Die Rechtskraftwirkung eines Urteils schließt eine erneute Entscheidung in einem neuerlichen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand aus, wenn der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Beigeladene gegen denselben Verwaltungsakt mit Drittwirkung klagt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SchleswigHolsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach er in seinen zwischen dem 1.1.2006 und 31.10.2010 für den Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) verrichteten Tätigkeiten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
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Der Kläger war bis in das Jahr 2008 hinein Landwirt und bewirtschaftete einen Betrieb mit 54 ha Nutzfläche. Der Beigeladene betreibt neben eigener Landwirtschaft und einem Futtermittel und Getreidehandel vor allem ein Viehhandelsunternehmen mit einem eigenen LKW-Fuhrpark. Seit 2006 übernahm der Kläger für den Beigeladenen bei Bedarf und im Fall freier Arbeitszeitkapazitäten die Begutachtung und die Selektion von Ferkeln im Zusammenhang mit dem Ankauf der Tiere im Ausland sowie den LKW-Transport von zur Schlachtung vorgesehenen Mastschweinen. Schriftliche Vereinbarungen über die jeweiligen Arbeitseinsätze des Klägers wurden nicht geschlossen. Die übernommenen Tätigkeiten bestanden regelhaft darin, mit einem Tiertransporter des Beigeladenen zu den sogenannten Selektionshöfen zu fahren, dort die angekauften Ferkel aufzuladen und sie sodann zum Weiterverkauf zu verbringen. Neben der Selektion und dem Transport von Ferkeln führte der Kläger für den Beigeladenen auch Fahrten mit dessen LKW zur Abholung von zur Schlachtung vorgesehenen Mastschweinen bei Landwirten und zum Transport dieser Tiere zu verschiedenen Schlachthöfen durch. Unmittelbar im Anschluss an den streitigen Zeitraum wurde der Kläger mit denselben Tätigkeiten von dem Beigeladenen arbeitsvertraglich angestellt.
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Nach im Februar 2009 vom Hauptzollamt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, aufgenommenen Ermittlungen gegen den Beigeladenen und einer bei ihm am 11.12.2012 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Nord nach Anhörung des Klägers und des Beigeladenen mit einem an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 13.6.2013 fest, dass der Kläger "mindestens ab dem 01.01.2006" als Kraftfahrer/Betriebshelfer beschäftigt gewesen sei. Vom 1.1. bis zum 30.4.2006 habe eine (entgelt-)geringfügige Beschäftigung vorgelegen. Danach sei der Kläger bis zum Ende des Prüfzeitraums (31.10.2010) versicherungspflichtig in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen. Ebenfalls unter dem 13.6.2013 übersandte die Beklagte dem Kläger den "Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit ab 01.05.2006". Sie wies daraufhin, dass er als Beteiligter gegen "den Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht" Widerspruch erheben könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014). Der Kläger hat "gegen Feststellungsbescheid vom 13.6.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014" am 13.11.2014 beim SG Schleswig Klage erhoben (S 5 KR 305/14).
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Auch der Beigeladene erhob am 13.11.2014 beim SG Schleswig Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 13.6.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2014 (S 5 KR 311/14; im Folgenden: Parallelverfahren). Das SG wies diese Klage nach Beiladung des hier Klagenden (Beschluss vom 19.12.2014 gemäß § 75 Abs 2 SGG) ab (Urteil vom 4.4.2017). Es liege eine Beschäftigung als Betriebshelfer und LKW-Fahrer vor. Von keinem der Beteiligten wurde das Urteil angefochten.
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Im vorliegenden Verfahren hat das SG den Kläger des Parallelverfahrens zum Rechtsstreit beigeladen (Beschluss vom 14.12.2017 gemäß § 75 Abs 2 SGG). Sodann hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.2.2018). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs und Feststellungsklage gegen den Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 13.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2014 sei nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Es handele sich um unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse, die vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG nicht dem Verbot der doppelten Rechtshängigkeit unterfielen. Gleichwohl sei der Senat wegen der Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Urteils an einer Sachentscheidung gehindert. Funktional hätten beide Verfahren denselben Streitgegenstand betroffen. Nur vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass in den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine abhängige Beschäftigung bejaht und Versicherungspflicht angenommen worden sei (Urteil vom 27.7.2021).
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG. Eine vollständige Identität der Streitgegenstände des vorliegenden und des Parallelverfahrens sei mangels Identität der Beteiligten nicht gegeben. Daher sei auch von unterschiedlichen Lebenssachverhalten auszugehen. Dies zeige sich auch darin, dass die Beklagte zwei selbstständige Bescheide - sowohl ihm als auch dem Beigeladenen gegenüber - bekannt gegeben habe. Das LSG habe somit "die Sperrwirkung als Folge der Rechtshängigkeit" fehlerhaft angewandt. Zu Unrecht habe das LSG auch eine abhängige Beschäftigung bejaht.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 und des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2014 aufzuheben und
festzustellen, dass seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2010 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klage war nicht schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (dazu 1.). Einer erneuten Entscheidung über die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung steht aber das rechtskräftige Urteil des SG Schleswig vom 4.4.2017 (S 5 KR 311/14) entgegen, mit dem die gegen die Feststellung der Versicherungspflicht gerichtete Klage des hier Beigeladenen abgewiesen worden ist (dazu 2.).
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1. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG (idF des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012, BGBl I 1577) iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, BGBl I 2809) unzulässig war. Danach kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Für eine doppelte Rechtshängigkeit in diesem Sinn ist hier schon deshalb kein Raum, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 94 RdNr 7b mwN) das Parallelverfahren bereits nicht mehr anhängig war. Die Rechtshängigkeit einer Sache endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft, also ua mit der Beendigung des Rechtsstreits durch ein rechtskräftiges Urteil, sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (BSG Urteil vom 12.12.2013 B 4 AS 17/13 R SozR 41500 § 192 Nr 2 RdNr 17). Im entscheidenden Zeitpunkt der hier dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG war die mit dem Parallelverfahren betriebene Klage bereits formell rechtskräftig abgeschlossen.
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Damit kann hier offen bleiben, ob auch die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG im Hinblick auf die besondere prozessuale Stellung von Beigeladenen vorliegend eine doppelte Rechtshängigkeit ausschließt (zum vergleichbaren Zurücktreten der Rechtshängigkeitsvorschriften im Fall einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG vgl BSG Urteil vom 24.5.1984 7 RAr 15/82 BSGE 57, 1 = SozR 2200 § 1237a Nr 25, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 19.5.1982 11 RA 37/81 SozR 2200 § 1239 Nr 2, juris RdNr 38). Nach dieser Vorschrift steht dem der Rechtsweg offen, wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Allerdings bieten sowohl das vorliegende als auch das mit weiterem Urteil vom 20.7.2023 entschiedene Verfahren B 12 KR 8/21 R Anlass darauf hinzuweisen, dass für die Annahme des LSG, bei von Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Beschäftigter eigenständig erhobenen Klagen sei im Rahmen des § 17 Abs 1 Satz 2 GVG wegen zwei gesonderter, unterschiedlicher Prozessrechtsverhältnisse nicht allein auf eine Identität des Streitgegenstands abzustellen, gewichtige Gründe sprechen dürften.
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Der zu einem sozialgerichtlichen Verfahren Beigeladene ist zwar Beteiligter (§ 69 Nr 3 SGG), wohl aber nicht "Partei" der Sache iS von § 17 Abs 1 Satz 2 GVG, weil seine prozessuale Stellung hinter der eines Hauptbeteiligten (Kläger/Beklagte) erheblich zurückbleibt. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGG kann der Beigeladene nur innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann nach § 75 Abs 4 Satz 2 SGG zwar der nach § 75 Abs 2 SGG notwendig Beigeladene stellen. Auch ist der Beigeladene selbstständig rechtsmittelbefugt. Gleichwohl sind die Einflussmöglichkeiten auch des notwendig Beigeladenen auf das Verfahren insbesondere deshalb erheblich begrenzt, weil er einer Verfahrensbeendigung durch die Hauptbeteiligten nicht widersprechen kann (vgl Breitkreuz ASR 2012, 230, 231). Selbst der notwendig Beigeladene hat hierauf keinen Einfluss. Einer prozessbeendenden Handlung der Hauptbeteiligten muss er nicht zustimmen (vgl BSG Urteil vom 27.11.1962 3 RK 37/60 BSGE 18, 131, 132 = SozR Nr 9 zu § 160 SGG, juris RdNr 36; BSG Urteil vom 30.6.1977 12/3 RK 91/75 SozR 1500 § 101 Nr 5). Lediglich im Fall einer Prozessbeendigung durch Vergleich der Hauptbeteiligten kann sich im Anschluss an das Verfahren die Frage stellen, inwieweit auch ein Beigeladener (materiell) an den Vergleich gebunden ist, wenn er an dessen Zustandekommen nicht beteiligt war (hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 75 RdNr 17d mwN). Würde daher ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung von mehreren Betroffenen zulässigerweise durch selbstständige Klagen angefochten und würden sämtliche Klagen bis auf ein Verfahren, in dem alle anderen Kläger beigeladen worden sind, wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig betrachtet, wären die Beigeladenen außerstande, eine Beendigung dieses einen Verfahrens durch Prozesserklärung des oder der Hauptbeteiligten zu verhindern. Eine solche Rechtsschutzlücke wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG schwerlich vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die von den Betroffenen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung eigenständig erhobenen Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet sein können, aber nicht müssen.
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2. Einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren steht aber die materielle Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils entgegen. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG (idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.8.2001, BGBl I 2144) binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Dabei kann offenbleiben (so bereits BSG Urteil vom 13.12.1960 2 RU 189/56 BSGE 13, 181 = SozR Nr 7 zu § 141 SGG, juris RdNr 25), ob diese Rechtskraft zu einem Prozesshindernis führt (prozessuale Theorie) oder lediglich eine inhaltlich abweichende Entscheidung ausschließt (materiell-rechtliche Theorie; vgl zu den so genannten Rechtskrafttheorien Hübschmann in BeckOGK-SGG Stand: 1.2.2023, § 141 RdNr 24 f mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 141 RdNr 3a mwN). Falls wie hier dieselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren über denselben Gegenstand streiten, steht die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Urteils einer erneuten Entscheidung entgegen.
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a) Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war im Parallelverfahren beigeladen und damit jeweils Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr 3 SGG). Dass ein Beigeladener über eine schwächere prozessuale Rechtsposition verfügt als die Hauptbeteiligten (siehe oben 1.), kommt im Zusammenhang mit der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils nach § 141 Abs 1 SGG nicht zum Tragen. Denn der Beigeladene ist im Rahmen der Beschwer uneingeschränkt rechtsmittelbefugt. Er kann unabhängig von den Hauptbeteiligten selbstständig Rechtsmittel einlegen, um die Bindungswirkung eines Urteils zu verhindern.
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b) Die Streitgegenstände des vorliegenden Klage und des früheren Parallelverfahrens waren jeweils identisch. Neben dem einheitlichen, auf Aufhebung der behördlichen Entscheidung (und Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht) gerichteten Klageziel aller Beteiligten ist auch der Klagegrund einheitlich.
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Gegenstand war und ist jeweils ein die Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellender, durch Bescheid vom 13.6.2013 verkörperter Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) war zwar lediglich an den Unternehmer vorliegend den Beigeladenen gerichtet, hat wegen der festgestellten Versicherungspflicht des vermeintlich beschäftigten Klägers aber auch diesem gegenüber rechtliche Wirkung im Sinn einer Drittwirkung entfaltet. Auch ist er gegenüber dem Kläger gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001 aaO) durch ein Schreiben der Beklagten vom 13.6.2013 bekannt gemacht worden und damit wirksam geworden (§ 39 Abs 1 SGB X idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001 aaO).
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Soweit der Kläger meint, es lägen jeweils zwei unterschiedliche "Bescheide" im Sinn mehrerer Verwaltungsakte vor, ist dies nicht zutreffend. Gegenstand einer wie hier erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG), gegebenenfalls kombiniert mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), ist allein ein Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, dessen Aufhebung oder Abänderung begehrt wird. Mit einem Bescheid wird ein Verwaltungsakt regelmäßig nur formal zum Ausdruck gebracht, also verkörpert (vgl ua BSG Urteil vom 24.1.2003 B 12 KR 18/02 R SozR 42500 § 266 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 25.8.2022 B 9 V 2/21 R SozR 43100 § 18a Nr 1 RdNr 20). Mit dem an den vermeintlich beschäftigten Kläger gerichteten bloßen Schreiben vom 13.6.2013 hat die Beklagte schon nicht den äußeren Anschein eines (neuen) Verwaltungsakts mit einer eigenständigen Regelung erweckt. Sie hat ausdrücklich nur eine Mehrausfertigung des an den Unternehmer hier den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheids übersandt. Das Schreiben enthält auch seinem Inhalt nach keine eigenständige Regelung im Sinn eines Verwaltungsakts, sondern informiert lediglich über die an den Unternehmer gerichtete Verwaltungsentscheidung.
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c) Die hier durch § 141 Abs 1 Nr 1 SGG angeordnete Rechtskraftwirkung wird durch die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG nicht ausgeschlossen, sondern gestützt:
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Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 19 Abs 4 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Bei der Auflösung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Widerstreits zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Einzelnen an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits hat das Gericht einen angemessenen Ausgleich zu finden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.8.2006 2 BvR 2324/04 BVerfGK 9, 22 RdNr 9 mwN; grundlegend: BVerfG Beschluss vom 2.3.1993 1 BvR 249/92 BVerfGE 88, 118). Im Zusammenhang mit der Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen kann sich ein Verstoß gegen Art 19 Abs 4 GG insbesondere ergeben, wenn der Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Verfahrens nicht mit dem weiteren Verfahren deckungsgleich ist (vgl BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 27.5.2020 1 BvR 1255/19 juris RdNr 12).
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Die Bindungswirkung nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG berührt die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG, weil sie einer erneuten Entscheidung in einem weiteren Verfahren entgegensteht. Sie verletzt das Grundrecht jedoch regelmäßig nicht, wenn über den Streitgegenstand unter Beteiligung der von der Bindungswirkung betroffenen Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zweier Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligten nicht mehr ergehen (BSG Urteil vom 27.6.2007 B 6 KA 27/06 R SozR 41500 § 141 Nr 1 RdNr 21 mwN). Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand. Dieses Verbot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens unter den Parteien. Mit der Streitentscheidung hat der Staat zwischen den Parteien Rechtsgewissheit geschaffen und damit seine Rechtsprechungsaufgabe erfüllt (vgl BGH Beschluss vom 16.6.1993 I ZB 14/91 BGHZ 123, 30, juris RdNr 24; BGH Urteil vom 18.1.1985 V ZR 233/83 BGHZ 93, 287, juris RdNr 10 mwN). Die Rechtskraft soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGH 3.3.2004 IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805).
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Dies gilt auch dann, wenn derselbe Streitgegenstand von den Verfahrensbeteiligten erneut zur Prüfung gestellt wird, die zuvor in einer anderen Prozessrolle an dem früheren Verfahren beteiligt waren. Denn die materielle Rechtskraft hat gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine rechtsstaatliche Funktion. Sie dient einerseits dem Rechtsfrieden und andererseits der Rechtssicherheit. Richterliche Entscheidungen sollen durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit ihres Inhalts den Streitgegenstand verbindlich klären und damit den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellen. Der durch das Grundgesetzt jedermann eingeräumte Rechtsschutzanspruch besteht für einen den Gerichten unterbreiteten Sachverhalt in aller Regel aber nur einmal. Ohne die materielle Rechtskraft und den mit ihr verbundenen Anspruch auf die Endgültigkeit der Streitbeilegung würde der effektive Rechtsschutz gerade nicht garantiert. Daher wirkt die materielle Rechtskraft auch bei "falschen" Urteilen. Sie nimmt zugunsten der Rechtssicherheit auch die Rechtsbeständigkeit falscher Urteile in Kauf. Es soll nicht nur die wiederholte Inanspruchnahme der Justiz in derselben Sache verhindert werden; auch sollen sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden werden.
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d) Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die materielle Rechtskraft den Eintritt der formellen Rechtskraft, also eine unanfechtbare Entscheidung voraussetzt. Die formelle und damit auch materielle Rechtskraft des im Parallelverfahrenen ergangenen Urteils hätte der Kläger aber durch das zulässige Rechtsmittel der Berufung vermeiden können. Zudem greift die materielle Rechtskraft in sozialrechtlichen Streitigkeiten nur eingeschränkt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X durchbrochen werden (vgl allerdings zur Aufhebung eines rechtswidrigen Statusfeststellungsbescheids nach § 44 SGB X nur bei gleichgerichtetem Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber BSG Urteil vom 29.3.2022 B 12 R 2/20 R BSGE 134, 84 = SozR 41300 § 44 Nr 45).
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e) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15.3.1989 7 C 10/88 juris; vgl auch BayVGH Beschluss vom 23.6.2015 10 C 15.772 BeckRS 2015, 48457). Das BVerwG hat angenommen, die mit § 141 SGG nahezu wortgleiche Regelung des § 121 VwGO müsse im Hinblick auf Art 19 Abs 4 GG im Wege der teleologischen Reduktion durch verfassungskonforme Auslegung so angewendet werden, dass eine Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen eines Verfahrens jedenfalls dann nicht eintritt, wenn dieser seinerseits bereits seine Rechte in einem von ihm gleichzeitig betriebenen Verfahren durchzusetzen sucht. Der der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden jedoch dadurch, dass es die notwendigen Beiladungen sowohl im Parallelverfahren als auch im eigenen Verfahren für rechtswidrig erachtet und selbst für eine einfache Beiladung keinen Anlass gesehen hat. Es hat dies damit begründet, dass die Entscheidung im Parallelverfahren aus Rechtsgründen keineswegs nur einheitlich gegenüber den dortigen Klägern und dem Kläger des anhängigen Verfahrens als dortigem Beigeladenen hätte ergehen müssen. Allenfalls habe es sich um "parallele Ansprüche" oder nur um "parallele Interessen" der Beteiligten gehandelt, die in keinem notwendigen Zusammenhang gestanden hätten. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich, weil die Statusfeststellung im angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten sowohl den Kläger als auch den Beigeladenen unmittelbar betrifft und die Grundlage für weitere zwingende Rechtsfolgen bildet.
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3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass zur Überzeugung des Senats an der Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Betroffenen waren insbesondere in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingegliedert.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.