Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28.3.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beigeladenen, die nicht zu erstatten sind.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer im Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014.
Der in L. ansässige Kläger ist eine landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Zweck es ist, „die Bewirtschaftung der angeschlossenen Betriebe zu verbessern“ (§ 3 Abs. 2 der Satzung). Hierzu übernahm der Kläger – in der Fassung seiner Satzung vom 21.2.2013 - u.a. die „Vermittlung gegenseitiger Arbeitshilfen und [die] Organisation des Einsatzes von Betriebshelfern in den Mitgliedsbetrieben insbesondere bei Sozial- und Notfällen“ (§ 3 Abs. 3. Buchst. b.III. der Satzung). Für diese „vermittelnde und einzeln beratende Tätigkeit“ erhob er nach näherer Maßgabe von entsprechenden Beschlüssen seiner Mitgliederversammlung eine Provision (nach den vorliegenden Abrechnungsunterlagen jedenfalls vom Betriebshelfer in wechselnder Höhe zwischen pauschal 3,00 € und ca. 10 % des Vergütungsvolumens).
Der Kläger ist seinerseits Mitglied im M., der in Vereinbarungen mit den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV; seit 1.1.2013: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG, Kassel) die Umsetzung von Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) – etwa nach §§ 54, 55 SGB VII, §§ 9-11 KVLG, § 10 ALG - einschließlich der hierfür zu zahlenden (Stunden‑)Vergütungen geregelt hat (LSV-Vertrag). Aufgabe der Maschinenringe in Niedersachsen ist insoweit, BHH zur Sicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Krisensituationen entweder über „eigene Einsatzkräfte“ (MR-Betriebshelfer) zu erbringen oder hierzu „einen Pool freier Betriebshelfer und Helferbetriebe“, die ihre Bereitschaft zur Erbringung entsprechender BHH-Leistungen erklärt haben („freie Helferbetriebe“), zu koordinieren (§ 1 des LSV-Vertrages i.d.F. vom 2./19.11.2012). Der Kläger verfügte hierfür im streitigen Zeitraum nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.9.2022 sowohl über (unstreitig) festangestellte Betriebshelfer (ca. „10-20“) und ca. 110 „freiberufliche“ Betriebshelfer als auch über „7-8“ „selbständige“ Betriebshelfer sowie über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der 1949 geborene Beigeladene zu 1) arbeitete nach landwirtschaftlicher Berufsausbildung zunächst in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen u.a. in der Landwirtschaft und im (Tief‑)Bau. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 absolvierte er eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und war fortan u.a. als Verkaufsfahrer für einen Agrarservice in N. tätig. Seit Dezember 2004 betrieb er zunächst unter Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes einen „Handel und Vermittlung von gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen“ („Ich-AG“), welchen er später aufgab; zum 1.1.2011 meldete er ein Gewerbe für „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ an. Seit September 2014 bezieht er eine Altersrente.
Bereits am 15.2.2008 trat der Beigeladene zu 1) dem Kläger bei und erklärte zugleich schriftlich seine Bereitschaft, die Tätigkeit eines „nebenberuflichen“ Betriebshelfers im Rahmen der Satzung (des Klägers) und der Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu übernehmen. Unter dem 28.9.2013 erneuerte er seine Bereitschaft in einer angepassten, auf den LSV-Vertrag vom 2./19.11.2012 bezogenen Erklärung. Während die „Bereitschaftserklärung“ vom 15.2.2008 dabei u.a. den Hinweis enthielt, dass „Rechtsbeziehungen … nur zwischen dem [Betriebshelfer] und dem Auftraggebenden Betrieb [entstehen]“, war dies nach der „Bereitschaftserklärung“ vom 28.9.2013 nur zwischen dem „freien Helferbetrieb“ (Betriebshelfer) und dem LSV-Träger der Fall („Rechtsbeziehungen zwischen dem freien Helferbetrieb und dem Einsatzbetrieb werden nicht begründet“, Ziff. 2, Sätze 1, 3). Der Kläger trete „lediglich als Vermittler und Abrechnungsstelle zwischen dem freien Helferbetrieb und dem LSV-Träger auf“ (Ziff. 2, Satz 2). Eine Verpflichtung, den vermittelten Einsatz zu übernehmen oder Arbeitskapazitäten zur jederzeitigen Erbringung der BHH vorrätig zu halten, bestehe nicht. Der Betriebshelfer dürfe weder arbeitslos gemeldet sein noch gemeldet werden. Die Bereitschaftserklärung vom 28.9.2013 enthält ferner die Bestimmung, wonach „dem freien Helferbetrieb bekannt (ist), dass kein Vergütungsanspruch gegen den O. für erbrachte Leistungen besteht. Dies gilt auch, wenn der LSV-Träger die Zahlung der Vergütung des freien Helferbetriebes, gleich aus welchen Gründen, verweigert“ (Ziff. 6).
Ab dem 18.2.2008 wurde der Beigeladene zu 1) regelmäßig auf dieser Grundlage tätig: Er erhielt vom Kläger die jeweiligen Daten eines „Einsatzes“ übermittelt, entschied selbst über dessen Annahme und erstellte, wenn es zum Einsatz kam, nachfolgend auf einem Formular des Klägers eine vom Einsatzbetrieb gegengezeichnete Stundenaufstellung. Hiernach rechnete der Kläger mit dem jeweiligen LSV-Träger bzw. mit dem Einsatzbetrieb ab und überwies dem Beigeladenen – unter Abzug der Provision – die ihm in einer „Abrechungsübersicht“ ausgewiesene Vergütung. Daneben wurde der Beigeladene im streitigen Zeitraum zumindest teilweise auch auf Eigeninitiative als Betriebshelfer in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig; die Abrechnungen erfolgten jedoch auch insoweit ausschließlich über den Kläger. Die Einkünfte des Beigeladenen wurden vom Finanzamt P. (Q.) jeweils als Einkünfte aus Gewerbetrieb (als Einzelunternehmer) steuerlich veranlagt; Umsatzsteuer wurde – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt erhoben (§ 4 Nr. 27b UStG).
Im Juni 2014 beantragte der Beigeladene zu 1) und im Oktober 2014 der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status‘ des Beigeladenen für dessen Tätigkeit. Während der Beigeladene die Feststellung beantragte, dass „eine Beschäftigung vorliegt“, vertrat der Kläger die gegenteilige Position. Die Beklagte erfragte hierauf von beiden weitere Einzelheiten zu der Tätigkeitsausübung. Wegen der hierauf erfolgten Angaben wird insbesondere auf das Schreiben des Beigeladenen vom 29.9.2014 und das Schreiben des Klägers vom 13.10.2014 nebst den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 hörte die Beklagte den Kläger zu der von ihr beabsichtigten Feststellung an, dass der Beigeladene zu 1) in der genannten Tätigkeit abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Es überwögen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale, wie die Erledigung zugewiesener Arbeitsaufträge an (hierdurch) vorbestimmten Orten und zu vorbestimmten Zeiten. Die festangestellten Mitarbeiter des Klägers übten die gleiche Tätigkeit aus; der Beigeladene werde auch „nach außen“ nicht als Selbständiger wahrgenommen. Seine Tätigkeit werde ausschließlich persönlich und gegen eine erfolgsunabhängige Vergütung erbracht; ein unternehmerisches Risiko
oder die Möglichkeit zu unternehmerischen Entscheidungen seien nicht erkennbar. Der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf eine Urlaubsvergütung sowie die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, rechtfertigten keine anderslautende Beurteilung.
Der Kläger wies im Rahmen der Anhörung daraufhin hin, dass er die Arbeitseinsätze des Beigeladenen zu 1) aufgrund der Bereitschaftserklärungen lediglich „vermittelt“ und nicht „zugewiesen“ habe; die Entscheidung, ihm angebotene Einsätze anzunehmen oder abzulehnen, habe ausschließlich beim Beigeladenen gelegen. Gleiches gelte für die Planung und Durchführung der einzelnen Arbeiten in den anfragenden Betrieben. Die Satzungsvorgaben (des Klägers) und die Vereinbarungen mit den LSV-Trägern seien keinesfalls so detailliert, dass man von einer Fremdbestimmung der Tätigkeit ausgehen könne. Der Beigeladene habe seine Leistungen im eigenen Namen gegenüber den anfragenden Landwirten erbracht und sei hierfür teilweise von den LSV-Trägern, teilweise von den Landwirten direkt vergütet worden. Leistungen in seinem – des Klägers - Namen oder Auftrag habe er zu keiner Zeit erbracht. Auch die anfragenden Betriebe hätten gewusst, dass sich der Beigeladene als selbständiger Betriebshelfer anbiete. Das Angebot, eine Festanstellung zu erhalten, habe der Beigeladene in früheren Jahren bewusst nicht angenommen, um selbständig bleiben und z.B. auch eigene Handelsgeschäfte betreiben zu können. Grundsätzlich habe der Beigeladene seine Vergütung mit dem Einsatzbetrieb frei aushandeln können, wie dies in Einzelfällen auch geschehen sei; wegen der vorgegebenen Erstattungssätze der LSV-Träger und der mit der Fremdvermittlung verbundenen Vereinfachungen habe die Abwicklung über den Kläger jedoch für den Beigeladenen Vorteile gehabt. Ein unternehmerisches Risiko habe er schließlich insoweit gehabt, als er das Haftungsrisiko für Schäden und Auftragserfüllung selbst getragen habe. Ohne entsprechende eigene Versicherungen hätten die LSV-Träger keine Kosten für Betriebshelfer übernommen. Schließlich wies der Kläger auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (NdsFG) vom 9.1.2014 - 16 K 295/13 - hin, wonach sich seine Rechtsbeziehung zu „selbständigen nebenberuflichen Helfern“, wie es auch der Beigeladene sei, auf die bloße Vermittlung von Einsatzmöglichkeiten beschränke. Vor diesem Hintergrund könne von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen keine Rede sein.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16.1.2015 stellte die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) gegenüber sodann das Bestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei seiner Tätigkeit für den Kläger für den Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014 fest; in der Arbeitslosenversicherung bestehe demgegenüber Versicherungsfreiheit. Der Beigeladene übe seine Tätigkeit aus den bereits im Anhörungsschreiben genannten Gründen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Gründe führten nicht zu einer anderen Bewertung. Der Beigeladene erfülle durch seine Tätigkeit genau den Betriebszweck des Klägers, er sei damit in klassischer Weise in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Ob die vertragschließenden Parteien die Tätigkeit dabei als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert hätten, sei unbeachtlich; maßgeblich seien vielmehr in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung. Diese sprächen überwiegend für eine abhängige Eingliederung „in den Betriebsablauf [des Klägers] bzw. LSV-Trägers“. Bei mangelndem eigenen Kapitaleinsatz habe der Beigeladene im Wesentlichen lediglich das für Arbeitnehmer typische Entgeltrisiko getragen. Auch der Verzicht auf für Arbeitsverhältnisse typische Leistungen und die Belastung mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führten nicht dazu, dass deshalb von einem weitergehenden Unternehmerrisiko ausgegangen werden könne. Die steuerrechtlichen Feststellungen seien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ebenfalls nicht rechtsverbindlich. Die mithin anzunehmende abhängige Beschäftigung begründe die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen; in der Arbeitslosenversicherung sei er allerdings aufgrund des Rentenbezuges versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht beginne mit Aufnahme der Beschäftigung am 15.2.2008.
Gegen den ihm am 22.1.2015 zugegangenen Bescheid legte der Kläger am 20.2.2015 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Anhörungsverfahren Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er betreibe lediglich die Vermittlung der Betriebs- und Haushaltshelfer; in diese Vermittlungstätigkeit sei der Beigeladene zu 1) in keiner Weise eingegliedert. Auch im Übrigen erhielten die vermittelten Betriebs- und Haushaltshelfer keinerlei Weisungen im Sinne der Ausübung eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts von ihm - dem Kläger. Aus den Vereinbarungen mit dem LSV-Träger ergäben sich ebenfalls keine Festlegungen dazu, ob die „Einsatzkräfte“ selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig würden.
Der (von der Beklagten beteiligte) Beigeladene zu 1) hat, ohne selbst Widerspruch einzulegen, geltend gemacht, er habe sich zwei Mal erfolglos um eine Festanstellung beim Kläger bemüht. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich „bewusst und absichtlich für eine selbständige Tätigkeit“ entschieden. Faktisch sei er „ja auch“ beim Kläger abhängig beschäftigt gewesen: Er habe sich seine Arbeitsstellen nie selbst ausgesucht, sondern stets auf Anweisung des Klägers gehandelt. In einigen wenigen Fällen sei er von Betrieben, in denen er oft eingesetzt gewesen sei, auch direkt angerufen worden, wenn wieder ein Arbeitskraftausfall bevorgestanden habe. Auch dann habe er jedoch noch eine Bestätigung des Klägers eingeholt. Die Abrechnung sei stets über den Kläger erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.5.2015 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Gerade die erfolgsunabhängige Honorierung des Beigeladenen zu 1), das Fehlen eines relevanten unternehmerischen Risikos sowie das Tätigwerden auf Weisung des Klägers bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Die für eine Selbständigkeit sprechenden Umstände (Entscheidungsmacht über die Übernahme eines Einsatzes, Einbringung eigener Werkzeuge in geringem Umfang, Verzicht auf Entgeltfortzahlung, Rechnungsstellung mit Ausweisung der Umsatzsteuer u.ä.) fielen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht, zumal sie teilweise lediglich aus einer rechtsfehlerhaften eigenen Beurteilung resultierten. Der Kläger sei auch selbst als Auftraggeber des Beigeladenen anzusehen, weil er die Aufträge erteilt und die Abrechnungen vorgenommen habe. Der Kläger setze den Beigeladenen zur Erfüllung seiner, einem Dritten – dem LSV-Träger - gegenüber bestehenden Verpflichtung ein.
Gegen diesen ihm am 15.7.2015 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6.8.2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens bekräftigt, dass die Beurteilung der Beklagten die tatsächlichen Abläufe bei der „Erbringung selbständiger Betriebshilfeleistungen“ verkenne. Er – der Kläger – habe die Einsätze des Beigeladenen zu 1) lediglich vermittelt. Dessen Wahlmöglichkeit, Einsätze abzulehnen oder anzunehmen, spräche maßgeblich gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Aufgaben in den einzelnen Einsatzbetrieben seien zudem lediglich durch die Art des jeweiligen Betriebes (etwa: Milchviehbetrieb, Schweinehaltung etc.) und die Absprachen mit den dortigen Betriebsleitern vorgegeben gewesen. Er – der Kläger – sei hieran nicht beteiligt gewesen. Auch durch seine Satzung und die vertraglichen Vereinbarungen mit den LSV-Trägern seien keine derart detaillierten Vorgaben erfolgt, dass von einer fremdbestimmten Tätigkeit des Beigeladenen ausgegangen werden könne. Der Beigeladene habe seine Leistungen stets auch im eigenen Namen erbracht und abgerechnet. Er habe darüber hinaus u.a. im Internet und in der Tagespresse Werbung für seine landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemacht und sei damit eigenständig am Markt aufgetreten. Der Beigeladene sei auch nicht in die von ihm – dem Kläger – für seine festangestellten Betriebs- und Haushaltshelfer abgeschlossene Haftpflichtversicherung einbezogen gewesen, sondern habe – wenn auch ebenfalls über ihn – eine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten. Der Beigeladene habe zudem eigene Ersatzkräfte beauftragen, eigene Preise mit den Einsatzbetrieben vereinbaren und auch eine eigene Abrechnung betreiben können. Dies habe er in Einzelfällen auch tatsächlich getan. Dass er sich überwiegend seiner – des Klägers – Dienste (etwa im Sinne einer Inkassostelle) hierzu bedient habe, lasse ihn ebenso wenig zu einem abhängig Beschäftigten werden wie der Umstand, dass der Kläger andere Betriebshelfer fest angestellt habe. Darüber hinaus habe sich der Beigeladene durch einen eigenen Steuerberater beraten lassen und seine Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. Ferner könne ihm – dem Kläger – auch kein wirtschaftliches Interesse daran unterstellt werden, den Beigeladenen nicht als Festangestellten geführt zu haben: Die Erstattungssätze der LSV-Träger – und damit auch die hieraus resultierenden Provisionen - seien für Festangestellte höher als für selbständige Betriebs- und Haushaltshelfer; tatsächlich habe der Beigeladene als Selbständiger aber höhere Stundensätze geltend gemacht und diese (von den Einsatzbetrieben) auch erhalten. Ergänzend hat sich der Kläger auch auf das (rechtskräftige) Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) R. vom 9.11.2016 – 1 Ca 571/15 – bezogen, wonach die Klage des Beigeladenen auf (u.a.) Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Kläger abgewiesen wurde; das ArbG habe ihn in seiner Tätigkeit als Betriebshelfer nicht als Arbeitnehmer angesehen. Im Sinne der „Einheit der Rechtsordnung“ sei damit auch ein Beschäftigungsverhältnis nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu verneinen.
Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die von ihr bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gründe entgegengetreten. Zwar habe der Beilgeladene zu 1) jeweils frei entscheiden könne, ob er Aufträge annehme oder nicht. Bei Annahme eines Auftrages sei er jedoch in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert und damit abhängig beschäftigt gewesen. Auch die wiederholte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages führe nicht dazu, dass nicht von einer Weisungsgebundenheit ausgegangen werden könne; vielmehr gehe der Gesetzgeber selbst von der Möglichkeit aus, dass ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben könne. Die arbeitsgerichtliche Beurteilung könne zudem nicht auf den hier zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt übertragen werden; beide Rechtsgebiete verfolgten jeweils unterschiedliche Schutzzwecke.
Mit Beschluss vom 1.3.2016 hat das SG den Beigeladenen zu 1) gem. § 75 Abs. 2 SGG (notwendig) zu dem Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.3.2018 hat das SG den (damaligen) Vorsitzenden des Klägers S., den (damaligen) Geschäftsführer des Klägers T., sowie den Beigeladenen zu 1) ergänzend zum Sachverhalt befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll des SG verwiesen.
Mit Urteil vom 28.3.2018 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) „aufgrund seiner Tätigkeit für den Kläger im Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war“. Unter Abwägung der jeweils für und gegen eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. eine selbständige Tätigkeit sprechenden Aspekte sei auf das Gesamtbild der Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen abzustellen. Hiernach sei der Beigeladene im streitigen Zeitraum im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Kläger tätig geworden: Die Besonderheiten der Tätigkeit als Betriebshelfer hätten jeweils notwendigerweise eine gewisse Eingliederung in den Einsatzbetrieb und eine Abhängigkeit von Weisungen der Betriebsinhaber mit sich gebracht. Anders als die festangestellten Betriebshelfer des Klägers habe der Beigeladene jedoch Einsätze ablehnen können und dies – vereinzelt – auch tatsächlich getan. Auch die vertragliche Gestaltung in Form der „Bereitschaftserklärungen“ spräche eher für eine reine Vermittlertätigkeit des Klägers. Das Fehlen eines besonderen Unternehmerrisikos und wesentlicher eigener Betriebsmittel des Beigeladenen seien zwar Indizien für eine Arbeitnehmerstellung; allerdings seien diese Faktoren „durch die Art der angebotenen Tätigkeit anders zu gewichten“. Es sei naheliegend, dass bei der Vertretung einer Funktion in einem bestehenden Betrieb die vorhandene Geräteausstattung des Betriebes genutzt werde. Auch die persönliche Leistungserbringung der Betriebshilfe durch den Beigeladenen sei bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben keine untypische Ausnahme. Während die Höhe der gewährten Vergütung für eine abhängige Beschäftigung spreche, stelle die Bezahlung nach Stunden kein zwingendes Indiz gegen eine Selbständigkeit dar. Eine Abrechnung auf Stundenbasis sei zudem auch gegenüber den LSV-Trägern erforderlich gewesen. Die Gewerbeanmeldungen des Beigeladenen, die ersichtlich nicht nur „der Form halber“ erfolgt seien, sondern von diesem durch entsprechende eigene (Verkaufs-)Aktivitäten auch „mit Leben erfüllt“ worden seien, sprächen ebenfalls für seine Selbständigkeit. Entscheidende Bedeutung sei jedoch der historischen Entwicklung des „Geschäftsfeldes der landwirtschaftlichen Betriebshelfer“ beizumessen: Der Kläger sei seinem Konzept nach (weiterhin) eine Selbsthilfeeinrichtung von selbständigen Landwirten, der erst im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft seit 2007 überhaupt dazu übergegangen sei, selbst festangestellte Betriebshelfer zu beschäftigen. Dies unterstreiche, dass es sich bei den zur Beurteilung stehenden Einsätzen des Beigeladenen nicht um eine „willkürliche Praxis … mit dem Ziel der Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen“ gehandelt habe. Auch habe sich der Beigeladene in seiner beruflichen Situation nicht von „kleineren, selbständigen landwirtschaftlichen Betrieben (unterschieden), die aus ähnlichen Gründen freie Kapazitäten und Bedarf für die Erzielung weiterer Einnahmen hatten“. Die übrigen Indizien (Rechnungsstellung durch den Kläger im Namen des Beigeladenen, fehlende Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Überstunden‑, Feiertags- und Nachtzuschläge, eigene Haftpflichtversicherung, schwankende Einkünfte aus der streitigen Tätigkeit) rundeten die Feststellung einer insgesamt selbständigen Tätigkeit ab.
Gegen dieses ihr am 12.4.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.5.2018 unter Wiederholung und Bekräftigung ihres bisherigen Standpunktes Berufung eingelegt. Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, sei kein taugliches Abgrenzungskriterium, da nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse nach Annahme eines Einzelauftrages abzustellen sei. Mit der Feststellung eines fehlenden Unternehmerrisikos, einer fehlenden eigenen Betriebsausstattung, einer persönlichen Leistungserbringung und der im Vergleich zu abhängig Beschäftigten nahezu gleich hohen Vergütung sprächen darüber hinaus „sämtliche statusrechtlich relevanten Merkmale“ für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Demgegenüber habe das SG insbesondere mit seinem Abstellen auf die historische Entwicklung in unzulässiger Weise nicht ausschlaggebende Kriterien herangezogen. Der Kläger sei auch keineswegs lediglich als Vermittler aufgetreten; vielmehr habe er nach dem LSV-Vertrag auch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen und auf eine ordnungsgemäße Arbeitserbringung hinzuwirken gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28.3.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das SG habe sich in seiner Gesamtabwägung zurecht an den Besonderheiten des Einzelfalles orientiert. Für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) fehle es insbesondere an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. Auf die Betriebsmittel des Klägers habe der Beigeladene ebenfalls nicht zugreifen können. Aus dem Umstand, dass von ihm – dem Kläger – (jedenfalls seit 2007) auch fest angestellte Betriebshelfer beschäftigt werden, könnten keine zwingenden Rückschlüsse auf die streitige Tätigkeit gezogen werden; die überwiegende Anzahl der Betriebshelfer sei im streitigen Zeitraum vielmehr selbständig tätig geworden. Auch der Beigeladene habe seinerzeit großen Wert auf die mit der Selbständigkeit verbundene Unabhängigkeit gelegt. Insgesamt habe das SG den Sachverhalt daher in Übereinstimmung mit der Entscheidung des ArbG R. richtig gewürdigt.
Der Beigeladene zu 1) hat sich im Berufungsverfahren zunächst nicht weiter geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ergänzend die Beigeladenen zu 2) – 4) als von der Entscheidung ebenfalls betroffene Sozialversicherungsträger (notwendig) gem. § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Die Beigeladene zu 4) hat sich ohne weitere Ausführungen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen, aber keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.9.2022 sind der Kläger und der Beigeladene zu 1) ergänzend zum Sachverhalt befragt worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll hierüber verwiesen. Der Senat hat im Anschluss hieran sodann ergänzende Auskünfte vom Kläger und von der SVLFG, insbesondere zu den richtlinien- bzw. satzungsmäßigen Vorgaben für den Einsatz von Betriebs- und Haushaltshelfern, eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über diesen Termin sowie über die erneute mündliche Verhandlung vom 25.5.2023, den sonstigen Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Ihr Gegenstand ist nur die im angefochtenen Urteil und den Bescheiden der Beklagten entschiedene Frage einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung bei dem Kläger im Zeitraum vom 15.2.2008 bis 16.3.2014. Eine Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung hat bereits die Beklagte aufgrund des von ihr für den streitigen Zeitraum angenommenen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Beigeladenen (§ 28 Abs. 2 SGB III) nicht festgestellt. Sie ist – da die Entscheidung der Beklagten vom Beigeladenen auch nicht angefochten wurde - nicht Verfahrensgegenstand geworden und braucht (deshalb) vom Senat nicht überprüft zu werden.
Gleiches gilt für die Frage, ob durch die streitige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten (LSV-Träger, „Einsatzbetriebe“ o.a.) begründet wurde. § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der seit dem 1.4.2022 geltenden Fassung von Art. 2c Nr. 2 lit. c) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021 (BGBl. I, 2970), wonach die Beklagte, wenn die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, bei Vorliegen einer Beschäftigung auch feststellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. dazu jüngst u.a. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.2.2023 – L 16 BA 76/19, juris Rn. 74, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 – L 3 BA 53/18, juris Rn. 46 ff., jew. m.w.N.). Aus der Entscheidung des SG Landshut (Urteil vom 3.3.2023 – S 1 BA 25/22) ergibt sich insoweit nichts Anderes, zumal das hier zu beurteilende Tätigkeitsverhältnis – anders als im dortigen Fall – bereits vor dem 1.4.2022 beendet wurde. Auch ein Antrag auf
(nunmehr: Elementen-)Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Dritten durch einen der Beteiligten oder einen Dritten (§ 7a Abs. 2 Satz 3 SGB IV n.F.) liegt nicht vor. Hiernach sind durch den vorliegenden Rechtsstreit auch keine Dritten in der Weise betroffen, dass sie ergänzend zu dem Verfahren notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG) gewesen wären. Von der Möglichkeit andere Dritte, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten, beizuladen, hat der Senat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens (§ 75 Abs. 1 SGG) keinen Gebrauch gemacht.
Die so verstandene Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beigeladene zu 1) ist auch zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum (jedenfalls) für den Kläger nicht in einem seine Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begründenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden.
Zutreffend haben sowohl die Beklagte als auch das SG ihrer Beurteilung als Ausgangspunkt § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der vom 1.1.1999 bis 4.4.2017 im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I, 2) - SGB IV a.F. - zugrunde gelegt. Nach dieser hier noch Anwendung findenden Vorschrift konnten „die Beteiligten“ bei der Beklagten (Abs. 2) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn – wofür im vorliegenden Fall nichts erkennbar ist -, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Abs. 1 Satz 1). § 7a SGB IV a.F. ermächtigte dabei jedoch – bei insoweit „uneinheitlichem Sprachgebrauch“ innerhalb der Bestimmung - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. insbesondere Urteil vom 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R) seinerzeit nicht zu einer bloß isolierten Feststellung des (Nicht‑)Vorliegens einer Beschäftigung, sondern verlangte darüber hinaus eine umfassende Prüfung (und Feststellung) der Voraussetzungen von Versicherungspflicht bzw. –freiheit nach Maßgabe der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und den spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung (BSG, a.a.O., juris-Rn. 15 ff.).
In den Jahren 2008 bis 2014, um die es hier geht, unterlagen Personen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI in den jeweils seinerzeit geltenden Fassungen). Beschäftigung ist dabei nach der – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20.5.1996 – 1 BvR 21/96) noch hinreichenden - Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Nur in dieser konkreten Beziehung können als (weitere) Rechtsfolge der Statusfeststellung auch die möglichen Beitragsschuldner identifiziert werden. Die abstrakte Feststellung abhängiger, die Versicherungspflicht begründender Beschäftigung ohne Bezug zu einem konkreten Arbeit‑/Auftraggeber war im Rahmen von § 7a SGB VI a.F. nicht vorgesehen.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann allerdings - vornehmlich bei „Diensten höherer Art“ - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen (st.Rspr.; vgl. zuletzt u.a. BSG, Urteil vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – m.zahlr.w.N.).
Ob die streitige Betriebshilfe des Beigeladenen zu 1) danach, wie das SG verstanden werden könnte, in jeder Hinsicht – also auch im Verhältnis zu in Betracht kommenden „Dritten“ (LSV-Träger, „Einsatzbetriebe“) - als selbständige Tätigkeitsausübung anzusehen ist, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Jedenfalls vermag (auch) er sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon zu überzeugen, dass der Beigeladene gegenüber dem Kläger im streitigen Zeitraum in einem seine Versicherungspflicht zu den genannten Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand.
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist anhand der entwickelten Kriterien eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. zuletzt u.a. BSG, Urteil vom 23.2.2021 – B 12 R 15/19 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.9.2020 – L 6 BA 76/18 – jew. m.w.N.). Dass einzelne Aspekte dabei jeweils für die eine oder andere Beurteilung sprechen, ist in Abgrenzungsfällen - wie dem Vorliegenden - nichts Ungewöhnliches, sondern regelmäßig Grund für die erforderliche Statusklärung (vgl. bereits Senatsurteil vom 25.2.2020 – L 12 R 177/17) und Ausdruck des Umstandes, dass manche Tätigkeiten in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, Urteil vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R sowie (dasselbe Berufsbild betreffend) Urteile vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R – einerseits und Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - andererseits)
Eine ausdrückliche „Vereinbarung“ zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) über dessen Einsatz als Betriebshelfer existiert nicht. Sie resultiert insbesondere nicht allein aus der bloßen Beitrittserklärung bzw. Mitgliedschaft des Beigeladenen zum bzw. beim Kläger, da sich aus ihnen weder entsprechende Verpflichtungen zur Leistung von Betriebshilfe noch Einzelheiten zu deren Ausgestaltung entnehmen lassen. Die „Bereitschaftserklärung“ des Beigeladenen zu 1) vom 15.2.2008 weist nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen beim Kläger hin. Abgesehen davon, dass die (Betriebshilfe‑)Einsätze darin als „im Rahmen der überbetrieblichen Nachbarschaftshilfe“ (Nr. 1 Satz 2) vorgesehene Leistungen beschrieben werden, sollen sie „im Sinne und/oder nach Weisung des Betriebsleiters bzw. seines Stellvertreters“ (des Einsatzbetriebes) erfolgen (Nr. 2 Satz 1); „Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Auftragnehmenden [= Beigeladener] und dem auftraggebenden Betrieb“ (Nr. 2 Satz 3). Die „Vergütung“ erfolgt zwar durch den Kläger, allerdings in Form einer „Verrechnung der Einsatzkosten“ (Nr. 6). Auch die Erklärung des Beigeladenen, die „Einsatzkosten“ („Vergütung“) als Betriebseinnahmen zu verbuchen (Nr. 6 Satz 2), spricht für ein Verständnis der Betriebshilfe-Einsätze als Ausdruck selbständiger Tätigkeit. In der „Bereitschaftserklärung“ vom 28.9.2013 ist wiederum bestimmt, dass der Betriebshelfer (hier in Anlehnung an die zusammenfassende Begrifflichkeit des LSV-Vertrages als „freier Helferbetrieb“ bezeichnet) „sämtliche Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen ausschließlich gegenüber dem LSV-Träger“ (!) erbringt (Nr. 2 Satz 1). Der Kläger trete „lediglich als Vermittler und Abrechnungsstelle zwischen dem freien Helferbetrieb und dem LSV-Träger auf. Rechtsbeziehungen zwischen dem freien Helferbetrieb und dem Einsatzbetrieb werden nicht [!] begründet“ (Nr. 2 Sätze 2, 3). Insbesondere aber heißt es, dass „diese Bereitschaftserklärung … keine Verpflichtung (begründet), den vermittelten Einsatz zu übernehmen oder Arbeitskapazitäten zur jederzeitigen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe vorrätig zu halten“ (Nr. 3 Satz 1). Die Arbeitszeiten werden zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Betriebshelfer festgelegt (Nr. 3 Satz 2). Hinsichtlich der Vergütung wird auf die mit den LSV-Trägern getroffenen Vereinbarungen (Nr. 4 Satz 1) sowie die „für die Vermittlung und Abrechnung des Einsatzes“ zugunsten des Klägers anfallende Provision verwiesen (Nr. 4 Satz 2); ein Vergütungsanspruch gegen den Kläger besteht jedoch auch für den Fall nicht, dass der LSV-Träger die Vergütung, gleich aus welchem Grunde, verweigert (Nr. 6). Zudem sichert der Beigeladene zu 1) einen „angemessenen Haftpflicht-Versicherungsschutz“ für „sämtliche Schadenersatzansprüche“ zu, die von den Einsatzbetrieben im Zusammenhang mit der Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch den Betriebshelfer gegen den LSV-Träger geltend gemacht werden (Nr. 8). Auch im Übrigen ergeben sich aus den „Bereitschaftserklärungen“ keine „arbeitsvertragstypischen“ Regelungen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs-, Mehrarbeits-, Sonderzahlungsansprüche o.ä.), die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen gegenüber dem Kläger nahelegen würden.
Die vom Senat ergänzend beigezogenen Rahmenbestimmungen zur Regelung der BHH als Sozialleistung treffen ebenfalls keine Festlegung dergestalt, dass durch die Erbringung der BHH ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Betriebs- und Haushaltshelfer und „Selbsthilfeorganisationen“ wie dem Kläger begründet werden sollte. So traf § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2-4 ALG a.F. i.V.m. den seit dem 1.1.2008 geltenden Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen (BHH-RiLi) keine Bestimmung, dass BHH (nur) in einem bestimmten Tätigkeitsverhältnis (abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit) erbracht werden konnte. § 74 BHH-RiLi bestimmte vielmehr lediglich - im Wesentlichen unter Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts aus § 10 Abs. 3 ALG a.F. -, dass als BHH „eine Ersatzkraft gestellt“ wird. Diese musste „nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage (sein), den Landwirt zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten“ (§ 75 Abs. 1 BHH-RiLi). Zwar beschrieb § 75 Abs. 2, 3 BHH-RiLi im Folgenden die „Ersatzkräfte“ als haupt- oder nebenberuflich bei einem LSV-Träger oder „anderen Stellen“ „beschäftigte“ Ersatzkräfte. Eine Festlegung auf den Rechtstypus eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als ausschließlichem Rahmen für den Einsatz von BHH konnte dem gleichwohl nicht entnommen werden, zumal bereits § 75 Abs. 6 BHH-RiLi bestimmte, dass „die gestellte Ersatzkraft … das landwirtschaftliche Unternehmen … eigenverantwortlich (führt)“.
Auch die Regelungen zum Nachrang und zur Kostenerstattung für selbstbeschaffte Ersatzkräfte (§ 76 BHH-RiLi) trafen keine Festlegungen auf einen verpflichtenden sozialversicherungsrechtlichen Status. Gleiches gilt für §§ 9-11 KVLG i.V.m. der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen bzw. § 54 Abs. 3 SGB VII i.V.m. der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen, zumal diese in § 36 bzw. § 27 ausdrücklich hinsichtlich des Verfahrens bei BHH auf die entsprechende Anwendung der Allgemeinen Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen verwiesen. Auch die im streitigen Zeitraum offenbar zumindest noch zeitweise geltenden (und in Ziff. 1 der „Bereitschaftserklärung“ des Beigeladenen zu 1) vom 15.2.2008 offenbar in Bezug genommenen) Richtlinien des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums über „die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einsätze landwirtschaftlicher Betriebshelfer/Betriebshelferinnen“ vom 1.12.1987 (Nds.MBl. Nr. 41/1987, S. 1056) bestimmen lediglich die staatlichen Fördervoraussetzungen zugunsten der „Trägerorganisationen“ (bei „nebenberuflichen Betriebshelfern“ u.a. ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz, Mindesteinsatzumfang von acht Arbeitsstunden etc.), schreiben jedoch keinen bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Status für Betriebs- und Haushaltshelfer vor. Die LSV-Verträge vom 12.9.2006 bzw. 2./19.11.2012 folgen diesen Grundsätzen. § 1 Abs. 3 des LSV-Vertrages vom 2./19.11.2012 weist dem Kläger ausdrücklich (nur) die Aufgabe zu, „einen Pool freier Betriebshelfer und Helferbetriebe, die ihre Bereitschaft zur Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen … erklärt haben“ zu „koordinieren“. Hieraus ergebe sich „keine Verpflichtung der freien Helferbetriebe … BHH-Einsätze zu übernehmen“ (§ 1 Abs. 3 Satz). „Die Koordinationsleistung der Trägerorganisation [= Kläger] führt ausdrücklich nicht zu einem Direktionsrecht, das Einfluss auf … die unmittelbare Leistungsbeziehung der freien Helferbetriebe zu dem jeweiligen LSV-Träger hat“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2).
Der Senat hat dabei - trotz zum Teil widersprechender Ausgestaltungen in den „Bereitschaftserklärungen“ - keine Anhaltspunkte dafür, dass diese oder die genannten Rahmenvorgaben mit zwingenden Rechtsvorgaben unvereinbar wären. Gleichermaßen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Bereitschaftserklärungen vom Beigeladenen zu 1) bzw. dem Kläger nur zum Schein abgegeben oder entgegengenommen worden bzw. in der tatsächlichen Praxis wesentlich abweichend gehandhabt worden wären: Bei Bekanntwerden einer entsprechenden Bedarfslage erhielt der Beigeladene nach insoweit zwischen den Beteiligten unstreitiger Darstellung vom Kläger einen entsprechenden Nachweis (Fax, später SMS). Der „Auftrag“ konnte vom Beigeladenen grundsätzlich abgelehnt werden; hierzu war lediglich eine umgehende („Handlungsbedarf !!!!“) Information des Klägers erforderlich. Die Einzelheiten des Einsatzes (Arbeitszeiten, auszuführende Tätigkeiten etc.) wurden sodann – ausschließlich – zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Beigeladenen abgestimmt. Ihr zeitlicher Umfang war Gegenstand von (zwar) auf Formularen des Klägers erfolgenden, jedoch lediglich vom Beigeladenen und vom Einsatzbetrieb zu bestätigenden Stundenabrechnungen; eine Kontrolle oder Korrektur durch den Kläger fand – soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt statt.
Auch im Übrigen beschränkte sich der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen auf die beschriebenen Vorgänge; eine darüber hinausgehende Bereitschaft oder gar Präsenz des Beigeladenen zu „Betriebszwecken“ oder sogar „im Betrieb“ des Klägers war weder gefordert noch ist hierfür etwas nicht ersichtlich. Der Beigeladene war auch sonst nicht in die Betriebsabläufe des Klägers eingegliedert. „Vorgaben“ über die in den Einsatzbetrieben zu erledigenden Arbeiten erhielt er nach eigener Darstellung im Termin vor dem Senat am 22.9.2022 „lediglich von den Betriebsinhabern“, nicht aber vom Kläger. Soweit der Kläger Fortbildungen für Betriebshelfer veranlasste, wurde der Beigeladene hierzu lediglich eingeladen, ohne dass er zur Anwesenheit verpflichtet war. Die Vergütung erfolgte nicht aufgrund individueller Abrede zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, sondern nahezu ausschließlich auf der Grundlage der im LSV-Vertrag mit dem LSV-Träger vereinbarten Vergütungssätze – lediglich abzüglich der vom Kläger für die Vermittlung festgelegten Provision. Die Funktion des Klägers beschränkte sich damit auf die Vermittlung und Abrechnung der Helfereinsätze des Beigeladenen sowohl im Interesse der LSV-Träger als auch der ihm angeschlossenen Mitgliedsbetriebe; eine „Arbeitgeberfunktion“ des Klägers selbst, der neben der Vereinnahmung der „Provisionen“ auch keinen wirtschaftlichen Vorteil von den Einsätzen der Betriebs- und Haushaltshelfer hatte, ist demgegenüber nicht erkennbar. Diese „Vermittlerrolle“ kommt – wie dargestellt - auch im LSV-Vertrag zum Ausdruck, wonach der Kläger die Erbringung von BHH-Leistungen nicht nur durch „eigene Einsatzkräfte“ sichert, sondern v.a. auch durch „Koordination“ eines „Pool[s] freier Betriebshelfer und Helferbetriebe“ sowie „der beim LSV-Träger fest angestellten Einsatzkräfte“ (§ 1 Abs. 3, 4 LSV-Vertrag vom 2./19.11.2012). Für diese „Koordinationsleistungen“ erhielt der Kläger keine „gesonderte Vergütung“, sondern erbrachte diese „im Rahmen [seiner] satzungsmäßigen Tätigkeit … in der Landwirtschaft“ (§ 7 Abs. 2 LSV-Vertrag).
Das Bild einer - jedenfalls gegenüber dem Kläger - im Wesentlichen durch Elemente der Selbständigkeit geprägten Tätigkeit wird schließlich ergänzt durch die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen, durch seine alleinige Haftung für durch seine Tätigkeit im Einsatzbetrieb entstandene Schäden und den Abschluss einer entsprechenden (wenn auch über den Kläger vermittelten) Haftpflichtversicherung, durch die (prinzipielle) Behandlung der Einnahmen aus der Tätigkeit als (wenn auch steuerbefreiter) Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ihre einkommensteuerrechtliche Behandlung als „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ sowie das – wenn auch in bescheidenem Umfang ersichtliche – eigene Auftreten des Beigeladenen „am Markt“ durch das Bewerben von Dienstleistungen zur Reinigung von Melkmaschinen.
Den demgegenüber für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) sprechenden Aspekten vermag der Senat kein für die Bewertung überwiegendes Gewicht zuzumessen: Der Einsatz eigener Betriebsmittel war vom Beigeladenen bereits deshalb nicht zu erwarten, weil die BHH regelmäßig gerade auf die Aufrechterhaltung eines voll eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebes/Haushaltes mit den dort vorhandenen Mitteln ausgerichtet ist. Aus denselben Gründen kann auch dem Unterhalt einer eigenen Betriebsstätte durch den Betriebs- und Haushaltshelfer verrichtungstypisch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden (vgl. erneut BSG, Urteil vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, juris Rn. 44).
Die Vergütung des Beigeladenen auf der Basis eines Stundenlohnes sowie die Höhe der im konkreten Fall gezahlten Vergütungen können zwar ebenso Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung darstellen, wie der Umstand, dass vom Beigeladenen augenscheinlich im Wesentlichen Tätigkeiten verrichtet wurden, wie sie auch die festangestellten (MR‑)Betriebshelfer des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung schuldeten. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass die Vergütungshöhe im Wesentlichen durch öffentlich-rechtliche Vorgaben (Wirtschaftlichkeitsgebote u.a. des § 54 Abs. 4 SGB VII, § 10 Abs. 1 Satz 4 ALG, § 8 Abs. 1 KVLG i.V.m. § 12 SGB V, Vergütungsvereinbarung zum – öffentlich-rechtlichen – LSV-Vertrag) geprägt ist und die Formulierung eines vom Betriebshelfer im Einsatzbetrieb jeweils geschuldeten „Werkes“ als Basis der Vergütung kaum je gelingen bzw. sachgerecht sein kann. Geht es - wie vorliegend - um reine Dienstleistungen, ist vielmehr - anders als bei der Erstellung z.B. eines materiellen Produkts - ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten. Dies gilt selbst dann, wenn die Honorare nicht frei ausgehandelt werden. Denn bei entsprechender Markt- und Verhandlungsmacht eines Auftraggebers ist die Vergabe von Dienstleistungen zu von ihm einseitig festgelegten Konditionen nicht unüblich. Andererseits könnte ein freies Aushandeln der Vergütungshöhe auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen außerhalb des Geltungsbereichs von Entgelttarifverträgen oder anderen rechtlichen Vorgaben stattfinden (BSG, a.a.O., juris Rn. 48, m.w.N.).
Ein für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typischerweise gänzlich fehlendes Unternehmerrisiko (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom 24.09.1981 – 12 RK 43/79) vermag der Senat im maßgeblichen Verhältnis des Beigeladenen zum Kläger ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar trifft es zu, dass das Risiko des Beigeladenen im Wesentlichen auf das Risiko beschränkt war, die erarbeitete Vergütung nicht zu erhalten. Allerdings war das Risiko nicht nur – arbeitnehmertypisch – auf das Risiko einer/s Zahlungsverweigerung/Zahlungsausfalls des Klägers beschränkt, sondern umfasste kraft Vereinbarung in der „Bereitschaftserklärung“ (jedenfalls) vom 28.9.2013 (§ 6 Satz 2) auch das Risiko einer/s Zahlungsverweigerung/Zahlungsausfalls durch den LSV-Träger. Ein derart umfassendes Vergütungsrisiko ist aber gerade auch typisch für eine selbständige Tätigkeit.
Erkenntnisse und Auffassungen anderer Gerichtsbarkeiten sowohl zu vergleichbaren Betriebshelfer-Tätigkeiten allgemein als auch zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Besonderen stützen diese Beurteilung: So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 31.5.2017 – V R 31/16 – in einem Fall mit weitgehend inhaltsgleichen vertraglichen Absprachen zwischen einem Maschinenring und einem Betriebshelfer gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz (Nds.FG, Urteil vom 26.11.2015 – 16 K 58/15) ausgeführt, dass die entsprechenden Leistungen des Betriebshelfers umsatzsteuerfrei seien. Soweit sie als an den LSV-Träger erbracht angesehen werden könnten, ergebe sich dies aus § 4 Nr. 27 lit. b) 2.Alt. des UStG; soweit sie als gegenüber dem notleidenden Betrieb erbracht angesehen werden könnten, ergebe sich dies aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), weil auch insoweit die vom Betriebshelfer erbrachten Leistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Ob dies auch gelten könne, wenn der Betriebshelfer die Leistungen „an den Maschinenring ausgeführt haben sollte“, brauche nicht entschieden zu werden, da hiervon nicht ausgegangen werden könne (BFH, a.a.O., juris Rn. 22). Auch zuvor hatte das Nds.FG zu einer ebenfalls weitgehend identischen Konstellation bereits (rechtskräftig) entschieden, dass entsprechende Betriebshelfer-Tätigkeiten „nicht gegenüber dem Maschinenring erbracht [wurden], sondern entweder direkt gegenüber dem einzelnen notleidenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder gegenüber dem LSV-Träger“ (Urteil vom 9.1.2014 – 16 K 295/13, juris Rn. 39).
Zur konkreten Tätigkeit des Beigeladenen hat zudem das ArbG R. in seiner den Beteiligten bekannten (rechtskräftigen) Entscheidung vom 9.11.2016 – 1 Ca 571/15 – festgestellt, dass der Beigeladene nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand. Zwar ergibt sich weder aus der finanzgerichtlichen Beurteilung im Allgemeinen noch aus der arbeitsgerichtlichen Beurteilung der konkreten Tätigkeit des Beigeladenen im Besonderen eine formelle Bindung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung (st. Rspr., vgl. u.a. BSG, Urteil vom 4.6.2019 – B 12 R 10/18 R, juris Rn. 23, m.zahlr.w.N.). Allerdings hat der Senat nach dem vorliegenden Sachverhalt auch keinen Anlass, für die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, insbesondere trotz fehlendem Arbeitsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. zur Abgrenzung erneut BSG, Urteil vom 4.6.2019, a.a.O., insbesondere auch unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.1.1981 – 12 RK 63/79). Eine der Fallgruppen, in denen dies angenommen werden könnte, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Ein Grund für die Erstattung außergerichtlicher Kosten einer der Beigeladenen besteht nicht; insbesondere haben diese keine eigenen Anträge gestellt.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die statusrechtliche Beurteilung des streitigen Tätigkeitsmodells für landwirtschaftliche Betriebshelfer trotz der zum 1.4.2022 erfolgten Änderung von § 7a SGB IV weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die durch die Neufassung insbesondere eröffnete Einbeziehung von Tätigkeitsverhältnissen „bei einem Dritten“ (§ 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV n.F.) erweitert zwar den Prüfumfang des statusrechtlichen Feststellungsverfahrens seit Inkrafttreten der Vorschrift; die statusrechtliche Zuordnung der streitigen Betriebshelfertätigkeit, der fortwährend erhebliche (wirtschaftliche) Bedeutung zukommt, ist damit jedoch in keiner Weise abschließend entschieden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. In Statusfeststellungsverfahren ist, wenn lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die daraus folgende Sozialversicherungspflicht zu entscheiden ist, und nachzufordernde Sozialversicherungsbeiträge noch nicht festgesetzt wurden, regelmäßig vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € auszugehen (st. Rspr., vgl. zuletzt u.a. BSG, Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Senat bereits wiederholt angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 27.5.2021 – L 12 BA 7/19 – und vom 28.11.2019 – L 12 BA 18/18 –, m.w.N.).