Tochter bei ihrer Anzeige lediglich die Versicherungsnummer der Altersrente und nicht das die Witwenrente betreffende Versicherungskonto angab, ist unerheblich. Angesichts der umfassenden Kompetenzen des Renten Service im Zusammenhang mit der Auszahlung von Renten und der Einstellung von Leistungen im Todesfall ist er als Wissensvertreter der Beklagten anzusehen.

24
aa) Nach der zur regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem Gläubiger bei Bestimmung des Verjährungsbeginns die Kenntnis eines sog "Wissensvertreters" entsprechend § 166 Abs 1 BGB zuzurechnen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn. Es verstieße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus seiner internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern (vgl BGH Urteil vom 26.5.2020  VI ZR 186/17  juris RdNr 15; BGH Urteil vom 25.10.2018  IX ZR 168/17  juris RdNr 13; BGH Urteil vom 4.7.2014  V ZR 183/13  juris RdNr 16).

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bb) Ein solcher Wissensvertreter ist auch der Renten Service, der mit originären Aufgaben des Trägers der Rentenversicherung bei der Rentenauszahlung in eigener Verantwortung betraut ist. Die eigenständige Aufgabenwahrnehmung des Renten Service ist unmittelbar im Gesetz angelegt und wird aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§ 120 SGB VI) näher konkretisiert in der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung  RentSV vom 28.7.1994, zuletzt geändert durch Art 31 des Gesetzes vom 20.12.2022, BGBl I 2759). Nach § 119 Abs 1 Satz 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung Renten als laufende Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus. Diese erfüllt ihre Aufgaben durch den Renten Service (§ 2 Abs 1 RentSV). Dafür genügt ein entsprechender Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 6 Abs 1 RentSV). In der Folge führt der Renten Service auch die Arbeiten zur Anpassung der Leistungen auf entsprechenden Auftrag des Rentenversicherungsträgers durch (§ 17 Abs 1 RentSV). Die Anpassungsmitteilungen ergehen ausdrücklich im Namen des Trägers der Rentenversicherung (§ 119 Abs 2 SGB VI). Der Renten Service erstellt und versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an (§ 18 Abs 1 Satz 1 RentSV). In § 119 Abs 4 Satz 2 SGB VI ist ausdrücklich bestimmt, dass Leistungsberechtigte Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, dieser unmittelbar mitteilen sollen. Dem folgend sieht auch § 13 Satz 1 Nr 1 RentSV eine entsprechende Erklärung der Berechtigten oder Zahlungsempfänger zu Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, unmittelbar an den Renten Service vor.

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Die besondere Einbindung in die Überwachung von Sterbefällen und die Einstellung von Leistungen nach dem Tod von Berechtigten zeigt sich darin, dass es zu den Aufgaben des Renten Service gehört, die Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen zu überwachen (§ 119 Abs 3 Nr 1 SGB VI, §§ 24, 25 RentSV). Die seit 1.11.2009 durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Mitteilungen der Meldebehörden über alle Sterbefälle dürfen vom Renten Service ausdrücklich dafür verwendet werden, laufende Geldleistungen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen (§ 101a Abs 2 Nr 1 SGB X). Ua diese Daten darf der Renten Service nach § 151 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB VI dem zuständigen Leistungsträger übermitteln. Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen selbstständig, dh ohne Auftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers ein, wenn ihm bekannt wird, dass der Zahlungsempfänger oder Berechtigte gestorben ist und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann (§ 15 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Nr 1 RentSV). Schließlich sehen die Regelungen zur eigenständigen Wahrnehmung der Aufgaben des Rentenversicherungsträgers durch den Renten Service sogar vor, dass er laufende Geldleistungen, die er noch für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto des Geldinstituts ausgezahlt hat, als zu Unrecht erbracht zurückfordert (§ 16 Abs 1 Satz 1 RentSV). Ausnahmen davon sind nur vorgesehen, wenn der Renten Service Grund zur Annahme hat, dass mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann oder der Rückforderungsbetrag nur geringfügig ist (§ 16 Abs 1 Satz 2 RentSV).

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cc) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass das Gesetz in § 118 Abs 4a SGB VI den Renten Service als überweisende Stelle nicht eigens erwähnt, an anderer Stelle aber zwischen "der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung" unterscheidet. Diese in § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI getroffene Formulierung betrifft die Rückforderung der nur unter Vorbehalt erbrachten Geldleistung, deren Geltendmachung gegenüber dem Geldinstitut  wie dargelegt  ebenfalls zu den durch den Renten Service eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben zählt. Der Renten Service kann als überweisende Stelle den allein dem Rentenversicherungsträger materiellrechtlich zustehenden Anspruch in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998  B 4 RA 72/97 R  BSGE 82, 239, 245 = SozR 32600 § 118 Nr 3 S 21; BSG Urteil vom 20.12.2001  B 4 RA 53/01 R  SozR 32600 § 118 Nr 9 S 59). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber dem Renten Service einerseits weitgehende Kompetenzen bei der Auszahlung von Renten, deren Überwachung und schließlich deren Rückforderung nach Überzahlung zuweisen, andererseits aber dessen Kenntnis als Wissensvertreter als das die Verjährungsfrist auslösendes Moment explizit ausnehmen wollte. Dafür spricht auch die Gesetzeshistorie. Eine spezielle Verjährungsregelung wurde durch das Hüttenknappschaftliche ZusatzversicherungsNeuregelungsGesetz (HZvNG) vom 21.6.2002 (BGBl I 2167) zunächst nur für die durch den Rentenversicherungsträger ausschließlich selbst geltend zu machenden Erstattungsansprüche in Abs 4 eingefügt. Eine Verjährungsregelung zu den Rücküberweisungsansprüchen gegen Geldinstitute enthielt dieses Gesetz noch nicht. Erst das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVAltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) erweiterte die Verjährungsregelung auf Ansprüche nach Abs 3 unter entsprechender Festsetzung und Präzisierung des Verjährungsbeginns (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BTDrucks 16/3794 S 38). Eine Zurechnung der Kenntnis des Renten Service als Wissensvertreter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen von § 118 Abs 4a SGB VI wird dadurch gerade nicht ausgeschlossen.

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3. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben iS des § 242 BGB liegt nicht vor.

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Die Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser allgemeine, die gesamte Rechtsordnung beherrschende Rechtsgedanke gilt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Auch die Erhebung der Verjährungseinrede findet generell ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs. An den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sind im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen (vgl BSG Urteil vom 3.2.2022  B 5 R 34/21 R  SozR 42600 § 233 Nr 3 RdNr 24 f). Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, die den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Verjährungseinrede begründen könnten. Die Beklagte hat die Klägerin nicht durch ein objektiv pflichtwidriges Tun oder Unterlassen von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten (vgl dazu BSG Urteil vom 27.6.2012  B 5 R 88/11 R  BSGE 111, 107 = SozR 42600 § 233 Nr 2, RdNr 22 mwN). Insbesondere hat die Beklagte durch Auflösung des Kontos am 31.10.2011 die Klägerin nicht daran gehindert, ihren Anspruch geltend zu machen (vgl zum Fortbestand des Rücküberweisungsanspruchs trotz Kontoauflösung BSG Beschluss vom 20.2.2019  GS 1/18  BSGE 127, 233 = SozR 42600 § 118 Nr 16, RdNr 8 ff).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Rechtskraft
Aus
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